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1317 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Januar
Weschenfelder
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
g
Abs.
Reisemängelrüge
gemäß
§
g
Abs.
reicht
Reisende
erklärt
Vorfall
beruhen
lassen
wollen
Mängel
Ort
Zeit
Geschehensablauf
Schadensfolgen
so
konkret
beschreibt
Reiseveranstalter
Aufklärung
Sachverhalts
gebotenen
Maßnahmen
Wahrung
Interessen
ergreifen
kann
.
Ausschlußfrist
Monat
§
g
Abs.
ist
jedenfalls
gewahrt
Reisende
Mängelrüge
Reisebüro
Reise
gebucht
hat
abgibt
Monatsfrist
Reiseveranstalter
weitergeleitet
wird
.
.
11
.
Januar
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Keukenschrijver
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
19
.
Mai
verkündete
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
Schadensersatz
Zahlung
Schmerzensgeldes
Verletzung
Rückreise
Beklagten
gebuchten
Pauschalurlaub
erlitten
hat
.
Zeitraum
15
.
29
Juli
buchte
Klägerin
damals
Jahre
alte
Tochter
Beklagten
Pauschalreise
Rückflug
.
Rückreisetag
wurde
Klägerin
Abfertigungsschalter
vorgesehenen
Flug
Abflughalle
Flughafens
mitgeteilt
Maschine
nur
noch
freier
Platz
Verfügung
stehe
.
könne
nur
Klägerin
Tochter
zurück
fliegen
;
nächste
verfügbare
Flugmöglichkeit
Personen
Flughafen
sei
erst
Stunden
später
.
Klägerin
war
nur
bereit
Tochter
fliegen
.
Schalterangestellter
teilte
Kürze
Flug
anderen
Fluggesellschaft
starte
noch
Plätze
Klägerin
Tochter
frei
seien
.
Klägerin
war
Alternative
einverstanden
.
Schalterangestellte
mahnte
Eile
Flug
nur
noch
nige
Minuten
weitere
Reisende
geöffnet
sei
.
lief
Dauerlauf
Abfertigungsschalter
Flug
anderen
Seite
flughalle
.
Klägerin
Tochter
folgten
jeweils
Gepäck
.
Laufens
rutschte
Klägerin
.
Folge
wurden
Gelenkerguß
Zerrung
rechten
Kniegelenks
Teilruptur
vorderen
Kreuzbandes
unfallbedingter
Knorpeldefekt
medialen
festgestellt
.
Klägerin
ist
auch
Operation
endgültig
genesen
weiterhin
%
arbeitsunfähig
.
Laufe
Berufungsverfahrens
verlor
Klägerin
Unfall
Altenpflegerin
tätig
gewesen
ist
Arbeitsplatz
Kündigung
Arbeitgebers
Krankheit
.
2
.
August
gab
Klägerin
Reisebüro
Reise
Beklagten
gebucht
hatte
handschriftliches
Schreiben
Geschehen
Rückflug
Nennung
Zeit
Ort
geschildert
damaligen
Zeitpunkt
eingetretenen
Unfallfolgen
Angabe
behandelnden
Arztes
aufgeführt
waren
.
schließt
Satz
:
"
Situation
sind
bereit
Verhalten
beruhen
lassen
.
"
Reisebüro
leitete
Schreiben
Klägerin
noch
2
.
Beklagte
.
Klägerin
meint
Beklagte
hafte
Unfall
Flughafen
zuvor
vertragswidrig
Klägerin
Tochter
geschuldeten
Flug
transportiert
habe
.
Klägerin
begehrt
Schmerzensgeld
Höhe
DM
bezifferten
Ersatz
verschiedener
materieller
Schäden
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
sei
materiellen
immateriellen
Schäden
Unfallverletzung
ersetzen
.
Beklagte
ist
Auffassung
Klägerin
Ansprüche
rechtzeitig
gemäß
§
g
geltend
gemacht
habe
so
ausgeschlossen
sei
.
hafte
Unfall
Klägerin
insoweit
allgemeines
Lebensrisiko
verwirklicht
habe
.
