NAMEN Verkündet : 12 Juli Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Keukenschrijver Dr. Recht erkannt : Berufung Klägerin wird 4 . Oktober verkündete Urteil 2 . Senats Bundespatentgerichts abgeändert : deutsche Patent wird nichtig erklärt . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Beklagte ist eingetragene Inhaberin deutschen Patents Streitpatent Anmeldung 1 . März beruht . Patentanspruch Streitpatents lautet Fassung Beschlusses Bundespatentgerichts 18 . September folgt : Gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage bestehend Schaltfeldern gemeinsamen Gasfüllung wesentlichen Lasttrennschaltern Antriebselementen Sammelschienen angeschlossenen Leitungen Erdungsschalter zugeordnet sind zumindest Erdungsschalter einspeisenden Leitungen 8) zugeordnet sind vorgespannte Kraftspeicherantriebe gemeinsamen mindestens nachgiebigen Abschnitt Kapselung verbundenen Auslöseeinrichtung besitzen . Wortlauts unmittelbar mittelbar Patentanspruch zurückbezogenen Ansprüche Streitpatents wird Akten gereichte deutsche Patentschrift verwiesen . Klägerin hält Streitpatent patentfähig Gegenstand Fachmann naheliegender Weise Stand Technik ergeben habe . Bundespatentgericht hat erhobene Nichtigkeitsklage jedoch abgewiesen . Klägerin verfolgt Antrag deutsche Patent nichtig erklären nunmehr Berufung . Beklagte tritt Rechtsmittel . Senat hat Beweis erhoben Einholung schriftlichen Gutachtens Prof. . Sachverständige mündlichen Verhandlung erläutert ergänzt hat . Klägerin hat schriftliches Gutachten öffentlich-bestellten vereidigten Sachverständigen elektrische Energieversorgungsanlagen . W. vorgelegt . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung Klägerin hat Sache Erfolg . Streitpatent ist nichtig erklären Gegenstand patentfähig ist § Abs. Abs. Nr. PatG . 1 . Streitpatent betrifft Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage . Anlagen kommen Mittelspannung betriebenen Netzen dort Einsatz anschließend Mittelspannung Niederspannung umgewandelt wird . bestehen regelmäßig Schaltfeldern mindestens Leitungen betreffen Durchleitung Netzspannung dienen mindestens Schaltfeld Leitungsabgang Verbraucher etwa Transformator betrifft . Schaltfelder erste Art Leitungen Streitpatent einspeisende Leitungen bezeichnet sind dienen Öffnen Schließen Netzstromkreises geöffneter Stellung Trennstrecke Mittelspannungsnetz herstellen kann . Mittelspannungs-Schaltanlagen gibt u.a. gasisolierter gekapselter Form Komponenten Schaltfelder Lasttrennschalter Antriebselemente Sammelschienen Leitungen Umgebung abgeschotteten Raum hermetisch abgeschlossenen Behälter vgl. Spalte Zeile f. Streitpatents befinden Zwecken Isolierung Gas gefüllt ist . Schaltanlagen Mittelspannungsnetzen kann unerwartet Störlichtbogen kommen . handelt unerwünschten Kurzschluß Lichtentwicklung Hitze plötzlichen Druck auslöst . gekapselte Anlage beschädigen kann kann Druckentlastungsvorrichtung etwa Flanschdeckel aufweisen . Spalte Zeilen gibt Streitpatent Untersuchungen Verhalten SF6-Anlagen Störlichtbogenfall habe herausgestellt Fällen Druck Lichtbogens Druckentlastungseinrichtungen ansprächen Austreten Lichtbogenzersetzungsprodukten rechnen sei . Austreten Lichtbogenzersetzungsprodukten sei jedoch Sicherheitsgründen unerwünscht . Erörterung gerichtlichen Sachverständigen mündlichen Verhandlung hat ergeben u.a. Entstehen hochgiftiger Stoffe besorgen ist . soll Spalte Zeilen . Streitpatents heißt gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage bestehend Schaltfeldern gemeinsamen Gasfüllung Verfügung gestellt werden eventuell entstehende Zersetzungsprodukte möglichst Schaltanlage austreten Menge entstehenden Zersetzungsprodukte möglichst gering bleibt . 2 . Patentanspruch Streitpatents insoweit Beanspruchte läßt merkmalsmäßig folgt gliedern : 1 . Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage Kapselung aufweist gekapselt ist mindestens nachgiebigen Abschnitt hat gasisoliert ist Schaltfeldern besteht gemeinsamen Gasfüllung befinden . 2 . Schaltfelder weisen wesentlichen Antriebselemente Sammelschienen angeschlossene Leitungen etwa einspeisende Leitungen angeschlossenen Leitungen zugeordnet sind . 3 . zumindest einspeisenden Leitungen zugeordneten Erdungsschalter sind vorgespannte Kraftspeicherelemente ausgestaltet gemeinsame Auslöseeinrichtung besitzen mindestens nachgiebigen Abschnitt Kapselung verbunden ist . Lösung macht zunutze Druck Störlichtbogen erzeugt Erkennen Störfalls genutzt werden kann . besteht Vorrichtung Kapselung mindestens Abschnitt aufweist nachgiebig Schaltfeld auftretenden Störlichtbogen erzeugten Druck ausgelenkt werden Fall gemeinsame Einrichtung betätigen kann zumindest einspeisenden Leitungen zugeordneten Erdungsschalter schlagartig schalten schließen kann vorgespannte Kraftspeicherantriebe besitzen . So ist möglich Störlichtbogen schnell Erde kurzzuschließen Erlöschen gen einspeisenden Leitungen gleichzeitig Erde kurzgeschlossen werden . erzeugte Hitze Druck Komponenten Anlage beschädigen SF6-Anlagen Menschen schädliche Zersetzungsprodukte erzeugen Innere Anlage verschmutzen können entstehen nur kurze Zeit . Anlage bleibt geschlossen nachteiligen Folgen Störlichtbogens Umwelt sind beschränkt entfallen . 3 . Gegenstand Patentanspruchs Streitpatents ist neu gerichtliche Sachverständige bestätigt hat auch Klägerin Zweifel zieht Entgegenhaltung Vorrichtung betrifft patentgemäßen Merkmale Kombination aufweist . trifft insbesondere auch Entgegenhaltungen Klägerin hauptsächlich Behauptung stützt Lehre Patentanspruch habe nahegelegen . Firmenschrift " Mittelspannungs-Schaltanlagen Typ " handelt Mittelspannungs-Schaltanlage gekapseltes SF6Gas gefülltes Gehäuse aufweist Inneren Schaltfelder angeordnet sind Schalter Antriebselemente Sammelschienen einspeisende Leitungen Erdungsschalter aufweisen Erdungsschalter einspeisenden Leitungen zugeordnet sind vorgespannte Kraftspeicherantriebe haben vgl. Merkmale . Vorhandensein weiterer patentgemäßer Merkmale macht Schrift jedoch Aussage . deutsche Gebrauchsmuster hingegen betrifft lediglich gekapseltes Schaltfeld allerdings Erdungsschalter gehört Einschaltkraftspeicher vgl. Merkmale mechanische Auslöseeinrichtung vgl. Merkmal verfügt insbesondere Figur deutschen Gebrauchsmusters ersichtlich eingeschaltet werden kann Störlichtbogens auftretende Druck nachgiebige Wand Gehäuses auslenkt vgl. Merkmale . Bereitstellung Gegenstands Patentanspruchs beruhte jedoch erfinderischer Tätigkeit . Beantwortung Frage Gegenstand Patentanspruchs Stand Technik nahegelegt war ist Kenntnisse Fähigkeiten Ingenieurs Elektrotechnik absolviertem Fachhochschulstudium abzustellen praktische Erfahrungen Einbau Verwendung Ortsnetzschaltanlagen hat Berufserfahrung auch Gebiet Entwicklung MittelspannungsSchaltanlagen einschließt . übereinstimmenden Angaben gerichtlichen Sachverständigen Privatgutachters Beklagten werden Personen einschlägigen Unternehmen Branche Entwicklung Neuerungen Gebiet Technik herangezogen . Personenkreis waren SF6 isolierte Schaltanlagen Umstand nur Bruchteil Baugröße früherer Konstruktionen benötigen etwa Hochspannungsnetzen bekannt . hat Beklagte mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen . gerichtliche Sachverständige hat ferner unbeanstandet Parteien angegeben Fachwelt bereits Anmeldedatum Streitpatents gegangen war Vorteil deutlich geringerer Baugröße SF6 isolierten Schaltanlagen auch Mittelspannungsnetzen nutzen . Firmenschrift " Mittelspannungs-Schaltanlagen Typ " ist Beleg . Unabhängig Beantwortung mündlichen Verhandlung kontrovers diskutierten Frage Firmenschrift nur Schaltanlage Leistungsschaltern betrifft bereits Verwendung dort gezeigten beschriebenen Vorrichtung Ortsnetzschaltanlage offenbart muß hieraus gefolgert werden Anmeldezeitpunkt Streitpatents jedenfalls nahelag auch -9- Ortsnetzschaltanlagen Mittelspannungsnetzen typischen Schaltfeldern Leitungen Schaltern sonstigen Elementen gekapselter SF6 isolierter Form herzustellen nutzen . Vorteil deutlich geringerer Baugröße ist auch Anlagen gleichermaßen interessant technische praktische Schwierigkeiten erforderlichen Einrichtungen Ortsnetzschaltanlage kleinerem Raum unterzubringen ist ersichtlich dargetan . rechtfertigt Feststellung auch Fassung Patentanspruchs Oberbegriff ausgeht Fachmann Anmeldezeitpunkt Streitpatents gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage bestehend Schaltfeldern gemeinsamen Gasfüllung wesentlichen Lasttrennschaltern Antriebselementen Sammelschienen angeschlossenen Leitungen Merkmale Verfügung stand . schloß ferner zugleich Erdungsschalter einspeisenden Leitungen zuzuordnen . müssen fallweise Arbeiten vorgenommen werden gerichtliche Sachverständige Zweifel gelassen hat sinnvoll erscheinen ließ gerade Erdungsschalter sichern . Auch Beklagte hat Zweifel gezogen Leitungen MittelspannungsSchaltanlagen üblicherweise Erdungsschaltern ausgerüstet wurden . bestätigende Angabe gerichtlichen Sachverständigen wird ihrerseits entsprechende bildliche Darstellung Firmenschrift " Mittelspannungs-Schaltanlagen Typ " bestätigt . Bauformen Mittelspannungs-Schaltanlagen besteht auch Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage ergebenden Merkmalen Gefahr unerwarteten Störlichtbogens vorhandenen Schaltfelder verbundenen Nachteile . mußte Rechnung getragen werden . Ersichtlich kamen insoweit lediglich Möglichkeiten Gestaltung Betracht nämlich Konstruktion Behälters Hitze Druck Folge Störlichtbogens standhält Bestückung Behälters Beschreibung Streitpatents heißt Druckentlastungseinrichtungen schließlich geeignete Erfassung Bekämpfung entstehenden Störlichtbogens Ortsnetzschaltanlage selbst . ersten Möglichkeiten Störung gleichsam hinnehmen bauen unerwarteten Kurzschlusses Leistungsschalter Mittelspannungsnetz rechtzeitig schaltet abschaltet nachteilige Folgen verhindert werden wird Wahl dritten Möglichkeit bereits Ursache unerwünschter Folgen unmittelbar entgegengewirkt . gerichtliche Sachverständige bestätigt hat war dritte Möglichkeit fachlicher Sicht vorzugswürdig Übel Quelle begegnen versucht . Gründe Ortsnetzschaltanlage Möglichkeit gleichwohl zunutze machen sind hervorgetreten . Senat geht fachmännischem Verständnis Anmeldezeitpunkt Streitpatents entsprach Lösung suchen Störlichtbogenfall Erfassung Schaltanlage Rechnung trägt . Bestätigung findet Aufsatz Jahre " Begrenzung Auswirkungen inneren Lichtbogenstörungen " so Titel sogenannte Lichtbogenwächter Mittel handelt Auftreten inneren Lichtbogen Ort Stelle erkennen Geräte Anlage schalten lassen . physikalischen Folgen Störlichtbogens Entstehung leuchtenden Kanals Wärme Druck lag Fachmann Anmeldezeitpunkt ferner Hand druckoder temperaturempfindlicher Erfassung Detektion arbeiten konnte Alternativen Kombination entscheiden mußte . Bestätigt wird Darstellung soeben erwähnten Aufsatz auch deutschen Gebrauchsmuster dort Möglichkeiten gleichberechtigte Lösungen dargestellt sind . Patentanspruch Streitpatents getroffenen Wahl Druckentwicklung Störlichtbogens reagierende Detektion nutzen kann ebenfalls Erfinderisches erblickt werden . trifft auch Auslösung Erdungsschaltern Ortsnetzschaltanlage einspeisenden Leitungen zugeordnet sind . gerichtliche Sachverständige mündlichen Verhandlung erläutert hat gehörte Fachwissen Anmeldezeitpunkt Streitpatents Erdungsschalter Falle Störlichtbogens kurzschließen Erlöschen bringen können . Beleg ist wiederum deutsche Gebrauchsmuster dort schon hingewiesen war Einrichtungen bekannt geworden seien Falle Störlichtbogens Auslösesystem Kurzschließschalter betätigten Hauptstromkreis wirke Kurzschlußfortschaltung bewirke . auch deutsche Offenlegungsschrift erwähnte bereits Auslösung Erdungsschaltern Störlichtbogenfall . Ortsnetzschaltanlagen ausgeführt einspeisenden