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142 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
18
.
Februar
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Februar
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Räumungszwangsvollstreckung
Urteil
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Oktober
einstweilen
einzustellen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antrag
Einstellung
Zwangsvollstreckung
ist
unbegründet
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Revisionsinstanz
§
Abs.
Betracht
Rechtsmittel
aussichtslos
ist
Senatsbeschlüsse
22
.
Oktober
juris
;
15
.
August
.
.
ist
hier
Fall
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
gemäß
§
Nr.
erforderliche
Wert
Beschwer
ist
erreicht
.
Rechtsprechung
Senats
Beschlüsse
22
.
Oktober
juris
.
2
;
11
.
Mai
ZA
ist
Beschwer
Verurteilung
Räumung
dreieinhalbfachen
Jahresbetrag
monatlichen
Miete
bewerten
.
beträgt
hier
9.533,58
.
Verurteilung
Zahlung
ist
Beklagte
weiteren
7.394,24
mithin
insgesamt
beschwert
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
16.10.2013