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7.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
16
Juli
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsinstanz
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revisionsinstanz
wird
141.703,90
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
begehrt
Schadensersatz
Verstoßes
Wettbewerbsverbot
.
Beklagte
hatte
Klägerin
notariellem
Vertrag
31
.
August
Geschäftsanteile
GmbH
Folgenden
:
verkauft
verpflichtet
Dauer
Jahren
Wettbewerb
veräußerten
Gesellschaft
treten
.
Wettbewerbsverbot
ausgenommen
waren
bestimmte
Tätigkeitsbereiche
neu
gegründeten
D.
genden
:
GmbH
GmbH
Einführung
neuer
Produkte
lung
Großhandel
Vertrieb
.
Zusätzlich
schlossen
Parteien
Beratervertrag
ordnungsgemäße
Überleitung
Geschäfte
veräußerten
Gesellschaft
Klägerin
sichergestellt
werden
sollte
.
Jahr
bezog
GmbH
Folgenden
:
Jahren
Umsätze
getätigt
hatte
D.
GmbH
Gussteile
Preis
390.038,29
.
Klägerin
sieht
Wettbewerbsverstoß
Beklagten
Gewinn
Höhe
141.703,90
entgangen
sei
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Lieferangebot
bekannten
Preise
gelegen
habe
habe
Beklagte
vertraglichen
Pflichten
Kaufvertrag
Beratervertrag
verletzt
.
Beklagte
könne
auch
berufen
Kaufvertrag
Vertrieb
neuer
Produkte
D.
GmbH
berechtigt
gewesen
sei
.
gelieferten
Produkte
wiesen
lediglich
Detailänderungen
gleichem
technischem
Anwendungsbereich
.
Klägerin
geltend
gemachte
Schaden
entgangener
Gewinn
sei
auch
Pflichtverletzung
Beklagten
verursacht
worden
Aussage
Zeugen
stehe
Angebot
Beklagten
Produkte
Jahr
bezogen
hätte
.
Oberlandesgericht
hat
Urteil
Landgerichts
Berufung
Beklagten
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
Interesse
ausgeführt
:
Beklagte
habe
neues
Unternehmen
Auffassung
Landgerichts
neues
"
Produkt
geliefert
Kaufvertrag
ausdrücklich
gestattet
gewesen
sei
.
Beklagte
habe
behauptet
gelieferten
Bauteile
entwickelten
Legierung
so
genannten
"
seltenen
Erden
"
hergestellt
worden
seien
deutlich
verbesserte
Materialeigenschaften
verfügt
hätten
höhere
Hitzebeständigkeit
.
Vorgaben
Bestellers
gegossene
Teile
gehandelt
habe
müsse
Beurteilung
"
Neuheit
"
Form
Material
abgestellt
werden
.
substantiierten
Vortrag
habe
Klägerin
nur
pauschal
bestritten
.
Abrede
gestellt
habe
überhaupt
Legierungen
geliefert
worden
seien
signifikant
unterschieden
hätten
habe
Beklagte
Recht
Rechnungen
D.
GmbH
ausgewiesenen
Materialien
seltene
Erden
hingewiesen
.
Rechnungen
bewusst
falsche
Angaben
aufgenommen
hätte
bestünden
Anhaltspunkte
.
Verweis
erstinstanzliche
Vernehmung
Zeugen
helfe
Klägerin
.
Zwar
habe
Zeuge
bekundet
lediglich
Lamelle
anderen
Werkstoff
gefertigt
worden
sei
.
anderen
Seite
habe
Zeuge
aber
auch
angegeben
Wechsel
günstigeren
Preise
D.
GmbH
gewesen
seien
.
stehe
aber
Preise
fast
ausnahmslos
Preisen
legen
hätten
.
Jedenfalls
habe
Beklagte
keinesfalls
Kenntnisse
Preisstruktur
genutzt
unterbieten
.
Umständen
könne
Angaben
Zeugen
gezogen
werden
D.
auch
Schluss
GmbH
habe
Angaben
nungen
Produkte
anderen
Legierungen
geliefert
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
ist
stattzugeben
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
Recht
geltend
macht
Anspruch
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
Aussage
Zeugen
Klägerin
berufen
hat
wesentlichen
Teilen
Kenntnis
genommen
Übrigen
anders
gewürdigt
hat
Landgericht
Zeugen
zuvor
selbst
vernommen
haben
.
rechtsfehlerhafte
Anwendung
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
verletzt
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
vgl.
Beschluss
5
.
April
FamRZ
946
;
Senatsurteil
14
Juli
3/09
.
.
1
.
tätige
Zeuge
hat
Landgericht
bekundet
Empfinden
Beklagten
neue
Firma
abgeworben
worden
sei
.
Beklagte
habe
hingewiesen
Geschäftsführer
Klägerin
Produktion
Gussteilen
erforderlichen
Spezialkenntnisse
verfüge
.
habe
sendes
Angebot
gemacht
auch
kleine
Änderungen
Gussteile
Berechnung
anteiliger
Modelländerungskosten
enthalten
habe
.
Übrigen
habe
Beklagte
Teile
aber
etwas
billiger
angeboten
bisher
.
größte
Teil
Produktpalette
sei
völlig
identisch
gewesen
lediglich
Lamelle
sei
anderen
Werkstoff
gefertigt
worden
.
Angebot
D.
GmbH
hätte
Produkte
Klägerin
beziehen
sen.
beabsichtigte
Wechsel
anderen
Gießerei
sei
produktionstechnischen
Gründen
nur
zeitlichen
Verzögerung
etwa
Monaten
möglich
erforderlich
sei
zunächst
Modelle
fertigen
Probeabgüsse
erstellen
.
Angebots
D.
GmbH
habe
angenommen
schon
erforderlichen
Modelle
verfüge
.
2
.
Berufungsgericht
hat
nur
kleinen
Ausschnitt
Aussage
Betracht
gezogen
nämlich
Frage
Abwerbung
Preis
erfolgte
.
weiteren
Angaben
Zeugen
Wesentlichen
gleiche
Angebotspalette
somit
neue
"
Produkte
gehandelt
habe
Beklagte
Fachkompetenz
Frage
stellt
habe
hat
Berufungsgericht
gewürdigt
.
Auch
hat
Umstand
berücksichtigt
Angaben
Zeugen
erforderlichen
Vorlaufzeit
Wechsel
Gießerei
zumindest
nahelegen
Beklagte
bisherigen
Tätigkeit
noch
forderlichen
Modelle
verfügte
neues
Unternehmen
anders
fremde
Gießerei
Bedarf
kurzfristig
decken
;
liegt
Hand
etwaige
Ausnutzung
derartiger
Möglichkeiten
Nachteil
Klägerin
vertragswidrig
wäre
Erfüllung
Vertragszwecks
Kaufvertrages
auch
Beratervertrages
Überleitung
Kundenbeziehungen
veräußerten
Unternehmens
Klägerin
sicherzustellen
vereiteln
konnte
.
Berufungsgericht
Angaben
Zeugen
berücksichtigt
hat
hat
unglaubwürdig
angesehen
Aussage
anders
gewürdigt
Landgericht
.
§
Abs.
Nr.
ist
Berufungsgericht
grundsätzlich
Tatsachenfeststellungen
ersten
Rechtszuges
gebunden
.
Zweifeln
Richtigkeit
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
ist
erneute
Beweisaufnahme
zwingend
geboten
.
Insbesondere
muss
Berufungsgericht
bereits
erster
Instanz
vernommenen
Zeugen
nochmals
gemäß
§
Abs.
vernehmen
Aussagen
anders
würdigen
will
Vorinstanz
Urteile
28
November
XI
;
8
.
Dezember
.
.
.
nochmalige
Vernehmung
Zeugen
kann
allenfalls
dann
unterbleiben
Rechtsmittelgericht
Umstände
stützt
Urteilsfähigkeit
Erinnerungsvermögen
Wahrheitsliebe
Zeugen
noch
Vollständigkeit
Widerspruchsfreiheit
Aussage
betreffen
Urteile
19
.
Juni
;
10
.
März
.
Ausnahmefall
liegt
hier
.
Berufungsgericht
hält
Angaben
Zeugen
Angebot
sei
günstiger
angebotenen
Preise
gewesen
unzutreffend
rend
Landgericht
ausgegangen
ist
Beklagte
bekannten
Preise
unterboten
habe
.
Auch
Landgericht
Ausführungen
ausdrücklich
Aussage
Zeugen
Bezug
nimmt
beruhen
Feststellungen
jedoch
auch
insoweit
ersichtlich
entsprechenden
Angaben
einzigen
vernommenen
Zeugen
Landgericht
anderer
Stelle
Einschränkung
glaubwürdig
angesehen
hat
.
IV
.
aufgezeigten
Verletzungen
rechtlichen
Gehörs
nötigen
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
ist
ausgeschlossen
Berufungsgericht
Verfahrensfehler
Klägerin
günstigeren
Ergebnis
gelangt
wäre
.
Zurückverweisung
macht
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung