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4433 lines
40 KiB

BESCHLUSS
26
.
September
Vergabenachprüfungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Legt
Bieter
Nichtbeachtung
Vergabevorschriften
kommt
vergaberechtsgemäße
Maßnahme
Aufhebung
Ausschreibung
Betracht
anderen
Angebote
unvollständig
sind
ist
Bieter
regelmäßig
unabhängig
Nachprüfungsverfahren
antragsbefugt
auch
Angebot
Ausschlussgrund
leidet
.
§
Nr.
Abs.
Fehlen
Muster
Vorlage
öffentliche
Auftraggeber
verlangt
sind
verlangte
Muster
unvollständig
ist
§
Nr.
Abs.
entsprechend
anzuwenden
.
§
Abs.
;
§
Abs.
§
Nr.
Abs.
öffentliche
Auftraggeber
Anwendung
§
Nr.
Abs.
VOL/A
Angebot
Bieters
Unvollständigkeit
wertet
muss
jedenfalls
auch
Angebote
anderer
Bieter
ausschließen
gleichfalls
beanstandeten
gleichwertigen
Mangel
leiden
.
§
Abs.
§
Abs.
Angebote
bestimmter
Hinsicht
unvollständig
Wertung
auszuschließen
sind
kann
auch
Bieter
Angebot
-2weiteren
Ausschlussgrund
leidet
verlangen
Auftragsvergabe
eingeleiteten
Vergabeverfahren
unterbleibt
.
§
Abs.
öffentliche
Auftraggeber
unterstützende
Beigeladene
haften
Teilschuldner
Erstattung
Aufwendungen
obsiegenden
Antragstellers
Verfahren
Vergabekammer
.
.
26
.
September
ZB
Vergabekammer
Landes
Regierungspräsidium
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Scharen
Richterinnen
Ambrosius
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
26
.
September
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellerin
wird
rechtzeitigen
Beschlusses
Vergabekammer
Landes
Regierungspräsidium
ausgesprochen
geltende
Ablehnung
Nachprüfungsantrags
Antragstellerin
teilweise
aufgehoben
.
Antragsgegnerin
wird
untersagt
Grundlage
Ausschreibung
Vergabenummer
festgelegten
Bedingungen
Zuschlag
erteilen
.
Übrigen
wird
sofortige
Beschwerde
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Antragsgegnerin
Beigeladene
haben
Gesamtschuldner
Amtshandlungen
Vergabekammer
Landes
Regierungspräsidium
entstandenen
Kosten
tragen
.
Antragsgegnerin
Beigeladene
haben
Antragstellerin
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Vergabekammer
Landes
Regierungspräsidium
entstandene
notwendige
Auslagen
je
Hälfte
erstatten
.
Hinzuziehung
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellerin
war
notwendig
.
Antragsgegnerin
Beigeladene
haben
Kosten
Verfahrens
sofortigen
Beschwerde
tragen
.
Gründe
:
Antragsgegnerin
schrieb
Ende
April
europaweit
Beschaffung
universellen
Einsatzanzügen
hessische
Polizei
offenen
Verfahren
.
Anzüge
sollten
Aramidgewebe
bestimmter
Zusammensetzung
Farbe
Beachtung
näher
angegebener
technischer
Spezifikationen
hergestellt
werden
.
So
sollten
Anzügen
anzubringenden
Flauschbänder
Innenlage
schwer
entflammbar
sein
Anbringung
Funktionsabzeichen
Fixierung
Rückenschildes
Aufschriften
"
Polizei
"
"
Einsatzleiter
"
usw.
weiteren
Schildes
dienen
sollten
jedoch
permanent
schwer
entflammbaren
farbpassenden
Material
bestehen
.
sollte
Einsatzanzugsjacke
Reißverschlussschieber
Artikelkurzbeschreibung
Hinweis
Schutzwirkung
Pflegehinweisen
angeheftet
sein
.
Angebotsbedingungen
war
vermerkt
:
"
ist
ausdrücklich
zuzusichern
Einsatzanzüge
Konfektionierung
verwendete
Stoff
TL-gerecht
angefertigt
werden
.
Materialproben
technische
Protokolle
unabhängigen
Prüfinstitutes
legen
bitte
.
Angebote
Nachweis
technischen
Forderungen
Angebote
Angebotsmuster
bleiben
unberücksichtigt
.
"
gleichwertigen
Eigenschaften
waren
zugelassen
.
Anbieter
sollte
insoweit
vorgesehener
Stelle
folgende
Erklärung
unterschreiben
:
"
angebotene
Spinnmaterial
verkehrsübliche
Bezeichnung
ist
Eigenschaften
beschriebenen
Material
gleichwertig
.
"
ebenfalls
geforderten
Prüfwerte
vorlegen
.
Ausschreibungsunterlagen
konnten
19
.
Mai
angefordert
ausschließlich
Hauptangebote
20
.
Juni
abgegeben
werden
.
Angebotstermin
waren
verbindliche
Angebotsmuster
Firmenstempel
Beurteilung
vorzulegen
.
Ausführungsfrist
sollte
15
.
August
beginnen
.
Anzüge
sollten
5
.
Mai
geliefert
werden
jedenfalls
Fußballweltmeisterschaft
Verfügung
stehen
sollten
.
Weitere
maximal
Stück
sollten
Antragsgegnerin
angefordert
ebenfalls
5
.
Mai
geliefert
werden
können
.
weitere
optionale
Lieferung
Stück
Haushaltsjahr
sollte
Ende
ersten
Quartals
erfolgen
können
.
Preisblatt
war
5
.
Mai
auch
Ende
ersten
Quartals
bewirkende
Lieferung
Ausfüllen
entsprechenden
Vordrucks
jeweils
Datum
Lieferung
anzugeben
.
Bieter
gaben
20
.
Juni
Angebote
.
Angebotspreise
lagen
279.709,64
Antragstellerin
.
Angebote
zweier
Bieter
schloss
Antragsgegnerin
Unvollständigkeit
.
Auch
Antragstellerin
teilte
Antragsgegnerin
Angebot
gemäß
§
Nr.
Abs.
auszuschließen
sei
geforderte
Angaben
Erklärungen
fehlten
.
Vergabevermerk
beanstandete
Antragsgegnerin
Angebot
Antragstellerin
:
"
Folgende
zwingend
geforderte
Anlagen
Erklärungen
wurden
vorgelegt
.
handelt
Nachweis
geforderten
UV-Prüfung
geforderte
Prüfprotokolle
verwendeten
stahlblauen
Materials
Ausschreibung
beigefügten
Prüfprotokolle
beziehen
moosgrünes
Material
Prüfprotokoll
permanent
schwer
entflammbare
Flauschband
Außenbereich
Einsatzanzug
Musterproben
permanent
schwer
entflammbare
Flauschband
Außenbereich
Einsatzanzug
geforderte
Pflegeheft
Infodaten
Träger
.
"
Informationsschreiben
Antragsgegnerin
Beanstandungen
ebenfalls
benannte
gab
Antragsgegnerin
beabsichtige
Auftrag
Beigeladene
vergeben
.
Angebotspreis
belief
.
Antragstellerin
hat
Verfahrensbevollmächtigten
9
.
August
eingegangenen
Fax
Antragsgegnerin
gewandt
mitgeteilt
näher
ausgeführte
"
Vergaberechtsverstöße
rüge
"
.
Antragsgegnerin
geforderten
Prüfprotokolle
ausgeschriebenen
Gewebes
Farbe
seien
Bieter
erbringen
Zeit
Ausschreibung/Veröffentlichung
Submissionstermin
ausreichend
gewesen
sei
bereits
vorhandenen
Prüfprotokolle
Farbe
Moosgrün
Oliv
Farbe
gleichwertigen
Farbtonklasse
bezögen
Bezug
Farbe
neu
erstellen
.
Gleiches
gelte
verlangte
UV-Prüfung
.
sei
vermuten
Wettbewerb
unzulässig
habe
eingeschränkt
werden
sollen
aufgestellten
Anforderungen
sorgten
überhaupt
nur
Bieter
Faser
anböten
Anforderungen
erfüllen
könnten
.
zertifikate
Flauschband
seien
bereits
Angebot
beigefügt
gewesen
ebenso
m
Muster
Ware
.
Antragsgegnerin
antwortete
noch
9
.
August
.
Zuvor
hatte
Antragstellerin
jedoch
Uhr
Nachprüfungsantrag
zuständigen
Vergabekammer
eingereicht
.
Vergabekammer
hat
Bieterin
Vergabevermerk
Antragsgegnerin
Auftrag
erhalten
soll
Beigeladene
Verfahren
beteiligt
Nachprüfungsantrag
Antragstellerin
hauptsächlich
Aufhebung
Ausschreibung
ggf.
Neuausschreibung
begehrt
hat
29
.
September
mündlich
verhandelt
.
Entscheidung
Vergabekammer
§
Abs.
beachtenden
Vorsitzenden
1
November
verlängerten
Frist
ist
ergangen
.
Antragstellerin
hat
11
November
sofortiger
Beschwerde
Oberlandesgericht
Frankfurt/Main
gewandt
.
Antragstellerin
beantragt
1
.
gemäß
§
Abs.
ergebende
fiktive
Ablehnungsentscheidung
Vergabekammer
aufzuheben
2
.
Antragsgegnerin
verpflichten
Ausschreibung
aufzuheben
ggf.
neu
auszuschreiben
3
.
hilfsweise
Vergabekammer
verpflichten
Berücksichtigung
Rechtsauffassung
angerufenen
Gerichts
Sache
erneut
entscheiden
-9-
4
.
gänzlich
hilfsweise
Antragsgegnerin
verpflichten
Zuschlag
nur
Wertung
Angebots
Antragstellerin
erteilen
5
.
Hinzuziehung
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellerin
notwendig
erklären
.
Antragsgegnerin
Beigeladene
treten
Begehren
.
Vergabesenat
Oberlandesgerichts
hat
Sache
Bundesgerichtshof
vorgelegt
.
möchte
sofortigen
Beschwerde
Antragstellerin
stattgeben
antragsbefugt
Begehren
begründet
hält
.
Angebot
Antragstellerin
habe
zwar
Vorgaben
Ausschreibungsbedingungen
entsprochen
;
Antragsgegnerin
habe
jedoch
Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen
mehrfacher
Hinsicht
unvollständige
Angebot
Beigeladenen
ebenfalls
Wertung
ausgeschlossen
habe
.
Vorlage
ist
zulässig
.
vorlegende
Oberlandesgericht
will
tragende
Begründung
Entscheidung
Rechtssatz
zugrunde
legen
Umstand
Angebot
Nachprüfungsverfahren
betreibenden
Bieters
Ausschlusstatbestand
erfülle
hindere
dann
geeignete
Maßnahmen
Sinne
§
Abs.
treffen
auch
anderen
Bieter
Angebot
ausgeschlossen
werden
müssten
vgl.
schon
früheren
Beschlüsse
vorlegenden
OLG
;
.
;
06.03.2006
Verg
;
ebenso
OLG
m.w
.
;
ähnlich
OLG
.
würde
vorlegende
Oberlandesgericht
jedenfalls
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
NZBau
NZBau
abweichen
vgl.
auch
Gerichte
derartigen
Fällen
Rechtssatz
anwenden
anwenden
wollen
Wertung
auszuschließender
Bieter
könne
darlegen
andere
Handlungen
öffentlichen
Auftraggebers
Rechten
§
Abs.
verletzt
sei
Schaden
entstehen
drohe
.
Divergenz
führt
Vorlage
grundsätzlich
nunmehr
Bundesgerichtshof
sofortige
Beschwerde
Antragstellerin
entscheiden
hat
§
Abs.
Satz
;
.
II
.
Beschwerde
Antragsgegnerin
ist
gemäß
§
Abs.
statthaft
rechter
Frist
Form
eingelegt
.
.
Begehren
Antragstellerin
Antragsgegnerin
geleitete
Vergabeverfahren
Nachprüfung
unterziehen
ist
ebenfalls
zulässig
.
1
.
Antragstellerin
ist
gemäß
§
Abs.
antragsbefugt
.
Antragstellerin
hat
Interesse
Auftrag
dessentwegen
Antragsgegnerin
Nachprüfung
gestellte
Vergabeverfahren
durchführt
.
bedarf
weiteren
Darlegung
Antragstellerin
Bieterin
eingeleiteten
Vergabeverfahren
ist
bereits
Umstand
Angebotsabgabe
regelmäßig
erforderliche
Interesse
belegt
vgl.
BVerfG
.
NZBau
.
Streitfall
ausnahmsweise
gelten
könnte
vgl.
insoweit
z.B.
OLG
.
ist
ersichtlich
wird
auch
Antragsgegnerin
Beigeladenen
dargetan
.
weitere
Voraussetzung
§
Abs.
Satz
Geltendmachung
Verletzung
Rechten
§
Abs.
Nichtbeachtung
Vergabevorschriften
ist
ebenfalls
erfüllt
.
Insoweit
reicht
Darstellung
Nachprüfungsverfahren
betreibenden
Unternehmens
Verletzung
eigener
Rechte
möglich
erscheint
.
Gründen
effektiven
Rechtsschutzes
Anwendungsbereich
§
Abs.
vergaberechtliche
Nachprüfungsverfahren
ermöglicht
werden
soll
kann
Antragsbefugnis
nämlich
nur
Unternehmen
fehlen
offensichtlich
Rechtsbeeinträchtigung
vorliegt
.
29.07.2004
NZBau
.
Wünscht
Bieter
Nachprüfung
eingeleiteten
Vergabeverfahrens
ist
Voraussetzung
§
Abs.
Satz
regelmäßig
gegeben
Verletzung
subjektiven
Rechten
Behauptung
beruft
öffentliche
Auftraggeber
Bestimmungen
Vergabeverfahren
eingehalten
hat
einhält
.
soweit
Richtigkeit
unterstellt
Tatsachenvortrag
Antragstellers
geeignet
ist
Missachtung
Regeln
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
Verordnung
Vergabe
öffentlicher
Aufträge
einschlägigen
Verdingungsordnung
Regeln
ergebenden
Bindung
Bekanntmachung
Ausschreibung
festgelegten
Bedingungen
betreffenden
Vergabeverfahrens
darzutun
kommt
nämlich
regelmäßig
Betracht
Antragsteller
auch
Rechten
betroffen
ist
.
§
Abs.
haben
Unternehmen
Anspruch
öffentliche
Auftraggeber
Bestimmungen
Vergabeverfahren
einhält
.
Begehrt
Bieter
schlüssigen
Behauptung
Missachtung
Bestimmungen
Nachprüfung
eingeleiteten
Vergabeverfahrens
bedarf
mithin
Verletzung
Rechten
§
Abs.
besonderen
Darlegung
mehr
.
Zulässigkeit
Nachprüfungsantrags
ist
vielmehr
schlüssige
Behauptung
erforderlich
regelmäßig
ausreichend
vergaberechtlichen
Vorschriften
Verlaufe
Vergabeverfahrens
missachtet
worden
sein
sollen
vgl.
.
Nachprüfungsverfahren
einleitenden
Schriftsatz
hat
Antragstellerin
vorgebracht
Gewebe
gewünschten
habe
erst
hergestellt
insoweit
geforderten
Prüfungen
unabhängiges
Prüfinstitut
hätten
erst
durchgeführt
werden
müssen
bisher
nur
Anzüge
Moosgrün
Oliv
nachgefragt
worden
seien
.
Kürze
Zeit
Angebotstermin
sei
Bieter
Lage
gewesen
geforderten
Prüfprotokolle
vorzulegen
.
Fehlen
stahlblaues
Gewebe
gestützte
Ausschluss
Angebots
sei
vergaberechtswidrig
.
Jedenfalls
hätten
aber
anderen
Bieter
ebenfalls
ausgeschlossen
werden
müssen
Antragsgegnerin
hätte
ausreichende
Verlängerung
Vorlagefrist
Nachweise
vereinbaren
müssen
.
Antragstellerin
hat
Umstände
vorgetragen
zutreffen
ergeben
Antragsgegnerin
Bestimmungen
Vergabeverfahren
missachtet
hat
.
Vortrag
hat
Antragsgegnerin
unerfüllbare
Bedingung
aufgestellt
rechtswidrig
Anlass
genommen
Angebot
Antragstellerin
auszuschließen
;
ist
aber
auch
beabsichtigte
Vergabe
Auftrags
Beigeladene
Vergaberecht
vereinbaren
.
Unerfüllbare
Anforderungen
widersprechen
Grundsatz
Glauben
allgemein
gilt
auch
selbstverständliche
Grundlage
Vergabeverfahrens
ist
Bestimmungen
gehört
öffentliche
Auftraggeber
§
Abs.
beachten
hat
.
Zwar
ordnet
§
Nr.
Abs.
Angebote
ausgeschlossen
werden
können
geforderten
Angaben
Erklärungen
enthalten
.
gehören
auch
Dritter
Nachweis
Qualität
angebotenen
Leistung
Hinblick
gefordert
werden
§
Abs.
öffentliche
Auftraggeber
Wirtschaftlichkeit
Angebots
prüfen
festzustellen
hat
.
Nr.
Abs.
geht
aber
geforderten
Angaben
Erklärungen
Vorgaben
betreffen
erfüllt
werden
können
.
unmöglich
ist
kann
schlechterdings
durchgesetzt
werden
.
verbietet
Nichterfüllung
gerichteten
nachteilige
Folgen
Bieter
herzuleiten
.
unerfüllbaren
Anforderung
leidet
Vergabeverfahren
vielmehr
grundlegenden
Mangel
dessentwegen
Betracht
kommt
überhaupt
Grundlage
Auftrag
nachgefragte
Leistung
erteilen
.
gilt
nur
Senat
bereits
entschiedenen
Fall
Urt
.
01.08.2006
Veröffentlichung
vorgesehen
Erbringung
nachgefragten
Leistung
selbst
ganz
teilweise
objektiv
unmöglich
ist
gleichermaßen
hier
bestimmte
Nachweise
Beschaffenheit
angebotenen
Leistung
verlangt
werden
rechtzeitig
beigebracht
werden
können
.
auch
dann
fehlt
öffentlichen
Auftraggeber
wesentlich
gehaltene
Grundlage
Vergleich
abgegebenen
Angebote
sachgerechte
Entscheidung
eingeleitete
Vergabeverfahren
dienen
soll
.
unmöglich
erfüllende
Vorgabe
gekennzeichneten
Vergabeverfahren
darf
auch
Fall
Auftrag
vergeben
werden
.
Kann
grundlegende
Mangel
eingeleiteten
Vergabeverfahrens
transparente
diskriminierungsfreie
Änderung
betreffenden
Vorgabe
behoben
werden
und/oder
macht
öffentliche
Auftraggeber
Möglichkeit
Gebrauch
ist
gehalten
Ausschreibung
anhaftenden
Mangels
aufzuheben
.
Handhabe
hierzu
bietet
§
Nr.
VOL/A
hiervon
abhängender
unterschiedlicher
Rechtsfolgen
dahinstehen
kann
unerfüllbare
Anforderung
Alternative
Alternative
ausfüllt
.
Ausschluss
bloß
einzelner
Bieter
§
Nr.
Abs.
Erteilung
Auftrags
anderen
Bieter
ebenfalls
gewünschten
Nachweis
rechtzeitig
vorgelegt
hat
kommt
jedenfalls
Betracht
.
Antragstellerin
hat
ferner
behauptet
tatsächlich
habe
auch
Bieter
Angebotsfrist
ausreichende
technische
Protokolle
unabhängigen
Prüfinstituts
vorgelegt
.
kann
dahinstehen
Behauptung
Unmöglichkeit
rechtzeitiger
Vorlage
abstellt
bereits
Nachprüfungsverfahren
einleitenden
Schriftsatz
Antragstellerin
entnehmen
war
.
Antragstellerin
hat
Behauptung
jedenfalls
Gegenstand
Nachprüfungsbegehrens
gemacht
Antragsgegnerin
Beigeladene
Gesuch
Antragstellerin
geäußert
hatten
Akteneinsicht
erhalten
hatte
.
hat
Antragstellerin
weitere
Nichtbeachtung
Vergabevorschriften
geltend
gemacht
unabhängig
zunächst
abgehandelten
Beanstandung
unerfüllbare
Bedingung
ist
.
kann
dahinstehen
öffentliche
Auftraggeber
§
Nr.
Abs.
Regelung
Kann-Vorschrift
formuliert
ist
ohnehin
Fall
Zwang
unterworfen
ist
Ausschreibung
entsprechende
Angebote
Wertung
auszuschließen
so
.
;
NZBau
Vergabe
Bauleistungen
auch
Vergabe
Lieferungen
Leistungen
Sinne
VOL/A
Grundsatz
gilt
Ausschreibungsbedingungen
enthaltene
Vorgaben
Umstände
ausgewiesen
sind
Vergabeentscheidung
relevant
sein
sollen
transparentes
Gleichbehandlung
Bieter
beruhendes
Vergabeverfahren
§
§
Abs.
voraussetzen
nur
erreichen
ist
lediglich
Angebote
gewertet
werden
Ausschreibungsunterlagen
ergebenden
Hinsicht
vergleichbar
sind
vgl.
.
Darstellung
Antragstellerin
verstößt
beabsichtigte
Erteilung
Auftrags
Beigeladene
jedenfalls
vergaberechtliche
Gleichbehandlungsgebot
.
§
Abs.
gilt
Grundsatz
Teilnehmer
Vergabeverfahren
gleich
behandeln
sind
.
Grundsatz
bildet
zusammen
§
Abs.
genannten
Vorgaben
Grundlage
andere
Bestimmungen
Vergabeverfahren
.
§
Abs.
genannten
Ausnahmen
muss
öffentliche
Auftraggeber
Gleichbehandlungsgebot
einschränkungslos
beachten
.
zwingt
öffentlichen
Auftraggeber
nur
Maßgabe
§
Nr.
VOL/A
Angebote
gleichermaßen
überprüfen
Ausschreibung
entsprechen
unvollständig
sind
.
öffentliche
Auftraggeber
hat
auch
Entscheidung
Auftrag
erteilt
nötigen
Wertungen
selbst
einheitlichem
Maßstab
treffen
.
öffentliche
Auftraggeber
hierbei
Unvollständigkeit
Angebots
Bieters
Anwendung
Nr.
Abs.
Anlass
nehmen
will
Angebot
werten
findet
Selbstbindung
Weise
jedenfalls
auch
Angebote
anderer
Bieter
ausgeschlossen
werden
müssen
ebenfalls
beanstandeten
gleichwertigen
Mangel
leiden
vgl.
OLG
m.w
.
.
Selbstbindung
Streitfall
gerade
Frage
Vorlage
Protokollen
unabhängigen
Prüfinstituts
betraf
wird
drucktechnisch
hervorgehobenen
Hinweis
Antragsgegnerin
Angebotsbedingungen
belegt
Angebote
Nachweis
technischen
Forderungen
unberücksichtigt
bleiben
.
Antragsgegnerin
hat
bereits
Einleitung
Vergabeverfahrens
selbst
festgelegt
Fehlen
verlangten
Protokolle
unabhängigen
Prüfinstituts
Verhalten
allein
Vergabeverfahren
beachtenden
Bestimmungen
entspricht
nur
Ausschluss
betreffenden
Angebots
Betracht
kommt
.
Sachdarstellung
Antragstellerin
tatsächlich
abgegebenen
Angeboten
erforderlichen
technischen
Nachweise
fehlen
stellt
Aufhebung
Ausschreibung
Maßnahme
Verdingungsordnung
hier
§
Nr.
Altern
.
Fälle
ausdrücklich
vorgesehen
ist
.
Meinung
Antragsgegnerin
Beigeladenen
mangelt
auch
§
Abs.
Satz
erforderlichen
Darlegung
Antragstellerin
behauptete
Nichtbeachtung
Vergabevorschriften
Schaden
entstehen
droht
.
ausgeführt
kommt
Darstellung
Antragstellerin
Maßnahme
Antragsgegnerin
Bestimmungen
Vergabeverfahren
entspricht
Aufhebung
eingeleiteten
Vergabeverfahrens
Betracht
.
Fall
liegt
auch
weitere
Darlegung
Hand
Folge
stattdessen
gewählten
beabsichtigten
vergaberechtswidrigen
Vorgehensweise
öffentlichen
Auftraggebers
Bieter
Schaden
entstehen
droht
.
Aufhebung
Ausschreibung
kann
erneuten
Ausschreibung
nachgefragten
Leistung
führen
;
besteht
Bedarf
öffentlichen
Auftraggeber
ist
Neuausschreibung
konsequente
Folge
Aufhebung
vgl.
§
Nr.
VOL/A
.
Nachprüfung
nachsuchende
Bieter
hätte
so
Chance
erneuten
Ausschreibung
Rahmen
vergaberechtsgemäßen
Verfahrens
Ausschreibung
entsprechenden
konkurrenzfähigen
Angebot
beteiligen
so
auch
;
.
27/04
;
OLG
u.a.
.
Wahrnehmung
Chance
steht
Antragstellerin
behauptete
Nichtbeachtung
Vergabevorschriften
Antragsgegnerin
.
ist
durchaus
§
Abs.
Satz
vereinbar
abzustellen
Vortrag
Nachprüfung
nachsuchenden
Bieters
ergibt
Fall
ordnungsgemäßen
Vergabeverfahrens
bessere
Chancen
Zuschlag
haben
könnte
beanstandeten
Verfahren
.
Schaden
droht
bereits
dann
Aussichten
Bieters
Erteilung
Auftrags
zumindest
verschlechtert
worden
sein
können
vgl.
BVerfG
.
29.07.2004
NZBau
.
ist
nur
Fall
Zuschlag
eingeleiteten
Nachprüfung
gestellten
Vergabeverfahren
zutrifft
.
ist
tatsächliche
Erteilung
Auftrags
Vermögenslage
Bietern
beeinflusst
stand
Vergabeverfahren
erfolgt
.
Abs.
lässt
auch
erkennen
Antragsbefugnis
allein
Möglichkeit
abzustellen
sein
könnte
ausgeschriebenen
Auftrag
gerade
eingeleiteten
Nachprüfung
gestellten
Vergabeverfahren
erhalten
.
Wortlaut
muss
vielmehr
ganz
allgemein
drohender
Schaden
dargelegt
werden
behauptete
Verletzung
Vergabevorschriften
kausal
ist
.
genügt
Vorbringen
Nachprüfungsverfahren
betreibenden
Bieters
möglich
erscheint
behaupteten
Vergaberechtsverstoß
Bedarf
dessentwegen
Ausschreibung
erfolgt
ist
Entgelt
befriedigen
kann
.
ist
regelmäßig
auch
Fall
eingeleitete
Vergabeverfahren
weiteres
Zuschlag
beendet
werden
darf
Bedarfsdeckung
Neuausschreibung
Betracht
kommt
.
Voraus
abzusehen
ist
liegende
Chance
realistische
Aussicht
darstellt
Auftrag
erhalten
Chance
keinesfalls
zwangsläufig
betreffenden
Bieter
auftun
muss
Müller-Wrede/Schade
abstellen
wollen
etwa
öffentliche
Auftraggeber
möglicherweise
Verhandlungsverfahren
Beteiligung
Bieters
durchführen
kann
ist
zitierten
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
unerheblich
.
hiernach
reicht
schon
Möglichkeit
Verschlechterung
Aussichten
Nachprüfungsantrag
stellenden
Bieters
Nichtbeachtung
Vergabevorschriften
so
auch
Stolz
MüllerWrede/Schade
.
ist
Zulässigkeit
Gesuchs
Nachprüfung
beeinflussende
Frage
Angebot
Antragstellerin
ohnehin
Wertung
eingeleiteten
Vergabeverfahren
hätte
ausgeschlossen
werden
können
müssen
Antragsbefugnis
Fällen
222
;
;
;
Stolz
;
f.
;
211
;
NZBau
;
wohl
auch
;
Franke
295
;
;
wohl
auch
NZBau
.
Senat
Beschluss
18
.
Mai
bereits
ausgeführt
hat
kann
Zugang
Nachprüfungsverfahren
Begründung
verwehrt
werden
Angebot
Antragstellers
sei
Überprüfung
gestellten
Gründen
auszuscheiden
gewesen
.
Nachprüfungsantrag
Antragstellerin
ist
auch
ganz
teilweise
Missachtung
Rügeobliegenheit
§
Abs.
unzulässig
.
§
Abs.
Satz
lässt
rechtzeitiger
Rüge
Nachprüfungsrecht
Verstöße
Vergabevorschriften
entfallen
Bekanntmachung
erkennbar
sind
.
Maßgeblicher
Anknüpfungspunkt
ist
hiernach
bekannt
gemachte
Inhalt
Ausschreibung
.
Nur
Beachtung
gebotenen
Sorgfalt
bereits
Grundlage
vergaberechtswidrig
erschließt
begründet
Rügeobliegenheit
.
Streitfall
war
Bekanntmachung
jedoch
nur
ganz
allgemein
Notwendigkeit
Qualitätsbescheinigungen
hingewiesen
worden
.
Schon
Erkenntnis
unerfüllbare
Bedingung
handeln
könne
war
hieraus
möglich
.
Überlegungen
gegebenenfalls
Nachforschungen
insoweit
bestand
erst
Erhalt
Ausschreibungsunterlagen
.
§
Abs.
Satz
beinhaltet
Rügeobliegenheit
nur
erkannte
Verstöße
Vergabevorschriften
.
Obliegenheit
entsteht
also
erst
Antragsteller
dann
Gegenstand
Nachprüfungsbegehrens
gemachte
Nichtbeachtung
Vergaberechtsvorschriften
weiß
.
setzt
positive
Kenntnis
tatsächlichen
Tatumstände
Beanstandung
Nachprüfungsverfahren
abgeleitet
wird
zumindest
laienhafte
rechtliche
Wertung
Missachtung
Bestimmungen
Vergabeverfahren
ergibt
.
auch
sonst
Gesetz
positive
Kenntnis
abstellt
bilden
Ausnahme
nur
Fälle
Antragsteller
vorausgesetzten
möglichen
Erkenntnis
bewusst
verschließt
.
Ansonsten
reicht
anders
§
Abs.
Satz
bloße
Erkennbarkeit
.
Notwendigkeit
Rüge
Rechtzeitigkeit
beurteilen
können
bedarf
Rahmen
§
Abs.
Satz
regelmäßig
Feststellung
Antragsteller
Umstände
gekannt
hat
Rechtfertigung
Nachprüfungsbegehren
erhobenen
Beanstandungen
vorbringt
.
Meinung
Antragsgegnerin
kann
Streitfall
festgestellt
werden
Antragstellerin
Umstände
zunächst
behandelte
Beanstandung
Unerfüllbarkeit
maßgeblich
sind
bereits
Zeitpunkt
kannte
unverzügliche
Rüge
bedachten
Bieter
möglich
gewesen
wäre
früher
tatsächlich
Schreiben
9
.
August
geschehen
Antragsgegnerin
wenden
.
gibt
Anhaltspunkte
Antragstellerin
Ermittlungen
angestellt
hat
Angebotsfrist
Vorlage
geforderten
Nachweise
überhaupt
ausreichend
sei
.
Antragstellerin
muss
angenommen
werden
zunächst
allenfalls
wusste
selbst
benötigten
Nachweise
hatte
beschaffen
können
.
weitere
Erkenntnis
auch
anderer
Bieter
Lage
sei
war
auch
Antwortschreibens
Antragsgegnerin
möglich
nur
Unvollständigkeiten
Angebots
Antragstellerin
verhält
.
Kenntnisstand
Antragstellerin
verbesserte
erst
Rahmen
bereits
eingeleiteten
Nachprüfungsverfahrens
erfuhr
tatsächlich
anderer
Bieter
erforderlichen
Nachweise
vorgelegt
hat
.
ist
Antragstellerin
widerlegen
Einleitung
Nachprüfungsverfahrens
ersten
Schriftsatz
behauptete
Unmöglichkeit
rechtzeitigen
Beibringung
Nachweise
nur
geschlossen
jedoch
positive
Kenntnis
hatte
.
Rüge
Einleitung
war
insoweit
entbehrlich
.
Erhält
Bieter
erst
Einleitung
Nachprüfungsverfahrens
Kenntnis
maßgeblichen
Umständen
führt
§
Abs.
Satz
geregelten
Obliegenheit
dann
Zweck
Nachprüfungsverfahren
Möglichkeit
vermeiden
mehr
erreicht
werden
kann
.
Überprüfung
jedenfalls
nachträglich
erhobenen
Vorwurfs
Beigeladene
Fehlens
geforderten
Nachweise
ebenfalls
Wertung
ausgeschlossen
haben
steht
§
Abs.
Satz
gleichfalls
.
tatsächlichen
Fehlen
hat
Antragstellerin
erst
Laufe
bereits
eingeleiteten
Nachprüfungsverfahrens
erfahren
.
Umstand
angenommen
werden
kann
Antragstellerin
habe
Anrufung
Vergabekammer
Kenntnis
Nachprüfungsverfahren
beanstandeten
Verhalten
Antragsgegnerin
gehabt
stellt
Rahmen
Behandlung
§
Abs.
getroffene
Feststellung
Frage
Antragstellerin
Nichtbeachtung
schriften
hinreichend
geltend
gemacht
hat
.
Schlüssigkeit
Darlegung
ist
auch
sonst
geht
ausreichend
vorgetragen
worden
ist
abhängig
Antragsteller
positive
Kenntnis
Tatsache
behaupteten
Umständen
hat
.
sachgerechter
Rechtsschutz
wäre
Fällen
gewährleistet
nur
vorgetragen
werden
könnte
bereits
Gewissheit
besteht
.
oft
ist
Betreffenden
möglich
überhaupt
jedenfalls
Beginn
Verfahrens
eigene
Kenntnis
verschaffen
.
Selbst
Wahrheitspflicht
Parteien
geordneter
Rechtsschutz
Rahmen
förmlichen
Verfahrens
möglich
ist
Vergabenachprüfungsverfahren
auch
§
Abs.
entsprechende
Norm
vierten
Teil
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
gilt
verlangt
lediglich
subjektiver
Wahrhaftigkeit
verbietet
nur
Erklärungen
besseres
Wissen
abzugeben
.
19.03.2004
m.w
.
.
darf
Vergabenachprüfungsverfahren
behauptet
werden
Betreffende
Sicht
Dinge
wahrscheinlich
möglich
hält
vgl.
.
IX
ZR
.
willkürliche
Geradewohl
Blaue
aufgestellte
Behauptung
ist
allerdings
unzulässig
unbeachtlich
.
.
Hier
hatte
Antragstellerin
aber
Anhaltspunkte
Angebotsfrist
Beibringung
geforderten
Nachweise
kurz
gewesen
sein
könne
auch
anderen
Bieter
hätten
vorgelegt
werden
können
.
IV
.
mithin
zulässige
Begehren
Nachprüfung
eingeleiteten
Vergabeverfahrens
ist
Wesentlichen
begründet
.
1
.
kann
dahinstehen
Verlangen
Antragsgegnerin
Vorlage
Protokollen
unabhängigen
Prüfinstituts
Termin
Angebotsabgabe
erfüllbare
Forderung
gehandelt
hat
entsprechende
Behauptung
Antragstellerin
zutrifft
.
Beantwortung
Frage
beeinflusst
rechtliche
Würdigung
.
Beinhaltete
Ausschreibung
Antragsgegnerin
unerfüllbare
Forderung
kommt
Erteilung
Auftrags
Grundlage
ausgeschriebenen
Bedingungen
eingeleiteten
Vergabeverfahren
bereits
abgegebenen
Angebote
Bieter
Betracht
.
vorstehenden
Ausführungen
wird
verwiesen
.
Kann
festgestellt
werden
rechtzeitige
Beschaffung
Prüfprotokollen
Einhaltung
technischen
Forderungen
Antragsgegnerin
objektiv
unmöglich
war
darf
ausgeschriebene
Auftrag
ebenfalls
beanstandeten
Vergabeverfahren
erteilt
werden
.
