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2032 lines
18 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
19
.
Februar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Ed
bereits
vollzogenen
Dauerschuldverhältnis
kann
Rücktritt
auch
dann
Betracht
kommen
vollständige
Rückabwicklung
unschwer
möglich
Interessenlage
Beteiligten
sachgerecht
ist
.
.
19
.
Februar
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Anschlußrevision
Klägerin
wird
7
.
September
verkündete
Urteil
8
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
Zurückweisung
Rechtsmittel
übrigen
Kostenausspruch
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Beklagte
Herausgabe
Bürgschaftsurkunde
Sparkasse
Markt
dortiges
Zeichen
:
Avalkonto
Nr.
DM
1
.
Juni
verurteilt
hat
Berufungsgericht
Widerklage
landgerichtliche
Urteil
Forderung
DM
Entwicklungskosten
abgewiesen
Anschlußberufung
Beklagten
zurückgewiesen
hat
Berufungsgericht
Klage
Höhe
DM
abgewiesen
hat
.
Umfang
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Ansprüche
4./6
Juli
geschlossenen
Vertrag
Frage
Vertragsverhältnis
beendet
worden
ist
.
Vertrag
verpflichtete
Klägerin
Multiwarn-PhotoIonisations-Detektor
entwickeln
herzustellen
Beklagte
liefern
.
Detektor
handelt
tragbares
batteriegetriebenes
Gerät
Aufdeckung
Messung
Luftschadstoffen
organisch
ionisierbarer
Gase
Dämpfe
.
Präambel
Vertrages
erklärte
Klägerin
"
Knowhow
Entwicklung
Produktion
"
besitze
Beklagte
"
Wissen
Anwendung
Märkte
"
besitze
.
§
übernahm
Beklagte
Entwicklungskosten
Vertragsprodukt
dort
insgesamt
DM
angegeben
werden
maximal
Betrag
DM
.
%
Entwicklungskosten
sollten
"
voraussichtlich
"
Rahmen
Programms
"
Auftragsforschung
-entwicklung
West-Ost
"
übernommen
werden
.
Klägerin
verpflichtete
weiter
Beklagte
weltweit
ausschließlicher
Basis
Vertragsprodukt
beliefern
.
Parteien
vereinbarten
Mindestabnahmemenge
.
vereinbarten
Parteien
Beklagten
entrichtende
Preis
Basisversion
Geräts
DM
betragen
sollte
.
Bestellungen
Vertragsprodukts
war
Schriftform
vorgesehen
.
Beklagte
zahlte
Zeit
8
.
September
16
.
April
Teilbeträgen
Entwicklungskosten
Höhe
insgesamt
DM
;
zahlte
Beklagte
bestellte
Geräte
Feststellungen
DM
409.823,83
DM
insgesamt
683.926,33
DM
.
Ende
Jahres
lieferte
Klägerin
ersten
Geräte
.
beanstandete
Beklagte
Meßergebnisse
jeweiligen
Luf
tfeuchtigkeit
abhängig
seien
.
Klägerin
erklärte
Behebung
Beanstandungen
bereit
Kosten
Feuchte-Kalibratoren
entwickeln
Beklagte
auch
akzeptierte
.
Klägerin
entsprechende
Maßnahmen
durchgeführt
hatte
Beklagten
Prototyp
Probemessungen
vorgenommen
worden
waren
teilte
Beklagte
Klägerin
Schreiben
10
.
April
Beklagten
Sicht
Entwicklungsphase
abgeschlossen
sei
.
Zugleich
bestätigte
produktion
Klägerin
angelaufen
sei
Zukunft
noch
kleinere
Nacharbeiten
geben
werde
.
Zeit
10
.
April
stellte
Beklagte
ausgelieferten
Geräten
Meßfehler
Klägerin
auch
eingeräumt
wurden
.
Beklagte
forderte
schriftlichen
Vertrag
4./6
Juli
angegebene
Fehlermarge
%
einzuhalten
.
Klägerin
erwiderte
Grundlage
weiterer
Meßreihen
maximalen
Fehlern
%
zu
%
ausgegangen
werden
müsse
.
Schreiben
10
.
Dezember
bezeichnete
Beklagte
Meßungenauigkeiten
akzeptabel
setzte
Frist
Nachbesserung
12
.
März
.
verband
Androhung
Annahme
Gerätes
abzulehnen
.
Vorsorglich
sprach
fristgerechte
Kündigung
Vertrages
31
.
Dezember
.
Beklagten
nochmals
26
.
März
verlängerte
Frist
erfolglos
verstrichen
war
erklärte
Beklagte
Schreiben
1
.
April
Vertrag
beendet
.
Klage
hat
Klägerin
zunächst
Feststellung
Vertrag
Beklagten
Ablauf
26
.
März
beendet
gewesen
sei
Herausgabe
Bürgschaftsurkunde
DM
verlangt
.
hatte
Klägerin
Beklagten
Vertragsschluß
Sicherheit
Vorauszahlung
Höhe
DM
Mehrwertsteuer
Klägerin
später
liefernde
Geräte
gestellt
.
hat
Klägerin
Betrag
DM
gemäß
Rechnung
15
.
Mai
gelieferte
Geräte
diverse
Ersatzteile
beansprucht
.
Beklagte
hat
widerklagend
Erstattung
Entwicklungskosten
Zahlungen
verlangt
Klägerin
gelieferten
Geräte
erbracht
hat
Zug
Zug
Rückgabe
gelieferten
Geräte
Bürgschaftsurkunde
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
Klägerin
Zahlung
696.061,83
DM
Zinsen
Zug
Zug
Rückgabe
Multiwarn-PID-Geräten
Bürgschaftsurkunde
verurteilt
.
Landgericht
hat
Zahlung
gerichtete
Widerklage
Höhe
Betrages
DM
abgewiesen
Beklagte
nur
noch
Rückgabe
Geräten
Lage
sei
.
Geräte
mehr
zurückgeben
könne
sei
vereinbarte
Preis
Schadenssumme
abzusetzen
Geräte
DM
ausmache
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
landgerichtliche
Urteil
abgeändert
:
hat
Beklagte
Herausgabe
Bürgschaftsurkunde
verurteilt
Klage
übrigen
Widerklage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
auch
Anschlußberufung
Beklagten
zurückgewiesen
Feststellung
begehrt
hat
Klägerin
Rückgabe
Geräte
Bürgschaftsurkunde
Annahmeverzug
befinde
Rückgabe
vorbezeichneten
Geräte
Bürgschaftsurkunde
Geschäftssitz
Beklagten
vorzunehmen
sei
.
Revision
Senat
angenommen
hat
begehrt
Beklagte
Abweisung
Klage
Berufungsgericht
Beklagte
Herausgabe
Bürgschaftsurkunde
verurteilt
hat
Verurteilung
Klägerin
Rückzahlung
Lieferung
PID-Multiwarngeräte
gezahlten
Beträge
ferner
verfolgt
Anschlußberufung
erstrebte
Feststellung
.
Klägerin
bittet
Zurückweisung
Rechtsmittels
verfolgt
Anschlußrevision
Zahlungsklage
DM
übersteigt
Antrag
weiter
festzustellen
Vertrag
4./6
Juli
Parteien
Entwicklung
Herstellung
Lieferung
Beklagten
Bezeichnung
Markt
gebrachten
Photo-Ionisations-Detektors
Ablauf
26
.
März
beendet
gewesen
sei
.
Beklagte
tritt
Anschlußrevision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
Senat
angenommen
hat
begründet
.
führt
Umfang
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Beklagte
Schreiben
1
.
April
Vertragsverhältnis
fristlos
wichtigem
Grund
gekündigt
habe
.
hat
angenommen
Beklagten
stehe
Grunde
Anspruch
Schadensersatz
Nichterfüllung
gemäß
§
Abs.
Satz
noch
könne
Rückabwicklung
Vertrages
erfolgtem
Rücktritt
verlangen
.
Recht
Kündigung
bestehe
Rücktrittsrecht
.
Annahme
Berufungsgerichts
rügt
Revision
Recht
Vergütung
Geräte
geht
Klägerin
Beklagten
geliefert
hat
.
Zwar
tritt
Dauerschuldverhältnis
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
vertraglichen
Vereinbarungen
Parteien
ausgelegt
hat
auch
hier
noch
maßgeblichen
Ende
geltenden
Rechtslage
Regel
Kündigung
Stelle
Rücktritts
Vertrag
bereits
vollzogen
ist
315
;
.
ZR
;
Urt
.
25.3.1987
.
Grundsatz
hat
Bundesgerichtshof
aber
nur
Regelfall
aufgestellt
Parteien
Dauerschuldverhältnisses
allgemeinen
Interesse
haben
nachträglich
eingetretenen
Störung
auch
bereits
erbrachten
Leistungsteile
rückgängig
machen
.
Besteht
ausnahmsweise
derartiges
Interesse
kann
auch
Dauerschuldverhältnis
Rücktrittsrecht
Schadensersatzanspruch
Betracht
kommen
.
ZR
;
Urt
.
25.3.1987
.
gleiche
kann
dann
gelten
etwa
Störungen
bereits
ersten
Lieferungen
vollständige
Rückabwicklung
Vertrages
unschwer
möglich
Interessenlage
auch
sachgerecht
ist
.
Schließlich
kommt
Vorgehen
§
.
auch
jeweiligen
einzelnen
Teillieferung
Betracht
insoweit
Leistungsstörungen
eingetreten
sind
.
Sachverhalt
kann
hier
auch
dann
vorliegen
Berufungsgericht
ausgeht
Entwicklungskosten
Beklagte
übernommen
hatte
Art
Parteien
bestehenden
Rechtsbeziehung
Rückforderung
ausgeschlossen
sein
sollten
.
-9-
Ausschluß
Rücktrittsrechts
auch
gelieferten
Geräte
läßt
herleiten
.
Waren
mangelhaft
so
folgt
allein
Umstand
Parteien
Entwicklung
Vorrichtungen
Vertrieb
gerichtetes
Dauerschuldverhältnis
vereinbart
hatten
Beklagten
Fall
bestehenden
allgemeinen
Rechte
insbesondere
§
.
verwehrt
bleiben
sollten
.
Abschluß
Entwicklungsphase
schuldete
Klägerin
Lieferung
Geräten
vertraglichen
Vorgaben
entsprachen
.
Risiko
war
entlastet
Beklagten
verpflichtet
hatte
Gerät
entwickeln
.
Geräte
Klägerin
geliefert
hat
genügten
Darstellung
Beklagten
vertraglichen
Anforderungen
.
Demgemäß
ist
Berufungsgericht
Vortrag
Feststellungen
getroffen
hat
Revisionsverfahren
Mangelhaftigkeit
auszugehen
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
auch
erörtert
Beklagte
Blick
Interesse
Rückabwicklung
bereits
erbrachten
Leistungsteile
hat
hat
weitere
Ansprüche
Kündigungsrecht
vornherein
ausgeschlossen
.
mithin
klärenden
Frage
Klägerin
gelieferten
Geräte
vertraglichen
Anforderungen
genügten
mangelhaft
waren
kommt
Schreiben
Beklagten
10
.
April
besondere
Bedeutung
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
ausgehend
fehlerhaften
Annahme
Kündigungsrecht
kämen
weitere
Ansprüche
Beklagten
Betracht
Schreiben
zwar
entnommen
Entwicklungsphase
abgeschlossen
gewesen
sei
.
hat
aber
Bedeutung
beigemessen
auch
Beginn
Serienproduktion
Parteien
verpflichtet
gewesen
seien
Verbesserung
Geräts
arbeiten
.
hat
insbesondere
geprüft
Erklärung
Beklagten
Leistungspflicht
Klägerin
Ergebnis
Entwicklungsarbeit
beschränken
sollte
Anforderungen
Gerät
Einzelnen
stellen
sind
.
bedarf
Auslegung
Erklärung
Senat
verschlossen
ist
.
Inhalt
Parteien
geschlossenen
Vertrages
Berufungsgericht
verstanden
hat
war
Sache
Beklagten
bestimmen
Voraussetzungen
Entwicklung
Geräts
abgeschlossen
war
Serienproduktion
aufgenommen
werden
sollte
.
Hintergrund
erscheint
denkbar
Klägerin
Berufungsgericht
festgestellten
Erklärung
Beklagten
Schreiben
10
.
April
hat
entnehmen
können
Leistungspflicht
Geräte
Maßgabe
nunmehr
vorliegenden
Klägerin
nachgebesserten
Prototypen
beschränken
sollten
Produktion
also
Gegenstand
nunmehr
einsetzenden
Herstellungspflichten
war
.
Sollte
Erklärung
Beklagten
Schreiben
10
.
April
Sicht
Klägerin
Empfängerin
Schreibens
§
§
so
auszulegen
sein
Vertragsgegenstand
Prototyp
Geräts
konkretisiert
wurde
Beklagten
zuvor
Probemessungen
durchgeführt
worden
waren
so
waren
Anschluß
Schreiben
gelieferten
Geräte
mangelhaft
Anforderungen
abwichen
.
Beurteilung
erforderlichen
weiteren
Auslegung
wird
Berufungsgericht
Begleitumstände
Interessenlage
berücksichtigen
haben
.
Beurteilung
Mangelhaftigkeit
Mangelfreiheit
hängt
maßgeblich
Umfang
Klägerin
Äußerung
Beklagten
entnehmen
konnte
sei
Erreichten
zufrieden
ausgehen
mußte
Beklagte
Erklärung
Vorstellung
bestimmter
Eigenschaften
insbesondere
Hinblick
Meßtoleranzen
verband
.
auch
Sicht
Klägerin
insoweit
Einhaltung
enger
Toleranzen
erwartete
könnte
sprechen
nur
Anlaß
vorausgegangenen
Nachbesserungen
Klägerin
gebildet
hatten
Feststellungen
Berufungsgerichts
Erklärung
Beklagten
vorausgegangenen
Versuchen
Fehler
nur
noch
engen
Grenzen
aufgetreten
waren
.
Verständnis
Zustimmung
Beklagten
hätte
Übereinstimmung
Serienmodelle
Muster
allein
Feststellung
Mangelfreiheit
genügt
.
Auch
Bewertung
reichen
bisher
getroffenen
Feststellungen
.
Berufungsgericht
hat
maßgeblich
gehalten
Risiko
Entwic
klung
neuen
Produktes
angehaftet
habe
Ungewißheit
Ergebnis
wirklich
vermarktungsfähiges
Gerät
würde
hergestellt
werden
können
sinngemäß
Parteien
gemeinsam
tragen
gewesen
sei
;
Scheitern
Entwicklung
habe
Klägerin
gewinnträchtige
Dauer
angelegte
Produktion
verkaufsfähiger
Geräte
verzichten
müssen
andererseits
habe
Beklagte
gewinnträchtige
Vermarktung
verzichten
müssen
.
Hätte
Beklagte
Klägerin
Vertragsschluß
alleinige
Übernahme
Risikos
Scheiterns
Entwicklung
verlangt
hätte
Klägerin
gesamten
Investitionen
gescheiterte
Entwicklungsprogramm
tragen
.
einseitige
Risikoverlagerung
sei
Vertrag
entnehmen
.
jedoch
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Entwicklungsphase
Schreiben
10
.
April
beendet
worden
ist
dann
mag
zwar
sein
Parteien
verpflichtet
waren
weiter
Verbesserung
Geräts
arbeiten
.
Interessenlage
steht
aber
Verständnis
Schreibens
Sinne
Vertragsgegenstand
bereits
konkretisiert
war
Klägerin
nun
verpflichtet
war
Vorgaben
entsprechende
Geräte
liefern
.
mutet
Klägerin
auch
gesamte
vertragliche
Risiko
.
War
Berufungsgericht
bisher
ausgegangen
ist
Entwicklungsphase
Schreiben
Beklagten
10
.
April
beendet
so
ging
mehr
Risiko
Scheitern
Entwicklung
Lieferung
nunmehr
vertraglich
geschuldeten
Geräte
.
Berufungsgericht
wird
tatrichterlicher
Würdigung
festzustellen
haben
Bedeutung
Schreiben
Beklagten
10
.
