NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 19 . Februar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : § Ed bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis kann Rücktritt auch dann Betracht kommen vollständige Rückabwicklung unschwer möglich Interessenlage Beteiligten sachgerecht ist . . 19 . Februar Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 19 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Anschlußrevision Klägerin wird 7 . September verkündete Urteil 8 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Zurückweisung Rechtsmittel übrigen Kostenausspruch insoweit aufgehoben Berufungsgericht Beklagte Herausgabe Bürgschaftsurkunde Sparkasse Markt dortiges Zeichen : Avalkonto Nr. DM 1 . Juni verurteilt hat Berufungsgericht Widerklage landgerichtliche Urteil Forderung DM Entwicklungskosten abgewiesen Anschlußberufung Beklagten zurückgewiesen hat Berufungsgericht Klage Höhe DM abgewiesen hat . Umfang wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Ansprüche 4./6 Juli geschlossenen Vertrag Frage Vertragsverhältnis beendet worden ist . Vertrag verpflichtete Klägerin Multiwarn-PhotoIonisations-Detektor entwickeln herzustellen Beklagte liefern . Detektor handelt tragbares batteriegetriebenes Gerät Aufdeckung Messung Luftschadstoffen organisch ionisierbarer Gase Dämpfe . Präambel Vertrages erklärte Klägerin " Knowhow Entwicklung Produktion " besitze Beklagte " Wissen Anwendung Märkte " besitze . § übernahm Beklagte Entwicklungskosten Vertragsprodukt dort insgesamt DM angegeben werden maximal Betrag DM . % Entwicklungskosten sollten " voraussichtlich " Rahmen Programms " Auftragsforschung -entwicklung West-Ost " übernommen werden . Klägerin verpflichtete weiter Beklagte weltweit ausschließlicher Basis Vertragsprodukt beliefern . Parteien vereinbarten Mindestabnahmemenge . vereinbarten Parteien Beklagten entrichtende Preis Basisversion Geräts DM betragen sollte . Bestellungen Vertragsprodukts war Schriftform vorgesehen . Beklagte zahlte Zeit 8 . September 16 . April Teilbeträgen Entwicklungskosten Höhe insgesamt DM ; zahlte Beklagte bestellte Geräte Feststellungen DM 409.823,83 DM insgesamt 683.926,33 DM . Ende Jahres lieferte Klägerin ersten Geräte . beanstandete Beklagte Meßergebnisse jeweiligen Luf tfeuchtigkeit abhängig seien . Klägerin erklärte Behebung Beanstandungen bereit Kosten Feuchte-Kalibratoren entwickeln Beklagte auch akzeptierte . Klägerin entsprechende Maßnahmen durchgeführt hatte Beklagten Prototyp Probemessungen vorgenommen worden waren teilte Beklagte Klägerin Schreiben 10 . April Beklagten Sicht Entwicklungsphase abgeschlossen sei . Zugleich bestätigte produktion Klägerin angelaufen sei Zukunft noch kleinere Nacharbeiten geben werde . Zeit 10 . April stellte Beklagte ausgelieferten Geräten Meßfehler Klägerin auch eingeräumt wurden . Beklagte forderte schriftlichen Vertrag 4./6 Juli angegebene Fehlermarge % einzuhalten . Klägerin erwiderte Grundlage weiterer Meßreihen maximalen Fehlern % zu % ausgegangen werden müsse . Schreiben 10 . Dezember bezeichnete Beklagte Meßungenauigkeiten akzeptabel setzte Frist Nachbesserung 12 . März . verband Androhung Annahme Gerätes abzulehnen . Vorsorglich sprach fristgerechte Kündigung Vertrages 31 . Dezember . Beklagten nochmals 26 . März verlängerte Frist erfolglos verstrichen war erklärte Beklagte Schreiben 1 . April Vertrag beendet . Klage hat Klägerin zunächst Feststellung Vertrag Beklagten Ablauf 26 . März beendet gewesen sei Herausgabe