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7.9 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
12
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Parteien
werden
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Januar
aufgehoben
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
November
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kontos
Nr.
DM
nebst
%
Zinsen
14
November
Kontos
Nr.
DM
nebst
%
Zinsen
14
November
zahlen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
Ausnahme
Nebenintervention
verursachten
Kosten
;
werden
Nebenintervenienten
auferlegt
.
Tatbestand
:
Kläger
fordert
Beklagten
Bezahlung
Verbindlichkeiten
Firma
Sparkasse
GmbH
künftig
:
GmbH
künftig
:
Höhe
562.072,05
DM
Zinsen
;
hilfsweise
begehrt
Freistellung
ehemaliger
Mitgesellschafter
GmbH
persönlich
übernommenen
Sicherheiten
Schuld
GmbH
Sparkasse
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Kläger
war
gemeinsam
sen.
.
Gesellschafter
GmbH.
Mitgesellschafter
Klägers
hatten
Sparkasse
Sicherheiten
Schulden
GmbH
gestellt
;
sen.
war
Bürgschaft
eingegangen
hatte
ebenso
.
Grundschulden
Stadtsparkasse
bestellt
.
Datum
4
.
Dezember
unterzeichneten
Gesellschafter
vertreten
sen.
Beklagte
privatschriftlichen
trag
GmbH
geführten
Betriebes
.
28
.
April
schlossen
Gesellschafter
Beklagten
notariellen
Geschäftsanteilsabtretungsvertrag
.
Verträgen
leiten
Kläger
früheren
Mitgesellschafter
Verpflichtung
Beklagten
obengenannten
Verbindlichkeiten
GmbH
Sparkasse
tilgen
.
Kläger
früheren
Mitgesellschafter
gleichlautenden
Abtretungsverträge
25./26
.
April
26
.
April
"
Ansprüche
Übergabevertrag
insbesondere
Entschuldung
"
Sparkasse
bestehenden
Verbindlichkeiten
abgetreten
hatten
hat
Klage
erhoben
.
Landgericht
hat
erster
Linie
Zahlung
Sparkasse
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Hinweis
Oberlandesgerichts
hat
Kläger
Berufungsverfahren
hilfsweise
beantragt
Beklagten
verurteilen
Gesellschafter
Sparkasse
eingegangenen
Sicherheiten
freizustellen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
gemäß
Hilfsantrag
verurteilt
Sicherungsgeber
Verbindlichkeiten
Sparkasse
Gesamtbetrag
562.072,05
DM
freizustellen
.
Revision
begehrt
Beklagte
Aufhebung
Berufungsurteils
Nachteil
erkannt
worden
ist
Zurückweisung
Berufung
.
Kläger
verfolgt
Anschlußrevision
Hauptantrag
weiter
Beklagten
Begleichung
Verbindlichkeiten
GmbH
Sparkasse
verurteilen
greift
Berufungsurteil
hilfsweise
insoweit
Berufungsgericht
Hilfsantrag
nur
betragsmäßig
beschränkt
stattgegeben
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Verurteilung
Beklagten
hilfsweise
gestellten
Antrag
Klägers
ausgeführt
:
Beklagte
habe
Vertrag
4
.
Dezember
Verbindung
notariellen
Vertrag
28
.
April
verpflichtet
Gesellschafter
GmbH
.
sen.
cherung
genannten
Kreditverpflichtung
GmbH
übernommenen
Sicherheiten
Sparkasse
freizustellen
.
ergebe
zwar
Wortlaut
notariellen
Vertrages
28
.
April
wohl
aber
privatschriftlichen
Vertrag
4
.
Dezember
Auslegung
ermittelnden
Willen
Parteien
notariellen
Vertrag
28
.
April
habe
weitergelten
sollen
.
Vertrag
4
.
Dezember
sei
Beklagte
Verkäufern
Verpflichtung
eingegangen
Kredite
GmbH
Stadtsparkasse
abzulösen
.
zwangsläufig
auch
Befreiung
Gesellschafter
persönlich
übernommenen
Verbindlichkeiten
bedeutet
hätte
habe
Ablösung
Sicherheiten
gesondert
ausgesprochen
werden
müssen
.
Ansprüche
seien
früheren
Gesellschaftern
wirksam
Kläger
abgetreten
worden
.
II
.
angegriffene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Anschlußrevision
Klägers
ist
Beklagte
Hauptantrag
Begleichung
genannten
Verbindlichkeiten
GmbH
Sparkasse
verurteilen
.
Anschlußrevision
Recht
rügt
hätte
Berufungsgericht
eigenen
rechtsfehlerfreien
Auslegung
Vereinbarung
4
.
Dezember
Hauptantrag
stattgeben
müssen
.
1
.
Zutreffend
weist
Anschlußrevision
Berufung
sgericht
Bestimmungen
Vertrages
4
.
Dezember
eingehender
Würdigung
erhobenen
Beweise
erster
Linie
Willen
Vertragspartner
entnommen
hat
Beklagten
persönlich
Ablösung
Kredite
Kontokorrentkredit
Darlehen
verpflichten
Stadtsparkasse
GmbH
gewährt
hatte
Ansicht
Berufungsgerichts
Absicht
Abschluß
Geschäftsanteilsübertragungsvertrages
28
.
April
entfallen
war
.
Anschlußrevision
weiter
zutreffend
darlegt
ist
Berufungsgericht
erst
Vertrag
ausdrücklich
gangenen
Verbindlichkeit
Schlußfolgerung
gelangt
Beklagte
zugleich
unausgesprochen
übernommen
hat
Mitgesellschafter
Klägers
Sicherheiten
freizustellen
.
Berufungsgericht
getroffene
Auslegung
Rechtsgründen
beanstanden
ist
ist
Revisionsgericht
gebunden
§
Abs.
;
insoweit
werden
Revision
auch
erhoben
.
2
.
Beklagten
eingegangene
Verpflichtung
Verbindlichkeiten
GmbH
abzulösen
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
gewürdigt
Gesellschaftern
Freistellung
GmbH
verpflichtet
hatte
.
Versprechen
Versprechensempfänger
hier
GmbH
Verbindlichkeiten
freizustellen
sog.
Drittschuldtilgungsvertrag
kann
Wege
Erfüllungsübernahme
§
vereinbart
werden
Urteil
20
November
.
Vereinbarung
kann
zwar
grundsätzlich
Leistung
begünstigten
Dritten
nur
Befreiung
geklagt
werden
.
Anders
verhält
jedoch
Erfüllungshandlung
nur
Zahlung
Dritten
Betracht
kommt
aaO
Freistellungsverpflichtung
§
Schadensersatzpflicht
übergegangen
ist
Urteil
12
.
März
.
ist
hier
Fall
.
Zwar
liegen
förmlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Verzug
Beklagten
begründende
Mahnung
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
.
Jedoch
hat
Beklagte
Anspruch
Gesellschafter
GmbH
Vereinbarung
4
.
Dezember
entschulden
ernsthaft
endgültig
geleugnet
so
Kläger
Mahnung
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
nutzlos
überflüssig
betrachten
mußte
Urteil
12
.
März
aaO
;
vgl.
Senat
.
Tatbestand
Berufungsurteils
entnehmen
ist
hat
Beklagte
Tatsacheninstanzen
Freistellungsverpflichtung
Kläger
Mitgesellschaftern
schon
Grunde
Abrede
gestellt
vorgebracht
sei
nie
bereit
gewesen
Verbindlichkeiten
GmbH
Gesellschafter
übernehmen
abzulösen
.
Umständen
hätte
Erfordernis
Mahnung
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
reine
dargestellt
.
Kläger
Ausdruck
gebrachte
Erfüllungsverweigerung
war
ausreichend
Freistellungsanspruch
Gesellschafter
Schadensersatzanspruch
umzuwandeln
.
Mitgläubiger
Freistellungsverpflichtung
GmbH
§
war
schon
eigenem
Recht
vgl.
10
.
Aufl
.
.
so
doch
jedenfalls
Mahnung
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
berechtigt
Abtretungsverträge
April
zumindest
befugt
anzusehen
war
auch
Rechte
Mitgesellschafter
wahrzunehmen
erforderlichen
zweckmäßigen
Erklärungen
abzugeben
vgl.
;
Urteil
12
.
März
aaO
.
3
.
Anspruch
Gesellschafter
Freistellung
GmbH
Verpflichtungen
Stadtsparkasse
Schadensersatzanspruch
umgewandelt
hat
kann
Kläger
schon
Eigenschaft
Mitgläubiger
anderen
Gesellschafter
§
§
Satz
Beklagten
Schadensersatz
Leistung
Sparkasse
verlangen
vgl.
Urteil
12
.
März
aaO
.
gen
sind
Ansprüche
Abtretungen
April
alleinigen
Berechtigung
übertragen
worden
.
4
.
Revision
erhobene
Rüge
Berufungsgericht
habe
Treuwidrigkeitseinwand
Beklagten
§
Unrecht
unbegründet
gehalten
greift
.
Revision
beanstandet
§
Berufungsgericht
habe
Beklagten
geltend
gemachten
Zusammenhang
Freistellungspflicht
Zuzahlungsverpflichtung
Veräußerers
übersehen
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Freistellungsverpflichtung
Beklagten
Abhängigkeitsverhältnis
Gesellschafter
sen.
geschuldeten
Zuzahlung
gestanden
hat
.
Auch
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
dargetan
Ablösung
Kredite
Höhe
rund
DM
verspätet
erfolgten
Zuzahlung
sen.
habe
erfolgen
können
ist
beanstanden
.
Gesellschafter
sen.
hat
verbindlichen
Festlegung
Zahlungspflicht
Schiedsvereinbarung
vgl.
Nr.
notariellen
Vertrages
geschuldete
Summe
190.866,69
DM
Zahlung
vergleichsweise
erfolgte
Verrechnung
getilgt
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Berufungsgericht
Hauptantrag
abgewiesen
hat
.
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
weitere
Feststellungen
Betracht
kommen
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Nr.
.
Verurteilung
Beklagten
Hauptantrag
ist
Berufungsurteil
bezüglich
Entscheidung
Hilfsantrag
verfahrensrechtliche
-9-
lage
entzogen
ist
Klarstellung
aufzuheben
dahingehenden
Antrags
bedurft
hätte
vgl.
232
;
Urteil
11
Juli
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.