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202 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
15
.
Januar
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Zwangsvollstreckung
Urteil
Amtsgerichts
18
.
Mai
Urteil
Landgerichts
14
.
Zivilkammer
6
.
Dezember
bezüglich
Räumungsausspruchs
einstweilen
einzustellen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antrag
Einstellung
Zwangsvollstreckung
ist
unbegründet
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Revisionsinstanz
§
Abs.
Betracht
Rechtsmittel
aussichtslos
ist
Beschlüsse
15
.
August
.
4
.
Juni
.
.
ist
hier
Fall
Revision
ist
grundsätzlicher
Bedeutung
Sache
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zuzulassen
.
Berufungsgericht
hat
gestützt
Gutachten
Berufungsverhandlung
nochmals
angehörten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
genommen
mangelhaften
Parkettkleber
verursachte
Schadstoffbelastung
Beklagten
angemieteten
Doppelhaushälfte
ausreichendem
Lüften
Niveau
gehalten
werden
könne
"
Normalmaß
"
entspreche
Durchschnitt
Wohnungen
anzutreffen
sei
;
könne
Beklagten
jedenfalls
höhere
Mietminderung
zugebilligt
werden
Amtsgericht
ausgeurteilte
Quote
%
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
weist
Rechtsfehler
.
Insbesondere
hat
Berufungsgericht
Beurteilung
Mangelhaftigkeit
Mietsache
Beweislast
verkannt
.
Rechtsgründen
ist
gleichfalls
beanstanden
Berufungsgericht
Gutachten
Prof.
Dr.
Schadstoffbelastung
achtet
Antrag
Beklagten
Einholung
weiteren
medizinischen
Sachverständigen
abgelehnt
hat
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Zahlungsverzug
Beklagten
gestützte
fristlose
Kündigung
Klägerin
wirksam
ist
Beklagten
mithin
Räumung
angemieteten
Doppelhaushälfte
verpflichtet
sind
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung