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582 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
17
.
Mai
Gerichtsstandbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Verweisungsbeschluss
ist
schon
unwirksam
verweisende
Gericht
Frage
befasst
hat
§
örtlich
zuständig
ist
Parteien
Frage
Erfüllungsorts
thematisiert
noch
Wohnsitz
Beklagten
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
vorgetragen
haben
.
Beschluss
17
.
Mai
OLG
AG
AG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Zuständig
ist
Amtsgericht
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Zahlung
Vergütung
Mobilfunkleistungen
Anspruch
.
Beklagte
schloss
Klägerin
30
Juli
schriftlichen
Vertrag
Erbringung
Mobilfunkleistungen
.
Rubrik
"
Anschrift
ist
Vertragsformular
Adresse
eingetragen
.
12
.
Januar
wurde
Beklagten
anderen
Adresse
antragsgemäß
Mahnbescheid
Hauptforderung
Euro
zugestellt
.
Beklagte
legte
Widerspruch
teilte
Anschrift
Adresse
.
Zahlung
Gerichtskostenvorschusses
gab
Mahngericht
Verfahren
Mahnantrag
benannte
Amtsgericht
.
konnte
Anspruchsbegründung
Mahnbescheid
angegebenen
Adresse
zustellen
.
Klägerin
teilte
neue
Anschrift
wiederum
andere
Adresse
.
Dort
wurde
Anspruchsbegründung
Einlegen
Briefkasten
zugestellt
.
Zustellung
Anspruchsbegründung
bat
Amtsgericht
Fürstenwalde
Klägerin
Mitteilung
Verweisung
Amtsgericht
beantragt
werde
Beklagte
Angaben
bereits
Zeitpunkt
Widerspruchs
Mahnbescheid
wohnhaft
gewesen
sei
.
Klägerin
stellte
Verweisungsantrag
Begründung
Beklagte
habe
Wohnsitz
bereits
Zeitpunkt
Widerspruchs
verlegt
;
hier
sei
Amtsgericht
örtlich
zuständig
.
Amtsgericht
erklärte
unzuständig
verwies
Rechtsstreit
"
§
§
.
Wohnsitz
Beklagten
zuständige
"
Amtsgericht
.
Amtsgericht
teilte
Parteien
halte
Verweisungsbeschluss
bindend
Amtsgericht
gemäß
weiterhin
zuständig
sei
.
Klägerin
beantragte
Rechtsstreit
Amtsgericht
zurückzuverweisen
.
Amtsgericht
erklärte
unzuständig
legte
Sache
Brandenburgischen
Oberlandesgericht
.
Brandenburgische
Oberlandesgericht
hält
Amtsgericht
zuständig
.
sieht
entsprechenden
Bestimmung
Gerichtsstandes
Entscheidungen
anderen
Oberlandesgerichten
17
.
August
AR
;
OLG
Beschluss
20
.
Februar
652
;
OLG
Beschluss
09
Juli
AR
;
KG
Beschluss
17
.
September
AR
gehindert
hat
Sache
Bundesgerichtshof
vorgelegt
Beschluss
31
.
März
AR
juris
.
II
.
zutreffenden
Erwägungen
hat
vorlegende
Gericht
raussetzungen
Zuständigkeitsbestimmung
§
Abs.
Nr.
Vorlage
§
Abs.
bejaht
.
.
Zuständig
ist
Amtsgericht
.
1
.
vorlegende
Gericht
zutreffend
darlegt
ist
Falle
negativen
Kompetenzkonflikts
ordentlichen
Gerichtsbarkeit
grundsätzlich
Gericht
zuständig
bestimmen
Sache
zuerst
ergangenen
Verweisungsbeschluss
verwiesen
worden
ist
.
folgt
Regelung
§
Abs.
Satz
Grundlage
§
ergangener
Verweisungsbeschluss
Gericht
Sache
verwiesen
wird
bindend
ist
.
Bindungswirkung
entfällt
nur
dann
Verweisungsbeschluss
schlechterdings
Rahmen
ergangen
anzusehen
ist
etwa
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
beruht
gesetzlichen
Richter
erlassen
wurde
gesetzlichen
Grundlage
entbehrt
willkürlich
betrachtet
werden
muss
.
genügt
Beschluss
inhaltlich
unrichtig
fehlerhaft
ist
.
liegt
nur
Verweisungsbeschluss
rechtliche
Grundlage
fehlt
verständiger
Würdigung
Grundgesetz
beherrschenden
Gedanken
mehr
verständlich
erscheint
offensichtlich
unhaltbar
ist
vgl.
nur
Beschluss
27
.
Mai
.
.
2
.
Recht
hat
vorlegende
Gericht
Amtsgerichts
Anlegung
Maßstabes
willkürlich
angesehen
.
Verweisungsbeschluss
kann
allerdings
mehr
verständlich
offensichtlich
unhaltbar
beurteilen
sein
verweisende
Gericht
Zuständigkeit
begründende
Norm
Kenntnis
genommen
weiteres
hinweggesetzt
hat
.
Senat
hat
Fall
bejaht
schon
Jahre
Verweisungsbeschluss
Gesetzesänderung
erfolgt
ist
Verweisungen
Rede
stehenden
Art
gerade
verhindern
soll
10
.
September
.
vergleichbare
Konstellation
ist
vorliegenden
Fall
gegeben
.
Zwar
ergibt
Verweisungsbeschluss
auch
zuvor
erteilten
Hinweis
Amtsgericht
Beurteilung
Zuständigkeitsfrage
nur
Wohnsitz
abgestellt
mögliche
Zuständigkeit
Gerichtsstand
Erfüllungsorts
§
Erwägung
gezogen
hat
.
begründet
jedoch
noch
Vorwurf
Willkür
.
Prüfung
Zuständigkeit
§
mag
nahegelegen
haben
Inhalt
zusammen
Anspruchsbegründung
vorgelegten
Kopien
Mobilfunkvertrages
Rechnungen
hindeutet
Wohnsitz
Beklagten
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
§
Abs.
auch
Erfüllungsort
Klageanspruch
lag
.
Befassung
Frage
drängte
dennoch
derart
getroffene
Verweisungsentscheidung
schlechterdings
Grundlage
§
ergangen
angesehen
werden
kann
.
Klägerin
noch
Beklagte
streitigen
Verfahren
bislang
hat
hatten
Frage
Erfüllungsorts
thematisiert
Wohnsitz
Beklagten
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
vorgetragen
.
Amtsgericht
war
zwar
gehindert
Frage
aufzugreifen
maßgeblichen
tatsächlichen
Umstände
Erteilung
geeigneter
Hinweise
Parteien
Klärung
zuzuführen
.
Umstand
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
hat
stellt
jedoch
allenfalls
einfachen
Rechtsfehler
lässt
getroffene
Entscheidung
aber
mehr
verständlich
offensichtlich
unhaltbar
erscheinen
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen
:
OLG
Entscheidung
31.03.2011
AR