NAMEN Verkündet : 18 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Ausschlusstatbestand § Abs. Nr. ist eigenes Verschulden Handelsvertreters erforderlich ; Fehlverhalten ist Handelsvertreter insoweit anders Rahmen Vorschrift § § zuzurechnen Anschluss . Grundsatz Verschulden Hilfspersonen geeignet ist Ausgleichsanspruch auszuschließen greift ausnahmsweise dann Dritter Vertragspartner ist übereinstimmenden Willen Beteiligten ausschließlich Handelsvertreter Unternehmer tätig sein soll ; Fall kann Handelsvertreter berufen Dritte nur Erfüllungsgehilfe gewesen sei Anschluss Urteil 23 . Januar VersR . Urteil 18 Juli ZR VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats 24 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 22 . April insoweit zurückgewiesen worden ist Landgericht Klage Anspruchs € abgewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte Revisionsverfahren noch Interesse Zahlung Anspruch . klagt abgetretenem Recht Zedenten S. . Vater Revisionsverfahren mehr beteiligte Drittwiderbeklagte S. war 9 . Januar Beklagte tesysteme vertreibt Handelsvertreter tätig . 1 . September trat S. Vaters Vertrag . Schreiben 10 . September kündigte Beklagte Handelsvertreterverhältnis fristlos . Klägerin hat rückständige Provisionsansprüche Schadensersatz Auffassung unberechtigten Kündigung Handelsvertretervertrages Handelsvertreterausgleich geltend gemacht . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Klage Provisionsansprüche Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen teilweise stattgegeben geltend gemachten Ansprüche Schadensersatz € € Rechtsstreit Landgericht zurückverwiesen . Landgericht hat Klage insoweit erneut abgewiesen ; ebenso hat Drittwiderbeklagten S. nunmehr erhobene Widerklage Beklagten abgewiesen . Berufungen Parteien Urteil haben Erfolg gehabt . Senat hat Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zurückgewiesen . Senat Übrigen zugelassenen Revision verfolgt Klägerin geltend gemachten Anspruch . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt Ausgleichsanspruch bestehe . Anspruch sei § Abs. Nr. ausgeschlossen hier Unternehmer Vertragsverhältnis gekündigt habe wichtiger Grund schuldhaften Verhaltens Handelsvertreters vorgelegen habe . außerordentliche Kündigung Handelsvertreter S. Vater Dritten S. sei gerechtfertigt gewesen Äußerungen Unternehmen Beklagten abgegeben habe . Äußerungen müsse Vertragspartner Beklagten Rechtsgedanken § zurechnen lassen Erfüllung Handelsvertretervertrages Mithilfe Vaters bedient habe . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Klägerin kann abgetretene Anspruch Zedenten S. § Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden . bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts ergibt Voraussetzungen Ausschluss Anspruchs § Abs. Nr. vorliegen . 1 . Allerdings hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend angenommen außerordentliche Kündigung Handelsvertretervertrages § gerechtfertigt war Handelsvertreter schädigenden Äußerungen Vaters S. S. geschäftsim Rahmen Vorschrift § § zuzurechnen sind . Handelsvertreter Berechtigung Unternehmers außerordentlichen Kündigung geht Verhalten Hilfspersonen Rechtsgedanken § zuzurechnen ist ergibt Bestimmung § Abs. abstellt Kündigung Verhalten Handelsvertreters veranlasst wurde vertreten hat . 2 . Verlust Ausgleichsanspruchs führt Unternehmer wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung aber nur dann Kündigung wichtiger Grund schuldhaften Verhaltens vorlag § Abs. Nr. . Berufungsgericht hat insoweit verkannt eigenes Verschulden Handelsvertreters erforderlich ist . Fehlverhalten Hilfsperson ist Handelsvertreter Ausschluss Ausgleichsanspruchs § Abs. Nr. geht § zuzurechnen ; Vorschrift § findet insoweit Anwendung aaO ; . HoyningenHuene 2 . Aufl . § . ; Baumbach/Hopt 32 . Aufl . . ; Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch § . m.w . . persönliches Verschulden Handelsvertreters hat Berufungsgericht festgestellt so Ausschluss Ausgleichsanspruchs § Abs. Nr. Gesichtspunkt eingreift . Grundsatz Verschulden Hilfspersonen Handelsvertreters geeignet ist Ausgleichsanspruch auszuschließen greift allerdings ausnahmsweise dann Dritter Vertragspartner ist übereinstimmenden Willen Beteiligten ausschließlich Handelsvertreter Unternehmer tätig sein soll ; Fall kann Handelsvertreter berufen Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei Urteil 23 . Januar VersR ; MünchKommHGB/v . Hoyningen-Huene aaO ; Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch aaO . . Feststellungen Vorbringen Beklagten S. nur forma " Handelsvertreter habe auftreten sollen Handelsvertretertätigkeit tatsächlich aber allseitigen Einverständnis weiterhin ausschließlich Vater ausgeübt worden sei hat Berufungsgericht getroffen so auch Gesichtspunkt Ausgleichsanspruch bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts ausgeschlossen ist . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen entscheidungsreif ist § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung