BESCHLUSS 18 . Februar Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Februar Richter Dr. Vorsitzenden Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Räumungszwangsvollstreckung Urteil 25 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Oktober einstweilen einzustellen wird zurückgewiesen . Gründe : Antrag Einstellung Zwangsvollstreckung ist unbegründet . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt Einstellung Zwangsvollstreckung Revisionsinstanz § Abs. Betracht Rechtsmittel aussichtslos ist Senatsbeschlüsse 22 . Oktober juris ; 15 . August . . ist hier Fall . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig gemäß § Nr. erforderliche Wert Beschwer € ist erreicht . Rechtsprechung Senats Beschlüsse 22 . Oktober juris . 2 ; 11 . Mai ZA ist Beschwer Verurteilung Räumung dreieinhalbfachen Jahresbetrag monatlichen Miete bewerten . beträgt hier € 9.533,58 € . Verurteilung Zahlung ist Beklagte weiteren 7.394,24 € mithin insgesamt € beschwert . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 16.10.2013