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2261 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
7
.
Zivilsenats
23
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
Kosten
Streithelfers
Beklagten
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
schloss
4./11
.
Dezember
Vermittlung
Autohauses
Import
GmbH
Folgenden
Autohaus
Beklagten
Leasingvertrag
Pkw
Laufzeit
Monaten
.
Klägerin
monatlich
erbringenden
Leasingraten
beliefen
zunächst
brutto
%
Umsatzsteuer
1
.
Januar
%
Umsatzsteuer
.
9
.
Dezember
traf
Klägerin
Folgenden
"
Werbevertrag
bezeichnete
Vereinbarung
.
§
Vertrags
verpflichtete
Gegenleistung
Empfehlung
mindestens
neuen
Kunden
Zahlung
monatlichen
"
Werbekostenzuschusses
"
Klägerin
.
näheren
Einzelheiten
sind
§
Vereinbarung
folgt
geregelt
Klägerin
Werbepartner
bezeichnet
wird
:
"
Höhe
Werbekostenzuschusses
Werbepartner
hat
monatliche
Darlehens-/Leasingrate
Höhe
.
W.
:
zahlen
.
Werbepartner
erhält
monatliche
Pauschale
Betrag
setzt
zusammen
Nettobetrag
gesetzlichen
Mehrwertsteuer
%
.
.
1
.
Zahlung
beginnt
:
01
.
März
Angabe
Umsatzsteuernummer
:
nur
Gewerbe
Fälligkeit
Werbekostenzuschusses
Werbekostenzuschuss
ist
jeweils
Monatsende
fällig
.
Zahlung
erfolgt
25
.
Folgemonats
Betrag
soll
somit
Belastung
Darlehensrate
Konto
sein
folgendes
Konto
Werbepartners
:
.
Variante
"
Empfehlung
mindestens
neue
Kunden
"
tritt
Vorleistung
.
Empfehlung
soll
nächsten
Monaten
Abschluss
gebracht
werden
.
Empfehlung
gilt
dann
erfüllt
jeweiligen
neuen
Kunden
Auto
zugelassen
ist
.
"
Verträge
war
Klägerin
anderen
Leasingkunden
Geschäftsmodell
unterrichtet
worden
Leasingfahrzeuge
günstigen
Konditionen
bereitgestellt
wür-
Leasingraten
teilweise
Drittunternehmen
abzuschließenden
Vertrag
refinanziert
werden
könnten
.
Klägerin
führte
Autohaus
neue
Kunden
Fahrzeug
leasten
"
Werbeverträge
"
abschlossen
.
erstattete
Klägerin
Zeitraum
März
Oktober
Monatsraten
Höhe
jeweils
.
stellte
Zahlungen
.
Schreiben
24
.
Juni
10
Juli
erklärte
Klägerin
Anfechtung
Leasingvertrags
arglistiger
Täuschung
hilfsweise
Rücktritt
Vertrag
.
Klägerin
macht
Rückzahlung
erbrachten
bislang
Vorbehalt
weiter
entrichteten
Leasingraten
geleisteten
Sonderzahlung
gezogener
Nutzungen
geltend
Rückforderung
Anrechnung
Gebrauchsvorteile
zuletzt
beziffert
hat
.
begehrt
Feststellung
Leasingvertrag
erklärte
Anfechtung
wirksam
beendet
worden
sei
Beklagte
Rücknahme
Fahrzeugs
Annahmeverzug
befinde
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägerin
ist
Oberlandesgericht
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
könne
Rückabwicklung
Leasingvertrags
beantragten
Feststellungen
rechtlich
denkbaren
Gesichtspunkt
verlangen
.
ausgesprochene
Anfechtung
Leasingvertrags
arglistiger
Täuschung
sei
unwirksam
Beklagten
zurechenbare
arglistige
Täuschung
Klägerin
vorliege
.
bedürfe
Frage
Klägerin
Geschäftsführer
Autohauses
Mitarbeiter
vornherein
absehbare
Scheitern
Refinanzierung
Leasingraten
"
Schneeballsystem
"
getäuscht
worden
sei
abschließenden
Klärung
.
Personen
seien
Handlungen
Refinanzierung
Leasinggeschäfts
abgeschlossenen
"
Werbevertrag
"
beträfen
Repräsentanten
Vertrauenspersonen
Beklagten
Dritte
Sinne
§
Abs.
tätig
geworden
.
Vertreter
habe
Auftrag
Beklagten
gehandelt
noch
sei
Abschluss
Leasingvertrags
befasst
gewesen
.
Auch
Verhalten
Geschäftsführers
Lieferantin
müsse
Beklagte
zurechnen
lassen
.
Erklärungen
Lieferanten
hier
Abschluss
atypischer
Sondervereinbarungen
Leasingnehmer
beträfen
seien
Leasinggeber
regelmäßig
zuzurechnen
Lieferanten
übertragenen
Pflichtenkreises
abgegeben
worden
seien
.
Etwaige
Pflichtverletzungen
Geschäftsführers
Autohauses
menhang
Refinanzierung
könnten
Beklagten
angelastet
werden
.
Beurteilung
stehe
auch
Urteil
Bundesgerichtshofs
8
Juli
.
seinerzeit
entschiedene
Fall
weise
Tatsächlichen
entscheidende
Unterschiede
Streitfall
.
abgesehen
bereits
höchstrichterlich
entschiedenen
Fall
Personenidentität
Sponsoringunternehmen
bestanden
habe
habe
Beklagte
anders
Leasinggeber
früheren
Fall
Abschluss
Leasingvertrags
Kenntnis
besessen
Leasingnehmer
Vertrag
nur
Zusatzvertrag
angestrebten
Kostenneutralität
abgeschlossen
habe
.
Unwirksamkeit
Leasingvertrags
ergebe
auch
möglichen
Sittenwidrigkeit
"
Werbevertrags
"
.
Beklagten
sei
etwa
Gesamtcharakter
Geschäfts
folgende
Sittenwidrigkeit
zurechenbar
.
gelte
Verträge
einheitlicher
Vertrag
Sinne
§
anzusehen
seien
.
Zurechnung
Kenntnis
Sittenwidrigkeit
"
Werbevertrag
"
zugrunde
liegenden
Finanzierungssystems
könne
nur
§
erfolgen
.
scheide
Zurechnung
Kenntnissen
Verantwortlichen
vornherein
Beklagte
Einschaltung
habe
rechnen
müssen
.
Auch
Zurechnung
Wissens
Autohauses
Geschäftsführers
komme
Betracht
"
Werbevertrag
"
übertragenen
Pflichtenkreises
liegende
atypische
Sondervereinbarung
handele
.
Ansprüche
könne
Klägerin
auch
§
herleiten
.
könne
stehen
Vorschriften
§
auch
Finanzierungsleasingverträge
anwendbar
seien
.
entsprechende
Anwendung
Regelungen
§
§
komme
schon
Betracht
Finanzierungsvertrag
Vertrag
voraussetzten
Lieferung
Ware
Gegenstand
habe
.
sei
vorliegende
Konstellation
vergleichbar
.
fehle
auch
hier
Voraussetzungen
Wissenszurechnung
analog
§
.
Schließlich
stünden
Klägerin
auch
Schadensersatzansprüche
§
§
Verletzung
eigener
Beklagten
zurechnender
Prüfungspflichten
Klägerin
Rückabwicklung
Leasingvertrags
herleiten
könnte
.
Zurechnung
möglichen
Fehlverhaltens
Autohauses
Geschäftsführers
§
scheide
Hinblick
Einordnung
Werbevertrags
atypische
Sondervereinbarung
.
Auch
eigene
Hinweispflichten
habe
Beklagte
Klägerin
verletzt
.
Klägerin
Leistungsklage
Feststellung
Unwirksamkeit
Leasingvertrages
Annahmeverzugs
Beklagten
verlange
seien
Anträge
zwar
zulässig
blieben
Sache
jedoch
bereits
Zahlungsbegehren
angeführten
Gründen
Erfolg
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revision
ist
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Anspruch
Klägerin
Rückzahlung
geleisteten
Leasingraten
erbrachten
Sonderzahlung
§
Abs.
Satz
Alt
.
§
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
§
verneint
.
Rechtsfehlerfrei
hat
auch
Feststellung
Unwirksamkeit
Leasingvertrags
Annahmeverzugs
Beklagten
gerichtete
Begehren
Klägerin
abgewiesen
.
Rechtswirksamkeit
Leasingvertrags
4./11
.
Dezember
ist
Beklagten
erklärte
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
noch
sonstigen
Gründen
entfallen
.
Auch
kann
Klägerin
verlangen
gemäß
§
so
gestellt
werden
Leasingvertrag
nie
gekommen
wäre
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Unwirksamkeit
Leasingvertrags
§
§
verneint
.
Unstreitig
hat
Beklagte
Klägerin
selbst
Abschluss
"
Werbevertrags
bewogen
eigene
Erklärungen
Klägerin
unzutreffende
Einschätzung
Abschluss
Leasingvertrags
verbundenen
wirtschaftlichen
Belastungen
hervorgerufen
.
Auffassung
Revision
muss
Beklagte
auch
mögliches
arglistiges
Verhalten
Autohauses
Geschäftsführers
§
zurechnen
Beklagte
Revision
angegriffenen
stellungen
Berufungsgerichts
Abschluss
Leasingvertrags
unstreitig
Zustandekommen
"
Werbevertrags
"
Zusammenhang
möglicherweise
Lieferantin
Geschäftsführer
verübten
arglistigen
Täuschung
Klägerin
Kenntnis
besaß
kann
Verhalten
nur
dann
entgegengehalten
werden
Autohaus
Geschäftsführer
hierbei
Dritte
Sinne
§
Abs.
Satz
gehandelt
haben
.
Dritter
gilt
Abgabe
täuschenden
Erklärung
Wissen
Wollen
Anfechtungsgegners
Vertrauensperson
Repräsentant
auftritt
Senatsurteile
28
.
September
;
30
.
Januar
.
Voraussetzungen
entsprechen
Erfüllungsgehilfenstellung
§
gefordert
werden
Senatsurteile
28
.
September
aaO
;
30
.
Januar
aaO
.
vorliegen
kann
allgemein
nur
Würdigung
jeweiligen
Gesamtumstände
Abwägung
betroffenen
Interessen
beurteilt
werden
vgl.
Senatsurteile
28
.
September
aaO
;
30
.
Januar
aaO
.
-9-
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
beachtet
.
hat
Zweifel
gezogen
Beklagte
Autohaus
Abschluss
Leasingvertrags
Klägerin
Repräsentanten
eingesetzt
hat
.
Jedoch
hat
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Repräsentantenstellung
Lieferanten
Geschäftsführers
Zusammenhang
Klägerin
Refinanzierungszwecken
abgeschlossenen
"
Werbevertrag
verneint
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Auffassung
Revision
rechtfertigt
Verhandlungsführer
arglistig
hervorgerufene
Motivirrtum
Anfechtung
vorgenommenen
Rechtsgeschäfts
.
Zurechenbarkeit
Verhaltens
Hilfsperson
Maßstäben
§
bestimmt
Senatsurteile
28
.
September
aaO
;
30
.
Januar
aaO
ist
entscheidend
vorgenommene
Handlung
allgemeinen
Umkreis
Aufgabenbereichs
gehört
Wahrnehmung
bestellt
worden
ist
vgl.
Urteile
15
.
Dezember
;
14
.
Februar
;
Senatsurteil
20
.
Oktober
.
ist
Fall
aufgetragenen
Verrichtung
Handlung
zwar
kausaler
zeitlicher
Zusammenhang
aber
innerer
sachlicher
Zusammenhang
besteht
Urteil
14
.
Februar
aaO
.
So
liegen
Dinge
hier
.
Revision
verweist
zwar
Vorbringen
Tatsacheninstanzen
Beklagte
Autohaus
Software
Berechnung
jeweiligen
Leasingraten
etwaiger
Sonderzahlungen
Dateien
Antragsformularen
überlassen
Aushandlung
Vertragsmodalitäten
betraut
Inkassovollmacht
Sonderzahlungen
ausgestattet
hatte
.
Autohaus
war
aber
nur
Betreuung
notwendigen
Vertragsvorbereitung
vgl.
natsurteile
4
November
;
28
.
September
aaO
Aufgabe
übertragen
worden
Vermittlung
Geschäften
Dritten
Anreize
Abschluss
schaffen
.
Wird
Leasingnehmer
Lieferanten
vorgespiegelt
Belastungen
Leasingvertrag
würden
wirtschaftlicher
Hinsicht
anderen
Vertragspartner
abzuschließendes
Nebengeschäft
kompensiert
wird
Lieferant
regelmäßig
Ausübung
nur
Gelegenheit
Leasinggeberin
übertragenen
Aufgaben
tätig
vgl.
Senatsurteil
30
.
Januar
aaO
.
ändert
auch
Klägerin
angeführte
Umstand
Fall
Abschlusses
"
Werbevertrags
"
Aussicht
gestellte
Erstattung
Leasingraten
ausschlaggebend
gewesen
sei
Leasingfahrzeug
entscheiden
.
auch
Sicht
Außenstehenden
war
erkennbar
Autohaus
praktizierte
leasingvertraglichen
Rechten
Pflichten
inhaltlichen
Zusammenhang
stand
.
Antragsformular
noch
"
Leasingbestätigung
"
enthalten
Hinweis
Abschluss
"
Werbevertrags
"
.
Revision
will
Beklagten
Verhalten
Autohauses
schon
uneingeschränkt
zurechnen
Anbahnung
Leasingvertrags
Repräsentant
Beklagten
auftrat
.
Sichtweise
berücksichtigt
jedoch
Zurechnung
Verhaltens
Repräsentanten
nur
Geschäftsherrn
übertragenen
Aufgabenbereichs
erfolgen
kann
.
Autohaus
praktizierten
"
"
handelt
aber
Pflichtenkreis
Beklagten
fallende
Aufgabe
.
"
Werbevertrag
"
Vertragspartnerin
beteiligte
Beklagte
muss
praktizierte
"
"
Hinblick
Repräsentantenstellung
Autohauses
zurechnen
lassen
vgl.
auch
Senatsurteil
1
.
Juni
;
.
mögliches
arglistiges
Verhalten
Geschäftsführers
Autohauses
ist
Beklagten
auch
Gesichtspunkt
verbundenen
Geschäfts
zuzurechnen
.
Zwar
muss
Bank
Anlagengeschäft
Verbrauchers
finanziert
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Vorliegen
verbundenen
Geschäfts
§
VerbrKrG
heute
§
arglistige
Täuschung
Vermittlers
Anlageobjekt
zurechnen
lassen
Folge
Verbraucher
Fall
auch
Darlehensvertrag
§
anfechten
kann
Urteile
25
.
April
XI
.
;
10
November
XI
.
24
;
24
November
XI
.
19
;
jeweils
.
Leasingvertrag
"
Werbevertrag
"
bilden
jedoch
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
verbundenes
Geschäft
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
Verbindung
§
Wirkung
11
.
Juni
aufgehoben
Gesetz
29
Juli
Umsetzung
Verbraucherkreditrichtlinie
zivilrechtlichen
Teils
Zahlungsdiensterichtlinie
Neuordnung
Vorschriften
Rückgaberecht
.
S.
.
§
aF
angeordnete
entsprechende
Anwendung
§
§
Finanzierungsleasingverträge
Unternehmer
Verbraucher
setzt
nämlich
Vertrag
Lieferung
Ware
Erbringung
anderen
Leistung
Leasingvertrag
derart
verknüpft
ist
Leasing
ganz
teilweise
Finanzierung
anderen
Vertrages
dient
Verträge
wirtschaftliche
Einheit
bilden
Senatsurteil
8
Juli
.
.
Vorliegend
fehlt
schon
Vorliegen
ersten
Voraussetzung
vorgesehenen
Leistungen
"
Werbekostenzuschüsse
"
Leasingvertrag
finanziert
"
Empfehlung
"
neuer
Kunden
erbracht
werden
sollten
vgl.
auch
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
Umstand
"
Werbekostenzuschüsse
"
Klägerin
zahlenden
Leasingraten
"
refinanziert
"
werden
sollten
führt
Annahme
verbundener
Verträge
Sinne
§
§
vgl.
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Beklagte
müsse
Handeln
Geschäftsführers
Autohauses
jedenfalls
insoweit
rechnen
lassen
arglistig
wirksame
Einbeziehung
"
Werbevertrags
"
Vertragsverhältnis
Beklagten
vorgetäuscht
habe
.
auch
insoweit
ist
Geschäftsführer
Autohauses
Repräsentant
Vertrauensperson
Beklagten
aufgetreten
.
Anraten
Abschluss
"
Werbevertrags
"
stand
bereits
ausgeführt
inneren
allenfalls
kausalen
Zusammenhang
Autohaus
Beklagten
übertragenen
Aufgaben
.
mögliche
Vortäuschung
einheitlichen
Vertragsverhältnisses
gilt
.
Insbesondere
obliegt
Leasinggeber
Auffassung
Revision
Verpflichtung
Vertragsanbahnung
hinzuweisen
Falle
Kenntnis
Beteiligung
abgeschlossenen
Subventionsvereinbarung
anderen
Vertragspartner
Vereinbarungen
Teil
einheitlichen
Rechtsgeschäfts
Sinne
§
würden
.
Leasinggeber
muss
weiteres
rechnen
sein
Lieferant
Leasingnehmer
Abschluss
Sondervereinbarungen
Subventionierung
Leasingraten
anträgt
.
Beklagte
muss
schließlich
auch
etwaiges
Fehlverhalten
Mitarbeiter
anrechnen
lassen
.
sentanten
Vertrauenspersonen
Beklagten
Erscheinung
getreten
wären
macht
auch
Revision
geltend
.
will
Tätigwerden
Beklagten
aber
zurechnen
kaufmännischer
Lebenserfahrung
habe
rechnen
müssen
Autohaus
"
"
einschalten
werde
.
Rüge
bleibt
jedoch
schon
Erfolg
Beklagte
bereits
ausgeführt
Autohauses
Repräsentanten
Erfüllungsgehilfen
Anbahnung
"
Werbevertrags
"
bedient
hat
Mitarbeiter
Anbahnung
trags
eingebunden
waren
.
Frage
Erkennbarkeit
Tätigwerdens
weiterer
Personen
vgl.
Urteil
8
.
Januar
stellt
.
2
.
Frei
Rechtsfehlern
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
mögliche
Nichtigkeit
"
Werbevertrags
"
Sittenwidrigkeit
vgl.
etwa
Urteil
13
.
März
.
führe
gemäß
§
Nichtigkeit
Leasinggeschäfts
.
Zwar
können
auch
selbständige
Vereinbarungen
bestimmten
Umständen
einheitliches
Rechtsgeschäft
darstellen
Folge
Nichtigkeit
Verträge
§
Nichtigkeit
Gesamtvereinbarung
führt
.
gilt
auch
dann
Rechtsgeschäfte
Urkunden
niedergelegt
sind
unterschiedlichen
Geschäftstypen
angehören
Teil
verschiedene
Personen
beteiligt
sind
vgl.
Urteile
20
.
Mai
;
30
.
April
;
9
Juli
ZR
;
jeweils
.
Verknüpfung
Verträge
einheitlichen
Rechtsgeschäft
setzt
aber
Willen
Vertragsschließenden
allein
gelten
miteinander
"
stehen
fallen
"
sollen
so
genannter
"
Einheitlichkeitswille
"
;
vgl.
Urteile
23
.
Februar
8
13
;
20
.
Mai
aaO
;
30
.
April
aaO
;
19
.
Februar
98
;
24
.
Oktober
XI
NJW-RR
.
17
;
jeweils
.
Auch
nur
Vertragspartner
Einheitlichkeitswillen
erkennen
lässt
anerkennt
zumindest
hinnimmt
kann
einheitlicher
Vertrag
vorliegen
Urteile
6
.
Dezember
;
9
Juli
ZR
aaO
;
vgl.
ferner
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
.
Erforderlich
ist
aber
Wille
rechtlichen
Verknüpfung
;
rein
wirtschaftlicher
Zusammenhang
genügt
allein
Urteile
20
.
Mai
aaO
;
9
.
Februar
insoweit
abgedruckt
;
24
.
Oktober
XI
aaO
.
gemessen
Grundsätzen
einheitliches
Rechtsgeschäft
Sinne
§
vorliegt
ist
Tatfrage
Ermittlung
Auslegung
festzustellen
Urteile
30
.
April
aaO
;
6
.
Dezember
aaO
;
19
.
Februar
aaO
;
10
.
Oktober
XI
.
.
ist
berücksichtigen
Niederlegung
selbständiger
Verträge
verschiedenen
Urkunden
widerlegliche
Vermutung
begründet
Verträge
rechtlichem
Zusammenhang
stehen
sollen
Urteile
6
.
Dezember
aaO
;
9
Juli
ZR
aaO
.
Grundsätzen
ist
Auffassung
Revision
auszugehen
"
Werbevertrag
"
jeweils
Teil
einheitlichen
Rechtsgeschäfts
wären
Folge
mögliche
keit
"
Werbevertrags
"
etwa
Sittenwidrigkeit
§
auch
Nichtigkeit
Leasinggeschäfts
führen
würde
.
Zwar
kann
rechtliche
Verknüpfung
auch
Fällen
angenommen
werden
Vermittler
Leasingvertrags
Leasingnehmer
besonderer
Hervorhebung
verbundenen
Kostenneutralität
Gesamtgeschäfts
Abschluss
Dienstleistungsvertrags
Subventionscharakter
anträgt
Leasinggeber
entsprechende
Bewerbung
Gesamtgeschäfts
bekannt
ist
vgl.
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
hat
Senat
Fall
gebotener
Auslegung
beiderseitigen
Erklärungen
angenommen
wirtschaftliche
Einheit
Vereinbarungen
Vertragsinhalt
Leasinggeschäftes
geworden
ist
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
So
liegen
Dinge
Streitfall
jedoch
.
Beklagten
war
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
bekannt
Klägerin
Hinweis
Kostenneutralität
Gesamtgeschäfts
Abschluss
"
Werbevertrags
"
angetragen
worden
war
.
ist
auch
Wissen
Geschäftsführers
Autohauses
sprechender
Anwendung
§
Abs.
zuzurechnen
ist
Vermittlung
"
Werbevertrags
"
Wissensvertreter
tätig
geworden
.
würde
voraussetzen
Geschäftsführer
auch
insoweit
Beklagten
übertragene
Aufgabe
wahrgenommen
hätte
hierbei
Repräsentant
tätig
geworden
wäre
vgl.
Senatsurteile
1
.
Juni
aaO
;
20
.
Oktober
aaO
.
ist
bereits
anderer
Stelle
ausgeführt
Fall
.
Kenntnis
Beklagten
Existenz
"
Werbevertrags
"
konnte
musste
Angebot
Klägerin
Abschluss
Leasingvertrags
verstehen
Verträge
einheitlichen
Rechtsgeschäft
zusammengefasst
wissen
wollte
.
Berufungsgericht
hat
Frage
zwar
offen
gelassen
.
Senat
kann
jedoch
gebotene
Auslegung
Vertragsangebots
Klägerin
Annahmeerklärung
Beklagten
selbst
vornehmen
Berufungsgericht
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
hat
weitere
tatsächliche
Feststellungen
Betracht
kommen
vgl.
Urteil
25
.
September
.
Folglich
ist
wirtschaftliche
Einheit
Gesamtgeschäfts
Inhalt
Leasingvertrags
geworden
.
3
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Klägerin
könne
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
Freistellung
Verpflichtung
Zahlung
noch
ausstehenden
Leasingraten
Rückzahlung
bereits
geleisteter
Raten
verlangen
.
Auffassung
Revision
war
Beklagte
Kenntnis
Abschluss
"
Werbevertrags
"
hatte
verpflichtet
Klägerin
Vertragsverhandlungen
vorsorglich
belehren
Erfüllungsgehilfen
belehren
lassen
Falle
Dritten
möglicherweise
gesondert
kommenden
Subventionierungsvereinbarung
Verträge
einheitlichen
Gesamtgeschäft
verknüpft
würden
.
ist
Sache
Nebengeschäft
abschließenden
Leasingnehmers
Leasinggeber
deutlich
machen
Leasingvertrag
nur
Verbund
Nebengeschäft
abschließen
will
.
Revision
verlangte
Belehrung
liegt
Pflichtenkreises
Beklagten
.
4
.
Hat
Leasingvertrag
somit
Bestand
ist
Rückzahlung
erbrachter
Leasingraten
gerichtete
Zahlungsklage
unbegründet
.
Gleiches
gilt
Feststellungsbegehren
Klägerin
.
Antrag
Klägerin
festzustellen
"
Leasingvertrag
Anfechtung
wirksam
beendet
wurde
"
ist
verstehen
Begehren
Feststellung
§
§
folgenden
Unwirksamkeit
Rechtsgeschäfts
schränkt
Klägerin
letztlich
bestätigt
wissen
will
leasingvertraglichen
Bindungen
mehr
unterliegt
.
Rechtsschutzbegehren
ist
so
auszulegen
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
recht
verstandenen
Interessenlage
betroffenen
Partei
entspricht
vgl.
Beschluss
10
November
XI
.
.
Grundsätzen
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
zwar
Reichweite
Feststellungsantrags
erörtert
wohl
aber
umfassende
Prüfung
Rechtslage
vorgenommen
hat
.
Begehren
ist
aber
ebenso
Feststellung
Annahmeverzugs
Beklagten
gerichtete
Antrag
unbegründet
Leasingvertrag
Anfechtungserklärung
Klägerin
noch
sonstigen
Gründen
Wirksamkeit
berührt
wurde
Beklagte
auch
schadensersatzrechtlichen
Gesichtspunkten
Rückabwicklung
Vertrags
verpflichtet
ist
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.06.2009
OLG
Entscheidung
23.03.2010