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1.5 KiB

BESCHLUSS
14
.
Juni
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
14
.
Juni
beschlossen
:
Gerichtsstandsbestimmungsantrag
weiteren
Anträge
8
.
Juni
werden
Kosten
Antragstellers
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Schuldner
Landgericht
anhängigen
Zwangsvollstreckungsverfahren
.
Begründung
"
gesamte
Freiburger
Justiz
sei
befangen
"
begehrt
anwaltlich
vertretene
Antragsteller
Bestimmung
anderen
zuständigen
Gerichts
.
Ferner
sollen
Zwangsversteigerungsverfahren
"
gemäß
§
"
verschiedenen
Anordnungen
"
alten
Stand
zurückversetzt
"
"
Wege
einstweiligen
Verfügung
"
Widersprüche
Grundbuch
eingetragen
werden
.
II
.
Anträge
sind
Zuständigkeit
Bundesgerichtshofs
sämtlich
unzulässig
.
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
entscheidet
Bundesgerichtshof
grundsätzlich
nur
Divergenzfalle
Vorlage
zuständigen
Oberlandesgerichts
§
Abs.
.
unmittelbare
Anrufung
Bundesgerichtshofs
Parteien
scheidet
Sen
.
.
30.4.2002
.
originäre
Zuständigkeit
Bundesgerichtshofs
§
Abs.
Nr.
Betracht
käme
Richter
zuständigen
Oberlandesgerichts
einzelnen
Falle
Ausübung
Richteramtes
rechtlich
tatsächlich
verhindert
wären
kann
dahinstehen
.
kaum
denkbarer
Fall
liegt
ergibt
insbesondere
pauschalen
Befangenheitsvorwurf
Antragstellers
"
Freiburger
Justiz
"
.
weiterhin
begehrten
gerichtlichen
Maßnahmen
ist
Zuständigkeit
Bundesgerichtshofs
denkbaren
rechtlichen
Gesichtspunkt
gegeben
.
.
Kostenentscheidung
beruht
entsprechenden
dung
§
Abs.
.
Keukenschrijver
Kirchhoff