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707 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
25
.
Oktober
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Oktober
Richter
Scharen
Richterinnen
Ambrosius
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
1
.
Verfahren
werden
Aktenzeichen
gemeinsamen
Verhandlung
Entscheidung
verbunden
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerden
Klägerin
wird
Revision
Teilurteil
16
.
Zivilsenats
Kammergerichts
18
November
zugelassen
Klage
Höhe
49.809,44
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
wird
Revision
Schlussurteil
16
.
Zivilsenats
Kammergerichts
9
.
Mai
zugelassen
Kosten
Rechtsstreits
entschieden
worden
ist
.
Revision
Klägerin
werden
angefochtenen
Urteile
Umfang
Zulassung
Revision
aufgehoben
.
Sache
wird
insoweit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
3
.
Streitwert
verbundenen
Revisionsverfahren
wird
49.809,44
festgesetzt
.
Gründe
:
Jahre
beauftragte
Beklagte
Klägerin
Beräumung
Entwässerung
Dünnschlammbecken
Klärwerks
.
Schlämme
wurden
Vereinbarung
Parteien
zunächst
Beklagten
Verfügung
gestelltes
Zwischenlager
verbracht
.
Schreiben
4
November
teilte
Klägerin
Beklagten
Zwischenlager
ausreichend
dimensioniert
sei
.
transportiere
täglich
Schlamm
Zwischenlager
.
hohen
Maschineneinsatzes
sei
gezwungen
Stillstandzeiten
Fahrzeuge
ausreichende
Lagerkapazität
Zwischenlager
Beklagten
entstünden
DM
Stunde
Rechnung
stellen
.
bat
Schreiben
10
November
Beklagte
nochmals
Inrechnungstellung
Stillstandzeiten
bestätigen
.
erwiderte
Beklagte
Schreiben
13
November
heißt
:
"
Stillstandzeiten
wird
vereinbart
täglich
Schlamm
B.
abzunehmen
sind
.
Stillstandzeiten
hinausgehender
Schlammmengen
können
B.
Rechnung
gestellt
werden
.
"
Klägerin
stellte
Beklagten
Stillstandzeiten
Zeitraum
27
.
Januar
26
.
Februar
insgesamt
DM
Tage
Stunden
DM
Rechnung
.
Beklagte
zahlte
DM
.
Differenz
verlangt
Klägerin
Klage
.
Berufungsgericht
hat
angefochtenen
Teilurteil
insoweit
Klage
abgewiesen
;
hat
Revision
zugelassen
.
Hiergegen
richtet
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
.
Schlussurteil
9
.
Mai
hat
Berufungsgericht
u.a.
Kosten
Rechtsstreits
entschieden
%
Klägerin
auferlegt
.
Auch
Kostenentscheidung
greift
Klägerin
Kostenentscheidung
angegriffenen
Klageabweisung
Teilurteil
18
November
beruht
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerden
sind
statthaft
zulässig
.
gilt
auch
Nichtzulassungsbeschwerde
Schlussurteil
Berufungsgerichts
richtet
Kosten
abgewiesenen
Klageforderung
Höhe
49.809,44
entschieden
worden
ist
.
Insofern
enthält
Schlussurteil
nur
Ergänzung
vorausgegangenen
Kostenentscheidung
enthaltenden
Teilurteils
bildet
Umfang
Teilurteil
einheitliches
untrennbares
Ganzes
Kostenentscheidung
ist
notwendige
Folge
Entscheidung
Hauptsache
.
.
Beschwerden
sind
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Recht
Klägerin
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Vorschrift
§
Abs.
Nichtzulassungsbeschwerde
stattgebenden
Beschluss
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Rechtsstreit
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
kann
.
Möglichkeit
macht
Senat
Gebrauch
.
Klägerin
rügt
Recht
Berufungsgericht
Entscheidung
Vergütung
Stillstandzeiten
Zeitraum
27
.
Januar
26
.
Februar
Vortrag
Klägerin
übergangen
Verfahrensgrundrecht
rechtliches
Gehör
verletzt
hat
.
