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637 lines
5.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Ausschlusstatbestand
§
Abs.
Nr.
ist
eigenes
Verschulden
Handelsvertreters
erforderlich
;
Fehlverhalten
ist
Handelsvertreter
insoweit
anders
Rahmen
Vorschrift
§
§
zuzurechnen
Anschluss
.
Grundsatz
Verschulden
Hilfspersonen
geeignet
ist
Ausgleichsanspruch
auszuschließen
greift
ausnahmsweise
dann
Dritter
Vertragspartner
ist
übereinstimmenden
Willen
Beteiligten
ausschließlich
Handelsvertreter
Unternehmer
tätig
sein
soll
;
Fall
kann
Handelsvertreter
berufen
Dritte
nur
Erfüllungsgehilfe
gewesen
sei
Anschluss
Urteil
23
.
Januar
VersR
.
Urteil
18
Juli
ZR
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
24
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
April
insoweit
zurückgewiesen
worden
ist
Landgericht
Klage
Anspruchs
abgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Zahlung
Anspruch
.
klagt
abgetretenem
Recht
Zedenten
S.
.
Vater
Revisionsverfahren
mehr
beteiligte
Drittwiderbeklagte
S.
war
9
.
Januar
Beklagte
tesysteme
vertreibt
Handelsvertreter
tätig
.
1
.
September
trat
S.
Vaters
Vertrag
.
Schreiben
10
.
September
kündigte
Beklagte
Handelsvertreterverhältnis
fristlos
.
Klägerin
hat
rückständige
Provisionsansprüche
Schadensersatz
Auffassung
unberechtigten
Kündigung
Handelsvertretervertrages
Handelsvertreterausgleich
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Klage
Provisionsansprüche
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
teilweise
stattgegeben
geltend
gemachten
Ansprüche
Schadensersatz
Rechtsstreit
Landgericht
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Klage
insoweit
erneut
abgewiesen
;
ebenso
hat
Drittwiderbeklagten
S.
nunmehr
erhobene
Widerklage
Beklagten
abgewiesen
.
Berufungen
Parteien
Urteil
haben
Erfolg
gehabt
.
Senat
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruchs
zurückgewiesen
.
Senat
Übrigen
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
geltend
gemachten
Anspruch
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Ausgleichsanspruch
bestehe
.
Anspruch
sei
§
Abs.
Nr.
ausgeschlossen
hier
Unternehmer
Vertragsverhältnis
gekündigt
habe
wichtiger
Grund
schuldhaften
Verhaltens
Handelsvertreters
vorgelegen
habe
.
außerordentliche
Kündigung
Handelsvertreter
S.
Vater
Dritten
S.
sei
gerechtfertigt
gewesen
Äußerungen
Unternehmen
Beklagten
abgegeben
habe
.
Äußerungen
müsse
Vertragspartner
Beklagten
Rechtsgedanken
§
zurechnen
lassen
Erfüllung
Handelsvertretervertrages
Mithilfe
Vaters
bedient
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
kann
abgetretene
Anspruch
Zedenten
S.
§
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
versagt
werden
.
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergibt
Voraussetzungen
Ausschluss
Anspruchs
§
Abs.
Nr.
vorliegen
.
1
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Tatsachenfeststellungen
zutreffend
angenommen
außerordentliche
Kündigung
Handelsvertretervertrages
§
gerechtfertigt
war
Handelsvertreter
schädigenden
Äußerungen
Vaters
S.
S.
geschäftsim
Rahmen
Vorschrift
§
§
zuzurechnen
sind
.
Handelsvertreter
Berechtigung
Unternehmers
außerordentlichen
Kündigung
geht
Verhalten
Hilfspersonen
Rechtsgedanken
§
zuzurechnen
ist
ergibt
Bestimmung
§
Abs.
abstellt
Kündigung
Verhalten
Handelsvertreters
veranlasst
wurde
vertreten
hat
.
2
.
Verlust
Ausgleichsanspruchs
führt
Unternehmer
wichtigem
Grund
ausgesprochene
Kündigung
aber
nur
dann
Kündigung
wichtiger
Grund
schuldhaften
Verhaltens
vorlag
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
verkannt
eigenes
Verschulden
Handelsvertreters
erforderlich
ist
.
Fehlverhalten
Hilfsperson
ist
Handelsvertreter
Ausschluss
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Nr.
geht
§
zuzurechnen
;
Vorschrift
§
findet
insoweit
Anwendung
aaO
;
.
HoyningenHuene
2
.
Aufl
.
§
.
;
Baumbach/Hopt
32
.
Aufl
.
.
;
Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch
§
.
m.w
.
.
persönliches
Verschulden
Handelsvertreters
hat
Berufungsgericht
festgestellt
so
Ausschluss
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Nr.
Gesichtspunkt
eingreift
.
Grundsatz
Verschulden
Hilfspersonen
Handelsvertreters
geeignet
ist
Ausgleichsanspruch
auszuschließen
greift
allerdings
ausnahmsweise
dann
Dritter
Vertragspartner
ist
übereinstimmenden
Willen
Beteiligten
ausschließlich
Handelsvertreter
Unternehmer
tätig
sein
soll
;
Fall
kann
Handelsvertreter
berufen
Dritte
nur
sein
Erfüllungsgehilfe
gewesen
sei
Urteil
23
.
Januar
VersR
;
MünchKommHGB/v
.
Hoyningen-Huene
aaO
;
Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch
aaO
.
.
Feststellungen
Vorbringen
Beklagten
S.
nur
forma
"
Handelsvertreter
habe
auftreten
sollen
Handelsvertretertätigkeit
tatsächlich
aber
allseitigen
Einverständnis
weiterhin
ausschließlich
Vater
ausgeübt
worden
sei
hat
Berufungsgericht
getroffen
so
auch
Gesichtspunkt
Ausgleichsanspruch
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ausgeschlossen
ist
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
entscheidungsreif
ist
§
Abs.
Satz
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung