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506 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
23
.
August
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beklagten
2
.
Juni
Senatsurteil
27
.
April
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
Abs.
statthafte
Frist
321a
Abs.
Satz
eingelegte
Anhörungsrüge
ist
unzulässig
vorgeschriebenen
Darlegung
321a
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
entscheidungserheblichen
Gehörsverletzung
Senat
fehlt
.
1
.
Anhörungsrüge
muss
konkrete
Ausführungen
enthalten
Umständen
entscheidungserhebliche
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Gericht
ergibt
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
verpflichtet
Gerichte
zwar
Vorbringen
Beteiligten
Kenntnis
nehmen
Urteilsfindung
Erwägung
ziehen
BVerfGE
220
;
35
;
Senat
;
.
.
.
Grundsätzlich
ist
jedoch
auszugehen
Pflichten
nachgekommen
sind
auch
Vorbringen
ausdrücklich
beschieden
haben
BVerfGE
187
;
;
;
;
.
.
.
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
ist
erst
dann
verletzt
Einzelfall
klar
ergibt
Gericht
Pflicht
Kenntnisnahme
Erwägung
Vorgetragenen
nachgekommen
ist
vgl.
BVerfGE
274
;
295
;
f.
.
schlichte
Behauptung
Gehörsverletzung
genügt
.
§
321a
Abs.
Satz
erforderliche
Darlegung
setzt
Angabe
Tatsachen
geltend
gemachte
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
ergibt
substantiierten
Vortrag
Vorliegen
Voraussetzungen
Gehörsverletzung
vgl.
Urteil
1
.
Oktober
XI
;
19
.
März
.
f.
jeweils
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Anhörungsrüge
sind
somit
Verfassungsbeschwerde
Umstände
vorzutragen
ergibt
Gericht
Entscheidung
Vorbringen
übergangen
haben
muss
vgl.
BVerfGE
216
Beschluss
19
.
März
aaO
.
.
Auch
Entscheidungserheblichkeit
geltend
gemachten
Gehörsverletzung
hat
Partei
§
321a
Abs.
Satz
substantiiert
darzulegen
.
tatsächlich
Gehörsverletzung
vorliegt
ist
zwar
Frage
Begründetheit
Rüge
.
Steht
jedoch
vornherein
geltend
gemachte
Gehörsverletzung
nachteilige
Wirkungen
betroffene
Partei
haben
kann
ist
bereits
unzulässig
Beschluss
17
.
Februar
XI
juris
;
vgl.
auch
Beschlüsse
15
November
.
3
;
21
Juli
juris
.
1
;
14
.
Mai
.
.
2
.
vorbeschriebenen
Darlegungsanforderungen
wird
Anhörungsrüge
Beklagten
gerecht
.
Beklagte
zeigt
schon
Revisionsinstanz
berücksichtigendes
Vorbringen
Senat
übergangen
haben
könnte
.
Vielmehr
erschöpft
Darlegung
Rechtsauffassung
Senats
abweichenden
Würdigung
Gesichtspunkten
Gegenstand
Revisionsverfahrens
waren
erstmals
Anhörungsrüge
vorgetragen
werden
Grund
vornherein
ungeeignet
sind
Gehörsverletzung
darzulegen
.
Anhörungsrüge
trägt
Punkt
Begründung
Senat
habe
annehmen
dürfen
Parteien
1
.
Januar
Tarifkundenverhältnis
begründet
worden
sei
.
wiederholt
lediglich
Senatsurteil
dort
.
abweichende
Rechtsauffassung
wesentliche
Senat
entscheidend
erachtete
Gesichtspunkte
vgl.
.
ausblendet
darlegt
konkreten
entscheidungserheblichen
Sachvortrag
übergangen
ansieht
.
Gleiches
gilt
Rüge
Punkt
angeführten
Überlegungen
§
Nr.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
Senat
Senatsurteil
.
Revisionsauffassung
übereinstimmenden
Sinn
ausgelegt
hat
.
Rüge
Punkt
Begründung
Senat
abweichenden
Auslegung
Schreibens
Klägerin
11
November
Rechtsvorschriften
Unionsgesetzgebers
beruft
liegt
hierin
schon
vornherein
Darlegung
entscheidungserheblichen
Gehörsverletzung
Beklagten
nunmehr
erstmals
vorgebrachte
Argumentation
Gegenstand
Revisionsvorbringens
war
.
Übrigen
erschöpft
Vorbringen
Punkt
wiederum
Wiederholung
Senatsurteil
abweichenden
Rechtsauffassung
Beklagten
Hinblick
Inhalt
Schreiben
Klägerin
11
November
verkörperten
Willenserklärung
.
Rüge
wendet
Punkt
schließlich
erneut
pauschal
auch
.
Senatsurteils
zugrunde
gelegte
gefestigte
Rechtsauffassung
Senats
Tarifkundenverhältnis
Vertragsbeginn
geltende
Preis
Billigkeitskontrolle
entzogen
ist
zeigt
aber
ansatzweise
entscheidungserheblichen
Vortrag
übergangen
ansieht
.
Anhörungsrüge
schließlich
allgemein
Beschwerde
EU-Kommission
Az
.
verweist
handelt
wiederum
neues
Vorbringen
Gegenstand
Revisionsverfahrens
war
Anhörungsrüge
vornherein
begründen
kann
.
Anhörungsrüge
beantragte
Aussetzung
vorliegenden
Verfahrens
gemäß
§
scheidet
schon
eingetretenen
Rechtskraft
Urteils
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung