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1578 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
§
Ae
;
§
gerichtlichen
Titel
gedeckte
eigenmächtige
Inbesitznahme
Wohnung
eigenmächtiges
Ausräumen
Vermieter
stellt
unerlaubte
Selbsthilfe
Folgen
Vermieter
verschuldensunabhängig
§
haftet
Bestätigung
Senatsurteile
6
Juli
1
.
Oktober
.
Vermieter
Wohnung
Abwesenheit
Mieters
Vorliegen
gerichtlichen
Titels
verbotene
Eigenmacht
Besitz
nimmt
hat
treffenden
Obhutspflicht
nur
entlasten
Herausgabe
nachweislich
vorhandener
Gegenstände
unmöglich
wird
nachweislich
Verschlechterung
herauszugebenden
Gegenständen
eintritt
.
muss
Obhutspflicht
Interessen
eigenen
Interessenwahrnehmung
verhinderten
Mieters
auch
wahren
Inbesitznahme
aussagekräftiges
Verzeichnis
verwahrten
Gegenstände
aufstellt
Wert
schätzen
lässt
.
Kommt
hat
beweisen
Umfang
Bestand
Wert
Schadensberechnung
zugrunde
gelegten
Gegenstände
Angaben
Mieters
abweichen
Angaben
plausibel
sind
Anschluss
.
Anforderungen
Schadensschätzung
§
.
Urteil
14
Juli
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
war
Mieter
gelegenen
Wohnung
klagten
.
19
.
Februar
war
Monate
unbekanntem
Aufenthalt
ortsabwesend
.
Vermisstenmeldung
Verwandtenkreis
wurde
Wohnung
23
.
Februar
polizeiliche
Anordnung
geöffnet
18
.
März
noch
einmal
Polizei
durchsucht
.
Vorgänge
informierte
Beklagte
kündigte
Mieten
Monate
März
April
gezahlt
worden
waren
auch
Aufenthalt
Klägers
hatte
Erfahrung
bringen
können
Mietverhältnis
20
.
April
Einwurf
Kündigungsschreibens
Wohnungsbriefkasten
Klägers
fristlos
.
Räumungsklage
erhob
.
19
.
Mai
öffnete
polizeilichen
Durchsuchung
wieder
verschlossene
Wohnung
nahm
Besitz
.
entsorgte
insbesondere
großen
Teil
Wohnungseinrichtung
.
Weitere
Wohnung
befindliche
Gegenstände
lagerte
streitig
ist
dort
vorgefundenen
entsorgten
Gegenstände
eingelagert
wurden
.
Kläger
beansprucht
gestützt
eingeholtes
Sachverständigengutachten
Entsorgung
sonstige
Weise
abhanden
gekommene
beschädigte
verschmutzte
Gegenstände
Schadensersatz
Höhe
entstandenen
Gutachterkosten
Höhe
.
hat
Nebenkostenabrechnung
ausgewiesene
Guthaben
beansprucht
.
Beklagte
rechnet
hiergegen
Mietrückstand
Entrümpelungskosten
.
Amtsgericht
eigenmächtige
Räumung
Wohnung
zwar
rechtswidrig
angesehen
geltend
gemachten
Schaden
überwiegenden
Teil
jedoch
ausreichend
dargelegt
erachtet
hat
hat
Kläger
Betrag
zuerkannt
Nebenkostenguthaben
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Senat
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Amtsgericht
habe
Recht
ausreichende
Angaben
Nachvollziehbarkeit
jeweils
angesetzten
Werte
vermisst
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sei
Schadensschätzung
gemäß
§
unzulässig
greifbarer
Kläger
vorzutragender
Anhaltspunkte
völlig
Luft
hinge
.
Kläger
hätte
mindestens
weitere
Angaben
Qualität
Alter
gegebenenfalls
Marke
Neuwert
betreffenden
Gegenstände
machen
Angaben
Bestreiten
Beweis
stellen
müssen
.
hätten
auch
unstreitige
Merkmale
vorgelegen
angegebenen
Wert
jeweiligen
Gegenstände
nachvollziehbar
erscheinen
ließen
.
Ebenso
sei
berücksichtigen
gewesen
Gegenstände
Kläger
gegebenenfalls
höheren
ideellen
Wert
besessen
hätten
.
Amtsgericht
Klage
ansonsten
einzelner
Schadenspositionen
abgewiesen
habe
Beweisergebnis
bereits
Vorhandensein
Wohnung
Zeitpunkt
Räumung
feststellbar
gewesen
sei
sei
Beweiswürdigung
ebenfalls
beanstanden
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
zwar
eigenen
Feststellungen
Grund
erhobenen
Anspruchs
Ersatz
Kläger
entstandenen
Räumungsschadens
getroffen
.
hat
jedoch
Bezugnahme
Tatbestand
Entscheidungsgründe
erstinstanzlichen
Urteils
ersichtlich
insoweit
Amtsgericht
getroffenen
Feststellungen
Wertung
gebilligt
Beklagte
eigenmächtige
Räumung
Wohnung
Vollstreckungstitel
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Schadensersatz
verpflichtet
sei
.
habe
Verschwinden
Klägers
herausgefordert
fühlen
insbesondere
auch
Verschwinden
Februar
verstehen
dürfen
Besitz
Wohnung
aufgegeben
habe
.
begegnet
revisionsrechtlichen
Bedenken
.
gerichtlichen
Titel
gedeckte
eigenmächtige
Inbesitznahme
Wohnung
eigenmächtiges
Ausräumen
Vermieter
stellen
jedenfalls
solange
Mieter
Wohnung
bestehenden
Besitz
erkennbar
aufgegeben
hat
verbotene
Eigenmacht
Sinne
§
Abs.
zugleich
unerlaubte
Selbsthilfe
Sinne
§
Folgen
Vermieter
Amtsgericht
herangezogenen
Vorschriften
sogar
verschuldensunabhängig
§
haftet
Senatsurteile
6
Juli
;
1
.
Oktober
;
Sternel
4
.
Aufl
.
.
;
vgl.
ferner
OLG
;
;
Mietrecht
3
.
Aufl
.
.
34
;
Lehmann-Richter
.
gilt
selbst
dann
gegenwärtige
Aufenthaltsort
Mieters
unbekannt
und/oder
Mietverhältnis
wirksam
gekündigt
vertragliches
Besitzrecht
Mieters
entfallen
ist
;
Herrlein/
aaO
;
.
;
Bamberger/
2
.
Aufl
.
.
;
aaO
S.
f.
;
vgl.
ferner
Senatsurteil
6
Juli
aaO
.
Vielmehr
ist
Vermieter
auch
Fällen
verpflichtet
gegebenenfalls
öffentlicher
Zustellung
Räumungsklage
Räumungstitel
beschaffen
zwecks
mäßiger
Besitzverschaffung
vorzugehen
aaO
;
aaO
;
aaO
S.
.
Übt
Vermieter
hier
Wege
sogenannten
kalten
Räumung
eigenmächtige
Inbesitznahme
Wohnung
Hausrat
verbotene
Selbsthilfe
ist
gemäß
§
Ersatz
entstehenden
Schadens
verpflichtet
kann
auch
berufen
Voraussetzungen
Umfang
Selbsthilferechts
geirrt
haben
Senatsurteile
6
Juli
aaO
;
1
.
Oktober
aaO
;
Sternel
aaO
;
aaO
S.
.
Ersatzpflicht
erfasst
wird
insbesondere
eigenmächtige
Entsorgung
hierbei
Besitz
genommenen
Hausrats
sonst
Wohnung
vorgefundenen
Gegenstände
.
Vermieter
trifft
Inbesitznahme
zugleich
Obhutspflicht
Entsorgung
grundsätzlich
entgegensteht
Senatsurteil
1
.
Oktober
aaO
;
Sternel
aaO
.
;
aaO
S.
;
vgl.
ferner
Urteil
27
.
April
.
Revisionserwiderung
entgegenhalten
will
Kläger
könne
jedenfalls
gemäß
§
regelmäßig
geforderte
Einhaltung
Räumung
verbundenen
Formalitäten
Eigenmacht
Beklagten
berufen
zeigt
bereits
Tatsachenvortrag
geeignet
ist
Wertung
rechtfertigen
.
Ebenso
zeigt
Tatsachenvortrag
geeignet
ist
Auffassung
führendes
überwiegendes
Mitverschulden
Klägers
gemäß
§
begründen
.
besteht
auch
sonst
Anhalt
.
2
.
Hingegen
begegnet
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Schaden
Schadensschätzung
§
tauglichen
Weise
dargelegt
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
rügt
nur
Recht
Berufungsgericht
Beweislast
Bestand
Zustand
geräumten
Wohnung
vorhandenen
Gegenstände
verkannt
habe
.
Vielmehr
hat
Berufungsgericht
auch
Anforderungen
vorzunehmende
Schadensschätzung
selbst
überspannt
.
Bestand
Zustand
sonstigen
wertbildenden
Merkmale
Zeitpunkt
Räumung
Wohnung
Klägers
befindlichen
Gegenstände
anbelangt
hat
Berufungsgericht
Kläger
uneingeschränkt
beweisbelastet
angesehen
ganz
überwiegenden
Zahl
Schadenspositionen
bereits
gestützte
Klageabweisung
Amtsgerichts
gebilligt
.
kann
gefolgt
werden
.
Vermieter
Wohnung
geschehenen
Weise
Vorliegen
gerichtlichen
Titels
verbotener
Eigenmacht
Besitz
nimmt
trifft
befindlichen
Gegenstände
Wirksamkeit
ausgesprochenen
Kündigung
hier
zumindest
nachvertragliche
Obhutspflicht
Sinne
§
Abs.
vgl.
Senatsurteil
1
.
Oktober
aaO
.
hat
nur
Folge
Vermieter
nachweislich
genommenen
Gegenstände
vollständig
Zustand
Inobhutnahme
verschlechterten
Zustand
wieder
herausgeben
muss
.
Falle
Unmöglichkeit
Herausgabe
Vergleich
übernommenen
Zustand
nachweislich
eingetretenen
Verschlechterung
herauszugebenden
Gegenstände
hat
§
Abs.
Satz
zeigt
entlasten
so
Mieter
insoweit
Beweislast
trifft
vgl.
Urteil
5
.
Oktober
.
Vorliegend
reicht
Berufungsgericht
verkannt
hat
Umkehr
Beweislast
Lasten
Beklagten
aber
noch
weiter
erstreckt
zugleich
Bestand
Zustand
wertbildenden
Merkmale
Gegenstände
verbotene
Eigenmacht
Besitz
genommenen
Wohnung
befunden
haben
.
Obhutspflichten
Beklagten
Inbesitznahme
Wohnung
befindlichen
Gegenstände
hat
auch
Pflicht
gehört
Interessen
Ortsabwesenheit
mangelnde
Kenntnis
Inbesitznahme
eigenen
Interessenwahrnehmung
verhinderten
Klägers
wahren
.
Beklagte
hätte
nur
Sorge
tragen
müssen
Besitz
genommenen
Gegenständen
Dauer
Obhut
anschließenden
Einlagerung
Beschädigungen
Verluste
eintreten
.
hätte
vielmehr
schon
Inbesitznahme
oblegen
aussagekräftiges
Verzeichnis
verwahrten
Gegenstände
aufzustellen
Wert
schätzen
lassen
Kläger
Sicherung
Ansprüche
ermöglichen
vgl.
f.
.
stellenden
Anforderungen
werden
Revision
Recht
rügt
Mitarbeitern
Beklagten
gefertigte
Protokoll
Wohnungsöffnung
-inbesitznahme
Gelegenheit
gefertigten
Lichtbilder
gerecht
.
Beklagte
Pflicht
Verzeichnisaufnahme
sonst
vergleichbaren
Weise
hinreichend
nachgekommen
ist
hat
Berufungsgericht
bislang
festgestellt
.
Ebenso
wenig
hat
Feststellungen
getroffen
Verzeichnisaufnahme
ausnahmsweise
entbehrlich
war
Revisionserwiderung
geltend
macht
ersichtlich
verbrauchte
offenkundig
wertlose
Einrichtungs-)Gegenstände
gehandelt
habe
Dokumentierung
Mieter
bereits
ersten
Blick
schlechthin
Interesse
haben
konnte
.
-9-
Fall
jedenfalls
revisionsrechtliche
Nachprüfung
unterstellenden
Verletzung
Schätzungspflicht
ist
Beklagte
zugleich
verpflichtet
Schaden
auszugleichen
liegt
Kläger
Bestand
Zustand
Wert
Einrichtungs-)Gegenstände
Zeit
Inbesitznahme
Beklagte
geraten
ist
.
Kläger
Bestand
Wert
Sachen
ausgehende
Schadensberechnung
Zeitpunkt
Beklagte
Besitz
ergriffen
hat
ermöglichen
war
verpflichtet
Inbesitznahme
vollständiges
Bestandsverzeichnis
aufzustellen
Wert
aufgenommenen
Gegenstände
feststellen
lassen
.
nachgekommen
ist
geht
Kläger
Verletzung
Pflicht
zustehende
Schadensausgleich
auch
Beklagte
ihrerseits
verpflichtet
ist
beweisen
Umfang
Bestand
Wert
Schadensberechnung
zugrunde
gelegten
Gegenstände
Angaben
abweichen
Kläger
gemacht
hat
vgl.
Kläger
angesetzten
Werte
plausibel
sind
.
Berufungsgericht
hat
Revision
ebenfalls
Recht
rügt
auch
Schadensschätzung
§
stellenden
Anforderungen
verkannt
.
Annahme
Berufungsgerichts
weitere
Angaben
Klägers
"
mindestens
Qualität
Alter
ggf.
Marke
Neuwert
"
Ersatz
gestellten
Gegenstände
hinge
Schadensschätzung
gemäß
§
greifbarer
Anhaltspunkte
völlig
Luft
sei
unzulässig
überspannt
rechtlichen
Anforderungen
Vornahme
Schätzung
.
Zwar
gehört
Entscheidung
Frage
genügende
Unterlagen
Schätzung
vorhanden
sind
Gebiet
Tatsachenwürdigung
Tatrichter
vorbehalten
ist
nur
eingeschränkter
rechtlicher
Nachprüfung
unterliegt
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
übersehen
§
Geschädigten
nur
Beweisführung
auch
Darlegungslast
erleichtert
.
Steht
hier
geltend
gemachte
Anspruch
Schadensersatz
Grunde
bedarf
lediglich
Ausfüllung
Höhe
darf
Klage
grundsätzlich
vollständig
abgewiesen
werden
.
Vielmehr
muss
Tatrichter
Schaden
Rahmen
Möglichen
schätzen
.
Selbst
Vortrag
Geschädigten
Umständen
Vorstellungen
Schadenshöhe
rechtfertigen
sollen
Lücken
Unklarheiten
enthält
ist
Regel
gerechtfertigt
jedenfalls
Höhe
Geschädigten
jedweden
Ersatz
versagen
.
Tatrichter
muss
Fall
vielmehr
pflichtgemäßem
Ermessen
beurteilen
§
wenigstens
Schätzung
Mindestschadens
möglich
ist
darf
Schätzung
erst
dann
gänzlich
unterlassen
konkreter
Anhaltspunkte
völlig
Luft
hinge
willkürlich
wäre
Senatsurteil
24
.
Juni
.
;
Urteil
23
.
Oktober
.
.
wird
Berufungsgericht
mehrfacher
Hinsicht
gerecht
.
nähere
Spezifizierung
ausführt
Kläger
bezüglich
überwiegenden
Teils
geltend
gemachten
Schadenspositionen
ausreichenden
Angaben
Nachvollziehbarkeit
Wertes
gemacht
hat
"
übergeht
bereits
hiernach
offenbar
vorhandenen
kleineren
Teil
Schadenspositionen
Schadensschätzung
durchaus
hätte
erfolgen
können
müssen
.
Fällen
Schätzung
gesamten
ausscheiden
muss
hat
Tatrichter
auch
prüfen
einzelne
Schadensteile
doch
wenigstens
Mindestschaden
Wege
Abs.
zuerkannt
werden
kann
m.w
.
.
hat
Berufungsgericht
beachtet
Rahmen
Schätzung
selbst
vorgetragene
Tatsachen
freiem
Ermessen
berücksichtigen
erforderlich
ist
vollständigen
Abweisung
Klage
auch
Sachvortrag
Aufklärung
Sachverständigengutachten
eintreten
muss
Senatsurteil
24
.
Juni
aaO
.
m.w
.
.
gilt
hier
umso
Schadensschätzung
Grunde
legenden
Gegenstände
jedenfalls
weitaus
überwiegenden
Teil
Akten
befindlichen
Lichtbilder
Mitarbeiter
Beklagten
Inbesitznahme
Wohnung
gefertigt
haben
identifizieren
lassen
.
liegt
zumindest
Lichtbilder
Kläger
vorgelegten
Kaufbelege
sonstigen
Unterlagen
Grundlage
entsprechender
Marktkenntnisse
Berufungsgericht
gegebenenfalls
sachverständiger
Hilfe
hätte
verschaffen
müssen
bestimmter
Schadensschätzung
einzustellender
Marktwert
hätte
ermitteln
lassen
.
Ebenso
hat
Berufungsgericht
bedacht
feststehendem
Verlust
Gegenstandes
Ersatz
leisten
ist
näherer
Anhaltspunkte
mittlerer
notwendig
denkbar
geringste
Wert
schätzen
sein
kann
Urteil
7
Juli
.
.
Ersatz
gestellten
gebrauchten
Gegenstände
Markt
mehr
besteht
Marktwert
festgestellt
werden
kann
hätte
Berufungsgericht
zwar
selbst
Berücksichtigung
vorgetragener
Tatsachen
vgl.
Senatsurteil
24
.
Juni
aaO
erwägen
müssen
betreffende
Schaden
Ansatz
Preises
schätzen
ist
Abzug
angemessenen
Ausgleichs
neu
alt
Beschaffung
gleichwertigen
Ersatzgegenstandes
angefallen
wäre
vgl.
.
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
abschließend
entscheiden
weitere
Feststellungen
Umfang
Wert
Zuge
Wohnungsräumung
Kläger
abhanden
gekommenen
beschädigten
Gegenstände
treffen
sind
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
21.01.2009