Bürgschaftsurkunde DM verlangt . hatte Klägerin Beklagten Vertragsschluß Sicherheit Vorauszahlung Höhe DM Mehrwertsteuer Klägerin später liefernde Geräte gestellt . hat Klägerin Betrag DM gemäß Rechnung 15 . Mai gelieferte Geräte diverse Ersatzteile beansprucht . Beklagte hat widerklagend Erstattung Entwicklungskosten Zahlungen verlangt Klägerin gelieferten Geräte erbracht hat Zug Zug Rückgabe gelieferten Geräte Bürgschaftsurkunde . Landgericht hat Klage abgewiesen Widerklage Klägerin Zahlung 696.061,83 DM Zinsen Zug Zug Rückgabe Multiwarn-PID-Geräten Bürgschaftsurkunde verurteilt . Landgericht hat Zahlung gerichtete Widerklage Höhe Betrages DM abgewiesen Beklagte nur noch Rückgabe Geräten Lage sei . Geräte mehr zurückgeben könne sei vereinbarte Preis Schadenssumme abzusetzen Geräte DM ausmache . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht landgerichtliche Urteil abgeändert : hat Beklagte Herausgabe Bürgschaftsurkunde verurteilt Klage übrigen Widerklage abgewiesen . Oberlandesgericht hat auch Anschlußberufung Beklagten zurückgewiesen Feststellung begehrt hat Klägerin Rückgabe Geräte Bürgschaftsurkunde Annahmeverzug befinde Rückgabe vorbezeichneten Geräte Bürgschaftsurkunde Geschäftssitz Beklagten vorzunehmen sei . Revision Senat angenommen hat begehrt Beklagte Abweisung Klage Berufungsgericht Beklagte Herausgabe Bürgschaftsurkunde verurteilt hat Verurteilung Klägerin Rückzahlung Lieferung PID-Multiwarngeräte gezahlten Beträge ferner verfolgt Anschlußberufung erstrebte Feststellung . Klägerin bittet Zurückweisung Rechtsmittels verfolgt Anschlußrevision Zahlungsklage DM übersteigt Antrag weiter festzustellen Vertrag 4./6 Juli Parteien Entwicklung Herstellung Lieferung Beklagten Bezeichnung Markt gebrachten Photo-Ionisations-Detektors Ablauf 26 . März beendet gewesen sei . Beklagte tritt Anschlußrevision . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist Senat angenommen hat begründet . führt Umfang Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht ist ausgegangen Beklagte Schreiben 1 . April Vertragsverhältnis fristlos wichtigem Grund gekündigt habe . hat angenommen Beklagten stehe Grunde Anspruch Schadensersatz Nichterfüllung gemäß § Abs. Satz noch könne Rückabwicklung Vertrages erfolgtem Rücktritt verlangen . Recht Kündigung bestehe Rücktrittsrecht . Annahme Berufungsgerichts rügt Revision Recht Vergütung Geräte geht Klägerin Beklagten geliefert hat . Zwar tritt Dauerschuldverhältnis Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender Weise vertraglichen Vereinbarungen Parteien ausgelegt hat auch hier noch maßgeblichen Ende geltenden Rechtslage Regel Kündigung Stelle Rücktritts Vertrag bereits vollzogen ist 315 ; . ZR ; Urt . 25.3.1987 . Grundsatz hat Bundesgerichtshof aber nur Regelfall aufgestellt Parteien Dauerschuldverhältnisses allgemeinen Interesse haben nachträglich eingetretenen Störung auch bereits erbrachten Leistungsteile rückgängig machen . Besteht ausnahmsweise derartiges Interesse kann auch Dauerschuldverhältnis Rücktrittsrecht Schadensersatzanspruch Betracht kommen . ZR ; Urt . 