You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2144 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
September
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Cb
Abs.
Satz
§
Abs.
Inhaltskontrolle
Spannungsklauseln
unternehmerischen
Verkehr
Anschluss
Senatsurteile
14
.
Mai
ZR
.
Urteil
17
.
September
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
Juli
aufgehoben
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Januar
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
versorgte
Klägerin
Feuerverzinkerei
Grundlage
17
.
März
geschlossenen
31
.
März
leitungsgebunden
Sonderkundin
Erdgas
.
Beklagten
vorformulierte
Gaslieferungsvertrag
verweist
Gaslieferung
zahlenden
Entgelt
Bestimmungen
beigefügten
"
Gaspreis
Zonenpreisregelung
überschriebenen
Anlage
heißt
:
"
Gaspreis
Preis
Rechnungsjahr
gelieferten
Gasmengen
beträgt
ersten
kWh
Pf/kWh
nächsten
kWh
Pf/kWh
nächsten
kWh
Pf/kWh
nächsten
kWh
Pf/kWh
weiteren
kWh
Pf/kWh
Änderung
Gaspreises
genannten
Zonenpreise
ermäßigen
erhöhen
Formel
.
bedeuten
Preisänderung
Preis
leichtes
Heizöl
gemäß
Preis
leichtes
Heizöl
ist
monatlichen
Veröffentlichungen
Statistischen
Bundesamtes
Fachserie
Reihe
Preise
Preisindizes
gewerbliche
Produkte
Erzeugerpreise
entnehmen
zwar
Preis
frei
Verbraucher
Mannheim/Ludwigshafen
Lieferung
Tankkraftwagen
Auftrag
Mineralölsteuer
.
Maßgebend
ist
arithmetische
Mittel
Monatswerte
Kalenderhalbjahres
vorgenannten
Orte
.
Gaspreis
ändert
Wirkung
1.4
.
.
Jahres
jeweils
Durchschnittspreis
leichtes
Heizöl
vorhergehenden
Kalenderhalbjahres
zugrunde
legen
ist
.
3.3.7
Vertragspartner
gehen
Preisänderungsklausel
Preisentwicklung
Wärmemarkt
Erdgassektor
zutreffend
wiedergibt
.
Sollte
Fall
sein
so
sind
entsprechend
anderweitige
Vereinbarungen
angemessene
Preisänderungsklausel
treffen
.
"
Bestandteil
Erdgaslieferungsvertrages
war
"
Ergänzung
Anlage
Gaslieferungsvertrages
17.03.1998
Gaspreisänderung
"
überschriebene
Regelung
.
lautet
:
"
Gaspreisänderung
ist
arithmetische
Mittel
Statistischen
Bundesamt
veröffentlichten
Preise
tes
Heizöl
ersten
Kalenderhalbjahres
maßgebend
.
beträgt
Berichtsorte
Mannheim/Ludwigshafen
.
Änderung
vertraglichen
Ausgangspreise
Ziffer
beträgt
Pf/kWh
.
betragen
Preisstand
Berücksichtigung
geltenden
Erdgassteuer
Pf/kWh
teilweisem
Ausgleich
Nachlass
Pf/kWh
einräumen
ersten
kWh
Pf/kWh
nächsten
kWh
Pf/kWh
nächsten
kWh
nächsten
kWh
Pf/kWh
weiteren
kWh
Pf/kWh
"
Folgezeit
teilte
Beklagte
Klägerin
jeweils
1
.
April
1
.
Oktober
Preiserhöhungen
-senkungen
.
Klägerin
beanstandete
Beklagten
vorgenommenen
Preiserhöhungen
erstmals
Schreiben
4
.
Mai
.
Schreiben
22
.
Juni
kündigte
Klägerin
künftig
Gasrechnungen
%
reduzieren
werde
zahlte
fortan
nur
noch
%
Beklagten
geforderten
Rechnungsbeträge
.
Klägerin
begehrt
Zugrundelegung
geschuldet
erachteten
Gaspreises
zuletzt
noch
Rückzahlung
Zeitraum
1
.
Dezember
31
.
März
überzahlten
Rechnungsbeträge
Höhe
130.682,74
Zinsen
Erstattung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
Höhe
.
Landgericht
hat
Klage
insoweit
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
16
Juli
juris
hat
Revisionsverfahren
Interesse
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Beklagte
Höhe
unstreitiger
auch
§
ausgeschlossener
Anspruch
Rückzahlung
130.682,74
§
Abs.
Satz
Alt
.
Ziffer
3.3.1
Anlage
Gaslieferungsvertrages
getroffene
Preisänderungsbestimmung
unwirksam
sei
wirksamen
Rechtsgrund
Zahlung
erhöhter
Gaspreise
Berufungsverfahren
noch
streitgegenständlichen
Zeitraum
1
.