April
zukommt
gegebenenfalls
Heranziehung
Schreibens
festzustellen
haben
vertraglichen
Vorgaben
Klägerin
gelieferten
Geräte
entsprechen
hatten
.
kann
Verurteilung
Beklagten
unbedingten
Herausgabe
Bürgschaftsurkunde
Bestand
haben
Beklagten
steht
Fall
berechtigten
Rücktritts
Liefervertrag
Zurückbehaltungsrecht
Bürgschaftsurkunde
Hinblick
dann
bestehenden
Rückgewähransprüche
Klägerin
.
Kommt
aber
Rücktrittsrecht
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Betracht
so
ist
auch
Zahlung
gerichtete
Widerklage
insoweit
begründet
Zahlungen
Klägerin
gelieferten
PID-Geräte
geht
.
Hinreichende
Feststellungen
Wertung
auch
Risiko
fehlerhafte
Geräte
Vergütung
entrichten
müssen
allein
Beklagten
oblag
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Allerdings
ist
Höhe
Beklagten
erbrachten
Zahlungen
anlangt
Fehler
möglicherweise
chenfehler
unterlaufen
.
Zahlungen
Beklagten
PID-Geräte
belaufen
Feststellungen
Berufungsgerichts
DM
409.823,83
DM
zusammen
683.926,33
DM
.
ist
landgerichtliche
Urteil
rechtskräftig
abgewiesene
Betrag
DM
abzuziehen
so
563.616,33
DM
verbleiben
.
2
.
Auch
Berufungsgericht
Anschlußberufung
gestellten
Anträge
abgewiesen
hat
ist
Revision
begründet
.
Kommt
Rücktrittsrecht
Schadensersatzanspruch
Betracht
so
trägt
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Pflicht
Geräte
Klägerin
zurückzugeben
.
II
.
unselbständige
Anschlußrevision
Klägerin
ist
zulässig
.
1
.
unselbständige
Anschlußrevision
ist
allerdings
akzessorischer
Natur
;
.
.
muß
grundsätzlich
Überprüfung
Hauptrevision
zugänglichen
Gegenstand
angefochtenen
Entscheidung
beziehen
.
jedenfalls
inneren
Zusammenhang
stehen
.
unselbständige
Anschlußrevision
ist
unzulässig
anderen
Lebenssachverhalt
betrifft
Revision
erfaßten
Streitgegenstand
auch
unmittelbaren
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
steht
.
21.6.2001
IX
ZR
.
jedoch
unmittelbarer
rechtlicher
wirtschaftlicher
Zusammenhang
Streitgegenstand
Hauptrevision
besteht
ist
Zulässigkeit
bejaht
worden
vgl.
B.
.
28
.
2
.
681
;
57
;
.
30
.
4
.
.
15
.
4
.
747,749
;
.
21.6.2001
aaO
weiteren
Hinweisen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
Fall
liegt
hier
.
Streit
Parteien
geht
Frage
Beendigung
vertraglichen
Beziehungen
Kündigung
Beklagten
Kündigung
knüpfenden
Rechtsfolgen
.
Revision
Anschlußrevision
liegt
Lebenssachverhalt
zugrunde
wechselseitigen
Anträge
stehen
unmittelbarem
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
.
2
.
Klägerin
verfolgten
Feststellungsantrags
bleibt
Anschlußrevision
jedoch
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
gestellten
Antrag
festzustellen
Vertrag
4./6
Juli
Ablauf
26
.
März
beendet
worden
ist
ausgelegt
Klägerin
Feststellung
ankomme
Vertrag
sei
Folge
Schreiben
Beklagten
10
.
Dezember
1
.
April
beendet
worden
habe
zumindest
noch
Ablauf
ordentlichen
Kündigungsfrist
fortbestanden
also
31
.
Dezember
.
Auslegung
rügt
Anschlußrevision
Erfolg
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Klägerin
Feststellungsantrag
Klärung
Frage
ging
Vertrag
Beklagten
wirksam
vorzeitig
beendet
worden
war
.
kommt
Klageschrift
unmißverständlich
Ausdruck
.
26
.
März
endete
Beklagten
gesetzte
nochmals
verlängerte
Frist
Nachbesserung
.
wurde
Vertrag
weiteres
beendet
vielmehr
konnte
Beklagte
Ablauf
Frist
entscheiden
rechtlichen
Konsequenzen
unterlassenen
Nachbesserung
ziehen
wollte
.
ist
Schreiben
Beklagten
1
.
April
geschehen
.
Feststellungsinteresse
Klägerin
konnte
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
folglich
nur
beziehen
Vorliegen
Voraussetzungen
§
.
Beklagten
abgeleitetes
Recht
fristlosen
Kündigung
zustand
.
anders
geartetes
Interesse
insbesondere
Feststellung
Fortdauer
Vertrages
Zeit
1
.
April
legt
auch
Revision
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungsantrag
unbegründet
gehalten
Vertrag
fristlose
Kündigung
Beklagten
wirksam
beendet
worden
sei
.
hat
angenommen
sei
Beklagte
unzumutbar
gewesen
weiter
zuzuwarten
gesetzten
Frist
Vierteljahr
Klägerin
gelungen
war
eingeräumte
große
Fehlermarge
Maß
reduzieren
Gerät
Aussicht
Erfolg
vermarktungsfähig
erschienen
sei
.
Berufungsgericht
hat
vertragliche
Vereinbarung
ausgelegt
ausgeführt
Fall
Vertragsprodukt
spezifizierten
Anforderungen
entsprochen
habe
finde
lediglich
§
Vertrages
Möglichkeit
Klägerin
Beklagten
Tolerierung
beantragen
könne
.
Regelung
sei
jedoch
Ausnahmefälle
beschränkt
gewesen
habe
ganze
Serie
Geräten
erstrecken
sollen
.
Gleichwohl
habe
Klägerin
sinngemäßer
Anwendung
Vorschrift
Beklagten
Tolerierung
entwickelten
Geräte
genannten
Meßfehlern
%
bis
%
beantragt
.
habe
Beklagte
abgelehnt
.
Vertrag
enthalte
Regelung
bezüglich
Rechtsfolgen
Falle
Ablehnung
.
Regelungslücke
sei
jedoch
dahingehend
schließen
umutbarkeit
Fortsetzung
Vertrages
Kündigung
wichtigem
Grund
eröffnet
sei
.
rechtlich
mögliche
Auslegung
Vortrags
Parteien
Berufungsgericht
hat
Anschlußrevision
revisionsrechtlich
beachtlicher
Weise
angegriffen
.
Berufungsgericht
hat
Überzeugung
gegründet
Beklagte
Fortsetzung
Vertrages
unzumutbar
gehalten
hat
.
hat
vielmehr
Vertrag
Parteien
ergänzend
ausgelegt
Beklagten
Tolerierung
Meßfehlern
Klägerin
beantragten
Größenordnung
zurückgewiesen
hatte
Hinblick
jedenfalls
Kündigungsrecht
wichtigem
Grunde
eröffnet
war
.
3
.
Anschlußrevision
weiter
verfolgten
Zahlungsantrag
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Zwar
beruhe
Zahlungsverlangen
Klägerin
Warenlieferungen
lange
1
.
April
erfolgt
seien
Lieferungen
zugrunde
liegenden
Bestellungen
seien
jedoch
Rahmen
Gesamtvertrages
sehen
.
gesamte
Vertragsverhältnis
habe
Beendigung
Kündigung
1
.
April
dergestalt
erfahren
gegenseitige
Erfüllungsgeschäfte
mehr
vorzunehmen
gewesen
seien
.
rügt
Anschlußrevision
Erfolg
.
Sind
Lieferungen
lange
1
.
April
erfolgt
dann
schuldet
Beklagte
grundsätzlich
vereinbarte
Vergütung
auch
insoweit
Ansprüche
Schadensersatz
wirksamer
Rücktritt
Beklagten
Betracht
kommen
.
Auch
hat
Berufungsgericht
aber
Feststellungen
getroffen
.
Keukenschrijver
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
abwesend
verhindert
unterschreiben
.