BESCHLUSS 25 . Oktober Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Oktober Richter Scharen Richterinnen Ambrosius Richter Prof. Dr. Dr. beschlossen : 1 . Verfahren werden Aktenzeichen gemeinsamen Verhandlung Entscheidung verbunden . 2 . Nichtzulassungsbeschwerden Klägerin wird Revision Teilurteil 16 . Zivilsenats Kammergerichts 18 November zugelassen Klage Höhe 49.809,44 € Zinsen abgewiesen worden ist wird Revision Schlussurteil 16 . Zivilsenats Kammergerichts 9 . Mai zugelassen Kosten Rechtsstreits entschieden worden ist . Revision Klägerin werden angefochtenen Urteile Umfang Zulassung Revision aufgehoben . Sache wird insoweit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . 3 . Streitwert verbundenen Revisionsverfahren wird 49.809,44 € festgesetzt . Gründe : Jahre beauftragte Beklagte Klägerin Beräumung Entwässerung Dünnschlammbecken Klärwerks . Schlämme wurden Vereinbarung Parteien zunächst Beklagten Verfügung gestelltes Zwischenlager verbracht . Schreiben 4 November teilte Klägerin Beklagten Zwischenlager ausreichend dimensioniert sei . transportiere täglich Schlamm Zwischenlager . hohen Maschineneinsatzes sei gezwungen Stillstandzeiten Fahrzeuge ausreichende Lagerkapazität Zwischenlager Beklagten entstünden DM Stunde Rechnung stellen . bat Schreiben 10 November Beklagte nochmals Inrechnungstellung Stillstandzeiten bestätigen . erwiderte Beklagte Schreiben 13 November heißt : " Stillstandzeiten wird vereinbart täglich Schlamm B. abzunehmen sind . Stillstandzeiten hinausgehender Schlammmengen können B. Rechnung gestellt werden . " Klägerin stellte Beklagten Stillstandzeiten Zeitraum 27 . Januar 26 . Februar insgesamt DM Tage Stunden DM Rechnung . Beklagte zahlte DM . Differenz verlangt Klägerin Klage . Berufungsgericht hat angefochtenen Teilurteil insoweit Klage abgewiesen ; hat Revision zugelassen . Hiergegen richtet Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin . Schlussurteil 9 . Mai hat Berufungsgericht u.a. Kosten Rechtsstreits entschieden % Klägerin auferlegt . Auch Kostenentscheidung greift Klägerin Kostenentscheidung angegriffenen Klageabweisung Teilurteil 18 November beruht . II . Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft zulässig . gilt auch Nichtzulassungsbeschwerde Schlussurteil Berufungsgerichts richtet Kosten abgewiesenen Klageforderung Höhe 49.809,44 € entschieden worden ist . Insofern enthält Schlussurteil nur Ergänzung vorausgegangenen Kostenentscheidung enthaltenden Teilurteils bildet Umfang Teilurteil einheitliches untrennbares Ganzes Kostenentscheidung ist notwendige Folge Entscheidung Hauptsache . . Beschwerden sind begründet . Berufungsgericht hat Entscheidung Recht Klägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt 1 . Januar Kraft getretenen Vorschrift § Abs. Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss Aufhebung angefochtenen Urteils Rechtsstreit Berufungsgericht zurückverwiesen werden kann . Möglichkeit macht Senat Gebrauch . Klägerin rügt Recht Berufungsgericht Entscheidung Vergütung Stillstandzeiten Zeitraum 27 . Januar 26 . Februar Vortrag Klägerin übergangen Verfahrensgrundrecht rechtliches Gehör verletzt hat . Berufungsgericht hat Klageabweisung insoweit begründet Beklagte verpflichtet habe täglich Schlamm Zwischenlager übernehmen . hinausgehende Forderungen Klägerin habe Beklagte Schreiben 13 November zurückgewiesen . Stillstandzeiten Schlammmengen täglich hinausgingen könne Klägerin Beklagten mithin Rechnung stellen . entspreche Rechnung Klägerin . Dort werde Stillstandsvergütung Einheitspreis DM Stunde Tonnen berechnet . Klägerin lege Zeitraum erforderlich sei Schlamm aufzukonditionieren Raupe Bagger Becken schaffen . Rechnung Klägerin könne überprüft werden Abnahmebegrenzung täglich eingehalten worden sei . Unschlüssigkeit Klage sei bereits Termin 18 . Januar hingewiesen worden . Berufungsgericht hat Würdigung übersehen Beklagte Schreiben 13 November Vergütung Stillstandzeiten DM Stunde akzeptiert lediglich Einschränkung täglich abzunehmenden Schlammmenge gemacht hat . Einwände Klägerin geforderte Vergütung DM Stunde hat Beklagte erhoben . Berufungsgericht hat weiter Tatbestand Entscheidung wiedergegebenen Vortrag Klägerin übergangen habe Zeit 27 . Januar 26 . Februar Anweisung Beklagten Personal Einzelnen aufgeführte Geräte vorrätig gehalten . hätten jedoch stillgestanden genannten Zeitraum seien Schlämme entwässert aufbereitet worden . Ferner hat Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt Schriftsatz 22 . Dezember vorgetragen hatte Schreiben 13 November vorgegebene Menge Schlamm Tag Grenzen normalen Tagesproduktion gehalten habe . Berufungsgericht hätte Berücksichtigung Vortrags Annahme gelangen können Forderung Klägerin sei schlüssig dargelegt . Geht Abrechnung Stunden so wären Arbeitsstunden Tages abzurechnen hier interessierenden Zeitraum Klägervortrag überhaupt Schlamm abgenommen worden ist . Auch entscheidend hält Zeit Schlamm hätten verladen Zwischenlager geschafft werden können hätte Berufungsgericht Vortrag Klägerin berücksichtigen müssen vereinbarte Grenze Schlamm habe Bereich normalen Tagesproduktion Klägerin gehalten . könnte anderer Anhaltspunkte so verstehen sein Klägerin normalen achtstündigen Arbeitstag Schlamm aufkonditionieren Zwischenlager habe schaffen können . Sollte Berufungsgericht Zweifel gehabt haben Vortrag so verstehen war hätte gehabt nachzufragen Klägerin Gelegenheit geben Vortrag noch präzisieren . allgemeiner Hinweis Unschlüssigkeit Klage genügte . Sitzungsprotokoll Termin 18 . Januar gibt Hinweis indessen Angaben ; wird dort lediglich ausgeführt Rechtslage sei eingehend erörtert worden ; reicht . 22.9.2005 vorgesehen . Schlussurteil Berufungsgerichts war Kostenentscheidung insgesamt aufzuheben . neuer Verhandlung Entscheidung Klageforderung Höhe 49.809,44 € Zinsen wird Berufungsgericht insoweit neu Kosten entscheiden insgesamt neue Kostenentscheidung treffen haben . Scharen Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 30.03.2000 KG Entscheidung