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616 lines
5.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
Juli
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Satz
Vermieter
Wärmelieferungsvertrag
Contractor
abgeschlossen
hat
ist
Mieter
Vorlage
Contractor
Vorlieferanten
ausgestellten
Rechnung
verpflichtet
Fortführung
Senatsbeschlusses
22
November
.
Urteil
3
Juli
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsatzfrist
7
.
Mai
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
Urteil
6
.
Zivilkammer
14
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
tragen
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Kläger
mieteten
schriftlichem
Vertrag
16
.
Mai
Rechtsvorgängerin
Beklagten
gelegene
Wohnung
.
Beheizung
Warmwasserversorgung
erfolgt
vereinbarungsgemäß
Fernwärme
.
schaltete
Beklagte
Wärmecontractor
benötigte
Fernwärme
seinerseits
städtischen
Versorger
Vorlieferanten
bezieht
.
Parteien
ist
Wärmecontracting
vereinbart
.
Kläger
verlangen
Überprüfung
Heizkostenabrechnung
Zeitraum
1
Juli
30
.
Juni
Vorlage
Versorger
Wärmecontractor
gerichteten
Rechnung
gelieferte
Fernwärme
.
Beklagte
übersandte
Abrechnung
Wärmecontractors
4
November
legte
Kosten
Rechnung
Zusatzkosten
Wärmecontracting
darstellen
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstreben
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
hätten
Beklagten
Vermieterin
Anspruch
Vorlage
Wärmecontractor
Vorlieferanten
ausgestellten
Rechnung
.
Zwar
dürften
Kläger
Mietvertrags
unstreitig
Kosten
belastet
werden
nur
Wärmecontracting
entstünden
Mietvertrag
Form
Wärmeenergieversorgung
vorsehe
.
Beklagte
habe
Kosten
aber
Heizkostenabrechnung
unstreitig
nachvollziehbar
herausrechnen
lassen
.
Überprüfung
Abrechnung
könnten
Kläger
Vorlage
Beklagten
verwendeten
Unterlagen
verlangen
insbesondere
Wärmecontractors
ausgestellte
Rechnung
.
Rechnung
liege
auch
.
Vorlieferanten
ausgestellte
Rechnung
Wärmecontractor
könnten
Kläger
einsehen
Informationspflicht
Beklagten
Vermieterin
überspannt
würde
.
Vermieter
sei
verpflichtet
darzulegen
belegen
Preise
bezogenen
Verbrauchsgüter
insbesondere
Heizenergie
vorgelagerten
Handel
gekommen
seien
.
sei
auch
regelmäßig
Lage
Lieferant
verpflichtet
sei
Endbezieher
Kalkulation
offen
legen
.
Entsprechend
verhalte
Bezug
Heizenergie
zwischengeschalteten
WärmecontractingUnternehmen
.
Kläger
Wärmecontracting
zusätzlich
entstehenden
Kosten
schuldeten
mache
Ergebnis
Unterschied
.
Zwar
sei
Beklagte
Erläuterung
Abrechnung
Verlangen
verpflichtet
zusätzlichen
Kosten
ausgestellten
Rechnung
herausgerechnet
habe
.
sei
aber
verpflichtet
Wärmecontracting-Unternehmen
ausgestellte
Rechnung
vergleichsweise
gegenüberzustellen
.
genüge
hier
unstreitig
geschehen
darlege
Kosten
gestellten
Rechnung
Zusatzkosten
darstellten
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Klägern
Anspruch
Beklagte
Vorlage
Rechnung
Vorlieferanten
Heizperiode
versagt
.
1
.
jährlichen
Grundsätzen
§
entsprechenden
Abrechnung
vorausgezahlten
Betriebskosten
Vermieter
gemäß
§
Abs.
Satz
verpflichtet
ist
gehört
auch
Vermieter
Mieter
Überprüfung
Abrechnung
ermöglicht
.
umfasst
ist
Einsichtnahme
Abrechnungsunterlagen
auch
Verträge
Vermieters
Dritten
Heranziehung
sachgerechten
Überprüfung
Nebenkostenabrechnung
Vorbereitung
etwaiger
Einwendungen
Nebenkostenabrechnung
§
Abs.
Satz
erforderlich
ist
Senatsbeschluss
22
November
.
2
;
Senatsurteil
8
.
März
.
.
Senat
bereits
entschieden
hat
ist
insbesondere
Wärmelieferungsvertrag
Fall
22
November
aaO
.
2
;
Senatsurteil
6
.
Dezember
;
besteht
Einsichtsrecht
.
Vermieter
Wärmelieferungsvertrag
Contractor
abgeschlossen
hat
ist
aber
Vorlage
Contractor
Vorlieferanten
ausgestellten
Rechnung
verpflichtet
.
Fällen
Versorgung
Mieters
Heizenergie
Wärmecontractor
gilt
unmittelbaren
Energiebezug
Vermieter
Einschaltung
Contracting-Unternehmens
.
Auch
Fällen
haben
Mieter
Wohnung
Vermieter
Anspruch
Auskunft
Preis
Konditionen
beispielsweise
Heizöllieferant
Heizöl
seinerseits
Vorlieferanten
bezieht
.
Ebenso
wenig
steht
Klägern
Mietern
Anspruch
Auskunft
Vereinbarungen
Wärmecontractor
Vorlieferanten
geschlossen
hat
.
Unbenommen
bleibt
Klägern
Einsichtsrecht
Beklagten
Wärmecontractor
abgeschlossenen
Wärmelieferungsvertrag
Nachprüfung
Heizkostenabrechnung
.
Will
Mieter
Einhaltung
Wirtschaftlichkeitsgebots
§
Abs.
Satz
prüfen
kann
Rechnung
gestellten
Kosten
Preisen
anderer
Wärmelieferanten
vergleichen
.
2
.
sachgerechten
Überprüfung
Nebenkostenabrechnung
ist
Rechnung
Fernwärmeversorgers
Wärmecontractor
auch
anderen
Gründen
erforderlich
.
Beklagte
hat
vorliegenden
Fall
umlagefähigen
Kosten
Wärmecontractings
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
vorgelegten
Heizkostenabrechnung
unstreitig
nachvollziehbar
herausrechnen
lassen
"
.
kann
dahingestellt
bleiben
Zusatzkosten
Wärmecontracting
zutreffend
ermittelt
worden
sind
.
Hätten
Kläger
bestreiten
wollen
folgte
Anspruch
Vorlage
Wärmecontractor
Vorlieferanten
gestellten
Rechnung
.
Vielmehr
hätte
Beklagte
Richtigkeit
Abrechnung
beweisen
gehabt
.
Beweis
Vermieter
antritt
ist
überlassen
.
Abrechnung
Wärmecontractors
Übrigen
gesetzlichen
Anforderungen
Verteilung
Kosten
Versorgung
Wärme
Warmwasser
§
HeizkostenVO
entspräche
wird
Revision
geltend
gemacht
bestehen
anderweitige
Anhaltspunkte
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
1/12
Entscheidung