You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

878 lines
7.4 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
16
.
Oktober
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
Abs.
öffentlicher
Auftraggeber
Bauleistungen
macht
Nr.
Abs.
eingeräumten
Ermessen
fehlerhaften
Gebrauch
Bieter
ebenfalls
geeigneten
preislich
günstigeren
anderen
Bieter
Prinzip
"
bekannt
bewährt
"
bevorzugt
.
.
16
.
Oktober
Thüringer
Oberlandesgericht
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
27
.
April
verkündete
Urteil
8
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
schrieb
3
.
Januar
Bauvorhaben
verschiedene
Bauarbeiten
öffentlich
.
Bauvorhaben
handelte
Errichtung
Wohneinheiten
ca.
Wohnfläche
Rahmen
sozialen
Wohnungsbaus
.
Klägerin
beteiligte
Ausschreibung
.
reichte
Angebot
DM
wurde
Platz
Bieterliste
gesetzt
.
Gleichwohl
erhielt
Klägerin
Zuschlag
W.
Angebot
%
teurer
war
Klägerin
.
Unternehmen
hatte
bereits
Jahr
zuvor
Wohneinheiten
Beklagte
errichtet
.
Klägerin
verlangt
Schadensersatz
Verschulden
Vertragsschluß
Beklagte
Entscheidung
Zuschlag
Grundsätze
Auswahlverfahrens
§
verletzt
habe
.
entgangenen
Gewinn
beziffert
DM
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Revision
erstrebt
Klägerin
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Verurteilung
Beklagten
Antrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ausgegangen
öffentliche
Ausschreibung
Regeln
Angebot
Klägerin
Parteien
vertragsähnliches
Vertrauensverhältnis
gekommen
sei
Seiten
Sorgfaltspflichten
begründet
habe
.
Sorgfaltspflichten
gehört
insbesondere
Einhaltung
Vergabevorschriften
schuldhafte
Verletzung
Schadensersatzansprüche
begründen
kann
281
;
Sen
.
.
ZR
;
Urt
.
;
Urt
.
.
Berufungsgericht
hat
Eignung
Klägerin
Bieterin
Rahmen
§
Nr.
geprüft
festgestellt
Klägerin
persönlicher
sachlicher
Hinsicht
Erbringung
ausgeschriebenen
Bauarbeiten
geeignet
ist
notwendige
Sicherheit
Erfüllung
vertraglichen
Verpflichtungen
bietet
insbesondere
erforderliche
Fachkunde
technische
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit
Ausführung
konkreten
ausgeschriebenen
Bauvorhabens
auch
erforderliche
Zuverlässigkeit
verfügt
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
war
Angebot
Klägerin
engere
Auswahl
Erteilung
Zuschlags
ziehen
.
Weiter
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
§
Nr.
Abs.
Satz
solle
Zuschlag
dasjenige
Angebot
engeren
Auswahl
erfolgen
Berücksichtigung
technischen
wirtschaftlichen
Gesichtspunkte
annehmbarste
erscheine
.
sei
niedrigste
Preis
allein
entscheidend
§
Nr.
Abs.
Satz
.
Vielmehr
sei
Auftraggeber
Bewertung
Angebote
Entscheidung
Zuschlag
Beurteilungsspielraum
eingeräumt
objektiven
subjektiven
Gehalt
habe
.
objektive
Seite
erfordere
dritter
fachkundiger
Vergabe
selbst
sierter
Bauherr
ausgesuchte
Angebot
geeignetste
Vergabe
anstehende
Objekt
ansehen
würde
.
Subjektiv
sei
berücksichtigen
spezielle
Auftraggeber
Lage
Ziele
Bestrebungen
richtig
erachte
.
könne
ausgegangen
werden
Angebot
Klägerin
objektiver
Hinsicht
annehmbarste
sei
.
greift
Revision
günstig
.
Rechtsfehler
sind
insoweit
ersichtlich
.
2
.
Berufungsgericht
hat
sodann
Schadensersatzanspruch
Klägerin
verneint
Beklagte
Sorgfaltspflichten
Klägerin
verletzt
habe
.
subjektiven
Bereich
Beurteilungsspielraums
lägen
Umstände
Vergabe
Auftrages
rechtfertigten
.
Beklagte
habe
tigen
können
bereits
Vergangenheit
Wohneinheiten
Beklagte
errichtet
habe
Bauausführung
völlig
reibungslos
technische
zeitliche
Probleme
erfolgt
sei
.
Zwar
sage
Klägerin
Lage
sei
ausgeschriebenen
Leistungen
Zufriedenheit
Beklagten
erfüllen
.
völlig
gleicher
Eignung
zweier
Bieter
könne
jedoch
Prinzip
"
bekannt
bewährt
"
zurückgegriffen
werden
.
führe
Berücksichtigung
geringfügigen
Preisunterschiedes
lediglich
%
W.
Vorzug
habe
gegeben
werden
können
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Beklagte
hat
§
Nr.
Abs.
eingeräumten
Ermessen
fehlerhaften
Gebrauch
gemacht
Klägerin
Mitbieterin
nur
vorzog
bereits
bekannt
war
bewährt
hatte
.
Zwar
brauchte
Beklagte
Klägerin
allein
Zuschlag
erteilen
preisgünstigste
Angebot
abgegeben
hatte
.
Vielmehr
konnte
dritten
Stufe
Auswahlverfahrens
Beurteilungsspielraum
voll
ausschöpfen
Prüfung
annehmbarsten
Angebots
technischen
wirtschaftlichen
gestalterischen
funktionsbedingten
Gesichtspunkte
berücksichtigen
.
gehörte
aber
Auffassung
Berufungsgerichts
Bevorzugung
Bieters
Prinzip
"
bekannt
bewährt
"
.
Kriterium
"
bekannt
bewährt
"
enthält
Aussage
Zuverlässigkeit
W.
sagt
aber
Klägerin
Lage
gewesen
wäre
ausgeschriebenen
Leistungen
Zufriedenheit
Beklagten
erfüllen
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
erkannt
Umstand
bereits
Wohneinheiten
Beklagte
vollen
Zufriedenheit
errichtet
hatte
Auswahlkriterium
Zuverlässigkeit
zugeordnet
.
Merkmal
ist
Kriterien
Eignung
Bieters
zweiten
Stufe
Auswahlverfahrens
gemäß
§
Nr.
Abs.
prüfen
ist
.
Zuverlässigkeit
Klägerin
Ausführung
ausgeschriebenen
Bauarbeiten
hat
Berufungsgericht
tatrichterlich
festgestellt
.
Zuverlässigkeit
durfte
zweites
Mal
spätere
Wertungsphase
§
Nr.
Abs.
Satz
einfließen
.
Bejahung
generellen
Eignung
Bieters
darf
Zuverlässigkeit
"
Mehr
Eignung
"
letztlich
entscheidendes
Kriterium
Zuschlag
berücksichtigt
werden
Sen
.
.
ZR
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Preiskriterium
weiter
Kriterien
dritten
Wertungsstufe
berücksichtigt
werden
durften
.
Vielmehr
hat
gleichen
Eignungsvoraussetzungen
Klägerin
einzigen
Unterschied
Preisangebot
gesehen
.
Zwar
soll
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/A
niedrigste
Angebotspreis
allein
entscheidend
sein
.
Vielmehr
können
Satz
auch
dort
genannten
Kriterien
objektiven
subjektiven
Gesichtspunkten
Auswahl
einbezogen
werden
auch
höheren
Preis
Niedrigst-Angebot
rechtfertigen
können
.
aber
Berufungsgericht
rechtfertigenden
Kriterien
festgestellt
hat
verblieb
Preisvergleich
.
Fall
gewinnt
Preis
Entscheidungskriterium
ausschlaggebende
Bedeutung
Sen
.
.
.
inhaltlich
qualitativ
gleichen
Angeboten
ist
engere
Auswahl
gekommenen
Angeboten
stets
Angebot
niedrigsten
Preis
annehmbarste
.
Hier
bleibt
Auftraggeber
Ermessensund
Beurteilungsspielraum
Heiermann/Riedel/Rusam
8
.
Aufl
.
.
.
3
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
Senat
ist
Lage
selbst
abschließend
entscheiden
§
Abs.
Berufungsgericht
Grund
Höhe
Schadensersatzanspruchs
Feststellungen
getroffen
hat
.
Sache
ist
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
notwendigen
Feststellungen
nachholen
kann
.
-9-
Auswahlverfahren
Beklagten
bisherigen
tatrichterlichen
Feststellungen
fehlerhaft
war
Zuschlag
Angebot
Klägerin
preisgünstigsten
hätte
erteilt
werden
müssen
wird
Berufungsgericht
nunmehr
prüfen
haben
Höhe
Klägerin
Schadensersatzanspruch
Verschulden
Vertragsschluß
zusteht
.
wird
berücksichtigen
haben
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bieter
Ersatz
Schadens
verlangen
kann
berechtigten
Vertrauens
erlitten
hat
Ausschreibung
Vorschriften
abgewickelt
wird
Sen
.
.
;
Sen
.
.
12.6.2001
Betrieb
.
beschränkt
Ersatz
sogenannten
negativen
Interesses
Ausgleich
Teilnahme
Ausschreibung
entstandenen
Aufwendungen
.
kann
vielmehr
gegebenenfalls
auch
Nichterteilung
Auftrags
entgangenen
Gewinn
verlangen
zwar
dann
Auftrag
vergeben
wurde
rechtmäßiger
Handhabung
Verfahrens
Zuschlag
allein
hätte
erteilt
werden
können
dürfen
Sen
.
.
ZR
;
Urt
.
;
Urt
.
.
behauptet
Klägerin
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
bislang
abschließenden
Feststellungen
getroffen
.
Rogge
Scharen
Meier-Beck