Dezember
31
.
März
darstelle
.
vertraglichen
Regelungen
Parteien
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
handele
Beklagte
Sonderkunden
verwende
stehe
Streit
.
Beklagten
gestellten
Preisbestimmungen
unterlägen
Inhaltskontrolle
Parteien
Preis
Anpassungsmöglichkeit
Form
Preisnebenabrede
vereinbart
hätten
.
Gegensatz
vornherein
Vertragsdauer
vereinbarten
variablen
Preis
"
Preishauptabrede
"
Inhaltskontrolle
unterliege
könne
Vertragsschluss
vereinbarter
Ausgangspreis
Laufe
Vertragsdauer
Anpassung
unterliegen
solle
"
Preisnebenabrede
"
Angemessenheit
überprüft
werden
.
mache
Unterschied
Bestimmungen
Verwender
Recht
einseitigen
Preisänderung
einräumten
automatische
Preisanpassung
Folge
hätten
.
Landgericht
habe
Regelungen
Anlage
Gaslieferungsvertrages
Recht
kontrollfähige
Preisnebenabrede
qualifiziert
.
Bezug
Gaspreis
verweise
Gasliefervertrag
Bestimmungen
Anlage
.
Dort
fänden
Abschnitt
"
Gaspreis
Ziffer
Ziffer
feste
Preise
Weise
gestaffelt
seien
Preis
zunehmender
Abnahmemenge
ermäßige
.
Abschnitt
"
Änderung
Gaspreises
Ziffer
sei
Ziffer
Änderung
Abschnitt
genannten
Zonenpreise
bestimmten
Formel
geregelt
variablen
Preis
leichtes
Heizöl
verknüpft
sei
.
Schon
getrennten
Klauseln
"
Gaspreis
"
"
Änderung
Gaspreises
"
machten
deutlich
maßgeblichen
Sicht
Kunden
Ziffer
ausgewiesenen
Beträge
"
Ergänzung
Anlage
"
genannten
Preise
eigentliche
Preisabrede
darstellten
auch
noch
weiteren
Regelungen
Abschnitts
ergebe
so
Aufnahme
Versorgung
fester
Ausgangspreis
vereinbarte
Vertragspreis
Laufe
Vertragsdauer
zwar
erstmals
1
.
April
Anpassung
unterliegen
solle
.
fixen
Ausgangspreise
Hauptteil
Vertrages
befänden
Anlage
ändere
.
Entscheidend
sei
Stelle
Vertragswerkes
Einzelheiten
Preisabsprache
geregelt
seien
Inhalt
hätten
.
Preisänderungsklausel
benachteilige
Klägerin
objektiv
eröffneten
Möglichkeit
unzulässigen
Gewinnsteigerung
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Satz
unangemessen
.
sei
unerheblich
Klägerin
Unternehmerin
sei
.
Unangemessenheit
ergebe
allein
Beklagte
Vertragsbestimmung
Äquivalenzverhältnis
Leistung
Gegenleistung
ursprünglichen
Vereinbarung
Gunsten
verändern
könne
.
Insoweit
lasse
Bürgerliche
Gesetzbuch
Differenzierung
Schutzwürdigkeit
Interessen
Verbrauchern
Unternehmern
Kunden
erkennen
.
Übrigen
sei
Beklagten
auch
Preisänderungsrecht
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
schon
zuzubilligen
gehabt
habe
Kündigung
Gaslieferungsvertrags
Betracht
ziehen
Klägerin
Schreiben
4
.
Mai
angekündigten
Preiserhöhung
widersprochen
fortan
Rechnungsbeträge
pauschal
%
gekürzt
habe
.
Ebenso
wenig
komme
Lückenschließung
Zubilligung
einseitigen
Leistungsbestimmungsrechts
gemäß
§
Betracht
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
Klägerin
steht
Anspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
Rückerstattung
gezahlter
Entgelte
Erdgaslieferungen
Beklagten
Klägerin
Beklagten
Rechnung
gestellten
Beträge
bezahlt
hat
Rechtsgrund
geleistet
hat
.
Preisänderungsbestimmungen
Anlage
Gaslieferungsvertrag
Folgenden
:
Anlage
Grundlage
Beklagte
streitgegenständlichen
Gaslieferungen
Klägerin
Vertragsschluss
liegenden
bezifferten
Ausgangspreis
abgerechnet
hat
sind
Auffassung
Berufungsgerichts
gemäß
§
Abs.
unwirksam
.
1
.
Anlage
enthaltenen
Erdgaslieferungsvertrag
Parteien
einbezogenen
Regelungen
Bestimmung
Klägerin
zahlenden
Gaspreises
handelt
Berufungsgericht
Recht
Revision
unangegriffen
angenommen
hat
Allgemeine
schäftsbedingungen
Sinne
§
Abs.
Satz
.
gemäß
§
Inhaltskontrolle
unterliegen
halten
aber
hier
unternehmerischen
Verkehr
§
Abs.
stand
.
2
.
streitgegenständlichen
Gasabrechnungen
relevanten
Vertragsbestimmungen
insbesondere
3.3.1
Anlage
enthaltene
Berechnungsformel
erläuternden
Regelungen
Ziffern
Anlage
genügen
auch
Revisionserwiderung
Zweifel
zieht
Anforderungen
Transparenzgebots
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Regelungsgehalt
Art
Weise
erstmaligen
Berechnung
Änderung
Gaspreises
ist
klar
verständlich
vgl.
Senatsurteile
14
.
Mai
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
f.
Veröffentlichung
bestimmt
;
24
.
März
.
.
ZR
.
.
.
jeweils
aktuelle
Gaspreis
ist
Hilfe
3.3.1
Anlage
enthaltenen
Berechnungsformel
Formel
erläuternden
Bestimmungen
berechnen
Variable
Berechnungsformel
Preis
leichtes
Heizöl
bekannt
ist
.
Ziffer
Anlage
verweist
Heizölpreises
Monatsberichte
Statistischen
Bundesamtes
so
erstmalige
Berechnung
spätere
Veränderung
Gaspreises
unschwer
überprüfbar
sind
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
Auffassung
Berufungsgerichts
3.3.1
Anlage
enthaltene
Berechnungsformel
künftige
Veränderungen
Vertragsbeginn
geltenden
Gaspreises
Gegenstand
hat
auch
Transparenzgebot
hinausgehenden
Inhaltskontrolle
§
Abs.
Satz
unterliegt
.
ist
insoweit
gemäß
§
Abs.
Satz
weitergehenden
Inhaltskontrolle
entzogen
.
Regelung
künftiger
Preisänderungen
-9-
handelt
Bestimmungen
kontrollfähige
Preisnebenabreden
gemäß
§
Abs.
Satz
kontrollfähige
Preishauptabrede
vgl.
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
.
ZR
aaO
.
.
.
zutreffende
Würdigung
Berufungsgerichts
vorgebrachten
Argumente
Revision
bleiben
Erfolg
.
Zwar
sind
Berufungsgericht
Grundlage
Senatsrechtsprechung
zutreffend
ausgegangen
ist
formularmäßige
Abreden
Art
Umfang
vertraglichen
Hauptleistung
zahlenden
Vergütung
unmittelbar
bestimmen
gemäß
§
Abs.
Satz
gesetzlichen
Inhaltskontrolle
§
Abs.
Satz
ausgenommen
Senatsurteil
25
.
September
.
.
unterscheiden
sind
aber
kontrollfähigen
Preis-)Nebenabreden
also
Abreden
zwar
mittelbare
Auswirkungen
Preis
Leistung
haben
Stelle
jedoch
wirksame
vertragliche
Regelung
fehlt
dispositives
Gesetzesrecht
treten
kann
.
Anders
unmittelbaren
Preisabreden
bestimmen
Ob
Umfang
Entgelten
treten
ergänzende
Regelungen
lediglich
Art
Weise
erbringenden
Vergütung
und/oder
etwaige
Preismodifikationen
Inhalt
haben
"
neben
"
bereits
bestehende
Preishauptabrede
.
weichen
dispositive
Recht
beherrschenden
Grundsatz
Preisvereinbarung
Parteien
Vertragsschluss
gesamte
Vertragsdauer
bindend
ist
sind
Inhaltskontrolle
unterworfen
§
Abs.
Satz
.
macht
Unterschied
Verwender
Recht
einseitigen
Preisänderung
einräumen
automatische
Preisanpassung
Folge
haben
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
f.
ZR
aaO
.
f.
;
jeweils
.
bleibt
Überprüfung
entzogenen
Leistungsbestimmungen
nur
enge
Bereich
Leistungsbezeichnungen
Bestimmtheit
Bestimmbarkeit
wesentlichen
Vertragsinhalts
wirksamer
Vertrag
mehr
angenommen
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
9
.
April
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Klausel
kontrollfähigen
Inhalt
aufweist
ist
Auslegung
ermitteln
Senat
selbst
vornehmen
kann
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
objektiven
Gehalt
typischen
Sinn
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
regelmäßig
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
werden
Verständnismöglichkeiten
durchschnittlichen
Vertragspartners
zugrunde
legen
sind
.
Zweifel
Auslegung
gehen
305c
Abs.
Lasten
Verwenders
.
Betracht
bleiben
nur
Verständnismöglichkeiten
zwar
theoretisch
denkbar
praktisch
aber
fern
liegend
ernstlich
Betracht
ziehen
sind
Ganzen
:
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
aaO
.
