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958 lines
8.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
Pflicht
Vornahme
Schönheitsreparaturen
ist
Mieter
Mietvertrag
auferlegt
ist
einheitliche
Einzelmaßnahmen
aufspaltbare
Rechtspflicht
Folge
Unwirksamkeit
Einzelaspekt
einheitlichen
Rechtspflicht
betreffenden
Formularbestimmung
gebotenen
Gesamtschau
Regelung
Unwirksamkeit
gesamten
Vornahmeklausel
führt
.
gilt
auch
inhaltliche
Ausgestaltung
einheitlichen
Rechtspflicht
verschiedenen
sprachlich
voneinander
unabhängigen
Klauseln
Mietvertrags
geregelt
ist
Bestätigung
Urteil
13
.
Januar
.
.
Urteil
18
.
März
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
hat
Klägerin
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
war
Juni
Mieterin
Wohnung
Klägerin
.
Februar
trat
Beklagte
Mietverhältnis
.
Mietverhältnis
Beklagten
endete
31
.
August
.
Mietvertrag
.
Juni
enthält
§
Nr.
Nr.
folgende
vorformulierte
Klauseln
:
"
4
.
Miete
Kosten
kalkuliert
sind
ist
Mieter
verpflichtet
Schönheitsreparaturen
Malerarbeiten
Wänden
Decken
Küche
Duschräumen
Jahre
Schlafzimmern
Flur
Dielen
Toiletten
Jahre
sonstigen
Räumen
Jahre
jeweils
gerechnet
Beginn
Mietverhältnisses
Schönheitsreparaturen
Zeitpunkt
Mieter
fachgerecht
durchgeführt
wurden
Zeitpunkt
fachgerecht
auszuführen
.
5
.
Miete
Kosten
kalkuliert
sind
ist
Mieter
verpflichtet
Schönheitsreparaturen
Bezug
Lackieren
Fenster
Wohnungseingangstüre
Innen
Wohnungstüren
Heizkörper
Heizrohre
Jahre
jeweils
gerechnet
Beginn
Mietverhältnisses
Schönheitsreparaturen
Zeitpunkt
Mieter
fachgerecht
durchgeführt
wurden
Zeitpunkt
fachgerecht
durchzuführen
sei
denn
sind
erforderlich
Lackabplatzungen
Nachdunkeln
etc.
vorhanden
sind
.
Durchführungsverpflichtung
Ausführungsfrist
gilt
Schamponieren
Teppichen
.
"
Klägerin
nimmt
Beklagten
erfolgloser
Aufforderung
Ersatz
Lackierarbeiten
Innenseiten
Fenster
Türen
anfallenden
Kosten
Höhe
Anspruch
.
Beklagten
halten
Abwälzung
Schönheitsreparaturen
unwirksam
meinen
Arbeiten
seien
Übrigen
fällig
.
Amtsgericht
hat
Klage
geringfügiges
Teilanerkenntnis
Beklagten
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
erstinstanzlichen
Antrag
streitigen
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Beklagten
Anspruch
Schadensersatz
unterlassener
Schönheitsreparaturen
gemäß
§
Abs.
§
.
Klausel
§
Nr.
Mietvertrags
Vornahme
Schönheitsreparaturen
Mieter
übertragen
werde
sei
gemäß
unwirksam
.
Form
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vereinbarte
Durchführungsverpflichtung
betreffend
Übertragung
Schönheitsreparaturen
Mieter
dürfe
konkreten
Bedarf
gelöst
werden
.
Bundesgerichtshof
habe
starre
Fristen
Ausführung
Schönheitsreparaturen
unwirksam
angesehen
.
Rechtsprechung
komme
angegebener
Zeitraum
Formulierungen
"
Regel
"
"
Allgemeinen
"
ähnliche
Wendungen
Mieter
erkennbar
so
flexibel
vereinbart
sei
Wortlaut
Klausel
Einzelfall
Anpassung
Renovierungsintervalle
tatsächlichen
Renovierungsbedarf
möglich
sei
.
Vorliegend
enthalte
zwar
§
Nr.
Mietvertrags
Lackierarbeiten
Fenstern
Türen
Heizkörpern
regele
Sinne
"
Aufweichung
"
führende
Einschränkung
"
sei
denn
sind
erforderlich
"
;
auch
würden
Klägerin
ausschließlich
§
Nr.
Mietvertrags
geregelten
Lackierarbeiten
geltend
gemacht
.
jedoch
Regelung
§
Nr.
Mietvertrags
Malerarbeiten
Wänden
Decken
betreffe
Einschränkung
Erforderlichkeit
starre
Frist
enthalte
unwirksam
sei
führe
auch
Unwirksamkeit
hier
maßgeblichen
Regelung
§
Nr.
Mietvertrags
.
Zwar
stellten
§
Nr.
Nr.
Mietvertrags
jeweils
sprachlich
voneinander
unabhängige
Regelungen
unterschiedliche
beiten
beträfen
.
Jedoch
handele
Mieter
auferlegten
Pflicht
Vornahme
Schönheitsreparaturen
einheitliche
Rechtspflicht
Einzelmaßnahmen
Einzelaspekte
aufspalten
lasse
Ausgestaltung
Mietvertrag
insgesamt
bewerten
sei
.
Stelle
Verpflichtung
unzulässiger
Ausgestaltung
sei
zeitlichen
Modalitäten
Ausführungsart
gegenständlichen
Gesamtheit
übermäßig
habe
Unwirksamkeit
Vornahmeklausel
insgesamt
Folge
zwar
unabhängig
Verpflichtung
unzulässige
inhaltliche
Ausgestaltung
sprachlich
voneinander
unabhängigen
Klauseln
enthalten
sei
.
auch
Verstoß
§
Nr.
unzulässigen
Beweislastumkehr
vorliege
könne
dahinstehen
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
3
§
Abs.
Satz
unterlassener
Lackierarbeiten
Innenseiten
Fenstern
Türen
Recht
verneint
.
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
hält
Klausel
§
Nr.
Mietvertrags
Kontext
unmittelbar
vorangehenden
Bestimmung
§
Nr.
beurteilt
werden
muss
Inhaltskontrolle
§
§
.
stand
;
Regelungen
§
Nr.
Nr.
benachteiligen
Beklagten
gebotenen
Gesamtbetrachtung
unangemessen
Sinne
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
sind
unwirksam
einzelne
Bestandteile
trennbare
Klauselwerk
Gesamtheit
bedarfsorientierte
flexible
Vornahmepflicht
Mieters
vorsieht
.
Parteien
streitige
Tatsache
Wohnung
Beklagten
Mietbeginn
unrenoviertem
Zustand
übergeben
wurde
ergebenden
rechtlichen
Folgerungen
Bestand
Vornahmeklausel
vgl.
:
Senatsurteil
18
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
kommt
mithin
Streitfall
.
2
.
Urteil
23
.
Juni
ständigen
Rechtsprechung
Senats
halten
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
anzusehende
vorformulierte
Vertragsklauseln
hier
§
Nr.
Nr.
Mietvertrags
Parteien
Mieter
Verpflichtung
Vornahme
Schönheitsreparaturen
übertragen
Inhaltskontrolle
§
§
.
nur
stand
Vornahmeklausel
enthaltenen
Renovierungsfristen
unveränderbar
sind
flexible
Gestaltung
Raum
lassen
konkreten
Renovierungsbedarf
angesprochenen
Mieträume
berücksichtigen
so
genannten
Fristen
letztlich
nur
Charakter
Richtlinie
unverbindlichen
Orientierungshilfe
haben
Senatsurteile
18
.
Februar
.
13
;
13
Juli
;
Senatsbeschluss
20
.
März
.
f.
;
jeweils
.
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
wird
Anstrichund
Lackierarbeiten
Fenstern
Türen
Heizkörpern
regelnde
Klausel
Nr.
Mietvertrags
allein
Klägerin
Anspruch
stützt
oben
genannten
rechtlichen
Vorgaben
genommen
gerecht
.
Formulierung
Schönheitsreparaturen
seien
"
Jahre
"
durchzuführen
"
sei
denn
sind
erforderlich
"
wird
Mieter
lediglich
verpflichtet
Schönheitsreparaturen
nur
dann
Jahre
vorzunehmen
entsprechender
Renovierungsbedarf
tatsächlich
Zeit
besteht
.
Klausel
sagt
durchschnittlichen
verständigen
Mieter
hinreichender
Klarheit
normaler
Abnutzung
Räume
Schönheitsreparaturen
genannten
Zeitabstand
vorzunehmen
sind
Mieter
jedoch
geringeren
Grad
Abnutzung
längere
Renovierungsfrist
Anspruch
nehmen
kann
vgl.
Senatsurteil
13
Juli
aaO
.
hat
§
Nr.
Mietvertrags
genommen
lediglich
Charakter
unverbindlichen
Orientierungshilfe
Bestimmung
konkreten
Fall
maßgebenden
Renovierungsintervalls
.
Ebenfalls
rechtsfehlerfrei
sieht
Berufungsgericht
unmittelbar
voranstehende
Bestimmung
§
Nr.
Mietvertrags
Abwälzung
Malerarbeiten
Wänden
Decken
Mieter
betrifft
Mieter
unangemessen
benachteiligende
Regelung
Sinne
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
Klausel
bedarfsorientierte
Einschränkung
Renovierungsverpflichtung
enthält
starren
Fristenregelung
erschöpft
.
gebotenen
Gesamtbetrachtung
führt
Abwälzung
Schönheitsreparaturverpflichtung
Mieter
insgesamt
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
unangemessen
unwirksam
ist
.
Pflicht
Vornahme
Schönheitsreparaturen
ist
Mieter
Mietvertrag
auferlegt
ist
einheitliche
Einzelmaßnahmen
aufspaltbare
Rechtspflicht
Folge
Unwirksamkeit
Einzelaspekt
einheitlichen
Pflicht
betreffenden
Bestimmung
gebotenen
Gesamtschau
Regelung
Unwirksamkeit
gesamten
Vornahmeklausel
führt
Senatsurteil
13
.
Januar
.
.
Konkretisierungen
Schönheitsreparaturverpflichtung
gegenständlichen
zeitlichen
Umfangs
Ausführungsart
sind
inhaltlich
derart
eng
Verpflichtung
selbst
verknüpft
Beschränkung
Unwirksamkeit
unzulässige
Ausführungsmodalität
inhaltlich
umgestaltet
anderen
Inhalt
aufrechterhalten
würde
Senatsurteil
13
.
Januar
aaO
;
inhaltliche
Umgestaltung
Vornahmepflicht
widerspräche
Verbot
geltungserhaltenden
Reduktion
unangemessener
formularvertraglicher
Regelungen
Senatsurteil
28
.
März
.
.
gilt
auch
inhaltliche
Ausgestaltung
einheitlichen
Pflicht
Streitfall
verschiedenen
sprachlich
voneinander
unabhängigen
Klauseln
geregelt
ist
Senatsurteil
13
.
Januar
aaO
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
Entscheidung