BESCHLUSS 15 . Januar Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Januar Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Zwangsvollstreckung Urteil Amtsgerichts 18 . Mai Urteil Landgerichts 14 . Zivilkammer 6 . Dezember bezüglich Räumungsausspruchs einstweilen einzustellen wird zurückgewiesen . Gründe : Antrag Einstellung Zwangsvollstreckung ist unbegründet . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt Einstellung Zwangsvollstreckung Revisionsinstanz § Abs. Betracht Rechtsmittel aussichtslos ist Beschlüsse 15 . August . 4 . Juni . . ist hier Fall Revision ist grundsätzlicher Bedeutung Sache noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen . Berufungsgericht hat gestützt Gutachten Berufungsverhandlung nochmals angehörten Sachverständigen Prof. Dr. genommen mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte ausreichendem Lüften Niveau gehalten werden könne " Normalmaß " entspreche Durchschnitt Wohnungen anzutreffen sei ; könne Beklagten jedenfalls höhere Mietminderung zugebilligt werden Amtsgericht ausgeurteilte Quote % . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts weist Rechtsfehler . Insbesondere hat Berufungsgericht Beurteilung Mangelhaftigkeit Mietsache Beweislast verkannt . Rechtsgründen ist gleichfalls beanstanden Berufungsgericht Gutachten Prof. Dr. Schadstoffbelastung achtet Antrag Beklagten Einholung weiteren medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat . Berufungsgericht hat Recht angenommen Zahlungsverzug Beklagten gestützte fristlose Kündigung Klägerin wirksam ist Beklagten mithin Räumung angemieteten Doppelhaushälfte verpflichtet sind . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung