NAMEN Verkündet : 14 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja § § Ae ; § gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme Wohnung eigenmächtiges Ausräumen Vermieter stellt unerlaubte Selbsthilfe Folgen Vermieter verschuldensunabhängig § haftet Bestätigung Senatsurteile 6 Juli 1 . Oktober . Vermieter Wohnung Abwesenheit Mieters Vorliegen gerichtlichen Titels verbotene Eigenmacht Besitz nimmt hat treffenden Obhutspflicht nur entlasten Herausgabe nachweislich vorhandener Gegenstände unmöglich wird nachweislich Verschlechterung herauszugebenden Gegenständen eintritt . muss Obhutspflicht Interessen eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters auch wahren Inbesitznahme aussagekräftiges Verzeichnis verwahrten Gegenstände aufstellt Wert schätzen lässt . Kommt hat beweisen Umfang Bestand Wert Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände Angaben Mieters abweichen Angaben plausibel sind Anschluss . Anforderungen Schadensschätzung § . Urteil 14 Juli AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 21 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger war Mieter gelegenen Wohnung klagten . 19 . Februar war Monate unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend . Vermisstenmeldung Verwandtenkreis wurde Wohnung 23 . Februar polizeiliche Anordnung geöffnet 18 . März noch einmal Polizei durchsucht . Vorgänge informierte Beklagte kündigte Mieten Monate März April gezahlt worden waren auch Aufenthalt Klägers hatte Erfahrung bringen können Mietverhältnis 20 . April Einwurf Kündigungsschreibens Wohnungsbriefkasten Klägers fristlos . Räumungsklage erhob . 19 . Mai öffnete polizeilichen Durchsuchung wieder verschlossene Wohnung nahm Besitz . entsorgte insbesondere großen Teil Wohnungseinrichtung . Weitere Wohnung befindliche Gegenstände lagerte streitig ist dort vorgefundenen entsorgten Gegenstände eingelagert wurden . Kläger beansprucht gestützt eingeholtes Sachverständigengutachten Entsorgung sonstige Weise abhanden gekommene beschädigte verschmutzte Gegenstände Schadensersatz Höhe € entstandenen Gutachterkosten Höhe € . hat Nebenkostenabrechnung ausgewiesene Guthaben € beansprucht . Beklagte rechnet hiergegen Mietrückstand € Entrümpelungskosten € . Amtsgericht eigenmächtige Räumung Wohnung zwar rechtswidrig angesehen geltend gemachten Schaden überwiegenden Teil jedoch ausreichend dargelegt erachtet hat hat Kläger Betrag € zuerkannt € Nebenkostenguthaben € Klage Übrigen abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . Hiergegen wendet Kläger Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Amtsgericht habe Recht ausreichende Angaben Nachvollziehbarkeit jeweils angesetzten Werte vermisst . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sei Schadensschätzung gemäß § unzulässig greifbarer Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig Luft hinge . Kläger hätte mindestens weitere Angaben Qualität Alter gegebenenfalls Marke Neuwert betreffenden Gegenstände machen Angaben Bestreiten Beweis stellen müssen . hätten auch unstreitige Merkmale vorgelegen angegebenen Wert jeweiligen Gegenstände nachvollziehbar erscheinen ließen . Ebenso sei berücksichtigen gewesen Gegenstände Kläger gegebenenfalls höheren ideellen Wert besessen hätten . Amtsgericht Klage ansonsten einzelner Schadenspositionen abgewiesen habe Beweisergebnis bereits Vorhandensein Wohnung Zeitpunkt Räumung feststellbar gewesen sei sei Beweiswürdigung ebenfalls beanstanden . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig zwar eigenen Feststellungen Grund erhobenen Anspruchs Ersatz Kläger entstandenen Räumungsschadens getroffen . hat jedoch Bezugnahme Tatbestand Entscheidungsgründe erstinstanzlichen Urteils ersichtlich insoweit Amtsgericht getroffenen Feststellungen Wertung gebilligt Beklagte eigenmächtige Räumung Wohnung Vollstreckungstitel gemäß § Abs. § Abs. Schadensersatz verpflichtet sei . habe Verschwinden Klägers herausgefordert fühlen insbesondere auch Verschwinden Februar verstehen dürfen Besitz Wohnung aufgegeben habe . begegnet revisionsrechtlichen Bedenken . gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme Wohnung eigenmächtiges Ausräumen Vermieter stellen jedenfalls solange Mieter Wohnung bestehenden Besitz erkennbar aufgegeben hat verbotene Eigenmacht Sinne § Abs. zugleich unerlaubte Selbsthilfe Sinne § Folgen Vermieter Amtsgericht herangezogenen Vorschriften sogar verschuldensunabhängig § haftet Senatsurteile 6 Juli ; 1 . Oktober ; Sternel 4 . Aufl . . ; vgl. ferner OLG ; ; Mietrecht 3 . Aufl . . 34 ; Lehmann-Richter . gilt selbst dann gegenwärtige Aufenthaltsort Mieters unbekannt und/oder Mietverhältnis wirksam gekündigt vertragliches Besitzrecht Mieters entfallen ist ; Herrlein/ aaO ; . ; Bamberger/ 2 . Aufl . . ; aaO S. f. ; vgl. ferner Senatsurteil 6 Juli aaO . Vielmehr ist Vermieter auch Fällen verpflichtet gegebenenfalls öffentlicher Zustellung Räumungsklage Räumungstitel beschaffen zwecks mäßiger Besitzverschaffung vorzugehen aaO ; aaO ; aaO S. . Übt Vermieter hier Wege sogenannten kalten Räumung eigenmächtige Inbesitznahme Wohnung Hausrat verbotene Selbsthilfe ist gemäß § Ersatz entstehenden Schadens verpflichtet kann auch berufen Voraussetzungen Umfang Selbsthilferechts geirrt haben Senatsurteile 6 Juli aaO ; 1 . Oktober aaO ; Sternel aaO ; aaO S. . Ersatzpflicht erfasst wird insbesondere eigenmächtige Entsorgung hierbei Besitz genommenen Hausrats sonst Wohnung vorgefundenen Gegenstände . Vermieter trifft Inbesitznahme zugleich Obhutspflicht Entsorgung grundsätzlich entgegensteht Senatsurteil 1 . Oktober aaO ; Sternel aaO . ; aaO S. ; vgl. ferner Urteil 27 . April . Revisionserwiderung entgegenhalten will Kläger könne jedenfalls gemäß § regelmäßig geforderte Einhaltung Räumung verbundenen Formalitäten Eigenmacht Beklagten berufen zeigt bereits Tatsachenvortrag geeignet ist Wertung rechtfertigen . Ebenso zeigt Tatsachenvortrag geeignet ist Auffassung führendes überwiegendes Mitverschulden Klägers gemäß § begründen . besteht auch sonst Anhalt . 2 . Hingegen begegnet Auffassung Berufungsgerichts Kläger habe Schaden Schadensschätzung § tauglichen Weise dargelegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken . rügt nur Recht Berufungsgericht Beweislast Bestand Zustand geräumten Wohnung vorhandenen Gegenstände verkannt habe . Vielmehr hat Berufungsgericht auch Anforderungen vorzunehmende Schadensschätzung selbst überspannt . Bestand Zustand sonstigen wertbildenden Merkmale Zeitpunkt Räumung Wohnung Klägers befindlichen Gegenstände anbelangt hat Berufungsgericht Kläger uneingeschränkt beweisbelastet angesehen ganz überwiegenden Zahl Schadenspositionen bereits gestützte Klageabweisung Amtsgerichts gebilligt . kann gefolgt werden . Vermieter Wohnung geschehenen Weise Vorliegen gerichtlichen Titels verbotener Eigenmacht Besitz nimmt trifft befindlichen Gegenstände Wirksamkeit ausgesprochenen Kündigung hier zumindest nachvertragliche Obhutspflicht Sinne § Abs. vgl. Senatsurteil 1 . Oktober aaO . hat nur Folge Vermieter nachweislich genommenen Gegenstände vollständig Zustand Inobhutnahme verschlechterten Zustand wieder herausgeben muss . Falle Unmöglichkeit Herausgabe Vergleich übernommenen Zustand nachweislich eingetretenen Verschlechterung herauszugebenden Gegenstände hat § Abs. Satz zeigt entlasten so Mieter insoweit Beweislast trifft vgl. Urteil 5 . Oktober . Vorliegend reicht Berufungsgericht verkannt hat Umkehr Beweislast Lasten Beklagten aber noch weiter erstreckt zugleich Bestand Zustand wertbildenden Merkmale Gegenstände verbotene Eigenmacht Besitz genommenen Wohnung befunden haben . Obhutspflichten Beklagten Inbesitznahme Wohnung befindlichen Gegenstände hat auch Pflicht gehört Interessen Ortsabwesenheit mangelnde Kenntnis Inbesitznahme eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Klägers wahren . Beklagte hätte nur Sorge tragen müssen Besitz genommenen Gegenständen Dauer Obhut anschließenden Einlagerung Beschädigungen Verluste eintreten . hätte vielmehr schon Inbesitznahme oblegen aussagekräftiges Verzeichnis verwahrten Gegenstände aufzustellen Wert schätzen lassen Kläger Sicherung Ansprüche ermöglichen vgl. f. . stellenden Anforderungen werden Revision Recht rügt Mitarbeitern Beklagten gefertigte Protokoll Wohnungsöffnung -inbesitznahme Gelegenheit gefertigten Lichtbilder gerecht . Beklagte Pflicht Verzeichnisaufnahme sonst vergleichbaren Weise hinreichend nachgekommen ist hat Berufungsgericht bislang festgestellt . Ebenso wenig hat Feststellungen getroffen Verzeichnisaufnahme ausnahmsweise entbehrlich war Revisionserwiderung geltend macht ersichtlich verbrauchte offenkundig wertlose Einrichtungs-)Gegenstände gehandelt habe Dokumentierung Mieter bereits ersten Blick schlechthin Interesse haben konnte . -9- Fall jedenfalls revisionsrechtliche Nachprüfung unterstellenden Verletzung Schätzungspflicht ist Beklagte zugleich verpflichtet Schaden auszugleichen liegt Kläger Bestand Zustand Wert Einrichtungs-)Gegenstände Zeit Inbesitznahme Beklagte geraten ist . Kläger Bestand Wert Sachen ausgehende Schadensberechnung Zeitpunkt Beklagte Besitz ergriffen hat ermöglichen war verpflichtet Inbesitznahme vollständiges Bestandsverzeichnis aufzustellen Wert aufgenommenen Gegenstände feststellen lassen . nachgekommen ist geht Kläger Verletzung Pflicht zustehende Schadensausgleich auch Beklagte ihrerseits verpflichtet ist beweisen Umfang Bestand Wert Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände Angaben abweichen Kläger gemacht hat vgl. Kläger angesetzten Werte plausibel sind . Berufungsgericht hat Revision ebenfalls Recht rügt auch Schadensschätzung § stellenden Anforderungen verkannt . Annahme Berufungsgerichts weitere Angaben Klägers " mindestens … Qualität Alter ggf. Marke Neuwert " Ersatz gestellten Gegenstände hinge Schadensschätzung gemäß § greifbarer Anhaltspunkte völlig Luft sei unzulässig überspannt rechtlichen Anforderungen Vornahme Schätzung . Zwar gehört Entscheidung Frage genügende Unterlagen Schätzung vorhanden sind Gebiet Tatsachenwürdigung Tatrichter vorbehalten ist nur eingeschränkter rechtlicher Nachprüfung unterliegt . Allerdings hat Berufungsgericht übersehen § Geschädigten nur Beweisführung auch Darlegungslast erleichtert . Steht hier geltend gemachte Anspruch Schadensersatz Grunde bedarf lediglich Ausfüllung Höhe darf Klage grundsätzlich vollständig abgewiesen werden . Vielmehr muss Tatrichter Schaden Rahmen Möglichen schätzen . Selbst Vortrag Geschädigten Umständen Vorstellungen Schadenshöhe rechtfertigen sollen Lücken Unklarheiten enthält ist Regel gerechtfertigt jedenfalls Höhe Geschädigten jedweden Ersatz versagen . Tatrichter muss Fall vielmehr pflichtgemäßem Ermessen beurteilen § wenigstens Schätzung Mindestschadens möglich ist darf Schätzung erst dann gänzlich unterlassen konkreter Anhaltspunkte völlig Luft hinge willkürlich wäre Senatsurteil 24 . Juni . ; Urteil 23 . Oktober . . wird Berufungsgericht mehrfacher Hinsicht gerecht . nähere Spezifizierung ausführt Kläger bezüglich überwiegenden Teils geltend gemachten Schadenspositionen ausreichenden Angaben Nachvollziehbarkeit Wertes gemacht hat " übergeht bereits hiernach offenbar vorhandenen kleineren Teil Schadenspositionen Schadensschätzung durchaus hätte erfolgen können müssen . Fällen Schätzung gesamten ausscheiden muss hat Tatrichter auch prüfen einzelne Schadensteile doch wenigstens Mindestschaden Wege Abs. zuerkannt werden kann m.w . . hat Berufungsgericht beachtet Rahmen Schätzung selbst vorgetragene Tatsachen freiem Ermessen berücksichtigen erforderlich ist vollständigen Abweisung Klage auch Sachvortrag Aufklärung Sachverständigengutachten eintreten muss Senatsurteil 24 . Juni aaO . m.w . . gilt hier umso Schadensschätzung Grunde legenden Gegenstände jedenfalls weitaus überwiegenden Teil Akten befindlichen Lichtbilder Mitarbeiter Beklagten Inbesitznahme Wohnung gefertigt haben identifizieren lassen . liegt zumindest Lichtbilder Kläger vorgelegten Kaufbelege sonstigen Unterlagen Grundlage entsprechender Marktkenntnisse Berufungsgericht gegebenenfalls sachverständiger Hilfe hätte verschaffen müssen bestimmter Schadensschätzung einzustellender Marktwert hätte ermitteln lassen . Ebenso hat Berufungsgericht bedacht feststehendem Verlust Gegenstandes Ersatz leisten ist näherer Anhaltspunkte mittlerer notwendig denkbar geringste Wert schätzen sein kann Urteil 7 Juli . . Ersatz gestellten gebrauchten Gegenstände Markt mehr besteht Marktwert festgestellt werden kann hätte Berufungsgericht zwar selbst Berücksichtigung vorgetragener Tatsachen vgl. Senatsurteil 24 . Juni aaO erwägen müssen betreffende Schaden Ansatz Preises schätzen ist Abzug angemessenen Ausgleichs neu alt Beschaffung gleichwertigen Ersatzgegenstandes angefallen wäre vgl. . . kann Berufungsurteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst abschließend entscheiden weitere Feststellungen Umfang Wert Zuge Wohnungsräumung Kläger abhanden gekommenen beschädigten Gegenstände treffen sind . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 21.01.2009