BESCHLUSS 13 . März Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : § Abs. Sätze Automatisches Fahrzeuggetriebe Zulässigkeit Einspruchs Widerruf Nebenansprüche umfassenden Patents begehrt wird erfordert Einsprechende Widerrufsgründe Nebenansprüche vorträgt . Vielmehr kann Einsprechende Nebenansprüchen Patentfähigkeit nur Nebenanspruchs angreifen . . 13 . März Bundespatentgericht Zivilsenat hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Scharen Richterin Richter Dr. 13 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Einsprechenden wird Beschluß 8 . Senats Technischen Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 27 November aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht zurückverwiesen . Wert Gegenstands Rechtsbeschwerde wird    Gründe : Verfahren betrifft deutsche Patent Bezeichnung " Einrichtung elektronischen Steuerung automatischen Fahrzeuggetriebes Patentansprüchen Nebenansprüche . Patent Erteilung 22 . Juni veröffentlicht wurde hat Einsprechende 22 . September eingegangenem Schriftsatz Einspruch erhoben beantragt Patent mangelnder Neuheit jedenfalls mangelnder erfinderischer Tätigkeit § PatG widerrufen . Begründung hat angegeben Druckschrift " " sei Einrichtung Merkmalen Oberbegriffs Anspruch Streitpatents bekannt . seien Fachmann zumindest auch Anregungen Auffinden Lösung Anspruch entnehmbar so Gegenstand Anspruch strittigen Patents Fall erfinderischer Tätigkeit bedurft habe . Auch übrigen Ansprüche insbesondere Ansprüche seien Hinblick Offenbarung Druckschrift " " neu ließen erfinderischen Gehalt erkennen . Deutsche Markenamt hat Einspruch zulässig begründet angesehen Patent Beschluß 26 . Februar aufrechterhalten . Bundespatentgericht hat Beschluß aufgehoben Zurückweisung Beschwerde Einspruch unzulässig verworfen . Einspruchsvorbringen enthalte hinreichend substantiierten Angaben Nebenanspruch angegriffenen Patents so Einspruch insgesamt unzulässig sei . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Einsprechenden Einspruch weiterverfolgt . II . Zulassung Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht statthafte zulässig eingelegte Rechtsmittel führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . Recht hat Bundespatentgericht Deutschen Patentund bejahte Zulässigkeit Einspruchs eigener Prüfung unterzogen . Zulässigkeit Einspruchs ist Amts Stadium Verfahrens auch Beschwerdeverfahren prüfen . Hält Beschwerdegericht Einspruch unzulässig darf sachliche Entscheidung ergehen ; vielmehr muß Beschluß Ausdruck bringen Einspruch Unzulässigkeit Erfolg hat Sen . . 29.4.1997 Tabakdose . . Anforderungen genügt angefochtene Entscheidung . 2 . Rechtsfehler ist Bundespatentgericht ferner ausgegangen Beteiligten streitige Frage Anforderungen Darlegung Einspruchsgründen Einspruch Ansprüche Patents stellen sind zunächst Zulässigkeit Einspruchs betrifft . § Abs. Satz gehört Erfordernis Tatsachen einzelnen anzugeben Einspruch rechtfertigen förmlichen Voraussetzungen Einspruchs Sicherheitsvorrichtung . 3 . Rechtsmittel rügt Einsprechende Bundespatentgericht habe Unrecht angenommen Einspruch sei Patentanspruch selbst nur isolierter Betrachtung ausreichend begründet worden . Einsprechende Neuheit ausreichende erfinderische Tätigkeit Gegenstandes Anspruchs vorgebracht habe gelte unmittelbar auch Gegenstand Anspruchs kennzeichnenden Teil nur geringfügig Anspruch abweiche . abgesehen sei Einspruch auch dann zulässig Begründung nur Ansprüche hinreichend substantiiert angegriffen seien . Rüge hat Erfolg . Einspruchsbegründung genügt formalen gesetzlichen Anforderung Beurteilung behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände so darlegt Patentinhaber insbesondere Deutsche Markenamt abschließende Folgerungen Vorliegen Nichtvorliegen Widerrufsgrundes ziehen können Sen . . m.w . . Vortrag Einsprechenden muß erkennen lassen bestimmter Tatbestand behauptet werden soll Richtigkeit nachgeprüft werden kann . Einspruch nur Behauptung gestützt werden kann § PatG genannten Widerrufsgründe liege § Abs. Satz PatG muß überprüfbare Tatsachenangabe geltend gemachten Widerrufsgrund beziehen Streichgarn ; Sen . . Tabakdose . Beruft Einsprechende fehlende Patentfähigkeit patentierten Gegenstandes fehlender Neuheit erfinderischer Tätigkeit sind Angaben Stand Technik erforderlich gegebenenfalls patentgemäßen Gegenstand vorwegnimmt nahelegt Voraussetzungen § § Abs. PatG überprüft werden können . Auffassung Beschwerdegerichts folgt hieraus jedoch Einsprechende angefochtenen Ansprüchen einzelnen Widerrufsgründe substantiiert vortragen muß Einschätzung geeignet sind Schutzfähigkeit jeweiligen Anspruchs Zweifel ziehen . § Abs. Satz PatG setzt Zulässigkeit Einspruchs lediglich Behauptung § genannten Widerrufsgründe vorliegt entsprechende Tatsachen vorgetragen werden . Wortlaut Vorschrift ist Voraussetzung Zulässigkeit Einsprechende Widerrufsgründe Hauptund Patents geltend macht . Bereits substantiierte Darlegung Umständen Widerrufsgrund Teil erteilten Patents stützen rechtfertigt Teil-)Widerruf § Abs. Nr. PatG. Einsprechenden bleibt unbenommen Widerrufsgründen nur geltend machen Nebenansprüchen Patentfähigkeit nur Anspruchs anzugreifen . Beschränkung Einsprechenden wird Patentamt gebunden § Abs. Satz PatG . fristgerechten Einspruch eröffnete Verfahren ist einheitliches Verfahren Berücksichtigung sämtlicher Einsprüche sämtlicher Widerrufsgründe einheitlich Aufrechterhaltung Patents entscheiden ist . Ebenso Verfahren rechtzeitige Einspruchsvorbringen einzelnen Einsprechenden beschränkt werden kann ist Einsprechende auch gezwungen Hauptansprüche gleichermaßen anzugreifen auch Erfolg verspricht . Patentamt ist Anträge Einsprechenden gebunden vgl. Sen . . Schrägliegeeinrichtung . Auch weiteren Überlegungen Bundespatentgerichts substantiierten Tatsachenvortrag nur Ansprüche fehle Einspruch erforderliche umfassende Auseinandersetzung erteilten Patent verfangen . Teilen Patents Meinung Einsprechenden tatsächlich einspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen braucht Einspruch angegriffenen Teile Bedeutung sind befassen . Gebot Vorbringen Einsprechenden Patent erteilt ist auseinanderzusetzen hat Alkyldiarylphosphin wird Frage gestellt . anders ist auch Entscheidung Senats 10 . Februar EpoxidationsVerfahren verstehen . kann entnommen werden Einspruchsbegründung auch selbständigen Teile Patents wenden muß substantiierte Einwendungen vorgebracht werden können sollen vgl. ABl . S. . ; Sonderausgabe ABl . S. . Grundsätzen ist Einspruch 21 . September Einsprechende beantragt hat angegriffene Patent § PatG widerrufen zulässig zwar unabhängig geltendgemachten Widerrufsgründe nur Ansprüche auch Anspruch beziehen . kann dahinstehen Auffassung Einsprechenden Gesamtzusammenhang Einspruchsschrift erkennen läßt Neuheit erfinderische Tätigkeit Ansprüche vorgetragenen Gründe gleicher Weise auch Anspruch richten . Bundespatentgericht festgestellte Vortrag Einsprechenden ermöglicht Patentamt Patentinhaberin Überprüfung geltend gemachten Widerrufsgründe . Einsprechende hat Begründung Einspruchs insbesondere Druckschrift " " gestützt . Seite Einspruchsschrift ist jeweils Verweisung Inhalt Druckschrift ausgeführt Gegenstand Anspruch neu sei jedenfalls erfinderischen Tätigkeit bedurft habe Druckschrift gelangen . weiteren Ausführungen " Unteransprüchen " heißt abschließend Seite Einspruchsschrift : " Schließlich sind auch Merkmale weiteren Unteransprüche ganz überwiegend schon Druckschrift . " 4 . mündlichen Verhandlung hat Senat gemäß § Abs. PatG abgesehen . Scharen Meier-Beck