NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 12 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Parteien werden Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Januar aufgehoben Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 25 November abgeändert . Beklagte wird verurteilt Kontos Nr. DM nebst % Zinsen 14 November Kontos Nr. DM nebst % Zinsen 14 November zahlen . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits Ausnahme Nebenintervention verursachten Kosten ; werden Nebenintervenienten auferlegt . Tatbestand : Kläger fordert Beklagten Bezahlung Verbindlichkeiten Firma Sparkasse GmbH künftig : GmbH künftig : Höhe 562.072,05 DM Zinsen ; hilfsweise begehrt Freistellung ehemaliger Mitgesellschafter GmbH persönlich übernommenen Sicherheiten Schuld GmbH Sparkasse . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Kläger war gemeinsam sen. . Gesellschafter GmbH. Mitgesellschafter Klägers hatten Sparkasse Sicherheiten Schulden GmbH gestellt ; sen. war Bürgschaft eingegangen hatte ebenso . Grundschulden Stadtsparkasse bestellt . Datum 4 . Dezember unterzeichneten Gesellschafter vertreten sen. Beklagte privatschriftlichen trag GmbH geführten Betriebes . 28 . April schlossen Gesellschafter Beklagten notariellen Geschäftsanteilsabtretungsvertrag . Verträgen leiten Kläger früheren Mitgesellschafter Verpflichtung Beklagten obengenannten Verbindlichkeiten GmbH Sparkasse tilgen . Kläger früheren Mitgesellschafter gleichlautenden Abtretungsverträge 25./26 . April 26 . April " Ansprüche Übergabevertrag insbesondere Entschuldung " Sparkasse bestehenden Verbindlichkeiten abgetreten hatten hat Klage erhoben . Landgericht hat erster Linie Zahlung Sparkasse gerichtete Klage abgewiesen . Hinweis Oberlandesgerichts hat Kläger Berufungsverfahren hilfsweise beantragt Beklagten verurteilen Gesellschafter Sparkasse eingegangenen Sicherheiten freizustellen . Berufungsgericht hat Beklagten gemäß Hilfsantrag verurteilt Sicherungsgeber Verbindlichkeiten Sparkasse Gesamtbetrag 562.072,05 DM freizustellen . Revision begehrt Beklagte Aufhebung Berufungsurteils Nachteil erkannt worden ist Zurückweisung Berufung . Kläger verfolgt Anschlußrevision Hauptantrag weiter Beklagten Begleichung Verbindlichkeiten GmbH Sparkasse verurteilen greift Berufungsurteil hilfsweise insoweit Berufungsgericht Hilfsantrag nur betragsmäßig beschränkt stattgegeben hat . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Verurteilung Beklagten hilfsweise gestellten Antrag Klägers ausgeführt : Beklagte habe Vertrag 4 . Dezember Verbindung notariellen Vertrag 28 . April verpflichtet Gesellschafter GmbH . sen. cherung genannten Kreditverpflichtung GmbH übernommenen Sicherheiten Sparkasse freizustellen . ergebe zwar Wortlaut notariellen Vertrages 28 . April wohl aber privatschriftlichen Vertrag 4 . Dezember Auslegung ermittelnden Willen Parteien notariellen Vertrag 28 . April habe weitergelten sollen . Vertrag 4 . Dezember sei Beklagte Verkäufern Verpflichtung eingegangen Kredite GmbH Stadtsparkasse abzulösen . zwangsläufig auch Befreiung Gesellschafter persönlich übernommenen Verbindlichkeiten bedeutet hätte habe Ablösung Sicherheiten gesondert ausgesprochen werden müssen . Ansprüche seien früheren Gesellschaftern wirksam Kläger abgetreten worden . II . angegriffene Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Anschlußrevision Klägers ist Beklagte Hauptantrag Begleichung genannten Verbindlichkeiten GmbH Sparkasse verurteilen . Anschlußrevision Recht rügt hätte Berufungsgericht eigenen rechtsfehlerfreien Auslegung Vereinbarung 4 . Dezember Hauptantrag stattgeben müssen . 1 . Zutreffend weist Anschlußrevision Berufung sgericht Bestimmungen Vertrages 4 . Dezember eingehender Würdigung erhobenen Beweise erster Linie Willen Vertragspartner entnommen hat Beklagten persönlich Ablösung Kredite Kontokorrentkredit Darlehen verpflichten Stadtsparkasse GmbH gewährt hatte Ansicht Berufungsgerichts Absicht Abschluß Geschäftsanteilsübertragungsvertrages 28 . April entfallen war . Anschlußrevision weiter zutreffend darlegt ist Berufungsgericht erst Vertrag ausdrücklich gangenen Verbindlichkeit Schlußfolgerung gelangt Beklagte zugleich unausgesprochen übernommen hat Mitgesellschafter Klägers Sicherheiten freizustellen . Berufungsgericht getroffene Auslegung Rechtsgründen beanstanden ist ist Revisionsgericht gebunden § Abs. ; insoweit werden Revision auch erhoben . 2 . Beklagten eingegangene Verpflichtung Verbindlichkeiten GmbH abzulösen hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt Gesellschaftern Freistellung GmbH verpflichtet hatte . Versprechen Versprechensempfänger hier GmbH Verbindlichkeiten freizustellen sog. Drittschuldtilgungsvertrag kann Wege Erfüllungsübernahme § vereinbart werden Urteil 20 November . Vereinbarung kann zwar grundsätzlich Leistung begünstigten Dritten nur Befreiung geklagt werden . Anders verhält jedoch Erfüllungshandlung nur Zahlung Dritten Betracht kommt aaO Freistellungsverpflichtung § Schadensersatzpflicht übergegangen ist Urteil 12 . März . ist hier Fall . Zwar liegen förmlichen Voraussetzungen § Abs. Verzug Beklagten begründende Mahnung Fristsetzung Ablehnungsandrohung . Jedoch hat Beklagte Anspruch Gesellschafter GmbH Vereinbarung 4 . Dezember entschulden ernsthaft endgültig geleugnet so Kläger Mahnung Fristsetzung Ablehnungsandrohung nutzlos überflüssig betrachten mußte Urteil 12 . März aaO ; vgl. Senat . Tatbestand Berufungsurteils entnehmen ist hat Beklagte Tatsacheninstanzen Freistellungsverpflichtung Kläger Mitgesellschaftern schon Grunde Abrede gestellt vorgebracht sei nie bereit gewesen Verbindlichkeiten GmbH Gesellschafter übernehmen abzulösen . Umständen hätte Erfordernis Mahnung Fristsetzung Ablehnungsandrohung reine dargestellt . Kläger Ausdruck gebrachte Erfüllungsverweigerung war ausreichend Freistellungsanspruch Gesellschafter Schadensersatzanspruch umzuwandeln . Mitgläubiger Freistellungsverpflichtung GmbH § war schon eigenem Recht vgl. 10 . Aufl . . so doch jedenfalls Mahnung Fristsetzung Ablehnungsandrohung berechtigt Abtretungsverträge April zumindest befugt anzusehen war auch Rechte Mitgesellschafter wahrzunehmen erforderlichen zweckmäßigen Erklärungen abzugeben vgl. ; Urteil 12 . März aaO . 3 . Anspruch Gesellschafter Freistellung GmbH Verpflichtungen Stadtsparkasse Schadensersatzanspruch umgewandelt hat kann Kläger schon Eigenschaft Mitgläubiger anderen Gesellschafter § § Satz Beklagten Schadensersatz Leistung Sparkasse verlangen vgl. Urteil 12 . März aaO . gen sind Ansprüche Abtretungen April alleinigen Berechtigung übertragen worden . 4 . Revision erhobene Rüge Berufungsgericht habe Treuwidrigkeitseinwand Beklagten § Unrecht unbegründet gehalten greift . Revision beanstandet § Berufungsgericht habe Beklagten geltend gemachten Zusammenhang Freistellungspflicht Zuzahlungsverpflichtung Veräußerers übersehen . Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt Freistellungsverpflichtung Beklagten Abhängigkeitsverhältnis Gesellschafter sen. geschuldeten Zuzahlung gestanden hat . Auch Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe dargetan Ablösung Kredite Höhe rund DM verspätet erfolgten Zuzahlung sen. habe erfolgen können ist beanstanden . Gesellschafter sen. hat verbindlichen Festlegung Zahlungspflicht Schiedsvereinbarung vgl. Nr. notariellen Vertrages geschuldete Summe 190.866,69 DM Zahlung vergleichsweise erfolgte Verrechnung getilgt . . Berufungsurteil ist aufzuheben Berufungsgericht Hauptantrag abgewiesen hat . Rechtsstreit Endentscheidung reif ist weitere Feststellungen Betracht kommen kann Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Nr. . Verurteilung Beklagten Hauptantrag ist Berufungsurteil bezüglich Entscheidung Hilfsantrag verfahrensrechtliche -9- lage entzogen ist Klarstellung aufzuheben dahingehenden Antrags bedurft hätte vgl. 232 ; Urteil 11 Juli . Dr. Dr. Dr. Dr.