Landgericht
hat
Klage
Begründung
abgewiesen
Verletzungsschaden
Klägerin
sei
Beklagten
adäquat
zurechenbar
;
vielmehr
habe
nur
allgemeine
Lebensrisiko
Klägerin
verwirklicht
.
Berufungsgericht
hat
Klageabweisung
bestätigt
Klägerin
Zahlung
angemessenen
Schmerzensgeldes
begehrt
hat
.
übrigen
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Beklagte
Grunde
pflichtet
sei
Klägerin
materiellen
Schäden
ersetzen
Verletzung
29
Juli
entstanden
seien
.
Revision
beantragt
Beklagte
angefochtene
Berufungsurteil
aufzuheben
Nachteil
ergangen
ist
.
Klägerin
tritt
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
Beklagten
hat
Sache
Erfolg
.
Berufungsurteil
hat
Bestand
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Ausschlußfrist
Anmeldung
reisevertraglicher
Ansprüche
§
g
Abs.
sei
gewahrt
.
Regelungszweck
Bestimmung
ist
Reiseveranstalter
alsbald
Kenntnis
geben
Reisenden
Ansprüche
geltend
gemacht
gestützt
werden
.
wird
Reiseveranstalter
ermöglicht
unverzüglich
Urlaubsort
Recherchen
behaupteten
Reisemängel
anzustellen
etwaige
Regreßansprüche
Leistungsträger
geltend
machen
gegebenenfalls
Versicherer
benachrichtigen
vgl.
f.
;
80
;
Tempel
.
ist
erforderlich
auch
ausreichend
Reisende
deutlich
macht
Forderungen
Reiseveranstalter
stellen
wollen
Mängel
Ort
Zeit
Geschehensablauf
Schadensfolgen
so
konkret
beschreibt
Reiseveranstalter
Maßnahmen
geschilderten
Art
Wahrung
Interessen
ergreifen
kann
.
erforderlich
ist
rechtliche
Einordnung
Bezifferung
erhobenen
Ansprüche
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Schreiben
Klägerin
2
.
August
Monatsfrist
g
Abs.
erhalten
.
Schreiben
enthält
Nennung
Zeit
Ort
Schilderung
Geschehens
Flughafen
Unfall
Klägerin
führte
teilt
damaligen
Zeitpunkt
eingetretenen
Unfallfolgen
Angabe
behandelnden
Arztes
.
Schreiben
endet
Satz
:
"
Situation
sind
bereit
Verhalten
beruhen
lassen
.
"
wurde
Sachverhalt
Reiseveranstalter
so
konkret
vorgetragen
Sachprüfung
eintreten
konnte
.
mußte
Schlußsatz
klägerischen
auch
dahingehend
verstehen
Klägerin
Ansprüche
geltend
gemacht
wurden
.
Reiseveranstalter
Reiseende
Schreiben
Reisenden
erhält
erhebliche
Mängel
Zusammenhang
Reise
eingetretene
gravierende
Schäden
konkret
geschildert
werden
ist
Lebenserfahrung
jedenfalls
dann
Sinne
Forderung
finanzieller
Entschädigung
auszulegen
Reisende
hier
unmißverständlich
erklärt
Vorfall
beruhen
lassen
wollen
.
ist
Reiseveranstalter
zumutbar
erwarten
insoweit
etwa
bestehende
Zweifel
Rückfrage
Reisenden
beseitigen
vgl.
Tempel
aaO
.
2
.
Beklagte
ist
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
gemäß
§
Ersatz
Schäden
verpflichtet
entstanden
sind
Beklagte
Rückflugleistung
vertragsgemäß
erbracht
hat
.
Fluggesellschaft
Erfüllungsgehilfe
Erbringung
reisevertraglicher
Leistungen
ist
muß
Beklagte
insoweit
einstehen
.
Beklagte
hat
Ausschluß
Haftung
obliegenden
Entlastungsbeweis
geführt
.
eingeklagte
Verletzungsschaden
ist
auch
noch
zurechenbar
mangelhafte
Rückflugleistung
verursacht
so
Ersatzpflicht
Beklagten
festzustellen
war
.
Beklagte
hat
Verletzung
Klägerin
äquivalent
verursacht
.
vertragsgemäßer
Leistung
Beklagten
hätte
Klägerin
Gepäck
Abflughalle
anderen
Schalter
bewegen
müssen
hätte
auch
verletzen
können
.
unerträgliche
Ausweitung
Schadensersatzpflicht
vermeiden
hat
Rechtsprechung
allerdings
schon
langem
weitere
Zurechnungskriterien
eingeschränkt
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Kriterien
Adäquanz
Kausalverlaufs
Schutzzweck
Norm
anerkannt
vgl.
nur
.
11.11.1999
.
ist
Bedingung
dann
Ereignis
allgemeinen
nur
besonders
eigenartigen
unwahrscheinlichen
gewöhnlichen
Verlauf
Dinge
Betracht
lassenden
Umständen
geeignet
ist
Erfolg
fraglichen
Art
herbeizuführen
vgl.
nur
.
;
;
.
.
.
Adäquanz
kann
fehlen
Geschädigte
selbst
völlig
ungewöhnlicher
unsachgemäßer
Weise
schadensträchtigen
Geschehensablauf
eingreift
weitere
Ursache
setzt
Schaden
endgültig
herbeiführt
.
ZR
.
Inhalt
wirkt
Adäquanzlehre
nur
recht
grober
Filter
Beschränkung
Zurechenbarkeit
.
Anwendung
Maßstabes
liegt
noch
erwartenden
Verlaufs
Dinge
Wegfall
vereinbarten
Rückflugmöglichkeit
Fluggesellschaft
Ersatzflug
sucht
Zeit
knapp
wird
betroffene
Fluggast
dann
Unachtsamkeit
stürzt
.
Reaktion
Klägerin
war
derart
ungewöhnlich
unsachgemäß
Zurechnungszusammenhang
Pflichtverletzung
Beklagten
Adäquanzlehre
unterbrochen
hätte
.
vertragliche
Haftung
besteht
schließlich
nur
äquivalenten
adäquaten
Schadensfolgen
Abwendung
verletzte
Vertragspflicht
übernommen
wurde
.
Haftungsbegrenzung
Norm
erfordert
wertende
Betrachtung
gilt
gleichermaßen
vertragliche
deliktische
Haftung
vgl.
.
ZR
;
Urt
.
;
;
Urt
.
30.01.1990
XI
.
Zweck
vertraglicher
auch
reisevertraglicher
Haftung
ist
Ersatzberechtigten
allgemeinen
Lebensrisiko
entlasten
.
Schäden
allgemeinen
Lebensrisikos
eintreten
wird
auch
dann
gehaftet
Zusammenhang
haftungsbegründenden
eintreten
vgl.
etwa
.
.
Berufungsgericht
erkennt
zutreffend
Sturzschäden
grundsätzlich
normalen
Lebensrisiko
zuzuordnen
sind
.
meint
jedoch
-9-
beiter
Fluggesellschaft
hätten
Erfüllungsgehilfen
Beklagten
Nichtgewährung
ursprünglich
versprochenen
Flugmöglichkeit
Verhalten
Klägerin
herausgefordert
gesteigerte
Gefahrenlage
geraten
sei
;
Beklagte
so
vergrößertes
Risiko
geschaffen
habe
sei
auch
Folgeschäden
verantwortlich
Klägerin
so
veranlaßten
Verhalten
Rahmen
normalen
Lebensrisikos
erlitten
habe
.
gehören
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
materiellen
Schäden
Sturz
.
Ausführungen
halten
zwar
Elementen
Begründung
wohl
aber
Ergebnis
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Lauf
Abflughalle
war
willentliches
selbstgefährdendes
Handeln
Klägerin
deutlich
erhöhtes
Sturzrisiko
bewirkte
.
Bereich
unerlaubten
Handlung
hat
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
sogenannten
Verfolgungsfällen
klargestellt
deliktische
Haftung
besteht
selbstgefährdende
Verhalten
vorwerfbares
Tun
herausgefordert
wurde
geltend
gemachte
Schaden
Herausforderung
gesteigerten
Risikos
entstanden
ist
.
.
Abgrenzung
Haftung
allgemeinem
Lebensrisiko
Deliktsrecht
entwickelten
Grundsätze
gelten
ebenso
Anwendung
Schutzzwecklehre
Vertragsrecht
.
Klägerin
hat
gesteigerten
Gefahrenlage
verletzt
vorwerfbares
Tun
Erfüllungsgehilfen
Beklagten
zurückzuführen
war
.
Entlastungsbeweises
vorwerfbar
war
Beklagten
zwar
zunächst
nur
fehlende
Bereitstellung
vertragsgemäßen
Rückflugleistung
.
Pflichtwidrigkeit
ist
Klägerin
noch
gesteigertes
Risiko
Sturzes
Lauf
Gepäck
Abflughalle
geschaffen
worden
.
Mitteilung
Fluggesellschaft
gebuchte
Flug
angetreten
werden
kann
veranlaßt
Reisenden
Lauf
Abflughalle
Gepäck
.
Klägerin
wurde
risikobehafteten
Lauf
vielmehr
veranlaßt
Mitarbeiter
Fluggesellschaft
kurzfristige
anderweitige
Flugmöglichkeit
hingewiesen
wurde
.
Hinweis
derweitige
Flugmöglichkeiten
war
zwar
Interesse
Klägerin
geboten
deutlich
gemacht
hatte
nächsten
Flug
warten
wollen
.
Klägerin
hätte
Beklagten
Verletzung
vertraglichen
Sorgfaltspflicht
geltend
machen
können
Hinweis
andere
Flugmöglichkeit
unterblieben
wäre
.
Klägerin
Tochter
sollten
angebotenen
Flug
allerdings
geschuldeten
Fluges
Erfüllung
vertraglichen
Rückflugleistung
annehmen
.
hat
Beklagte
Erfüllungsgehilfen
Leistung
Erfüllung
angeboten
.
hat
Sorgfaltsmaßstäbe
beachten
ursprünglich
geschuldeten
Leistung
.
mußte
Alternativflug
insbesondere
so
anbieten
Klägerin
gesteigerte
Gefahrenlage
geriet
.
Beklagte
hatte
Klägerin
vielmehr
angemessene
Hilfe
ermöglichen
anderen
Flug
gefahrlos
erreichen
.
Berufungsgericht
festgestellten
Sachverhalt
wurde
Hilfe
gewährt
.
Klägerin
Nachlaufen
animierende
Vorauslaufen
Mitarbeiters
Fluggesellschaft
setzte
Klägerin
vielmehr
erhöhten
Sturzrisiko
.
ist
ersichtlich
Erfüllungsgehilfen
Beklagten
zumutbaren
Maßnahmen
ergriffen
hätten
Klägerin
problemloses
Erreichen
Ausweichfluges
ermöglichen
.
Umständen
haftet
Beklagte
materiellen
Schäden
Klägerin
Sturzes
.
Haftung
ergibt
Beklagten
vorwerfbarem
Verhalten
Bereitstellung
Ausweichfluges
jedoch
Berufungsgericht
meint
schon
Nichtgewährung
vereinbarten
Flugmöglichkeit
.
Grundlage
festgestellten
Sachverhalts
hat
Berufungsgericht
auch
Mitverschulden
Klägerin
rechtsfehlerfrei
verneint
.
ist
Revision
beanstandet
worden
.
3
.
Tenorierung
Berufungsurteils
erhobene
Rüge
greift
ebenfalls
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
unbezifferte
Feststellungsklage
zwar
Grundurteil
entschieden
werden
.
m.w
.
.
Auslegung
Berufungsurteils
ergibt
aber
Feststellungsurteil
verstehen
ist
.
Worte
"
Grunde
nach
"
Feststellungsausspruch
sind
bedeutungslos
.
4
.
angefochtene
Urteil
hat
somit
Bestand
.
Revision
ist
zurückzuweisen
.
Scharen
Keukenschrijver
Kirchhoff