BESCHLUSS ZR 16 Juli Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 Juli Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsinstanz anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Streitwert Revisionsinstanz wird 141.703,90 festgesetzt . Gründe : Klägerin begehrt Schadensersatz Verstoßes Wettbewerbsverbot . Beklagte hatte Klägerin notariellem Vertrag 31 . August Geschäftsanteile GmbH Folgenden : verkauft verpflichtet Dauer Jahren Wettbewerb veräußerten Gesellschaft treten . Wettbewerbsverbot ausgenommen waren bestimmte Tätigkeitsbereiche neu gegründeten D. genden : GmbH GmbH Einführung neuer Produkte lung Großhandel Vertrieb . Zusätzlich schlossen Parteien Beratervertrag ordnungsgemäße Überleitung Geschäfte veräußerten Gesellschaft Klägerin sichergestellt werden sollte . Jahr bezog GmbH Folgenden : Jahren Umsätze € € getätigt hatte D. GmbH Gussteile Preis 390.038,29 € . Klägerin sieht Wettbewerbsverstoß Beklagten Gewinn Höhe 141.703,90 € entgangen sei . Landgericht hat Klage stattgegeben . Lieferangebot bekannten Preise gelegen habe habe Beklagte vertraglichen Pflichten Kaufvertrag Beratervertrag verletzt . Beklagte könne auch berufen Kaufvertrag Vertrieb neuer Produkte D. GmbH berechtigt gewesen sei . gelieferten Produkte wiesen lediglich Detailänderungen gleichem technischem Anwendungsbereich . Klägerin geltend gemachte Schaden entgangener Gewinn sei auch Pflichtverletzung Beklagten verursacht worden Aussage Zeugen stehe Angebot Beklagten Produkte Jahr bezogen hätte . Oberlandesgericht hat Urteil Landgerichts Berufung Beklagten abgeändert Klage abgewiesen . Hiergegen wendet Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde . II . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Interesse ausgeführt : Beklagte habe neues Unternehmen Auffassung Landgerichts neues " Produkt geliefert Kaufvertrag ausdrücklich gestattet gewesen sei . Beklagte habe behauptet gelieferten Bauteile entwickelten Legierung so genannten " seltenen Erden " hergestellt worden seien deutlich verbesserte Materialeigenschaften verfügt hätten höhere Hitzebeständigkeit . Vorgaben Bestellers gegossene Teile gehandelt habe müsse Beurteilung " Neuheit " Form Material abgestellt werden . substantiierten Vortrag habe Klägerin nur pauschal bestritten . Abrede gestellt habe überhaupt Legierungen geliefert worden seien signifikant unterschieden hätten habe Beklagte Recht Rechnungen D. GmbH ausgewiesenen Materialien seltene Erden hingewiesen . Rechnungen bewusst falsche Angaben aufgenommen hätte bestünden Anhaltspunkte . Verweis erstinstanzliche Vernehmung Zeugen helfe Klägerin . Zwar habe Zeuge bekundet lediglich Lamelle anderen Werkstoff gefertigt worden sei . anderen Seite habe Zeuge aber auch angegeben Wechsel günstigeren Preise D. GmbH gewesen seien . stehe aber Preise fast ausnahmslos Preisen legen hätten . Jedenfalls habe Beklagte keinesfalls Kenntnisse Preisstruktur genutzt unterbieten . Umständen könne Angaben Zeugen gezogen werden D. auch Schluss GmbH habe Angaben nungen Produkte anderen Legierungen geliefert . . Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin ist stattzugeben Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. Alt . § Abs. . Berufungsgericht hat Nichtzulassungsbeschwerde Recht geltend macht Anspruch Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblicher Weise verletzt Aussage Zeugen Klägerin berufen hat wesentlichen Teilen Kenntnis genommen Übrigen anders gewürdigt hat Landgericht Zeugen zuvor selbst vernommen haben . rechtsfehlerhafte Anwendung § Abs. Nr. § Abs. verletzt Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG vgl. Beschluss 5 . April FamRZ 946 ; Senatsurteil 14 Juli 3/09 . . 1 . tätige Zeuge hat Landgericht bekundet Empfinden Beklagten neue Firma abgeworben worden sei . Beklagte habe hingewiesen Geschäftsführer Klägerin Produktion Gussteilen erforderlichen Spezialkenntnisse verfüge . habe sendes Angebot gemacht auch kleine Änderungen Gussteile Berechnung anteiliger Modelländerungskosten enthalten habe . Übrigen habe Beklagte Teile aber etwas billiger angeboten bisher . größte Teil Produktpalette sei völlig identisch gewesen lediglich Lamelle sei anderen Werkstoff gefertigt worden . Angebot D. GmbH hätte Produkte Klägerin beziehen sen. beabsichtigte Wechsel anderen Gießerei sei produktionstechnischen Gründen nur zeitlichen Verzögerung etwa Monaten möglich erforderlich sei zunächst Modelle fertigen Probeabgüsse erstellen . Angebots D. GmbH habe angenommen schon erforderlichen Modelle verfüge . 2 . Berufungsgericht hat nur kleinen Ausschnitt Aussage Betracht gezogen nämlich Frage Abwerbung Preis erfolgte . weiteren Angaben Zeugen Wesentlichen gleiche Angebotspalette somit neue " Produkte gehandelt habe Beklagte Fachkompetenz Frage stellt habe hat Berufungsgericht gewürdigt . Auch hat Umstand berücksichtigt Angaben Zeugen erforderlichen Vorlaufzeit Wechsel Gießerei zumindest nahelegen Beklagte bisherigen Tätigkeit noch forderlichen Modelle verfügte neues Unternehmen anders fremde Gießerei Bedarf kurzfristig decken ; liegt Hand etwaige Ausnutzung derartiger Möglichkeiten Nachteil Klägerin vertragswidrig wäre Erfüllung Vertragszwecks Kaufvertrages auch Beratervertrages Überleitung Kundenbeziehungen veräußerten Unternehmens Klägerin sicherzustellen vereiteln konnte . Berufungsgericht Angaben Zeugen berücksichtigt hat hat unglaubwürdig angesehen Aussage anders gewürdigt Landgericht . § Abs. Nr. ist Berufungsgericht grundsätzlich Tatsachenfeststellungen ersten Rechtszuges gebunden . Zweifeln Richtigkeit Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen ist erneute Beweisaufnahme zwingend geboten . Insbesondere muss Berufungsgericht bereits erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § Abs. vernehmen Aussagen anders würdigen will Vorinstanz Urteile 28 November XI ; 8 . Dezember . . . nochmalige Vernehmung Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben Rechtsmittelgericht Umstände stützt Urteilsfähigkeit Erinnerungsvermögen Wahrheitsliebe Zeugen noch Vollständigkeit Widerspruchsfreiheit Aussage betreffen Urteile 19 . Juni ; 10 . März . Ausnahmefall liegt hier . Berufungsgericht hält Angaben Zeugen Angebot sei günstiger angebotenen Preise gewesen unzutreffend rend Landgericht ausgegangen ist Beklagte bekannten Preise unterboten habe . Auch Landgericht Ausführungen ausdrücklich Aussage Zeugen Bezug nimmt beruhen Feststellungen jedoch auch insoweit ersichtlich entsprechenden Angaben einzigen vernommenen Zeugen Landgericht anderer Stelle Einschränkung glaubwürdig angesehen hat . IV . aufgezeigten Verletzungen rechtlichen Gehörs nötigen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache ist ausgeschlossen Berufungsgericht Verfahrensfehler Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre . Zurückverweisung macht Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung