NAMEN Verkündet : 30 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . März Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 7 . Zivilsenats 23 . März wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens Kosten Streithelfers Beklagten tragen . Tatbestand : Klägerin schloss 4./11 . Dezember Vermittlung Autohauses Import GmbH Folgenden Autohaus Beklagten Leasingvertrag Pkw Laufzeit Monaten . Klägerin monatlich erbringenden Leasingraten beliefen zunächst € brutto % Umsatzsteuer 1 . Januar € % Umsatzsteuer . 9 . Dezember traf Klägerin Folgenden " Werbevertrag bezeichnete Vereinbarung . § Vertrags verpflichtete Gegenleistung Empfehlung mindestens neuen Kunden Zahlung monatlichen " Werbekostenzuschusses " Klägerin . näheren Einzelheiten sind § Vereinbarung folgt geregelt Klägerin Werbepartner bezeichnet wird : " Höhe Werbekostenzuschusses Werbepartner hat monatliche Darlehens-/Leasingrate Höhe € . W. : € zahlen . Werbepartner erhält monatliche Pauschale Betrag setzt zusammen Nettobetrag gesetzlichen Mehrwertsteuer % € . € € . 1 . Zahlung beginnt : 01 . März Angabe Umsatzsteuernummer : nur Gewerbe Fälligkeit Werbekostenzuschusses Werbekostenzuschuss ist jeweils Monatsende fällig . Zahlung erfolgt 25 . Folgemonats Betrag soll somit Belastung Darlehensrate Konto sein folgendes Konto Werbepartners : . Variante " Empfehlung mindestens neue Kunden " tritt Vorleistung . Empfehlung soll nächsten Monaten Abschluss gebracht werden . Empfehlung gilt dann erfüllt jeweiligen neuen Kunden Auto zugelassen ist . " Verträge war Klägerin anderen Leasingkunden Geschäftsmodell unterrichtet worden Leasingfahrzeuge günstigen Konditionen bereitgestellt wür- Leasingraten teilweise Drittunternehmen abzuschließenden Vertrag refinanziert werden könnten . Klägerin führte Autohaus neue Kunden Fahrzeug leasten " Werbeverträge " abschlossen . erstattete Klägerin Zeitraum März Oktober Monatsraten Höhe jeweils € . stellte Zahlungen . Schreiben 24 . Juni 10 Juli erklärte Klägerin Anfechtung Leasingvertrags arglistiger Täuschung hilfsweise Rücktritt Vertrag . Klägerin macht Rückzahlung erbrachten bislang Vorbehalt weiter entrichteten Leasingraten geleisteten Sonderzahlung € gezogener Nutzungen geltend Rückforderung Anrechnung Gebrauchsvorteile zuletzt € beziffert hat . begehrt Feststellung Leasingvertrag erklärte Anfechtung wirksam beendet worden sei Beklagte Rücknahme Fahrzeugs Annahmeverzug befinde . Landgericht hat Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Klägerin ist Oberlandesgericht Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin könne Rückabwicklung Leasingvertrags beantragten Feststellungen rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verlangen . ausgesprochene Anfechtung Leasingvertrags arglistiger Täuschung sei unwirksam Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung Klägerin vorliege . bedürfe Frage Klägerin Geschäftsführer Autohauses Mitarbeiter vornherein absehbare Scheitern Refinanzierung Leasingraten " Schneeballsystem " getäuscht worden sei abschließenden Klärung . Personen seien Handlungen Refinanzierung Leasinggeschäfts abgeschlossenen " Werbevertrag " beträfen Repräsentanten Vertrauenspersonen Beklagten Dritte Sinne § Abs. tätig geworden . Vertreter habe Auftrag Beklagten gehandelt noch sei Abschluss Leasingvertrags befasst gewesen . Auch Verhalten Geschäftsführers Lieferantin müsse Beklagte zurechnen lassen . Erklärungen Lieferanten hier Abschluss atypischer Sondervereinbarungen Leasingnehmer beträfen seien Leasinggeber regelmäßig zuzurechnen Lieferanten übertragenen Pflichtenkreises abgegeben worden seien . Etwaige Pflichtverletzungen Geschäftsführers Autohauses menhang Refinanzierung könnten Beklagten angelastet werden . Beurteilung stehe auch Urteil Bundesgerichtshofs 8 Juli . seinerzeit entschiedene Fall weise Tatsächlichen entscheidende Unterschiede Streitfall . abgesehen bereits höchstrichterlich entschiedenen Fall Personenidentität Sponsoringunternehmen bestanden habe habe Beklagte anders Leasinggeber früheren Fall Abschluss Leasingvertrags Kenntnis besessen Leasingnehmer Vertrag nur Zusatzvertrag angestrebten Kostenneutralität abgeschlossen habe . Unwirksamkeit Leasingvertrags ergebe auch möglichen Sittenwidrigkeit " Werbevertrags " . Beklagten sei etwa Gesamtcharakter Geschäfts folgende Sittenwidrigkeit zurechenbar . gelte Verträge einheitlicher Vertrag Sinne § anzusehen seien . Zurechnung Kenntnis Sittenwidrigkeit " Werbevertrag " zugrunde liegenden Finanzierungssystems könne nur § erfolgen . scheide Zurechnung Kenntnissen Verantwortlichen vornherein Beklagte Einschaltung habe rechnen müssen . Auch Zurechnung Wissens Autohauses Geschäftsführers komme Betracht " Werbevertrag " übertragenen Pflichtenkreises liegende atypische Sondervereinbarung handele . Ansprüche könne Klägerin auch § herleiten . könne stehen Vorschriften § auch Finanzierungsleasingverträge anwendbar seien . entsprechende Anwendung Regelungen § § komme schon Betracht Finanzierungsvertrag Vertrag voraussetzten Lieferung Ware Gegenstand habe . sei vorliegende Konstellation vergleichbar . fehle auch hier Voraussetzungen Wissenszurechnung analog § . Schließlich stünden Klägerin auch Schadensersatzansprüche § § Verletzung eigener Beklagten zurechnender Prüfungspflichten Klägerin Rückabwicklung Leasingvertrags herleiten könnte . Zurechnung möglichen Fehlverhaltens Autohauses Geschäftsführers § scheide Hinblick Einordnung Werbevertrags atypische Sondervereinbarung . Auch eigene Hinweispflichten habe Beklagte Klägerin verletzt . Klägerin Leistungsklage Feststellung Unwirksamkeit Leasingvertrages Annahmeverzugs Beklagten verlange seien Anträge zwar zulässig blieben Sache jedoch bereits Zahlungsbegehren angeführten Gründen Erfolg . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Revision ist zurückzuweisen . Berufungsgericht hat Recht Anspruch Klägerin Rückzahlung geleisteten Leasingraten erbrachten Sonderzahlung § Abs. Satz Alt . § § Abs. § Abs. Abs. § verneint . Rechtsfehlerfrei hat auch Feststellung Unwirksamkeit Leasingvertrags Annahmeverzugs Beklagten gerichtete Begehren Klägerin abgewiesen . Rechtswirksamkeit Leasingvertrags 4./11 . Dezember ist Beklagten erklärte Anfechtung arglistiger Täuschung noch sonstigen Gründen entfallen . Auch kann Klägerin verlangen gemäß § so gestellt werden Leasingvertrag nie gekommen wäre . 1 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Unwirksamkeit Leasingvertrags § § verneint . Unstreitig hat Beklagte Klägerin selbst Abschluss " Werbevertrags bewogen eigene Erklärungen Klägerin unzutreffende Einschätzung Abschluss Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Belastungen hervorgerufen . Auffassung Revision muss Beklagte auch mögliches arglistiges Verhalten Autohauses Geschäftsführers § zurechnen Beklagte Revision angegriffenen stellungen Berufungsgerichts Abschluss Leasingvertrags unstreitig Zustandekommen " Werbevertrags " Zusammenhang möglicherweise Lieferantin Geschäftsführer verübten arglistigen Täuschung Klägerin Kenntnis besaß kann Verhalten nur dann entgegengehalten werden Autohaus Geschäftsführer hierbei Dritte Sinne § Abs. Satz gehandelt haben . Dritter gilt Abgabe täuschenden Erklärung Wissen Wollen Anfechtungsgegners Vertrauensperson Repräsentant auftritt Senatsurteile 28 . September ; 30 . Januar . Voraussetzungen entsprechen Erfüllungsgehilfenstellung § gefordert werden Senatsurteile 28 . September aaO ; 30 . Januar aaO . vorliegen kann allgemein nur Würdigung jeweiligen Gesamtumstände Abwägung betroffenen Interessen beurteilt werden vgl. Senatsurteile 28 . September aaO ; 30 . Januar aaO . -9- Grundsätze hat Berufungsgericht beachtet . hat Zweifel gezogen Beklagte Autohaus Abschluss Leasingvertrags Klägerin Repräsentanten eingesetzt hat . Jedoch hat Grundlage getroffenen Feststellungen Repräsentantenstellung Lieferanten Geschäftsführers Zusammenhang Klägerin Refinanzierungszwecken abgeschlossenen " Werbevertrag verneint . lässt Rechtsfehler erkennen . Auffassung Revision rechtfertigt Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum Anfechtung vorgenommenen Rechtsgeschäfts . Zurechenbarkeit Verhaltens Hilfsperson Maßstäben § bestimmt Senatsurteile 28 . September aaO ; 30 . Januar aaO ist entscheidend vorgenommene Handlung allgemeinen Umkreis Aufgabenbereichs gehört Wahrnehmung bestellt worden ist vgl. Urteile 15 . Dezember ; 14 . Februar ; Senatsurteil 20 . Oktober . ist Fall aufgetragenen Verrichtung Handlung zwar kausaler zeitlicher Zusammenhang aber innerer sachlicher Zusammenhang besteht Urteil 14 . Februar aaO . So liegen Dinge hier . Revision verweist zwar Vorbringen Tatsacheninstanzen Beklagte Autohaus Software Berechnung jeweiligen Leasingraten etwaiger Sonderzahlungen Dateien Antragsformularen überlassen Aushandlung Vertragsmodalitäten betraut Inkassovollmacht Sonderzahlungen ausgestattet hatte . Autohaus war aber nur Betreuung notwendigen Vertragsvorbereitung vgl. natsurteile 4 November ; 28 . September aaO Aufgabe übertragen worden Vermittlung Geschäften Dritten Anreize Abschluss schaffen . Wird Leasingnehmer Lieferanten vorgespiegelt Belastungen Leasingvertrag würden wirtschaftlicher Hinsicht anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert wird Lieferant regelmäßig Ausübung nur Gelegenheit Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig vgl. Senatsurteil 30 . Januar aaO . ändert auch Klägerin angeführte Umstand Fall Abschlusses " Werbevertrags " Aussicht gestellte Erstattung Leasingraten ausschlaggebend gewesen sei Leasingfahrzeug entscheiden . auch Sicht Außenstehenden war erkennbar Autohaus praktizierte leasingvertraglichen Rechten Pflichten inhaltlichen Zusammenhang stand . Antragsformular noch " Leasingbestätigung " enthalten Hinweis Abschluss " Werbevertrags " . Revision will Beklagten Verhalten Autohauses schon uneingeschränkt zurechnen Anbahnung Leasingvertrags Repräsentant Beklagten auftrat . Sichtweise berücksichtigt jedoch Zurechnung Verhaltens Repräsentanten nur Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereichs erfolgen kann . Autohaus praktizierten " " handelt aber Pflichtenkreis Beklagten fallende Aufgabe . " Werbevertrag " Vertragspartnerin beteiligte Beklagte muss praktizierte " " Hinblick Repräsentantenstellung Autohauses zurechnen lassen vgl. auch Senatsurteil 1 . Juni ; . mögliches arglistiges Verhalten Geschäftsführers Autohauses ist Beklagten auch Gesichtspunkt verbundenen Geschäfts zuzurechnen . Zwar muss Bank Anlagengeschäft Verbrauchers finanziert Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Vorliegen verbundenen Geschäfts § VerbrKrG heute § arglistige Täuschung Vermittlers Anlageobjekt zurechnen lassen Folge Verbraucher Fall auch Darlehensvertrag § anfechten kann Urteile 25 . April XI . ; 10 November XI . 24 ; 24 November XI . 19 ; jeweils . Leasingvertrag " Werbevertrag " bilden jedoch Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat verbundenes Geschäft Sinne § Abs. § Abs. Verbindung § Wirkung 11 . Juni aufgehoben Gesetz 29 Juli Umsetzung Verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen Teils Zahlungsdiensterichtlinie Neuordnung Vorschriften Rückgaberecht . S. . § aF angeordnete entsprechende Anwendung § § Finanzierungsleasingverträge Unternehmer Verbraucher setzt nämlich Vertrag Lieferung Ware Erbringung anderen Leistung Leasingvertrag derart verknüpft ist Leasing ganz teilweise Finanzierung anderen Vertrages dient Verträge wirtschaftliche Einheit bilden Senatsurteil 8 Juli . . Vorliegend fehlt schon Vorliegen ersten Voraussetzung vorgesehenen Leistungen " Werbekostenzuschüsse " Leasingvertrag finanziert " Empfehlung " neuer Kunden erbracht werden sollten vgl. auch Senatsurteil 8 Juli aaO . Umstand " Werbekostenzuschüsse " Klägerin zahlenden Leasingraten " refinanziert " werden sollten führt Annahme verbundener Verträge Sinne § § vgl. Senatsurteil 8 Juli aaO . Erfolg macht Revision geltend Beklagte müsse Handeln Geschäftsführers Autohauses jedenfalls insoweit rechnen lassen arglistig wirksame Einbeziehung " Werbevertrags " Vertragsverhältnis Beklagten vorgetäuscht habe . auch insoweit ist Geschäftsführer Autohauses Repräsentant Vertrauensperson Beklagten aufgetreten . Anraten Abschluss " Werbevertrags " stand bereits ausgeführt inneren allenfalls kausalen Zusammenhang Autohaus Beklagten übertragenen Aufgaben . mögliche Vortäuschung einheitlichen Vertragsverhältnisses gilt . Insbesondere obliegt Leasinggeber Auffassung Revision Verpflichtung Vertragsanbahnung hinzuweisen Falle Kenntnis Beteiligung abgeschlossenen Subventionsvereinbarung anderen Vertragspartner Vereinbarungen Teil einheitlichen Rechtsgeschäfts Sinne § würden . Leasinggeber muss weiteres rechnen sein Lieferant Leasingnehmer Abschluss Sondervereinbarungen Subventionierung Leasingraten anträgt . Beklagte muss schließlich auch etwaiges Fehlverhalten Mitarbeiter anrechnen lassen . sentanten Vertrauenspersonen Beklagten Erscheinung getreten wären macht auch Revision geltend . will Tätigwerden Beklagten aber zurechnen kaufmännischer Lebenserfahrung habe rechnen müssen Autohaus " " einschalten werde . Rüge bleibt jedoch schon Erfolg Beklagte bereits ausgeführt Autohauses Repräsentanten Erfüllungsgehilfen Anbahnung " Werbevertrags " bedient hat Mitarbeiter Anbahnung trags eingebunden waren . Frage Erkennbarkeit Tätigwerdens weiterer Personen vgl. Urteil 8 . Januar stellt . 2 . Frei Rechtsfehlern ist auch Annahme Berufungsgerichts mögliche Nichtigkeit " Werbevertrags " Sittenwidrigkeit vgl. etwa Urteil 13 . März . führe gemäß § Nichtigkeit Leasinggeschäfts . Zwar können auch selbständige Vereinbarungen bestimmten Umständen einheitliches Rechtsgeschäft darstellen Folge Nichtigkeit Verträge § Nichtigkeit Gesamtvereinbarung führt . gilt auch dann Rechtsgeschäfte Urkunden niedergelegt sind unterschiedlichen Geschäftstypen angehören Teil verschiedene Personen beteiligt sind vgl. Urteile 20 . Mai ; 30 . April ; 9 Juli ZR ; jeweils . Verknüpfung Verträge einheitlichen Rechtsgeschäft setzt aber Willen Vertragsschließenden allein gelten miteinander " stehen fallen " sollen so genannter " Einheitlichkeitswille " ; vgl. Urteile 23 . Februar 8 13 ; 20 . Mai aaO ; 30 . April aaO ; 19 . Februar 98 ; 24 . Oktober XI NJW-RR . 17 ; jeweils . Auch nur Vertragspartner Einheitlichkeitswillen erkennen lässt anerkennt zumindest hinnimmt kann einheitlicher Vertrag vorliegen Urteile 6 . Dezember ; 9 Juli ZR aaO ; vgl. ferner Senatsurteil 8 Juli aaO . . Erforderlich ist aber Wille rechtlichen Verknüpfung ; rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt allein Urteile 20 . Mai aaO ; 9 . Februar insoweit abgedruckt ; 24 . Oktober XI aaO . gemessen Grundsätzen einheitliches Rechtsgeschäft Sinne § vorliegt ist Tatfrage Ermittlung Auslegung festzustellen Urteile 30 . April aaO ; 6 . Dezember aaO ; 19 . Februar aaO ; 10 . Oktober XI . . ist berücksichtigen Niederlegung selbständiger Verträge verschiedenen Urkunden widerlegliche Vermutung begründet Verträge rechtlichem Zusammenhang stehen sollen Urteile 6 . Dezember aaO ; 9 Juli ZR aaO . Grundsätzen ist Auffassung Revision auszugehen " Werbevertrag " jeweils Teil einheitlichen Rechtsgeschäfts wären Folge mögliche keit " Werbevertrags " etwa Sittenwidrigkeit § auch Nichtigkeit Leasinggeschäfts führen würde . Zwar kann rechtliche Verknüpfung auch Fällen angenommen werden Vermittler Leasingvertrags Leasingnehmer besonderer Hervorhebung verbundenen Kostenneutralität Gesamtgeschäfts Abschluss Dienstleistungsvertrags Subventionscharakter anträgt Leasinggeber entsprechende Bewerbung Gesamtgeschäfts bekannt ist vgl. Senatsurteil 8 Juli aaO . hat Senat Fall gebotener Auslegung beiderseitigen Erklärungen angenommen wirtschaftliche Einheit Vereinbarungen Vertragsinhalt Leasinggeschäftes geworden ist Senatsurteil 8 Juli aaO . So liegen Dinge Streitfall jedoch . Beklagten war unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts bekannt Klägerin Hinweis Kostenneutralität Gesamtgeschäfts Abschluss " Werbevertrags " angetragen worden war . ist auch Wissen Geschäftsführers Autohauses sprechender Anwendung § Abs. zuzurechnen ist Vermittlung " Werbevertrags " Wissensvertreter tätig geworden . würde voraussetzen Geschäftsführer auch insoweit Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte hierbei Repräsentant tätig geworden wäre vgl. Senatsurteile 1 . Juni aaO ; 20 . Oktober aaO . ist bereits anderer Stelle ausgeführt Fall . Kenntnis Beklagten Existenz " Werbevertrags " konnte musste Angebot Klägerin Abschluss Leasingvertrags verstehen Verträge einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wissen wollte . Berufungsgericht hat Frage zwar offen gelassen . Senat kann jedoch gebotene Auslegung Vertragsangebots Klägerin Annahmeerklärung Beklagten selbst vornehmen Berufungsgericht erforderlichen Feststellungen getroffen hat weitere tatsächliche Feststellungen Betracht kommen vgl. Urteil 25 . September . Folglich ist wirtschaftliche Einheit Gesamtgeschäfts Inhalt Leasingvertrags geworden . 3 . Erfolg macht Revision geltend Klägerin könne gemäß § Abs. § Abs. § Abs. § Freistellung Verpflichtung Zahlung noch ausstehenden Leasingraten Rückzahlung bereits geleisteter Raten verlangen . Auffassung Revision war Beklagte Kenntnis Abschluss " Werbevertrags " hatte verpflichtet Klägerin Vertragsverhandlungen vorsorglich belehren Erfüllungsgehilfen belehren lassen Falle Dritten möglicherweise gesondert kommenden Subventionierungsvereinbarung Verträge einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden . ist Sache Nebengeschäft abschließenden Leasingnehmers Leasinggeber deutlich machen Leasingvertrag nur Verbund Nebengeschäft abschließen will . Revision verlangte Belehrung liegt Pflichtenkreises Beklagten . 4 . Hat Leasingvertrag somit Bestand ist Rückzahlung erbrachter Leasingraten gerichtete Zahlungsklage unbegründet . Gleiches gilt Feststellungsbegehren Klägerin . Antrag Klägerin festzustellen " Leasingvertrag Anfechtung wirksam beendet wurde " ist verstehen Begehren Feststellung § § folgenden Unwirksamkeit Rechtsgeschäfts schränkt Klägerin letztlich bestätigt wissen will leasingvertraglichen Bindungen mehr unterliegt . Rechtsschutzbegehren ist so auszulegen Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist recht verstandenen Interessenlage betroffenen Partei entspricht vgl. Beschluss 10 November XI . . Grundsätzen ist auch Berufungsgericht ausgegangen zwar Reichweite Feststellungsantrags erörtert wohl aber umfassende Prüfung Rechtslage vorgenommen hat . Begehren ist aber ebenso Feststellung Annahmeverzugs Beklagten gerichtete Antrag unbegründet Leasingvertrag Anfechtungserklärung Klägerin noch sonstigen Gründen Wirksamkeit berührt wurde Beklagte auch schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten Rückabwicklung Vertrags verpflichtet ist . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 23.06.2009 OLG Entscheidung 23.03.2010