NAMEN Verkündet : 12 Juli Zöller Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § § Zustandekommen Scheckbegebungsvertrages Entgegennahme Schecks Mehrpersonenvertreter . Urteil 12 Juli VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . März aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 1 . Kammer Handelssachen Landgerichts 25 . August wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand : Kläger begehrt Verwalter Gesamtvollstreckungsverfahren Vermögen Firma GmbH folgenden : schuldnerin Beklagten Zahlung restlichen Kaufpreises Verträgen 29 . Mai GmbH Fernwärmeversorgungsnetz Hausanschlußstationen Beklagte veräußert hatte . jeweiligen Verträge war " Kaufpreis schuldbefreiender Wirkung Gläubigerin nämlich GmbH Gemeinschuldnerin zahlen " . Beklagte übergab schließend Verhandlungsführer Verkäuferseite alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Gemeinschuldnerin GmbH war Verträge Namen Gesellschaften unterzeichnet hatte " Heizkraftwerk GmbH " insgesamt ausgestellte 578.726,73 DM ; angehefteten Quittungsbelegen war jeweils " W. Kauf FW-Netz " " Vertrag 29.05.1996 " angegeben . nungsschecks wurden Geschäftskonto GmbH gutgeschrieben ; leitete Heizkraftwerk GmbH nur Betrag 123.238,79 DM Gemeinschuldnerin weiter restlichen Scheckbeträge verwandte . Klage hat Kläger Beklagte Vereinbarungen 29 . Mai Berücksichtigung Gemeinschuldnerin eingegangenen Betrages Teilabtretung Zahlung insgesamt 482.460,10 DM Zinsen Anspruch genommen . Landgericht hat Klage Betrag DM Zinsen abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Klage vollem Umfang stattgegeben . Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagte schulde Kläger verwalteten Vermögens Kaufverträgen 29 . Mai restlichen Kaufpreis DM . Wortlaut Inhalt Verträge ergebe Art Weise Abwicklung bestätigt werde stünden Kaufpreisforderungen Gemeinschuldnerin eigenem Recht . Höhe Teilbetrages DM seien Kaufpreisforderungen Gemeinschuldnerin unerfüllt geblieben . restliche Kaufpreiszahlungsanspruch Verträgen 29 . Mai Höhe 605.698,89 DM sei Geschäftsführer Beklagten erfüllungshalber übergebenen nungsschecks Gesamtbetrag 578.726,73 DM Heizkraftwerk GmbH eingelöst habe Gemeinschuldnerin lediglich Betrag 123.238,79 DM weitergeleitet worden sei lediglich Höhe Betrages erfüllt worden so Restforderung 482.460,10 DM verblieben sei teilweiser Zusprechung Landgericht noch Höhe DM befriedigt sei . Erfolg erhebe Beklagte geltend gemachten Zahlungsanspruch Einrede Scheckhingabe § § Abs. Abs. . Aushändigung Verrechnungsschecks Geschäftsführer S. sei Gefahr Einlösung Heizkraftwerk GmbH Gemeinschuldnerin übergegangen Übergabe jeweils geschlossener Scheckbegebungsverträge Gemeinschuldnerin Beklagten erfolgt sei . Beklagte habe bereits Gemeinschuldnerin gerichtetes Angebot Abschluß Scheckbegebungsvertrages abgegeben ; vielmehr habe Beklagte Bezeichnung GmbH Empfängerin vorgesehenen Feld Verrechnungsschecks Leistungsbestimmung Richtung GmbH getroffen Erfüllungshandlung vorgenommen Geschäftsführer S. entgegengenommen worden sei . Beklagten getroffenen Leistungsbestimmung stehe geschlossenen Kaufverträgen Gemeinschuldnerin GmbH forderungsberechtigt gewesen sei Geschäftsführer dort fenen Zahlungsmodalitäten bekannt gewesen Schecks Anschluß Vertragsverhandlungen ausgehändigt worden seien . Beklagte habe Erfüllung Verträgen obliegenden Kaufpreiszahlungspflicht Zahlungsweise Verrechnungsschecks gewählt auch innewohnende Risiko übernommen Gefahr unberechtigten Einlösung Gemeinschuldnerin erst Zugang jeweiligen Schecks wirksam getroffener Scheckzahlungsabrede übergehe . Zahlungen Schecks getroffenen Empfängerbezeichnungen Heizkraftwerk GmbH Gemeinschuldnerin bestimmt gewesen seien auch sonstigen Umstände ausreichender Sicherheit ergäben Geschäftsführer Vertreter Gemeinschuldnerin gemeint gewesen sei müsse angenommen werden Zahlungen Heizkraftwerk GmbH geleistet worden seien . Fehle bereits Angebot Beklagten Gemeinschuldnerin Abschluß Scheckbegebungsvertrages so habe Übergang Verlustgefahr unabhängig kommen können Geschäftsführer Sicht Beklagten Eigenschaft Geschäftsführer Gemeinschuldnerin gehandelt habe . Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greife ebenfalls Schadensersatzanspruch Gemeinschuldnerin zustehe . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung wesentlichen Punkt stand . 1 . Berufungsgericht Kaufverträge 29 . Mai ausgelegt hat Gemeinschuldnerin Verträgen allein forderungsberechtigt ist rügt Revision allerdings vergeblich tatrichterliche Auslegung individual-rechtlich vereinbarten Zahlungsregelung sei unvollständig gleichwertige Möglichkeit Betracht gelassen worden sei Gemeinschuldnerin auch also Verkäuferin GmbH Forderungsrecht erworben habe . Deutung findet Stütze Vertragsinhalt . Revision vermag auch übergangenen Vortrag Auslegung aufzuzeigen . Beklagte ist vielmehr Tatsacheninstanzen selbst immer ausgegangen Gemeinschuldnerin habe zahlen wollen S. Entgegennahme Schecks lich Geschäftsführer Gemeinschuldnerin aufgetreten sei . 2 . Erfolg wendet Revision jedoch Annahme Beklagten stehe restlichen Kaufpreisanspruch Höhe DM Einrede Scheckhingabe gemäß § Abs. Abs. analog . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gibt Scheckzahlungsabrede Scheckaussteller Recht Bezahlung Kausalforderung Rückgabe unversehrten insbesondere unbezahlten erfüllungshalber hingegebenen Schecks verweigern Beschluß 16 . April XI . . . ergibt ständiges Leistungsverweigerungsrecht Scheckausstellers Fall Verlustgefahr Schecks getroffenen Scheckzahlungsabrede Schecknehmer übergegangen ist Scheck unbezahlt zurückgeben kann Scheck bezogenen Bank inzwischen eingelöst worden ist . Revision Recht rügt fehlt Streitfall Scheckbegebungsvertrag Gemeinschuldnerin Beklagten . gegenteiligen Verständnis läßt Berufungsgericht Feststellung Parteiwillens maßgebliche eindeutige Interessenlage Parteien Hingabe Schecks verfolgten Zweck acht . Auslegung Scheckbegebungsvertrages gilt allgemeine Regel Berücksichtigung auch Scheckurkunde liegenden Umstände Inhalt Parteierklärungen ermitteln ist Urteil 28 . Januar XI ; Urteil 23 . Oktober XI ; Wechselbegebungsvertrag 11 ; siehe auch Baumbach/ Hefermehl Wechselgesetz Scheckgesetz 21 . Aufl . Einleitung . 58 ; Einleitung . . rechtsfehlerfreien bindenden Auslegung Berufungsgerichts allein Gemeinschuldnerin auch Verkäuferin GmbH Gläubigerin Kaufpreisanspruchs sein sollte konnte Hingabe Schecks Geschäftsführer S. wohl Heizkraftwerk GmbH auch Gemeinschuldnerin Vertragsabschluß vertreten hatte auch maßgeblicher Sicht sinnvollerweise nur verstanden werden Beklagte Kaufpreisverpflichtungen Gemeinschuldnerin erfüllen wollte ; Abschluß Scheckbegebungsvertrages GmbH Forderungen Beklagten zustanden bestand Anlaß . war Quittungsbelege jeweils klargestellt Zahlungen Rechtsstreit zugrunde liegenden Kaufverträge 29 . Mai bezogen . Umstand Verrechnungsschecks jeweils Beklagten GmbH Schecknehmerin angegeben worden war kann ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden . übrigen hat Beklagte unwidersprochen vorgetragen Adreßfeld Schecks sei jeweils Heizkraftwerk GmbH aufgeführt worden Schecks Buchhaltung Beklagten ausgefertigt worden seien Verkäuferin GmbH gewesen sei . Berücksichtigung erkennbaren Interessenlage Beklagten Hingabe Verrechnungsschecks verfolgten Zwecks ist auszugehen Beklagte Zahlung Kaufpreises Gemeinschuldnerin verkaufende GmbH einverstanden erklärt hatte Übergabe Schecks Kaufpreisschuld erfüllen wollte . sind aber bereits Landgericht zutreffend angenommen hat entsprechende Scheckbegebungsverträge Beklagten Gemeinschuldnerin gekommen . Feststellung steht auch Kläger Beweisantritt vorgetragen hat Geschäftsführer sei nahme Schecks Annahme Vertragsangebots Beklagten Gemeinschuldnerin -9- GmbH aufgetreten auch Willen entsprochen habe . Ist hier ungewiß Namen Vertreter Vertrag geschlossen hat so ist entsprechender Anwendung § Abs. Satz Willenserklärung Vertreters § § Berücksichtigung Umstände auszulegen Urteil 17 . Dezember ; Handbuch Beweislast Privatrecht 2 . Aufl . . . . . . Auslegung Entgegennahme Schecks konkludent abgegebenen Willenserklärung Abschluß Scheckbegebungsverträgen ist entscheidend Beklagte Erklärungen Glauben Berücksichtigung Verkehrssitte verstehen mußte ; innere Wille ist maßgebend 30 33 ; 78 ; Urteil 5 Juli ZR § Wille jew.m.w . . . Kläger hat jedoch Tatsachen vorgetragen Beklagte Wille Geschäftsführers S. ergab Entgegennahme Schecks Heizkraftwerk GmbH handeln . Kläger führt vielmehr allein verschiedene Indizien Ansicht Handeln Geschäftsführers Heizkraftwerk GmbH hindeuten . Indizien Bezeichnung GmbH Schecknehmerin Entgegennahme Schecks Geschäftsführer S. zugleich Vertreter GmbH war rechtfertigen jedoch zuvor dargestellt Kläger gezogenen Schluß . Kläger weiter Einlösung Schecks Konten GmbH hinweist kann hieraus Entgegennahme Schecks bestehenden Beklagte erkennbaren Willen S. entnommen werden . Ist aber Übergabe Verrechnungsschecks Geschäftsführer S. Verlustgefahr Gemeinschuldnerin chender Anwendung § Abs. übergegangen steht geltend gemachten Restkaufpreisanspruch Einrede Scheckhingabe Beschluß 16 . April aaO . 3 . Revision Beklagten war Aufhebung Berufungsurteils landgerichtliche Urteil wiederherzustellen . Dr. Dr. Dr. Ball Dr.