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848 lines
7.5 KiB

BESCHLUSS
13
.
März
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Sätze
Automatisches
Fahrzeuggetriebe
Zulässigkeit
Einspruchs
Widerruf
Nebenansprüche
umfassenden
Patents
begehrt
wird
erfordert
Einsprechende
Widerrufsgründe
Nebenansprüche
vorträgt
.
Vielmehr
kann
Einsprechende
Nebenansprüchen
Patentfähigkeit
nur
Nebenanspruchs
angreifen
.
.
13
.
März
Bundespatentgericht
Zivilsenat
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Richterin
Richter
Dr.
13
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Einsprechenden
wird
Beschluß
8
.
Senats
Technischen
Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
27
November
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Bundespatentgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Gegenstands
Rechtsbeschwerde
wird



Gründe
:
Verfahren
betrifft
deutsche
Patent
Bezeichnung
"
Einrichtung
elektronischen
Steuerung
automatischen
Fahrzeuggetriebes
Patentansprüchen
Nebenansprüche
.
Patent
Erteilung
22
.
Juni
veröffentlicht
wurde
hat
Einsprechende
22
.
September
eingegangenem
Schriftsatz
Einspruch
erhoben
beantragt
Patent
mangelnder
Neuheit
jedenfalls
mangelnder
erfinderischer
Tätigkeit
§
PatG
widerrufen
.
Begründung
hat
angegeben
Druckschrift
"
"
sei
Einrichtung
Merkmalen
Oberbegriffs
Anspruch
Streitpatents
bekannt
.
seien
Fachmann
zumindest
auch
Anregungen
Auffinden
Lösung
Anspruch
entnehmbar
so
Gegenstand
Anspruch
strittigen
Patents
Fall
erfinderischer
Tätigkeit
bedurft
habe
.
Auch
übrigen
Ansprüche
insbesondere
Ansprüche
seien
Hinblick
Offenbarung
Druckschrift
"
"
neu
ließen
erfinderischen
Gehalt
erkennen
.
Deutsche
Markenamt
hat
Einspruch
zulässig
begründet
angesehen
Patent
Beschluß
26
.
Februar
aufrechterhalten
.
Bundespatentgericht
hat
Beschluß
aufgehoben
Zurückweisung
Beschwerde
Einspruch
unzulässig
verworfen
.
Einspruchsvorbringen
enthalte
hinreichend
substantiierten
Angaben
Nebenanspruch
angegriffenen
Patents
so
Einspruch
insgesamt
unzulässig
sei
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Einsprechenden
Einspruch
weiterverfolgt
.
II
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Bundespatentgericht
statthafte
zulässig
eingelegte
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Recht
hat
Bundespatentgericht
Deutschen
Patentund
bejahte
Zulässigkeit
Einspruchs
eigener
Prüfung
unterzogen
.
Zulässigkeit
Einspruchs
ist
Amts
Stadium
Verfahrens
auch
Beschwerdeverfahren
prüfen
.
Hält
Beschwerdegericht
Einspruch
unzulässig
darf
sachliche
Entscheidung
ergehen
;
vielmehr
muß
Beschluß
Ausdruck
bringen
Einspruch
Unzulässigkeit
Erfolg
hat
Sen
.
.
29.4.1997
Tabakdose
.
.
Anforderungen
genügt
angefochtene
Entscheidung
.
2
.
Rechtsfehler
ist
Bundespatentgericht
ferner
ausgegangen
Beteiligten
streitige
Frage
Anforderungen
Darlegung
Einspruchsgründen
Einspruch
Ansprüche
Patents
stellen
sind
zunächst
Zulässigkeit
Einspruchs
betrifft
.
§
Abs.
Satz
gehört
Erfordernis
Tatsachen
einzelnen
anzugeben
Einspruch
rechtfertigen
förmlichen
Voraussetzungen
Einspruchs
Sicherheitsvorrichtung
.
3
.
Rechtsmittel
rügt
Einsprechende
Bundespatentgericht
habe
Unrecht
angenommen
Einspruch
sei
Patentanspruch
selbst
nur
isolierter
Betrachtung
ausreichend
begründet
worden
.
Einsprechende
Neuheit
ausreichende
erfinderische
Tätigkeit
Gegenstandes
Anspruchs
vorgebracht
habe
gelte
unmittelbar
auch
Gegenstand
Anspruchs
kennzeichnenden
Teil
nur
geringfügig
Anspruch
abweiche
.
abgesehen
sei
Einspruch
auch
dann
zulässig
Begründung
nur
Ansprüche
hinreichend
substantiiert
angegriffen
seien
.
Rüge
hat
Erfolg
.
Einspruchsbegründung
genügt
formalen
gesetzlichen
Anforderung
Beurteilung
behaupteten
Widerrufsgründe
maßgeblichen
Umstände
so
darlegt
Patentinhaber
insbesondere
Deutsche
Markenamt
abschließende
Folgerungen
Vorliegen
Nichtvorliegen
Widerrufsgrundes
ziehen
können
Sen
.
.
m.w
.
.
Vortrag
Einsprechenden
muß
erkennen
lassen
bestimmter
Tatbestand
behauptet
werden
soll
Richtigkeit
nachgeprüft
werden
kann
.
Einspruch
nur
Behauptung
gestützt
werden
kann
§
PatG
genannten
Widerrufsgründe
liege
§
Abs.
Satz
PatG
muß
überprüfbare
Tatsachenangabe
geltend
gemachten
Widerrufsgrund
beziehen
Streichgarn
;
Sen
.
.
Tabakdose
.
Beruft
Einsprechende
fehlende
Patentfähigkeit
patentierten
Gegenstandes
fehlender
Neuheit
erfinderischer
Tätigkeit
sind
Angaben
Stand
Technik
erforderlich
gegebenenfalls
patentgemäßen
Gegenstand
vorwegnimmt
nahelegt
Voraussetzungen
§
§
Abs.
PatG
überprüft
werden
können
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
folgt
hieraus
jedoch
Einsprechende
angefochtenen
Ansprüchen
einzelnen
Widerrufsgründe
substantiiert
vortragen
muß
Einschätzung
geeignet
sind
Schutzfähigkeit
jeweiligen
Anspruchs
Zweifel
ziehen
.
§
Abs.
Satz
PatG
setzt
Zulässigkeit
Einspruchs
lediglich
Behauptung
§
genannten
Widerrufsgründe
vorliegt
entsprechende
Tatsachen
vorgetragen
werden
.
Wortlaut
Vorschrift
ist
Voraussetzung
Zulässigkeit
Einsprechende
Widerrufsgründe
Hauptund
Patents
geltend
macht
.
Bereits
substantiierte
Darlegung
Umständen
Widerrufsgrund
Teil
erteilten
Patents
stützen
rechtfertigt
Teil-)Widerruf
§
Abs.
Nr.
PatG.
Einsprechenden
bleibt
unbenommen
Widerrufsgründen
nur
geltend
machen
Nebenansprüchen
Patentfähigkeit
nur
Anspruchs
anzugreifen
.
Beschränkung
Einsprechenden
wird
Patentamt
gebunden
§
Abs.
Satz
PatG
.
fristgerechten
Einspruch
eröffnete
Verfahren
ist
einheitliches
Verfahren
Berücksichtigung
sämtlicher
Einsprüche
sämtlicher
Widerrufsgründe
einheitlich
Aufrechterhaltung
Patents
entscheiden
ist
.
Ebenso
Verfahren
rechtzeitige
Einspruchsvorbringen
einzelnen
Einsprechenden
beschränkt
werden
kann
ist
Einsprechende
auch
gezwungen
Hauptansprüche
gleichermaßen
anzugreifen
auch
Erfolg
verspricht
.
Patentamt
ist
Anträge
Einsprechenden
gebunden
vgl.
Sen
.
.
Schrägliegeeinrichtung
.
Auch
weiteren
Überlegungen
Bundespatentgerichts
substantiierten
Tatsachenvortrag
nur
Ansprüche
fehle
Einspruch
erforderliche
umfassende
Auseinandersetzung
erteilten
Patent
verfangen
.
Teilen
Patents
Meinung
Einsprechenden
tatsächlich
einspruchsbegründenden
Tatsachen
vorliegen
braucht
Einspruch
angegriffenen
Teile
Bedeutung
sind
befassen
.
Gebot
Vorbringen
Einsprechenden
Patent
erteilt
ist
auseinanderzusetzen
hat
Alkyldiarylphosphin
wird
Frage
gestellt
.
anders
ist
auch
Entscheidung
Senats
10
.
Februar
EpoxidationsVerfahren
verstehen
.
kann
entnommen
werden
Einspruchsbegründung
auch
selbständigen
Teile
Patents
wenden
muß
substantiierte
Einwendungen
vorgebracht
werden
können
sollen
vgl.
ABl
.
S.
.
;
Sonderausgabe
ABl
.
S.
.
Grundsätzen
ist
Einspruch
21
.
September
Einsprechende
beantragt
hat
angegriffene
Patent
§
PatG
widerrufen
zulässig
zwar
unabhängig
geltendgemachten
Widerrufsgründe
nur
Ansprüche
auch
Anspruch
beziehen
.
kann
dahinstehen
Auffassung
Einsprechenden
Gesamtzusammenhang
Einspruchsschrift
erkennen
läßt
Neuheit
erfinderische
Tätigkeit
Ansprüche
vorgetragenen
Gründe
gleicher
Weise
auch
Anspruch
richten
.
Bundespatentgericht
festgestellte
Vortrag
Einsprechenden
ermöglicht
Patentamt
Patentinhaberin
Überprüfung
geltend
gemachten
Widerrufsgründe
.
Einsprechende
hat
Begründung
Einspruchs
insbesondere
Druckschrift
"
"
gestützt
.
Seite
Einspruchsschrift
ist
jeweils
Verweisung
Inhalt
Druckschrift
ausgeführt
Gegenstand
Anspruch
neu
sei
jedenfalls
erfinderischen
Tätigkeit
bedurft
habe
Druckschrift
gelangen
.
weiteren
Ausführungen
"
Unteransprüchen
"
heißt
abschließend
Seite
Einspruchsschrift
:
"
Schließlich
sind
auch
Merkmale
weiteren
Unteransprüche
ganz
überwiegend
schon
Druckschrift
.
"
4
.
mündlichen
Verhandlung
hat
Senat
gemäß
§
Abs.
PatG
abgesehen
.
Scharen
Meier-Beck