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NAMEN
Verkündet
:
12
Juli
Zöller
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
§
Zustandekommen
Scheckbegebungsvertrages
Entgegennahme
Schecks
Mehrpersonenvertreter
.
Urteil
12
Juli
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
März
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
1
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
25
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Verwalter
Gesamtvollstreckungsverfahren
Vermögen
Firma
GmbH
folgenden
:
schuldnerin
Beklagten
Zahlung
restlichen
Kaufpreises
Verträgen
29
.
Mai
GmbH
Fernwärmeversorgungsnetz
Hausanschlußstationen
Beklagte
veräußert
hatte
.
jeweiligen
Verträge
war
"
Kaufpreis
schuldbefreiender
Wirkung
Gläubigerin
nämlich
GmbH
Gemeinschuldnerin
zahlen
"
.
Beklagte
übergab
schließend
Verhandlungsführer
Verkäuferseite
alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer
Gemeinschuldnerin
GmbH
war
Verträge
Namen
Gesellschaften
unterzeichnet
hatte
"
Heizkraftwerk
GmbH
"
insgesamt
ausgestellte
578.726,73
DM
;
angehefteten
Quittungsbelegen
war
jeweils
"
W.
Kauf
FW-Netz
"
"
Vertrag
29.05.1996
"
angegeben
.
nungsschecks
wurden
Geschäftskonto
GmbH
gutgeschrieben
;
leitete
Heizkraftwerk
GmbH
nur
Betrag
123.238,79
DM
Gemeinschuldnerin
weiter
restlichen
Scheckbeträge
verwandte
.
Klage
hat
Kläger
Beklagte
Vereinbarungen
29
.
Mai
Berücksichtigung
Gemeinschuldnerin
eingegangenen
Betrages
Teilabtretung
Zahlung
insgesamt
482.460,10
DM
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
Betrag
DM
Zinsen
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagte
schulde
Kläger
verwalteten
Vermögens
Kaufverträgen
29
.
Mai
restlichen
Kaufpreis
DM
.
Wortlaut
Inhalt
Verträge
ergebe
Art
Weise
Abwicklung
bestätigt
werde
stünden
Kaufpreisforderungen
Gemeinschuldnerin
eigenem
Recht
.
Höhe
Teilbetrages
DM
seien
Kaufpreisforderungen
Gemeinschuldnerin
unerfüllt
geblieben
.
restliche
Kaufpreiszahlungsanspruch
Verträgen
29
.
Mai
Höhe
605.698,89
DM
sei
Geschäftsführer
Beklagten
erfüllungshalber
übergebenen
nungsschecks
Gesamtbetrag
578.726,73
DM
Heizkraftwerk
GmbH
eingelöst
habe
Gemeinschuldnerin
lediglich
Betrag
123.238,79
DM
weitergeleitet
worden
sei
lediglich
Höhe
Betrages
erfüllt
worden
so
Restforderung
482.460,10
DM
verblieben
sei
teilweiser
Zusprechung
Landgericht
noch
Höhe
DM
befriedigt
sei
.
Erfolg
erhebe
Beklagte
geltend
gemachten
Zahlungsanspruch
Einrede
Scheckhingabe
§
§
Abs.
Abs.
.
Aushändigung
Verrechnungsschecks
Geschäftsführer
S.
sei
Gefahr
Einlösung
Heizkraftwerk
GmbH
Gemeinschuldnerin
übergegangen
Übergabe
jeweils
geschlossener
Scheckbegebungsverträge
Gemeinschuldnerin
Beklagten
erfolgt
sei
.
Beklagte
habe
bereits
Gemeinschuldnerin
gerichtetes
Angebot
Abschluß
Scheckbegebungsvertrages
abgegeben
;
vielmehr
habe
Beklagte
Bezeichnung
GmbH
Empfängerin
vorgesehenen
Feld
Verrechnungsschecks
Leistungsbestimmung
Richtung
GmbH
getroffen
Erfüllungshandlung
vorgenommen
Geschäftsführer
S.
entgegengenommen
worden
sei
.
Beklagten
getroffenen
Leistungsbestimmung
stehe
geschlossenen
Kaufverträgen
Gemeinschuldnerin
GmbH
forderungsberechtigt
gewesen
sei
Geschäftsführer
dort
fenen
Zahlungsmodalitäten
bekannt
gewesen
Schecks
Anschluß
Vertragsverhandlungen
ausgehändigt
worden
seien
.
Beklagte
habe
Erfüllung
Verträgen
obliegenden
Kaufpreiszahlungspflicht
Zahlungsweise
Verrechnungsschecks
gewählt
auch
innewohnende
Risiko
übernommen
Gefahr
unberechtigten
Einlösung
Gemeinschuldnerin
erst
Zugang
jeweiligen
Schecks
wirksam
getroffener
Scheckzahlungsabrede
übergehe
.
Zahlungen
Schecks
getroffenen
Empfängerbezeichnungen
Heizkraftwerk
GmbH
Gemeinschuldnerin
bestimmt
gewesen
seien
auch
sonstigen
Umstände
ausreichender
Sicherheit
ergäben
Geschäftsführer
Vertreter
Gemeinschuldnerin
gemeint
gewesen
sei
müsse
angenommen
werden
Zahlungen
Heizkraftwerk
GmbH
geleistet
worden
seien
.
Fehle
bereits
Angebot
Beklagten
Gemeinschuldnerin
Abschluß
Scheckbegebungsvertrages
so
habe
Übergang
Verlustgefahr
unabhängig
kommen
können
Geschäftsführer
Sicht
Beklagten
Eigenschaft
Geschäftsführer
Gemeinschuldnerin
gehandelt
habe
.
Beklagten
erklärte
Hilfsaufrechnung
greife
ebenfalls
Schadensersatzanspruch
Gemeinschuldnerin
zustehe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
1
.
Berufungsgericht
Kaufverträge
29
.
Mai
ausgelegt
hat
Gemeinschuldnerin
Verträgen
allein
forderungsberechtigt
ist
rügt
Revision
allerdings
vergeblich
tatrichterliche
Auslegung
individual-rechtlich
vereinbarten
Zahlungsregelung
sei
unvollständig
gleichwertige
Möglichkeit
Betracht
gelassen
worden
sei
Gemeinschuldnerin
auch
also
Verkäuferin
GmbH
Forderungsrecht
erworben
habe
.
Deutung
findet
Stütze
Vertragsinhalt
.
Revision
vermag
auch
übergangenen
Vortrag
Auslegung
aufzuzeigen
.
Beklagte
ist
vielmehr
Tatsacheninstanzen
selbst
immer
ausgegangen
Gemeinschuldnerin
habe
zahlen
wollen
S.
Entgegennahme
Schecks
lich
Geschäftsführer
Gemeinschuldnerin
aufgetreten
sei
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
jedoch
Annahme
Beklagten
stehe
restlichen
Kaufpreisanspruch
Höhe
DM
Einrede
Scheckhingabe
gemäß
§
Abs.
Abs.
analog
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gibt
Scheckzahlungsabrede
Scheckaussteller
Recht
Bezahlung
Kausalforderung
Rückgabe
unversehrten
insbesondere
unbezahlten
erfüllungshalber
hingegebenen
Schecks
verweigern
Beschluß
16
.
April
XI
.
.
.
ergibt
ständiges
Leistungsverweigerungsrecht
Scheckausstellers
Fall
Verlustgefahr
Schecks
getroffenen
Scheckzahlungsabrede
Schecknehmer
übergegangen
ist
Scheck
unbezahlt
zurückgeben
kann
Scheck
bezogenen
Bank
inzwischen
eingelöst
worden
ist
.
Revision
Recht
rügt
fehlt
Streitfall
Scheckbegebungsvertrag
Gemeinschuldnerin
Beklagten
.
gegenteiligen
Verständnis
läßt
Berufungsgericht
Feststellung
Parteiwillens
maßgebliche
eindeutige
Interessenlage
Parteien
Hingabe
Schecks
verfolgten
Zweck
acht
.
Auslegung
Scheckbegebungsvertrages
gilt
allgemeine
Regel
Berücksichtigung
auch
Scheckurkunde
liegenden
Umstände
Inhalt
Parteierklärungen
ermitteln
ist
Urteil
28
.
Januar
XI
;
Urteil
23
.
Oktober
XI
;
Wechselbegebungsvertrag
11
;
siehe
auch
Baumbach/
Hefermehl
Wechselgesetz
Scheckgesetz
21
.
Aufl
.
Einleitung
.
58
;
Einleitung
.
.
rechtsfehlerfreien
bindenden
Auslegung
Berufungsgerichts
allein
Gemeinschuldnerin
auch
Verkäuferin
GmbH
Gläubigerin
Kaufpreisanspruchs
sein
sollte
konnte
Hingabe
Schecks
Geschäftsführer
S.
wohl
Heizkraftwerk
GmbH
auch
Gemeinschuldnerin
Vertragsabschluß
vertreten
hatte
auch
maßgeblicher
Sicht
sinnvollerweise
nur
verstanden
werden
Beklagte
Kaufpreisverpflichtungen
Gemeinschuldnerin
erfüllen
wollte
;
Abschluß
Scheckbegebungsvertrages
GmbH
Forderungen
Beklagten
zustanden
bestand
Anlaß
.
war
Quittungsbelege
jeweils
klargestellt
Zahlungen
Rechtsstreit
zugrunde
liegenden
Kaufverträge
29
.
Mai
bezogen
.
Umstand
Verrechnungsschecks
jeweils
Beklagten
GmbH
Schecknehmerin
angegeben
worden
war
kann
ausschlaggebende
Bedeutung
beigemessen
werden
.
übrigen
hat
Beklagte
unwidersprochen
vorgetragen
Adreßfeld
Schecks
sei
jeweils
Heizkraftwerk
GmbH
aufgeführt
worden
Schecks
Buchhaltung
Beklagten
ausgefertigt
worden
seien
Verkäuferin
GmbH
gewesen
sei
.
Berücksichtigung
erkennbaren
Interessenlage
Beklagten
Hingabe
Verrechnungsschecks
verfolgten
Zwecks
ist
auszugehen
Beklagte
Zahlung
Kaufpreises
Gemeinschuldnerin
verkaufende
GmbH
einverstanden
erklärt
hatte
Übergabe
Schecks
Kaufpreisschuld
erfüllen
wollte
.
sind
aber
bereits
Landgericht
zutreffend
angenommen
hat
entsprechende
Scheckbegebungsverträge
Beklagten
Gemeinschuldnerin
gekommen
.
Feststellung
steht
auch
Kläger
Beweisantritt
vorgetragen
hat
Geschäftsführer
sei
nahme
Schecks
Annahme
Vertragsangebots
Beklagten
Gemeinschuldnerin
-9-
GmbH
aufgetreten
auch
Willen
entsprochen
habe
.
Ist
hier
ungewiß
Namen
Vertreter
Vertrag
geschlossen
hat
so
ist
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Willenserklärung
Vertreters
§
§
Berücksichtigung
Umstände
auszulegen
Urteil
17
.
Dezember
;
Handbuch
Beweislast
Privatrecht
2
.
Aufl
.
.
.
.
.
.
Auslegung
Entgegennahme
Schecks
konkludent
abgegebenen
Willenserklärung
Abschluß
Scheckbegebungsverträgen
ist
entscheidend
Beklagte
Erklärungen
Glauben
Berücksichtigung
Verkehrssitte
verstehen
mußte
;
innere
Wille
ist
maßgebend
30
33
;
78
;
Urteil
5
Juli
ZR
§
Wille
jew.m.w
.
.
.
Kläger
hat
jedoch
Tatsachen
vorgetragen
Beklagte
Wille
Geschäftsführers
S.
ergab
Entgegennahme
Schecks
Heizkraftwerk
GmbH
handeln
.
Kläger
führt
vielmehr
allein
verschiedene
Indizien
Ansicht
Handeln
Geschäftsführers
Heizkraftwerk
GmbH
hindeuten
.
Indizien
Bezeichnung
GmbH
Schecknehmerin
Entgegennahme
Schecks
Geschäftsführer
S.
zugleich
Vertreter
GmbH
war
rechtfertigen
jedoch
zuvor
dargestellt
Kläger
gezogenen
Schluß
.
Kläger
weiter
Einlösung
Schecks
Konten
GmbH
hinweist
kann
hieraus
Entgegennahme
Schecks
bestehenden
Beklagte
erkennbaren
Willen
S.
entnommen
werden
.
Ist
aber
Übergabe
Verrechnungsschecks
Geschäftsführer
S.
Verlustgefahr
Gemeinschuldnerin
chender
Anwendung
§
Abs.
übergegangen
steht
geltend
gemachten
Restkaufpreisanspruch
Einrede
Scheckhingabe
Beschluß
16
.
April
aaO
.
3
.
Revision
Beklagten
war
Aufhebung
Berufungsurteils
landgerichtliche
Urteil
wiederherzustellen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.