25.3.1987 . gleiche kann dann gelten etwa Störungen bereits ersten Lieferungen vollständige Rückabwicklung Vertrages unschwer möglich Interessenlage auch sachgerecht ist . Schließlich kommt Vorgehen § . auch jeweiligen einzelnen Teillieferung Betracht insoweit Leistungsstörungen eingetreten sind . Sachverhalt kann hier auch dann vorliegen Berufungsgericht ausgeht Entwicklungskosten Beklagte übernommen hatte Art Parteien bestehenden Rechtsbeziehung Rückforderung ausgeschlossen sein sollten . -9- Ausschluß Rücktrittsrechts auch gelieferten Geräte läßt herleiten . Waren mangelhaft so folgt allein Umstand Parteien Entwicklung Vorrichtungen Vertrieb gerichtetes Dauerschuldverhältnis vereinbart hatten Beklagten Fall bestehenden allgemeinen Rechte insbesondere § . verwehrt bleiben sollten . Abschluß Entwicklungsphase schuldete Klägerin Lieferung Geräten vertraglichen Vorgaben entsprachen . Risiko war entlastet Beklagten verpflichtet hatte Gerät entwickeln . Geräte Klägerin geliefert hat genügten Darstellung Beklagten vertraglichen Anforderungen . Demgemäß ist Berufungsgericht Vortrag Feststellungen getroffen hat Revisionsverfahren Mangelhaftigkeit auszugehen . Insoweit hat Berufungsgericht auch erörtert Beklagte Blick Interesse Rückabwicklung bereits erbrachten Leistungsteile hat hat weitere Ansprüche Kündigungsrecht vornherein ausgeschlossen . mithin klärenden Frage Klägerin gelieferten Geräte vertraglichen Anforderungen genügten mangelhaft waren kommt Schreiben Beklagten 10 . April besondere Bedeutung . Berufungsgericht hat allerdings ausgehend fehlerhaften Annahme Kündigungsrecht kämen weitere Ansprüche Beklagten Betracht Schreiben zwar entnommen Entwicklungsphase abgeschlossen gewesen sei . hat aber Bedeutung beigemessen auch Beginn Serienproduktion Parteien verpflichtet gewesen seien Verbesserung Geräts arbeiten . hat insbesondere geprüft Erklärung Beklagten Leistungspflicht Klägerin Ergebnis Entwicklungsarbeit beschränken sollte Anforderungen Gerät Einzelnen stellen sind . bedarf Auslegung Erklärung Senat verschlossen ist . Inhalt Parteien geschlossenen Vertrages Berufungsgericht verstanden hat war Sache Beklagten bestimmen Voraussetzungen Entwicklung Geräts abgeschlossen war Serienproduktion aufgenommen werden sollte . Hintergrund erscheint denkbar Klägerin Berufungsgericht festgestellten Erklärung Beklagten Schreiben 10 . April hat entnehmen können Leistungspflicht Geräte Maßgabe nunmehr vorliegenden Klägerin nachgebesserten Prototypen beschränken sollten Produktion also Gegenstand nunmehr einsetzenden Herstellungspflichten war . Sollte Erklärung Beklagten Schreiben 10 . April Sicht Klägerin Empfängerin Schreibens § § so auszulegen sein Vertragsgegenstand Prototyp Geräts konkretisiert wurde Beklagten zuvor Probemessungen durchgeführt worden waren so waren Anschluß Schreiben gelieferten Geräte mangelhaft Anforderungen abwichen . Beurteilung erforderlichen weiteren Auslegung wird Berufungsgericht Begleitumstände Interessenlage berücksichtigen haben . Beurteilung Mangelhaftigkeit Mangelfreiheit hängt maßgeblich Umfang Klägerin Äußerung Beklagten entnehmen konnte sei Erreichten zufrieden ausgehen mußte Beklagte Erklärung Vorstellung bestimmter Eigenschaften insbesondere Hinblick Meßtoleranzen verband . auch Sicht Klägerin insoweit Einhaltung enger Toleranzen erwartete könnte sprechen nur Anlaß vorausgegangenen Nachbesserungen Klägerin gebildet hatten Feststellungen Berufungsgerichts Erklärung Beklagten vorausgegangenen Versuchen Fehler nur noch engen Grenzen aufgetreten waren . Verständnis Zustimmung Beklagten hätte Übereinstimmung Serienmodelle Muster allein Feststellung Mangelfreiheit genügt . Auch Bewertung reichen bisher getroffenen Feststellungen . Berufungsgericht hat maßgeblich gehalten Risiko Entwic klung neuen Produktes angehaftet habe Ungewißheit Ergebnis wirklich vermarktungsfähiges Gerät würde hergestellt werden können sinngemäß Parteien gemeinsam tragen gewesen sei ; Scheitern Entwicklung habe Klägerin gewinnträchtige Dauer angelegte Produktion verkaufsfähiger Geräte verzichten müssen andererseits habe Beklagte gewinnträchtige Vermarktung verzichten müssen . Hätte Beklagte Klägerin Vertragsschluß alleinige Übernahme Risikos Scheiterns Entwicklung verlangt hätte Klägerin gesamten Investitionen gescheiterte Entwicklungsprogramm tragen . einseitige Risikoverlagerung sei Vertrag entnehmen . jedoch Berufungsgericht ausgegangen ist Entwicklungsphase Schreiben 10 . April beendet worden ist dann mag zwar sein Parteien verpflichtet waren weiter Verbesserung Geräts arbeiten . Interessenlage steht aber Verständnis Schreibens Sinne Vertragsgegenstand bereits konkretisiert war Klägerin nun verpflichtet war Vorgaben entsprechende Geräte liefern . mutet Klägerin auch gesamte vertragliche Risiko . War Berufungsgericht bisher ausgegangen ist Entwicklungsphase Schreiben Beklagten 10 . April beendet so ging mehr Risiko Scheitern Entwicklung Lieferung nunmehr vertraglich geschuldeten Geräte . Berufungsgericht wird tatrichterlicher Würdigung festzustellen haben Bedeutung Schreiben Beklagten 10 . April zukommt gegebenenfalls Heranziehung Schreibens festzustellen haben vertraglichen Vorgaben Klägerin gelieferten Geräte entsprechen hatten . kann Verurteilung Beklagten unbedingten Herausgabe Bürgschaftsurkunde Bestand haben Beklagten steht Fall berechtigten Rücktritts Liefervertrag Zurückbehaltungsrecht Bürgschaftsurkunde Hinblick dann bestehenden Rückgewähransprüche Klägerin . Kommt aber Rücktrittsrecht Schadensersatzanspruch Beklagten Betracht so ist auch Zahlung gerichtete Widerklage insoweit begründet Zahlungen Klägerin gelieferten PID-Geräte geht . Hinreichende Feststellungen Wertung auch Risiko fehlerhafte Geräte Vergütung entrichten müssen allein Beklagten oblag hat Berufungsgericht getroffen . Allerdings ist Höhe Beklagten erbrachten Zahlungen anlangt Fehler möglicherweise chenfehler unterlaufen . Zahlungen Beklagten PID-Geräte belaufen Feststellungen Berufungsgerichts DM 409.823,83 DM zusammen 683.926,33 DM . ist landgerichtliche Urteil rechtskräftig abgewiesene Betrag DM abzuziehen so 563.616,33 DM verbleiben . 2 . Auch Berufungsgericht Anschlußberufung gestellten Anträge abgewiesen hat ist Revision begründet . Kommt Rücktrittsrecht Schadensersatzanspruch Betracht so trägt Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Pflicht Geräte Klägerin zurückzugeben . II . unselbständige Anschlußrevision Klägerin ist zulässig . 1 . unselbständige Anschlußrevision ist allerdings akzessorischer Natur ; . . muß grundsätzlich Überprüfung Hauptrevision zugänglichen Gegenstand angefochtenen Entscheidung beziehen . jedenfalls inneren Zusammenhang stehen . unselbständige Anschlußrevision ist unzulässig anderen Lebenssachverhalt betrifft Revision erfaßten Streitgegenstand auch unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang steht . 21.6.2001 IX ZR . jedoch unmittelbarer rechtlicher wirtschaftlicher Zusammenhang Streitgegenstand Hauptrevision besteht ist Zulässigkeit bejaht worden vgl. B. . 28 . 2 . 681 ; 57 ; . 30 . 4 . . 15 . 4 . 747,749 ; . 21.6.2001 aaO weiteren Hinweisen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . Fall liegt hier . Streit Parteien geht Frage Beendigung vertraglichen Beziehungen Kündigung Beklagten Kündigung knüpfenden Rechtsfolgen . Revision Anschlußrevision liegt Lebenssachverhalt zugrunde wechselseitigen Anträge stehen unmittelbarem rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang . 2 . Klägerin verfolgten Feststellungsantrags bleibt Anschlußrevision jedoch Erfolg . Berufungsgericht hat insoweit gestellten Antrag festzustellen Vertrag 4./6 Juli Ablauf 26 . März beendet worden ist ausgelegt Klägerin Feststellung ankomme Vertrag sei Folge Schreiben Beklagten 10 . Dezember 1 . April beendet worden habe zumindest noch Ablauf ordentlichen Kündigungsfrist fortbestanden also 31 . Dezember . Auslegung rügt Anschlußrevision Erfolg . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Klägerin Feststellungsantrag Klärung Frage ging Vertrag Beklagten wirksam vorzeitig beendet worden war . kommt Klageschrift unmißverständlich Ausdruck . 26 . März endete Beklagten gesetzte nochmals verlängerte Frist Nachbesserung . wurde Vertrag weiteres beendet vielmehr konnte Beklagte Ablauf Frist entscheiden rechtlichen Konsequenzen unterlassenen Nachbesserung ziehen wollte . ist Schreiben Beklagten 1 . April geschehen . Feststellungsinteresse Klägerin konnte Berufungsgericht ausgegangen ist folglich nur beziehen Vorliegen Voraussetzungen § . Beklagten abgeleitetes Recht fristlosen Kündigung zustand . anders geartetes Interesse insbesondere Feststellung Fortdauer Vertrages Zeit 1 . April legt auch Revision . Berufungsgericht hat Feststellungsantrag unbegründet gehalten Vertrag fristlose Kündigung Beklagten wirksam beendet worden sei . hat angenommen sei Beklagte unzumutbar gewesen weiter zuzuwarten gesetzten Frist Vierteljahr Klägerin gelungen war eingeräumte große Fehlermarge Maß reduzieren Gerät Aussicht Erfolg vermarktungsfähig erschienen sei . Berufungsgericht hat vertragliche Vereinbarung ausgelegt ausgeführt Fall Vertragsprodukt spezifizierten Anforderungen entsprochen habe finde lediglich § Vertrages Möglichkeit Klägerin Beklagten Tolerierung beantragen könne . Regelung sei jedoch Ausnahmefälle beschränkt gewesen habe ganze Serie Geräten erstrecken sollen . Gleichwohl habe Klägerin sinngemäßer Anwendung Vorschrift Beklagten Tolerierung entwickelten Geräte genannten Meßfehlern % bis % beantragt . habe Beklagte abgelehnt . Vertrag enthalte Regelung bezüglich Rechtsfolgen Falle Ablehnung . Regelungslücke sei jedoch dahingehend schließen umutbarkeit Fortsetzung Vertrages Kündigung wichtigem Grund eröffnet sei . rechtlich mögliche Auslegung Vortrags Parteien Berufungsgericht hat Anschlußrevision revisionsrechtlich beachtlicher Weise angegriffen . Berufungsgericht hat Überzeugung gegründet Beklagte Fortsetzung Vertrages unzumutbar gehalten hat . hat vielmehr Vertrag Parteien ergänzend ausgelegt Beklagten Tolerierung Meßfehlern Klägerin beantragten Größenordnung zurückgewiesen hatte Hinblick jedenfalls Kündigungsrecht wichtigem Grunde eröffnet war . 3 . Anschlußrevision weiter verfolgten Zahlungsantrag hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Zwar beruhe Zahlungsverlangen Klägerin Warenlieferungen lange 1 . April erfolgt seien Lieferungen zugrunde liegenden Bestellungen seien jedoch Rahmen Gesamtvertrages sehen . gesamte Vertragsverhältnis habe Beendigung Kündigung 1 . April dergestalt erfahren gegenseitige Erfüllungsgeschäfte mehr vorzunehmen gewesen seien . rügt Anschlußrevision Erfolg . Sind Lieferungen lange 1 . April erfolgt dann schuldet Beklagte grundsätzlich vereinbarte Vergütung auch insoweit Ansprüche Schadensersatz wirksamer Rücktritt Beklagten Betracht kommen . Auch hat Berufungsgericht aber Feststellungen getroffen . Keukenschrijver RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt abwesend verhindert unterschreiben .