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330 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
16
.
Dezember
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
16
.
Dezember
beschlossen
:
zuständiges
Gericht
wird
Amtsgericht
bestimmt
.
Gründe
:
Beklagte
hat
Wohnsitz
Amtsgerichtsbezirk
.
Kläger
ist
Rechtsanwalt
;
Kanzlei
befindet
Amtsgerichtsbezirk
.
Beklagte
beauftragte
Sozietät
Mitglied
Kläger
ist
außergerichtlichen
anwaltlichen
Vertretung
.
Kläger
verlangt
abgetretenem
Recht
Sozietät
Beklagten
Vergütung
Tätigkeit
.
hat
Beklagten
Amtsgericht
verklagt
.
hat
Kläger
Rechtsauffassung
mitgeteilt
örtlich
zuständig
sei
.
geltend
gemachte
Anwaltsgebührenforderung
bestehe
besonderer
Gerichtsstand
Erfüllungsortes
§
Sitz
Sozietät
Verweisung
Wohnsitzgericht
Beklagten
beantragt
werden
müsse
.
Kläger
hat
widersprochen
jedoch
vorsorglich
entsprechende
Verweisung
beantragt
.
wiederholten
Hinweises
Erachtens
fehlende
örtliche
Zuständigkeit
hat
Kläger
Richterin
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
Amtsgericht
hat
Rechtsstreit
Amtsgericht
verwiesen
.
hat
unzuständig
erklärt
Rechtsstreit
§
Abs.
Oberlandesgericht
Bestimmung
örtlich
zuständigen
Gerichts
vorgelegt
.
Oberlandesgericht
hält
Verweisungsbeschluß
Amtsgerichts
bindend
Entscheidung
Befangenheitsantrag
erlassen
worden
ist
.
will
Amtsgericht
örtlich
zuständiges
Gericht
bestimmen
Auffassung
folgen
besonderer
Gerichtsstand
Erfüllungsortes
Geltendmachung
Rechtsanwaltsgebühren
Kanzleisitz
verneinen
sei
sieht
jedoch
entgegenstehende
obergerichtliche
Entscheidungen
gehindert
.
II
.
zulässigen
Vorlage
hat
Bundesgerichtshof
Abs.
Satz
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
treffen
.
zuständiges
Gericht
ist
Amtsgericht
bestimmen
allein
örtlich
zuständige
Gericht
ist
.
Senat
Vorlageentscheidung
Beschluß
11
November
Veröffentlichung
bestimmt
bereits
entschieden
hat
können
Gebührenforderungen
Rechtsanwälten
Regel
gemäß
§
Gericht
Kanzleisitzes
geltend
gemacht
werden
.
Streitfall
zugrundeliegenden
Vertragsverhältnis
Besonderheiten
ergäben
andere
Beurteilung
rechtfertigen
könnten
ist
dargetan
.
ist
auch
dargetan
Amtsgericht
Gericht
Erfüllungsortes
§
zuständig
wäre
Beklagte
Zeit
Entstehung
Schuldverhältnisses
§
Abs.
Wohnsitz
Amtsgerichtsbezirk
hatte
.
Zwar
ist
Kopf
27
Juli
Beklagte
Kläger
gerichtetes
Auftragsschreiben
Gerichtsakten
gereicht
hat
erster
Stelle
genannten
Anschrift
Gangelt
auch
Karlsruher
Adresse
genannt
.
reicht
jedoch
Feststellung
Beklagte
dort
damaligen
Zeitpunkt
Wohnsitz
hatte
.
auch
Wohnsitz
Person
§
Abs.
gleichzeitig
Orten
bestehen
kann
so
setzen
doch
Wohnsitze
Schwerpunkt
Lebensverhältnisse
gleichermaßen
Orten
befindet
.
Nr.
§
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Doppelwohnsitz
Beklagten
Sinne
hat
Kläger
vorgebracht
.
auch
sonst
abweichenden
besonderen
Gerichtsstand
erkennbar
ist
ist
Entscheidung
Rechtsstreits
allein
Gericht
zuständig
Bezirk
Beklagte
Klageerhebung
Wohnsitz
hatte
.
Keukenschrijver
Meier-Beck