Berufungsgericht
hat
Klageabweisung
insoweit
begründet
Beklagte
verpflichtet
habe
täglich
Schlamm
Zwischenlager
übernehmen
.
hinausgehende
Forderungen
Klägerin
habe
Beklagte
Schreiben
13
November
zurückgewiesen
.
Stillstandzeiten
Schlammmengen
täglich
hinausgingen
könne
Klägerin
Beklagten
mithin
Rechnung
stellen
.
entspreche
Rechnung
Klägerin
.
Dort
werde
Stillstandsvergütung
Einheitspreis
DM
Stunde
Tonnen
berechnet
.
Klägerin
lege
Zeitraum
erforderlich
sei
Schlamm
aufzukonditionieren
Raupe
Bagger
Becken
schaffen
.
Rechnung
Klägerin
könne
überprüft
werden
Abnahmebegrenzung
täglich
eingehalten
worden
sei
.
Unschlüssigkeit
Klage
sei
bereits
Termin
18
.
Januar
hingewiesen
worden
.
Berufungsgericht
hat
Würdigung
übersehen
Beklagte
Schreiben
13
November
Vergütung
Stillstandzeiten
DM
Stunde
akzeptiert
lediglich
Einschränkung
täglich
abzunehmenden
Schlammmenge
gemacht
hat
.
Einwände
Klägerin
geforderte
Vergütung
DM
Stunde
hat
Beklagte
erhoben
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Tatbestand
Entscheidung
wiedergegebenen
Vortrag
Klägerin
übergangen
habe
Zeit
27
.
Januar
26
.
Februar
Anweisung
Beklagten
Personal
Einzelnen
aufgeführte
Geräte
vorrätig
gehalten
.
hätten
jedoch
stillgestanden
genannten
Zeitraum
seien
Schlämme
entwässert
aufbereitet
worden
.
Ferner
hat
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
dargelegt
Schriftsatz
22
.
Dezember
vorgetragen
hatte
Schreiben
13
November
vorgegebene
Menge
Schlamm
Tag
Grenzen
normalen
Tagesproduktion
gehalten
habe
.
Berufungsgericht
hätte
Berücksichtigung
Vortrags
Annahme
gelangen
können
Forderung
Klägerin
sei
schlüssig
dargelegt
.
Geht
Abrechnung
Stunden
so
wären
Arbeitsstunden
Tages
abzurechnen
hier
interessierenden
Zeitraum
Klägervortrag
überhaupt
Schlamm
abgenommen
worden
ist
.
Auch
entscheidend
hält
Zeit
Schlamm
hätten
verladen
Zwischenlager
geschafft
werden
können
hätte
Berufungsgericht
Vortrag
Klägerin
berücksichtigen
müssen
vereinbarte
Grenze
Schlamm
habe
Bereich
normalen
Tagesproduktion
Klägerin
gehalten
.
könnte
anderer
Anhaltspunkte
so
verstehen
sein
Klägerin
normalen
achtstündigen
Arbeitstag
Schlamm
aufkonditionieren
Zwischenlager
habe
schaffen
können
.
Sollte
Berufungsgericht
Zweifel
gehabt
haben
Vortrag
so
verstehen
war
hätte
gehabt
nachzufragen
Klägerin
Gelegenheit
geben
Vortrag
noch
präzisieren
.
allgemeiner
Hinweis
Unschlüssigkeit
Klage
genügte
.
Sitzungsprotokoll
Termin
18
.
Januar
gibt
Hinweis
indessen
Angaben
;
wird
dort
lediglich
ausgeführt
Rechtslage
sei
eingehend
erörtert
worden
;
reicht
.
22.9.2005
vorgesehen
.
Schlussurteil
Berufungsgerichts
war
Kostenentscheidung
insgesamt
aufzuheben
.
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Klageforderung
Höhe
49.809,44
Zinsen
wird
Berufungsgericht
insoweit
neu
Kosten
entscheiden
insgesamt
neue
Kostenentscheidung
treffen
haben
.
Scharen
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.03.2000
KG
Entscheidung