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NAMEN
Verkündet
:
11
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
AVBFernwärmeV
Abs.
Billigkeitskontrolle
Preisgestaltung
Fernwärmeversorgungsunternehmens
§
Abs.
ist
ausgeschlossen
Berechnungsfaktoren
Preisänderung
vertraglich
so
bestimmt
sind
Berechnung
geänderten
Preises
Ermessensspielraum
besteht
sog.
automatische
Preisgleitklausel
.
Preisen
Sinne
§
Abs.
AVBFernwärmeV
sind
nur
Preise
gemeint
Versorgungsunternehmen
Kunden
Rechnung
stellt
Einkaufspreise
Versorgungsunternehmens
.
Urteil
11
.
Oktober
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
8
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Urteil
Amtsgerichts
16
.
März
Abweisung
Klage
Beklagten
zurückgewiesen
worden
ist
.
Berufung
Klägerin
wird
vorbezeichnete
Urteil
Amtsgerichts
teilweise
abgeändert
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
14
.
Oktober
zahlen
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
weitergehenden
Rechtsmittel
Klägerin
werden
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
haben
Klägerin
Beklagte
je
Hälfte
tragen
.
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
hat
Klägerin
tragen
;
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
hat
Beklagte
Hälfte
tragen
.
Übrigen
hat
Partei
Kosten
selbst
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
zusammen
wohnenden
Beklagten
Gesamtschuldnern
Zahlung
Vergütung
Lieferung
Fernwärme
Zeit
12
.
Februar
31
.
Dezember
.
Beklagte
unterzeichnete
1
.
Juni
"
Servicevertrag
Wärmebezug
"
rückwirkend
12
.
Februar
gilt
.
Abnehmer
sind
selbst
auch
Beklagte
genannt
damaligen
Zeitpunkt
noch
verheiratet
war
.
Vertrag
ist
Anlage
"
Preisermittlung
"
beigefügt
Formeln
jährlichen
Berechnung
Messpreises
enthält
erläutert
.
Preisbasis
Arbeitspreis
ist
April
gelieferter
Wärme
Mehrwertsteuer
angegeben
.
Abrechnung
Klägerin
12
.
September
Jahre
gelieferte
Wärme
ergab
Berücksichtigung
monatlichen
Vorauszahlungen
Nachforderung
1.013,98
Klägerin
.
Abrechnung
geht
Klägerin
Arbeitspreis
Mehrwertsteuer
Berechnung
"
Preisermittlung
"
Heranziehung
Basispreise
Gas
Strom
April
gewichteten
Durchschnittspreise
Stromlieferungen
Abrechnungsperiode
dargestellt
erläutert
wird
.
Berechnung
neuen
Arbeitspreises
fließen
Gaspreis
Faktor
Strompreis
Faktor
.
Klage
hat
Klägerin
Zahlung
offenen
Betrages
Abrechnung
Jahr
Rücklastschriftgebühren
Höhe
mithin
Betrag
insgesamt
Zinsen
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
gerichtete
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Zahlungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
ausgeführt
:
könne
dahinstehen
Amtsgericht
Recht
Anspruch
Klägerin
Ausgleich
Rechnung
Beklagte
verneint
habe
Rechnung
nachvollziehbar
gewesen
sei
.
Weiter
könne
dahinstehen
Preisgestaltung
Klägerin
Maßstab
§
standhalte
Fall
sei
.
Jedenfalls
leide
Rechnung
Klägerin
schwerwiegenden
Mangel
nämlich
prozentualen
Anteil
Brennstoffkosten
abdeckenden
Preisfaktors
jeweiligen
Preisänderung
ausweise
.
sei
aber
gemäß
§
Abs.
Satz
Fernwärmeverordnung
zwingend
erforderlich
.
mithin
Rechnung
Klägerin
wesentlicher
Bestandteil
fehle
sei
insgesamt
ordnungsgemäße
Abrechnung
geltend
gemachten
Wärmelieferungskosten
erfolgt
so
Klage
unbegründet
sei
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Nachprüfung
nur
teilweise
stand
.
Revision
Klägerin
hat
geltend
gemachten
Ansprüche
Beklagten
Erfolg
;
ist
jedoch
rückzuweisen
Klägerin
auch
Beklagte
Anspruch
nimmt
.
1
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Klägerin
geltend
gemachten
Anspruch
§
Abs.
Zahlung
Vergütung
Belieferung
Fernwärme
Zeit
12
.
Februar
31
.
Dezember
Abzug
Vorauszahlungen
verbleibenden
Höhe
1.013,98
Beklagten
verneint
.
Ansicht
Berufungsgerichts
entspricht
Abrechnung
Klägerin
12
.
September
Anforderungen
§
Abs.
Satz
ist
Anwendung
Preisänderungsklauseln
prozentuale
Anteil
Brennstoffkosten
abdeckenden
Preisfaktors
jeweiligen
Preisänderung
gesondert
auszuweisen
.
soll
Kunden
Augen
gehalten
werden
Umfang
Preise
preislicher
Entwicklung
beeinflusst
werden
so
Energiesparen
Kunden
fördern
Witzel
Witzel/Topp
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
Fernwärme
2
.
Aufl
.
S.
.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
findet
hier
Anwendung
Klägerin
hat
Revision
meint
erstmals
Preis
Fernwärmelieferung
errechnet
Vertrag
Basis
Monats
April
zugrunde
gelegten
Messpreise
Maßgabe
inzwischen
geltenden
Preise
erhöht
.
Abrechnung
hat
Klägerin
Vorschrift
prozentualen
Anteil
Brennstoffkosten
abdeckenden
Preisfaktors
änderung
gesondert
ausgewiesen
.
Anteil
ist
bereits
vertraglich
vereinbarten
Abrechnung
12
.
September
Preisermittlung
wiedergegebenen
Preisänderungsklausel
Arbeitspreis
selbst
enthalten
beträgt
%
Anteil
Stromkosten
restlichen
%
ausmacht
.
Berufungsurteil
stellt
insoweit
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Vielmehr
ist
Abrechnung
Klägerin
12
.
September
Parteien
getroffenen
Vereinbarungen
einschlägigen
Regelungen
orientiert
allgemeinen
Anforderungen
§
genügt
§
Abs.
AVBFernwärmeV
fällig
vgl.
Senatsurteil
6
.
Dezember
8/89
.
Ansicht
Amtsgerichts
verstößt
Abrechnung
Klägerin
§
Abs.
Vorschrift
ist
neuen
Preise
maßgebliche
Verbrauch
zeitanteilig
berechnen
Abrechnungszeitraumes
Preise
ändern
.
ist
hier
Fall
.
Vielmehr
hat
Klägerin
Abrechnungsjahr
jeweils
einheitlichen
Grundund
Messpreis
zugrunde
gelegt
.
Neuberechnung
Preise
erfolgte
Abrechnungszeitraums
einheitlich
gesamte
Abrechnungsperiode
.
Bedeutung
ist
Zusammenhang
Preise
Klägerin
selbst
Gaslieferungen
Jahr
gezahlt
hat
Abrechnungszeitraum
geändert
haben
.
Revision
Recht
ausführt
sind
Preisen
Sinne
genannten
Vorschrift
nur
Preise
gemeint
Versorgungsunternehmen
Kunden
Rechnung
stellt
.
ergibt
§
Abs.
Satz
AVBEltV
§
Abs.
Satz
AVBGasV
entsprechender
Regelung
ausdrücklich
nur
Änderung
Arbeitspreise
betreffen
.
Würden
§
Abs.
AVBFernwärmeV
Unterschied
auch
Einkaufspreise
Unternehmens
unterfallen
Anhaltspunkte
vorliegen
so
wäre
Unternehmen
gehalten
Änderung
Gaspreises
entsprechenden
Verbrauch
anteilig
ermitteln
auch
Verbraucher
Rechnung
gestellte
Arbeitspreis
verändern
würde
.
besteht
auch
Kunden
Bedürfnis
.
Einwand
Klägerin
Ermittlung
Arbeitspreises
zugrunde
gelegte
gewichtete
Jahresdurchschnittspreis
Gases
sei
hoch
angesetzt
entspreche
tatsächlichen
Gaspreisen
Jahres
ist
Beklagte
§
AVBFernwärmeV
vorliegenden
Rechtsstreit
ausgeschlossen
.
Nr.
Vorschrift
berechtigen
Einwände
Rechnungen
Kunden
Zahlungsverweigerung
nur
Umständen
ergibt
offensichtliche
Fehler
vorliegen
.
ist
Fall
Rechnung
ersten
Blick
Fehler
erkennen
lässt
heißt
objektiver
Betrachtung
vernünftiger
Zweifel
Fehlerhaftigkeit
möglich
ist
Senatsurteil
aaO
.
.
.
trifft
hier
.
Beklagten
bestreiten
Klägerin
bezogene
Gas
Jahr
Verbrauch
gewichteten
Durchschnittspreis
entrichten
hatte
Preis
Gaspreis
April
Pfg./KWh
%
höher
liegt
.
Abrechnung
Klägerin
Punkt
fehlerhaft
ist
kann
weitere
Feststellungen
beurteilt
werden
.
liegt
offensichtliche
Fehlerhaftigkeit
Beklagten
gegebenenfalls
Zahlungsverweigerung
berechtigen
würde
.
ist
vielmehr
verweisen
Klägerin
rechneten
Arbeitspreis
Rückforderungsprozess
Richtigkeit
hin
überprüfen
lassen
.
Auffassung
Revisionserwiderung
kommt
hier
Überprüfung
Klägerin
vorgenommenen
Preisanpassung
Maßstab
§
Abs.
Betracht
.
Zwar
ist
Bestreiten
Billigkeit
Preisbestimmung
schon
§
AVBFernwärmeV
ausgeschlossen
Senatsurteil
30
.
April
§
AVBWasserV
.
Klägerin
hat
jedoch
Änderung
Preise
gelieferte
Fernwärme
einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht
Sinne
§
Abs.
ausgeübt
.
war
Servicevertrag
Wärmebezug
auch
eingeräumt
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Tarife
Unternehmen
Leistungen
Daseinsvorsorge
anbieten
Inanspruchnahme
andere
Vertragsteil
Bedarfsfall
angewiesen
ist
Billigkeitskontrolle
§
Abs.
unterworfen
;
Urteil
4
.
Dezember
;
Senatsurteil
2
.
Oktober
Interimsverhältnisse
Stromlieferung
.
gilt
grundsätzlich
auch
Preisgestaltung
Fernwärmeversorgungsunternehmens
Senatsurteil
28
.
Januar
insofern
.
abgedruckt
;
Senatsurteil
6
.
Dezember
8/89
aaO
.
Voraussetzung
Überprüfung
Preisgestaltung
§
Abs.
ist
aber
stets
Energieversorgungsunternehmen
entsprechenden
Tarif
einseitig
bestimmt
hierbei
gewisser
Ermessensspielraum
zusteht
.
ist
dann
Fall
Parteien
vertraglich
Berechnungsfaktoren
Preisänderung
Einzelnen
so
bestimmen
-9-
Berechnung
geänderten
Preises
Ermessensspielraum
Energieversorgungsunternehmens
besteht
sogenannte
automatische
Preisgleitklausel
432
;
OLG
;
OLG
;
Büdenbender
Zulässigkeit
Preiskontrolle
Fernwärmeversorgungsverträgen
S.
.
;
vgl.
auch
Arzt/Fitzner
m.w
.
.
.
So
ist
hier
.
gewichtete
Durchschnittspreis
Gas
Anlage
Servicevertrag
Parteien
Preisänderungsklausel
Arbeitspreis
einfließt
Klägerin
Abrechnung
12
.
September
angegeben
hat
mag
Behauptung
Beklagten
hoch
sein
.
ändert
jedoch
tatsächlichen
Höhe
nach
vorgegeben
ist
Klägerin
Errechnung
Preise
auch
insoweit
Ermessensspielraum
hat
.
2
.
vorstehend
erörterten
Zahlungsanspruch
§
Abs.
steht
Klägerin
Beklagten
Rücklastschrift
auch
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Höhe
Rücklastschriftgebühr
.
Zinsanspruch
ergibt
Art
.
§
Satz
EGBGB
§
Abs.
Satz
.
II
.
hat
Klägerin
Ansprüche
Beklagte
Zahlung
eingeklagten
Betrages
.
Vertragliche
Ansprüche
bestehen
.
Klägerin
Beklagten
ist
Vertrag
Lieferung
Fernwärme
gekommen
.
Beklagte
ist
zwar
Servicevertrag
Wärmebezug
Abnehmerin
aufgeführt
.
hat
Vertrag
jedoch
unterzeichnet
.
kann
dahingestellt
bleiben
Beklagte
Vertrag
zugleich
Na-
men
Beklagten
unterzeichnet
hat
.
Jedenfalls
ist
vorgetragen
noch
sonst
ersichtlich
Beklagte
Beklagten
Abschluss
Vertrags
bevollmächtigt
Vertrag
genehmigt
hat
.
Auch
konkludenter
Vertragsschluss
Entnahme
Energie
§
Abs.
AVBFernwärmeV
kommt
Abschlusses
Vertrages
Klägerin
Beklagten
Betracht
vgl.
Senatsurteil
17
.
März
.
ist
Ergebnis
Unterschied
Vertrag
Versorgungsunternehmen
Dritten
Anfang
besteht
hier
rückwirkend
geschlossen
wird
.
Fällen
ist
Sicht
Versorgungsunternehmens
gesamten
Zeitraums
nur
Dritte
Vertragspartner
.
Einwand
Beklagten
sei
Vertragspartnerin
Klägerin
geworden
ist
§
Abs.
AVBFernwärmeV
ausgeschlossen
Hempel
Recht
Wasserversorgung
§
AVBFernwärmeV
.
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
Klage
abweisende
Urteil
Amtsgerichts
Bezug
Beklagten
zurückgewiesen
hat
.
Rechtsstreit
ist
insoweit
Endentscheidung
reif
vorstehenden
Ausführungen
weiterer
tatsächlicher
Feststellungen
bedarf
.
Rechtsmittel
Klägerin
sind
demgemäß
Berufungsurteil
aufzuheben
Urteil
Amtsgerichts
abzuändern
Klage
Beklagten
stattzugeben
.
ist
Revision
zurückzuweisen
richtet
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
Klage
abweisende
Urteil
Amtsgerichts
Bezug
Beklagte
zurückgewiesen
hat
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung