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5.9 KiB

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Oktober
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Streitwert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Schreiben
24
.
Januar
Zahlungsverzugs
erklärten
fristlosen
Kündigung
restliche
Zahlung
Leasingvertrag
Parkettfertigungsstraße
.
Landgericht
hat
Beklagten
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Begründung
Entscheidung
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Klägerin
Anspruch
Ersatz
geltend
gemachten
Sicherstellungskosten
zustehe
Einzelnen
dargelegt
habe
angefallen
seien
.
Auch
Übrigen
stehe
Klägerin
Anspruch
Leasingvertrag
Beklagten
erklärte
Aufrechnung
durchgreife
.
Klägerin
habe
vertragliche
Nebenpflicht
bestmöglichen
Verkauf
Maschinen
bemühen
verstoßen
sei
Beklagten
Schadensersatz
verpflichtet
.
Maschinen
seien
weit
mehr
wert
gewesen
Parteien
noch
streitige
Betrag
rund
;
Erlös
mindestens
Höhe
hätte
Verkauf
Zeugen
auch
erzielt
werden
können
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
stattzugeben
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägerin
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
führt
§
Abs.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Geht
Gericht
Entscheidungsgründen
wesentlichen
Kern
Tatsachenvortrags
Partei
Frage
Verfahren
zentraler
Bedeutung
ist
so
lässt
Nichtberücksichtigung
Vortrags
schließen
Rechtsstandpunkt
Gerichts
unerheblich
aber
offensichtlich
unsubstantiiert
war
f.
;
Beschluss
6
.
April
ZR
.
.
Verstoß
fällt
Berufungsgericht
hier
Last
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Aussage
erstmals
Berufungsinstanz
vernommenen
Zeugen
Beklagten
unsachgemäßer
Verwertung
Leasingsache
bejaht
Aussagen
Klägerin
benannten
ersten
Instanz
vernommenen
Zeugen
Vortrag
Klägerin
Schreiben
S.
S.
GmbH
17
.
auseinanderzusetzen
.
Sicherstellung
Leasingsache
beauftragte
S.
GmbH
berichtet
genannten
Schreiben
17
November
Leasinggut
gebrauchte
Maschinen
Baujahr
handele
;
Fertigungsstraße
gehörenden
Maschinen
seien
näher
bezeichnete
Maschinen
gar
mehr
vorhanden
übrigen
Maschinen
stünden
Jahr
feuchten
unzureichend
beheizten
Halle
befänden
schlechten
Zustand
.
Verkauf
sei
ausgeschlossen
Maschinen
Energie
benötigten
langsam
Produktion
seien
überdies
Transportkosten
anfielen
;
sei
Veräußerung
Schrottwert
angezeigt
.
Vorstellungen
Leasingnehmers
Verkauf
Kaufpreis
Wege
Lieferung
Parkett
entrichtet
werden
solle
seien
völlig
unrealistisch
;
Anlage
habe
nur
noch
Wert
schätzungsweise
.
Berufungsgericht
führt
Scheiben
lediglich
Sachverständigengutachten
stellenden
Anforderungen
nüge
einzelnen
Maschinen
vorhandenen
Mängel
konkret
beschreibe
.
Übrigen
meint
Berufungsgericht
Schreiben
S.
GmbH
Klägerin
erwähnten
Bemühungen
Beklagten
Verkauf
Preis
hätte
veranlassen
müssen
Möglichkeiten
Erzielung
höheren
Erlöses
nachzugehen
.
hat
Berufungsgericht
verkannt
S.
GmbH
Briefkopfs
Sachverständige
Maschinenbewertung
tätig
ist
derartigen
Erlös
Fertigungsstraße
nachvollziehbar
dargelegten
Gründen
Alter
schlechter
Zustand
Fehlen
Maschinen
völlig
unrealistisch
bezeichnet
Verwertung
noch
vorhandenen
Teile
Schrottwert
ca.
angeraten
hat
.
kommt
Beklagten
Auge
gefassten
Verkauf
Kaufpreis
Lieferung
Waren
beglichen
werden
sollte
Käufer
Hilfe
Fertigungsstraße
Lieferung
erst
noch
hätten
produziert
werden
müssen
.
hat
Berufungsgericht
bezüglich
Schreibens
S.
GmbH
Kern
Sachvortrags
Klägerin
verkannt
.
Aussagen
erster
Instanz
vernommenen
Zeugen
S.
geht
Berufungsgericht
gericht
Aussage
Zeugen
bewiesen
erachtet
hat
Klägerin
beauftragte
Unternehmen
Zeugen
geschilderten
umfangreichen
Verkaufsbemühungen
etwa
:
Anschreiben
Holz
verarbeitenden
Betrieben
unternommen
Pflicht
angemessenen
Verwertung
Leasingsache
verletzt
habe
.
Partei
regelmäßig
günstiges
Beweisergebnis
Eigen
macht
verletzt
Übergehen
Beweisergebnisses
Anspruch
Partei
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblich
ist
Beschluss
10
November
.
;
Beschluss
7
.
Dezember
Rn.13
.
ist
hier
Fall
Vertragsverletzung
Verwertung
Leasinggutes
fällt
Klägerin
Last
schon
Jahre
späteren
Verwertung
nur
noch
Schrottwert
etwa
hatte
.
abgesehen
hätte
Berufungsgericht
Aussage
erstmals
Berufungsinstanz
vernommenen
Zeugen
folgen
dürfen
Klägerin
benannten
bereits
ersten
Instanz
vernommenen
Zeugen
erneut
hören
.
Landgericht
hatte
Angaben
Zeugen
Fertigungsstraße
Beklagten
noch
Teile
hätten
bereits
Ende
nur
noch
Schrottwert
etwa
gehabt
glaubhaft
erachtet
entscheidend
abgestellt
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Berufungsgericht
erstinstanzlichen
Gericht
vernommenen
Zeugen
gemäß
Abs.
selbst
erneut
vernehmen
Aussage
anders
würdigen
will
erstinstanzliche
Gericht
;
auch
Verstoß
hiergegen
ist
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
nachteilig
betroffenen
Partei
werten
vgl.
Senatsbeschluss
14
Juli
3/09
.
.
2
.
Auch
Verneinung
Anspruchs
Klägerin
Ersatz
Landgericht
zugesprochenen
"
Sicherstellungskosten
Höhe
insgesamt
Berufungsgericht
beruht
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Klägerin
.
Klägerin
hatte
Notwendigkeit
Auslagen
eingehend
Schriftsätzen
22
.
April
29
.
Oktober
vorgetragen
.
erste
Fahrt
erklärt
worden
S.
ist
Klägerin
GmbH
telefonisch
habe
erreichen
können
.
Vortrag
hat
Berufungsgericht
übergangen
Fahrtkosten
Begründung
abgelehnt
hat
Standort
Maschinen
hätte
auch
telefonisch
Erfahrung
gebracht
werden
können
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung