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635 lines
5.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
November
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
29
.
Oktober
verkündete
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
wird
Kosten
Gesamtschuldner
haftenden
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
unvollständig
gemeldeten
verhehlten
"
Nachbaus
sortengeschützten
Pflanzen
Anspruch
.
Klägerin
nimmt
Rechte
Inhaber
unionsrechtlich
geschützten
Sorten
Kuras
nationalem
Recht
geschützten
Sorte
.
Beklagten
sind
Landwirte
.
haben
Mitglieder
inzwischen
aufgelösten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Jahren
genannten
Sorten
Nachbau
betrieben
.
Gesellschaft
hat
Klägerin
Auskünfte
erteilt
.
Anlässlich
Klägerin
durchgeführten
Betriebsprüfung
ergab
tatsächlichen
Mengen
genannten
Sorten
höher
waren
Teil
Dreifache
gemeldeten
Mengen
betrugen
.
Klägerin
hat
Differenzmengen
Grundlage
so
genannten
Z-Gebühr
Erteilung
Lizenz
Erzeugung
Vermehrungsmaterial
verlangt
wird
Schadensersatzanspruch
Euro
errechnet
.
Beklagten
haben
Hälfte
Betrags
gezahlt
.
entspricht
Entgelt
rechtmäßigem
Nachbau
Grundlage
Art
.
GemSortV
zahlen
gewesen
wäre
.
Klägerin
begehrt
Zahlung
verbleibenden
Betrags
2.288,00
Euro
Ersatz
vorgerichtlicher
Kosten
Höhe
Euro
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
streben
Beklagten
weiterhin
Abweisung
Klage
.
Klägerin
tritt
Rechtsmittel
.
Beschluss
30
.
September
;
nachfolgend
:
Vorlagebeschluss
hat
Bundesgerichtshof
Verfahren
ausgesetzt
Gerichtshof
Europäischen
Union
Fragen
Auslegung
Verordnung
Nr.
Rates
27
Juli
gemeinschaftlichen
Sortenschutz
Sortenschutzverordnung
Verordnung
Nr.
Kommission
24
Juli
Ausnahmeregelung
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
gemeinschaftlichen
Sortenschutz
Nachbauverordnung
GemNachbauV
vorgelegt
.
Gerichtshof
hat
Urteil
5
Juli
./.
GmbH
folgt
entschieden
:
"
1
.
Festsetzung
angemessenen
Vergütung
"
Artikel
Verordnung
Nr.
Rates
27
Juli
gemeinschaftlichen
Sortenschutz
Landwirt
schuldet
Nachbau
gewonnenes
Vermehrungsgut
geschützten
Sorte
genutzt
hat
Artikel
Verordnung
Verbindung
Artikel
Verordnung
Nr.
Kommission
24
Juli
Ausnahmeregelung
Artikel
Verordnung
Nr.
Verordnung
Nr.
Kommission
3
.
Dezember
geänderten
Fassung
obliegenden
Verpflichtungen
erfüllen
ist
Berechnungsgrundlage
Betrag
Gebühr
heranzuziehen
Gebiet
Erzeugung
Vermehrungsmaterial
geschützten
Sorten
betreffenden
Pflanzenart
Lizenz
geschuldet
wird
.
2
.
Zahlung
Entschädigung
Kosten
Kontrolle
Einhaltung
Rechte
Inhabers
Sortenschutzrechts
kann
Berechnung
Artikel
Absatz
Verordnung
Nr.
vorgesehenen
"
angemessenen
Vergütung
"
einbezogen
werden
.
"
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Recht
Schadensersatz
Grundlage
so
genannten
Z-Gebühr
zugesprochen
.
1
.
Bundesgerichtshof
bereits
Vorlagebeschluss
näher
gelegt
hat
ist
Gesellschaft
Verbindlichkeiten
Beklagten
Gesellschafter
einzustehen
haben
Art
.
Abs.
GemSortV
Zahlung
angemessenen
Vergütung
Art
.
Abs.
Ersatz
weiteren
Schadens
verpflichtet
Auskunftspflichten
schuldhaft
ordnungsgemäß
nachgekommen
ist
.
2
.
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
Art
.
Abs.
GemSortV
geschuldete
angemessene
Vergütung
vorliegenden
Fallkonstellation
Entgelts
bemessen
Falle
berechtigten
Nachbaus
geschuldet
ist
Durchschnittsbetrages
Gebühr
Gebiet
Erzeugung
entsprechenden
Menge
Vermehrungsmaterial
geschützten
Sorten
betreffenden
Pflanzenarten
Lizenz
geschuldet
wird
.
Grundlage
hat
Klägerin
Höhe
Anspruchs
berechnet
.
Landgericht
Berufungsgericht
haben
Klagebegehren
Recht
vollem
Umfang
entsprochen
.
Beklagten
Urteil
Gerichtshofs
mehrfach
Kläger
bezeichnet
werden
gibt
Anlass
Gerichtshof
Berichtigung
ersuchen
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
Senat
angeregt
haben
.
kann
dahingestellt
bleiben
Gerichtshof
genannten
Bezeichnung
Umstand
Rechnung
tragen
wollte
Ausgangsverfahren
Revisionsverfahren
ist
Beklagten
Rechtsmittelkläger
beteiligt
sind
.
Selbst
Bezeichnung
Versehen
beruhen
sollte
ergäben
Zweifel
Identität
Parteien
Rolle
vorliegenden
Rechtsstreit
.
eventuelles
Versehen
Entscheidung
Sache
gehabt
haben
könnte
ist
Hinblick
Inhalt
Urteils
ohnehin
ausgeschlossen
.
3
.
Revision
behandelte
Frage
Klägerin
Zahlung
Umsatzsteuer
verlangen
kann
bedarf
Senat
bereits
ersten
mündlichen
Verhandlung
hingewiesen
hat
schon
Klärung
Klagebetrag
Umsatzsteuer
enthalten
ist
.
4
.
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
Senat
geäußerten
Auffassung
unterliegt
angefochtene
Urteil
auch
Aufhebung
Berufungsgericht
Feststellungen
Verjährung
getroffen
hat
.
Feststellungen
Frage
waren
geboten
Beklagten
Revisionsinstanz
zugrunde
legenden
Sachverhalt
Einrede
Verjährung
erhoben
haben
.
Verjährung
verschafft
Schuldner
gemäß
§
Abs.
Gegenrecht
nämlich
Befugnis
Leistung
verweigern
.
Geltendmachung
Gegenrechts
Erhebung
Einrede
Verjährung
ist
geschäftsähnliche
Handlung
sachlichen
Rechts
Beschluss
2
.
Oktober
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Bezug
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
ergibt
Beklagten
Einrede
Streitfall
erhoben
haben
.
sind
insoweit
erhoben
.
Revisionsinstanz
kann
Einrede
Verjährung
mehr
nachgeholt
werden
Urteil
23
.
Oktober
ZR
277
;
Urteil
1
.
März
.
5
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.10.2009