Leitungen üblicherweise ohnehin bereits erörterten Gründen zugeordnet sind lag Einrichtungen Druck Störlichtbogens erfassenden Detektion anzusprechen schalten lassen . Meinung Beklagten steht Patentanspruch Streitpatents gemeinsame Auslösung einspeisenden Leitungen zugeordneten Erdungsschalter gekennzeichnet ist . Erörterung gerade Gesichtspunkts mündlichen Verhandlung hat ergeben bisher beschriebenen Weise vorgehenden Fachmann Anmeldezeitpunkt vorgegeben war gemeinsame Auslösung sorgen . Beklagte selbst hat vortragen lassen angestellte Versuche zwar technische Möglichkeit selektiven Kurzschlusses einspeisender Leitungen aufgezeigt hätten ; praktisch komme Falle Störlichtbogens Ortsnetzschaltanlagen Nutzung angeschlossenen Leitungen üblicherweise zugeordneten Erdungsschalter aber lediglich gemeinsame Schaltung Betracht . gerichtliche Sachverständige ist gerichtlichen Gutachten ebenfalls Notwendigkeit gemeinsamen einspeisenden Leitungen ausgegangen hat mündlichen Verhandlung bestätigt . Wesentlicher Grund ist Parteien auch streiten Ortsnetzschaltanlagen Mittelspannungsnetzen Stromzuführung wechseln kann ergebende Möglichkeit Spannung einmal Leitung Zeitpunkten anderen Leitung anliegt auch gewollt ist Stromversorgung sicherzustellen . hat Folge Falle Erfassung Störlichtbogen ausgelösten Druckwelle Ortsnetzschaltanlage bekannt ist Leitung Zeitpunkt Einspeisung erfolgt . gewollter Kurzschluß Störlichtbogen sicher Erlöschen bringt ist Umständen dort nur möglich Schaltung gleichzeitig einspeisenden Leitungen erfaßt . Gegebenheiten waren gerichtliche Sachverständige Nachfrage mündlichen Verhandlung bestätigt hat Ortsnetzschaltanlagen Mittelspannungsnetzen bereits Anmeldedatum gekennzeichnet . Berufserfahrung hier maßgeblichen Fachleute zurückgreifen konnten kann auch durchgreifenden Zweifeln unterliegen Gegebenheiten bereits damals allgemeinen Fachwissen halb Fachwelt gehörten . zugehöriger Fachmann mußte hieraus Schluß ziehen allein gemeinsame Beeinflussung einspeisenden Leitungen Mittel Wahl war Störlichtbogen Druck Ortsnetzschaltanlage erzeugt sinnvoll reagiert werden muß . Hinweis Beklagten Gutachten gerichtlichen Sachverständigen sei entnehmen Energieunternehmen habe selektive Abschaltung Ort Störlichtbogens gefordert ändert Beurteilung . Zusammenhang insoweit Beklagten herangezogenen Aussage gerichtlichen Sachverständigen hat ausdrücklich hervorgehoben Störlichtbogen Erdung Kurzschluß einspeisenden Leitungen führen müsse Schutzmaßnahme Störlichtbogen wirksam sein solle . Etwaige Anforderungen Energieversorgungsunternehmen nur selektiv vorzugehen Verhältnisse anderen Einrichtungen Mittelspannungsnetzen veranlaßt gewesen sein mögen entbehrten mithin Ortsnetzschaltanlagen sachlichen Berechtigung können geeignet angesehen werden fachliche Sicht maßgeblichen Fachleute Anmeldedatum beeinflussen . konkreten Umsetzung Erdung gemeinsamem Kurzschließen einspeisenden Leitungen beansprucht ist liegt schließlich nur handwerkliches Können Vorgehen so auch Folge vorstehend beschriebenen naheliegenden Schritte nahegelegt war . Erfassung Erhöhung inneren Drucks ist Gehäuse ersichtlich bereits mindestens nachgiebiger auslenkbarer Abschnitt ausreichend . Erkenntnis Schaltfeldern reagieren sei führte zwingend gemeinsamen Auslöseeinrichtung . Nutzung Kraftspeichern Erdungsschaltern war ausweislich bereits erwähnten Stands Technik deutschen Gebrauchsmusters probates Mittel bekannt schnelle Auslösung sorgen . 4 . Unteransprüche Streitpatents teilen Schicksal Patentanspruchs . ist ersichtlich zusätzlichem Inhalt Fachkönnen liegende Erkenntnisse sinnvolle Gestaltung Ortsnetzschaltanlage zugrunde liegen könnten . gerichtliche Sachverständige hat ebenso gesehen . Beklagte hat geltend gemacht Unteransprüche Streitpatents unabhängig Patentanspruch Erfinderisches aufwiesen . 5 . Kostenentscheidung folgt § Abs. Abs. PatG. Scharen Keukenschrijver Kirchhoff