BESCHLUSS 14 . Juni Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. 14 . Juni beschlossen : Gerichtsstandsbestimmungsantrag weiteren Anträge 8 . Juni werden Kosten Antragstellers zurückgewiesen . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Schuldner Landgericht anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren . Begründung " gesamte Freiburger Justiz sei befangen " begehrt anwaltlich vertretene Antragsteller Bestimmung anderen zuständigen Gerichts . Ferner sollen Zwangsversteigerungsverfahren " gemäß § " verschiedenen Anordnungen " alten Stand zurückversetzt " " Wege einstweiligen Verfügung " Widersprüche Grundbuch eingetragen werden . II . Anträge sind Zuständigkeit Bundesgerichtshofs sämtlich unzulässig . Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet Bundesgerichtshof grundsätzlich nur Divergenzfalle Vorlage zuständigen Oberlandesgerichts § Abs. . unmittelbare Anrufung Bundesgerichtshofs Parteien scheidet Sen . . 30.4.2002 . originäre Zuständigkeit Bundesgerichtshofs § Abs. Nr. Betracht käme Richter zuständigen Oberlandesgerichts einzelnen Falle Ausübung Richteramtes rechtlich tatsächlich verhindert wären kann dahinstehen . kaum denkbarer Fall liegt ergibt insbesondere pauschalen Befangenheitsvorwurf Antragstellers " Freiburger Justiz " . weiterhin begehrten gerichtlichen Maßnahmen ist Zuständigkeit Bundesgerichtshofs denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben . . Kostenentscheidung beruht entsprechenden dung § Abs. . Keukenschrijver Kirchhoff