Überprüfung
abgegebenen
Angebote
Bieter
ergibt
Behauptung
Antragstellerin
zutrifft
auch
Angebot
Beigeladenen
Protokolle
unabhängigen
Prüfinstituts
Nachweis
Ausschreibungsunterlagen
aufgestellten
technischen
Forderungen
angebotene
Gewebe
geforderten
Umfang
enthielt
.
Beigeladene
hat
Gewebes
nur
vorläufige
technische
Datenblätter
Lieferanten
Angebot
Zertifikat
Herstellers
bezeichneten
Produkts
legt
.
Antragstellerin
hat
Angebot
ebenfalls
technisches
Datenblatt
Gewebelieferanten
Zertifikat
Faserherstellers
beigefügt
.
Antragstellerin
ferner
vorgelegte
Prüfbericht
schungsinstituts
betrifft
angebotene
stahlblaue
Gewebe
Gewebe
Farbe
Polizeigrün
.
Antragsgegnerin
hat
Antragstellerin
zwar
Recht
gemäß
§
Nr.
Abs.
Wertung
ausgeschlossen
.
Angebot
Beigeladenen
muss
dann
aber
ebenfalls
schon
ausgeführt
gleichfalls
Wertung
ausgeschlossen
werden
.
Antragsgegnerin
anderen
Bieter
Wertung
genommen
hat
auch
Angebote
unvollständig
.
S.
§
Nr.
Abs.
sind
steht
mithin
Rahmen
eingeleiteten
Vergabeverfahrens
Angebot
Verfügung
ausgeschriebene
Auftrag
erteilt
werden
könnte
.
beabsichtigte
Vergabe
Auftrags
Beigeladene
verstößt
Fall
Bestimmungen
Vergabeverfahren
.
2
.
Recht
macht
Antragstellerin
auch
geltend
Rechten
§
Abs.
verletzt
sein
.
Auch
vorliegende
Fall
vgl.
schon
bietet
abschließender
Beantwortung
Frage
gegebenenfalls
Regeln
Vergabeverfahren
betreffen
§
Abs.
ausgenommen
sind
Vorschrift
ausnahmslos
Bestimmungen
Vergabeverfahren
erfasst
öffentlichen
Auftraggeber
Anwendungsbereich
§
einzuhalten
sind
.
bereits
erörterten
Gründen
Angebot
vorhanden
ist
Zuschlag
erteilt
werden
kann
darf
fehlt
nämlich
Anhaltspunkten
missachteten
Regeln
Schutz
Bieter
potentiellen
Auftragnehmer
bezwecken
könnten
.
Ausführungen
Darlegung
drohenden
Schadens
zeigen
oben
scheidet
Feststellung
Antragstellerin
sei
werde
Nachprüfung
gestellte
Verhalten
Antragsgegnerin
berührt
;
Antragstellerin
wird
betroffen
Antragsgegnerin
Missachtung
vorstehend
erörterten
Regeln
Vergabeverfahren
Auftrag
Beigeladene
erteilen
will
.
ist
aber
gerade
Sinn
§
Abs.
Unternehmen
Chance
Bedarf
Entgelt
decken
betroffen
sind
materielle
Recht
geben
Nachteile
unterbinden
Missachtung
Bestimmungen
Vergabeverfahren
ergeben
können
.
3
.
Verletzung
Antragstellerin
Rechten
§
Abs.
wird
auch
Frage
gestellt
Angebot
weiterer
Abweichungen
Ausschreibung
Fall
Wertung
eingeleiteten
Vergabeverfahren
ausgeschlossen
werden
muss
also
allein
anderen
Abweichungen
gestützter
Antragsgegnerin
ausgesprochener
Ausschluss
Angebots
Antragstellerin
rechtmäßig
wäre
.
Antragstellerin
hat
Feststellung
Vergabevermerk
Antragsgegnerin
gewandt
Angebot
beigefügten
Musteranzüge
Ausschreibung
geforderten
Pflegeheft
Informationen
Träger
versehen
sind
.
Senat
vorliegenden
Vergabeakten
ergeben
ebenfalls
Gegenteiliges
.
Angebot
Antragstellerin
darf
§
Nr.
Abs.
Grund
Wertung
ausgeschlossen
werden
.
Angeforderte
Muster
angebotenen
Leistung
sollen
nähere
Erklärungen
Bieter
beschaffen
ist
ersetzen
.
gebietet
öffentlichen
Auftraggeber
geforderten
Erklärungen
vergaberechtlich
gleich
behandeln
.
Fehlen
Muster
Vorlage
öffentliche
Auftraggeber
Hinblick
Prüfung
Wirtschaftlichkeit
bots
wünscht
ist
hier
verlangte
Muster
unvollständig
ist
mithin
Anwendung
§
Nr.
Abs.
eröffnet
.
Bestätigungsschreiben
Herstellers
Angebot
Antragstellerin
beilag
ist
Flauschband
angebotene
Ware
nur
flammhemmend
ausgerüstet
.
Jedenfalls
Ausschreibung
auch
Verwendung
permanent
schwer
entflammbaren
Bändern
vorschrieb
hat
Antragstellerin
somit
geforderte
Leistung
angeboten
.
erfüllt
Tatbestand
§
Nr.
Abs.
VOL/A.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
ist
Änderung
Verdingungsunterlagen
Angebot
Vorgabe
Leistungsverzeichnisses
einhält
zuletzt
Sen
.
.
01.08.2006
Veröffentlichung
vorgesehen
.
auch
Antragstellerin
letztlich
mehr
angezweifelte
Umstand
Angebot
jedenfalls
Mängel
ausgeschlossen
werden
darf
ja
Auftrag
beanstandeten
Vergabeverfahren
ohnehin
erteilt
werden
darf
mag
zwar
Feststellung
rechtfertigen
Antragsstellerin
Informationsschreiben
Antragsgegnerin
auch
anderweit
begründeten
Ausschluss
Wertung
betroffen
insoweit
Rechten
verletzt
ist
.
Umstand
nimmt
Antragstellerin
jedoch
§
Abs.
ergebende
Recht
auch
Auftragsvergabe
anderen
Bieter
unterbleibt
Begründetheit
Nachprüfungsgesuchs
Fällen
zuschlagsfähigen
Angebot
fehlt
:
222
;
;
;
Stolz
;
.
Meinung
insbesondere
Hinblick
Recht
Gleichbehandlung
Zweifel
zieht
kann
beigetreten
werden
.
§
Abs.
weist
Recht
Gleichbehandlung
Anspruch
Einhaltung
sonstigen
Bestimmungen
Vergabeverfahren
Missachtung
betroffenen
Teilnehmer
Verfahren
.
Einschränkung
eigene
Angebot
beschaffen
ist
betroffene
Bieter
seinerseits
Bestimmungen
Vergabeverfahren
eingehalten
hat
sieht
Gesetz
.
allein
Sache
öffentlichen
Auftraggebers
ist
Bedarf
Beschaffung
auszuschreiben
Bedingungen
festzulegen
ergänzend
gesetzlicher
Grundlage
bestehenden
Regeln
ausgeschriebenen
Verfahren
beachten
sind
öffentliche
Auftraggeber
Recht
hat
Handlungsfreiheit
Auftrag
interessierter
Unternehmen
verfügen
ist
Bieter
schon
verpflichtet
nur
Ausschreibung
entsprechenden
Angebot
hervorzutreten
vgl.
45
;
anders
Müller-Wrede/Schade
.
Nur
Interesse
Auftrag
hat
öffentlichen
Auftraggeber
verpflichtenden
§
VOL/A
lediglich
dann
rechnen
kann
eingeleiteten
Vergabeverfahren
Erfolg
haben
Angebot
Ausschreibung
entspricht
ist
Bieter
gehalten
Angebot
abzugeben
"
muss
"
§
Nr.
VOL/A
ausdrückt
Vorgaben
öffentlichen
Auftraggebers
genügen
.
Auch
zeitliches
Ende
eigener
Betroffenheit
§
Abs.
gewährten
subjektiven
Rechts
lässt
Gesetz
entnehmen
.
Anspruch
Einhaltung
Bestimmungen
Vergabeverfahren
besteht
eingeleitete
Vergabeverfahren
beendenden
Verhalten
öffentlichen
Auftraggebers
schließt
insbesondere
Beachtung
auch
Entscheidung
.
So
hat
Gerichtshof
päischen
Gemeinschaften
Richtlinien
93/37/EWG
89/665/EWG
Fassung
Richtlinie
92/50/EWG
Entscheidung
12
.
Dezember
NZBau
.
gefordert
Verfahren
Vergabe
öffentlichen
Auftrags
müsse
Stadium
Grundsatz
Gleichbehandlung
wahren
.
Auch
Bieter
Angebot
Recht
ausgeschlossen
wird
Angebot
Recht
ausgeschlossen
werden
kann
Angebot
ausgeschlossen
werden
muss
kann
Rechten
§
Abs.
verletzt
sein
anderes
Angebot
Missachtung
Bestimmungen
Vergabeverfahren
ausgeschlossen
wird
Zuschlag
erhalten
soll
beabsichtigte
Zuschlag
anderen
Grund
verbietet
.
kann
auch
Hinweis
Zweifel
gezogen
werden
vgl.
Vergabekammer
.
NZBau
Gleichbehandlungsgrundsatz
gebe
Anspruch
"
Gleichheit
Unrecht
"
.
Gleichbehandlung
Unrecht
Fehlerwiederholung
Rechtsanwendung
führen
würde
auch
Art
.
GG
hergeleitet
werden
kann
BVerfGE
;
;
vgl.
auch
kann
nämlich
nur
Frage
stehen
Nachprüfungsantrag
erstrebt
wird
eigenen
Angebot
möge
gegebene
Ausschlusstatbestand
ebenfalls
unberücksichtigt
bleiben
.
Nachprüfungsverfahren
betreibende
Bieter
hingegen
hier
Antragstellerin
Begründung
Gesuchs
Antrag
Aufhebung
Ausschreibung
getan
hat
deutlich
macht
wendet
öffentliche
Auftraggeber
anderen
Bieters
Beachtung
Bestimmungen
Vergabeverfahren
insbesondere
eigenen
Angebot
Recht
angewandten
Wertung
entscheidet
kann
jedoch
nur
Interesse
Nachprüfungsverfahren
gesuchten
Entscheidung
eigenen
Betroffenheit
Missachtung
Bestimmungen
Vergabeverfahren
fehlen
.
vorstehenden
Ausführungen
ergeben
kann
aber
Darlegung
Voraussetzung
§
Abs.
Satz
gelingen
auch
Verletzung
eigenen
Rechten
festzustellen
sein
geltend
gemacht
werden
kann
wird
Nachprüfung
Vergabeverfahrens
ergibt
Beachtung
Bestimmungen
eingeleitete
Vergabeverfahren
auch
Auftragsvergabe
anderen
Bieter
abgeschlossen
werden
darf
Angebote
anderen
Bieter
öffentliche
Auftraggeber
schon
ausgeschlossen
hat
ebenfalls
Wertung
ausgeschlossen
werden
müssen
.
Feststellung
Antragstellerin
Rechten
Abs.
verletzt
ist
setzt
Senat
schließlich
auch
Entscheidung
18
.
Februar
Widerspruch
so
auch
OLG
.
Damals
hat
Senat
nur
Fall
Nachprüfung
Aufhebung
Ausschreibung
begehrt
wird
ausgeführt
Interessen
Antragstellers
seien
berührt
Verletzung
Rechte
Bieters
komme
Betracht
Angebot
Unvollständigkeit
ausgeschlossen
werden
müsse
.
Rechtsschutzziel
Fall
ist
Rückgängigmachung
Aufhebung
Ausschreibung
Fortsetzung
eingeleiteten
Vergabeverfahrens
gerichtet
.
Rahmen
Verfahrens
kann
Bieter
auszuschließendes
Angebot
abgegeben
hat
Auftrag
jedoch
erhalten
.
Nur
Aufhebung
Ausschreibung
bleibt
hat
weiterhin
Chance
.
Streitfall
wahrt
hingegen
erst
Erfolg
Nachprüfungsantrags
Möglichkeit
Bedarf
öffentlichen
Auftraggebers
doch
noch
Entgelt
decken
.
kann
auch
angenommen
werden
Antragstellerin
Nachprüfungsantrag
lediglich
Belastung
anderen
Bieters
Wegfall
Aussicht
gestellten
Begünstigung
immaterielle
Genugtuung
erstrebe
.
.
Frage
Gleichbehandlungsgebot
Vergaberechts
abzuleitender
Individualschutz
Derartiges
Verfügung
gestellt
ist
bedarf
hier
Erörterung
.
4
.
Maßnahme
§
Abs.
treffen
ist
Verletzung
Antragstellerin
Rechten
§
Abs.
entgegenzuwirken
kann
allerdings
Antragstellerin
beantragt
Aufhebung
Ausschreibung
Senat
Anweisung
Antragsgegnerin
bestehen
eingeleitete
Vergabeverfahren
Weise
beenden
ebenso
OLG
vgl.
aber
auch
NZBau
;
ähnlich
Müller-Wrede/Schade
;
.
.
Senat
hat
Ausschreibung
Leistungsprogramm
bereits
hingewiesen
Fällen
Bieter
Auftrag
erteilt
werden
darf
öffentlichen
Auftraggeber
auch
andere
Möglichkeit
vgl.
oben
Gebote
stehen
kann
Übereinstimmung
grundlegenden
Grundsätzen
Vergabe
öffentlicher
Aufträge
bringen
ist
Gesetzgeber
§
Abs.
niedergelegt
hat
Sen
.
.
01.08.2006
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Möglichkeit
besteht
ergriffen
werden
soll
hat
öffentliche
Auftraggeber
eigener
Verantwortung
klären
bestimmen
.
steht
Einklang
§
Nr.
VOL/A.
auch
hiernach
ist
öffentliche
Auftraggeber
gezwungen
Ausschreibung
aufzuheben
ebenso
OLG
NZBau
Angebot
eingegangen
ist
Ausschreibungsbedingungen
entspricht
.
§
Nr.
VOL/A
schreibt
vielmehr
nur
Sachverhalte
öffentliche
Vergaberecht
verstoßen
eingeleitetes
Vergabeverfahren
aufheben
darf
.
mithin
derzeit
abschließend
nur
festgestellt
werden
kann
Antragsgegnerin
Grundlage
bisherigen
Ausschreibungsbedingungen
Bieter
Zuschlag
erteilen
darf
stellt
entsprechendes
Verbot
Erledigung
Streits
Beteiligten
gebotene
Maßnahme
erforderliche
Rechtmäßigkeit
eingeleiteten
Vergabeverfahrens
sorgt
Rechtsbeeinträchtigung
Antragstellerin
verhindert
.
5
.
Auch
weiterhin
hilfsweise
Sache
gestellten
Anträgen
Antragstellerin
kann
entsprochen
werden
.
Neuausschreibung
kann
angeordnet
werden
allein
Sache
öffentlichen
Auftraggebers
ist
entscheiden
noch
Bedarf
hat
sieht
selbst
rechtlich
verschiedenes
Unternehmen
decken
lassen
will
.
Neubescheidung
Vergabekammer
erneute
Angebotswertung
Antragsgegnerin
Berücksichtigung
Angebots
Antragstellerin
kommen
hingegen
bereits
erörterten
Gründen
Betracht
.
V.
Antragstellerin
hat
geltend
gemacht
Angebot
Beigeladenen
sei
auch
weiterer
Hinsicht
unvollständig
gewesen
.
Beigeladene
habe
angebotenen
Stoff
geforderte
Reißfestigkeit
zugesagt
.
habe
Flauschband
ebenfalls
nur
flammhemmender
aber
gefordert
auch
permanent
schwer
entflammbarer
Qualität
angeboten
.
Beigeladene
angebotenen
Stoffes
Ausschreibung
geforderte
Zusammensetzung
genannt
Fasertyp
nur
Bezeichnungen
verwendet
habe
habe
Gleichwertigkeitserklärung
abgeben
müssen
.
geforderte
Unterschrift
fehle
aber
Angebot
Beigeladenen
.
Schließlich
habe
Beigeladene
Termin
optionale
Lieferung
Jahre
angegeben
.
sei
auszugehen
Ausschreibung
produktneutral
erfolgt
sei
.
soeben
erörterten
Gründen
ausgesprochene
Verbot
hinausgehender
Erfolg
Betracht
kommt
kann
dahinstehen
Beanstandungen
§
Abs.
genügender
Weise
geltend
gemacht
worden
ebenfalls
berechtigt
sind
.
.
1
.
Entscheidung
Senats
bedeutet
Sache
Unterliegen
Antragsgegnerin
Umfang
Anwendung
Abs.
ergebenden
Grundsätze
Kostenbelastung
Antragstellerin
rechtfertigt
.
auch
Beigeladene
unterliegt
Umfang
ebenfalls
Begehren
Nachprüfungsantrag
Antragstellerin
unzulässig
hilfsweise
unbegründet
zurückzuweisen
Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer
beteiligt
hat
.
hat
gemäß
Abs.
Satz
Folge
Antragsgegnerin
Beigeladene
Gesamtschuldner
Gebühren
Auslagen
Vergabekammer
tragen
haben
.
2
.
Erstattung
Aufwendungen
Antragstellerin
Verfahren
Vergabekammer
ordnet
§
Abs.
insoweit
heranzuziehen
ist
gesamtschuldnerische
Haftung
.
notwendigen
Auslagen
kommt
Kostentragung
nur
Betracht
"
"
Beteiligter
unterliegt
§
Abs.
Satz
.
führt
öffentliche
Auftraggeber
Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer
unterstützende
Beigeladene
Kosten
obsiegenden
Bieters
nur
Teilschuldner
haften
so
auch
OLG
NZBau
136
;
OLG
.
Antragsgegnerin
Beigeladene
identischem
Rechtsschutzziel
weitgehend
gleicher
gründung
Nachprüfungsantrag
gewandt
haben
haben
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Verfahren
Vergabekammer
notwendigen
Aufwendungen
Antragstellerin
gleichen
Kopfteilen
tragen
ebenso
OLG
.
Entsprechend
§
Abs.
Satz
VwVfG
ist
bestimmen
Hinzuziehung
Antragstellerin
Vertretung
Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer
betrauten
Rechtsanwalts
notwendig
war
.
Gesetz
insoweit
Regel
vorgibt
kann
Frage
Notwendigkeit
Hinzuziehung
Rechtsanwalts
schematisch
beantwortet
werden
;
ist
auch
sonst
Notwendigkeit
verursachter
Kosten
geht
Entscheidung
geboten
Umständen
Einzelfalls
gerecht
wird
.
ist
Frage
beantworten
Beteiligte
Umständen
Falles
auch
selbst
Lage
gewesen
wäre
bekannten
erkennbaren
Tatsachen
Sachverhalt
erfassen
Hinblick
Missachtung
Bestimmungen
Vergabeverfahren
Bedeutung
ist
hieraus
sinnvolle
Rechtswahrung
-verteidigung
nötigen
Schlüsse
ziehen
Gebotene
Vergabekammer
vorzubringen
.
können
Gesichtspunkten
Einfachheit
Komplexität
Sachverhalts
Überschaubarkeit
Schwierigkeit
beurteilenden
Rechtsfragen
auch
rein
persönliche
Umstände
bestimmend
sein
etwa
sachliche
personelle
Ausstattung
Beteiligten
also
beispielsweise
Rechtsabteilung
andere
Mitarbeiter
verfügt
erwartet
werden
kann
gerade
auch
Fragen
Vergaberechts
sachgerecht
bearbeiten
können
allein
kaufmännisch
gebildete
Geschäftsinhaber
Falls
annehmen
muss
.
Streitfall
ist
Umstand
Rechtsfrage
beantworten
war
derentwegen
Oberlandesgericht
Recht
Vorlage
Bundesgerichtshof
gesetzlich
geboten
gehalten
hat
starkes
Indiz
jedenfalls
Seiten
Bieters
Beantwortung
vergaberechtlicher
Fragen
besondere
eigene
Ressourcen
zurückgreifen
kann
außenstehender
Rechtsanwalt
sachgerechten
Rechtswahrung
erforderlich
war
.
Gegenteiliges
ersichtlich
dargetan
ist
bejaht
Senat
Notwendigkeit
Hinzuziehung
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellerin
.
3
.
Beschwerdeverfahren
entstandenen
Kosten
Gerichtskosten
Kosten
Beteiligten
anbelangt
sind
Regeln
Zivilprozessordnung
heranzuziehen
Sen
.
.
NZBau
;
.
Beigeladener
ist
kostenrechtlich
Antragsteller
Antragsgegner
Nachprüfungsverfahrens
behandeln
Beiladung
begründete
Stellung
Beschwerdeverfahren
auch
nutzt
Verfahren
beteiligt
.
Streitfall
hat
Beigeladene
Beschwerdeverfahren
Darstellung
Vorlagebeschluss
nur
Frage
Antragstellerin
gemäß
§
Abs.
Satz
begehrten
Verlängerung
aufschiebenden
Wirkung
sofortigen
Beschwerde
Ablehnung
Nachprüfungsantrags
geltenden
Untätigkeit
Vergabekammer
geäußert
.
Schriftsatz
22
.
Dezember
hat
sofortigen
Beschwerde
Antragstellerin
sachlich
Stellung
genommen
auch
insoweit
Zurückweisung
Antragstellerin
angetragen
Entscheidung
schriftlichen
Verfahren
zugestimmt
.
Antragsgegnerin
hat
mithin
auch
Beigeladene
Wesentlichen
unterliegende
Partei
deinstanz
entstandenen
Kosten
tragen
§
Abs.
entsprechender
Anwendung
.
Kostenerstattung
haften
Antragsgegnerin
Beigeladene
Kopfteilen
§
Abs.
entsprechender
Anwendung
.
Scharen
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
Verg