20
;
jeweils
.
Grundsätzen
ist
Beurteilung
Ermittlung
Gaspreises
maßgeblichen
Berechnungsformel
3.3.1
Anlage
differenzieren
.
Berechnungsformel
hat
Funktionen
Hinblick
Kontrollfähigkeit
unterschiedlich
beurteilen
sind
.
enthält
einerseits
ist
Revision
zuzustimmen
§
Abs.
Satz
kontrollfähige
Vereinbarung
Höhe
Vertragsbeginn
geltenden
Gaspreises
Preishauptabrede
.
unterliegt
Vertragsbeginn
vereinbarte
Ausgangspreis
Inhaltskontrolle
§
Abs.
Satz
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
ZR
aaO
.
21
;
jeweils
.
Vorliegend
haben
Parteien
Anwendung
Berechnungsformel
Anlage
Inhaltskontrolle
unterliegenden
Lieferbeginn
geltenden
Gaspreis
geeinigt
.
ergibt
schon
fest
vereinbarten
Liefermenge
gestaffelten
Anfangspreise
Anwendung
Berechnungsformel
ergeben
Ergänzung
Anlage
Gaslieferungsvertrages
17
.
März
bezifferter
Form
ausgewiesen
worden
sind
.
waren
anders
Revision
meint
keineswegs
"
variabel
"
standen
vgl.
Senatsurteil
14
.
Mai
aaO
.
.
Andererseits
regelt
Berechnungsformel
zugleich
auch
zukünftige
Ziffer
Anlage
eintretende
Preisänderungen
.
Insoweit
handelt
Berechnungsformel
Preishauptabrede
Ermittlung
anfänglichen
Gaspreises
Sinne
Senatsrechtsprechung
vgl.
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
26
;
jeweils
Inhaltskontrolle
unterliegende
Preisnebenabrede
künftige
Preismodifikationen
Gegenstand
hat
.
Berechnungsformel
3.3.1
Anlage
ist
auch
Vertragsbeginn
geltenden
Anfangspreis
bestimmt
insoweit
kontrollfähig
ist
Inhaltskontrolle
insgesamt
also
auch
insoweit
entzogen
künftige
noch
ungewisse
Preisanpassungen
regelt
vgl.
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
ZR
aaO
.
.
Revision
meint
3.3.1
Anlage
enthaltene
Berechnungsformel
insgesamt
Inhaltskontrolle
gemäß
§
Abs.
entzogene
Preishauptabrede
variablen
"
Gaspreis
darstelle
.
kann
Senat
Erlass
Berufungsurteils
näher
ausgeführt
hat
schon
gefolgt
werden
Sichtweise
hinnehmbarer
Weise
Möglichkeiten
Umgehung
Inhaltskontrolle
eröffnet
Schutzzweck
Rechts
Allgemeinen
bedingungen
gerecht
wird
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
f.
ZR
aaO
.
.
4
.
Revision
aber
Recht
geltend
macht
hält
Anlage
Bestimmung
Vertragslaufzeit
jeweils
geschuldeten
Gaspreises
enthaltene
Berechnungsformel
Inhaltskontrolle
vorstehenden
Maßstäben
unterliegt
stand
Klägerin
Rücksicht
Handelsverkehr
geltenden
Gewohnheiten
Gebräuche
§
Abs.
Satz
Halbs
.
unangemessen
Sinne
§
Abs.
Satz
benachteiligt
.
Feststellung
Klausel
Grenzen
angemessenen
Interessenausgleichs
Sinne
Abs.
Satz
überschreitet
kann
Berücksichtigung
Art
konkreten
Vertrags
typischen
Interessen
Vertragsschließenden
jeweilige
Klausel
begleitenden
Regelungen
getroffen
werden
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
aaO
.
33
;
jeweils
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
Umstand
Beklagte
Anlage
enthaltenen
Preisbestimmungen
Klägerin
Unternehmerin
verwendet
hat
Unrecht
Bedeutung
beigemessen
.
Verwender
Preisanpassungsklauseln
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
hat
insbesondere
Dauer
angelegten
Geschäftsverbindungen
anerkennenswertes
Bedürfnis
Preise
aktuellen
Preisentwicklungen
anzupassen
.
Seiten
Kunden
ist
Interesse
berücksichtigen
Preisanpassungen
geschützt
werden
Wahrung
ursprünglich
festgelegten
Äquivalenzverhältnisses
hinausgehen
Senatsurteile
24
.
März
aaO
ZR
aaO
;
jeweils
.
Senat
hat
berechtigtes
Interesse
auch
Gasversorgungsunternehmen
Kostensteigerungen
Vertragslaufzeit
Kunden
weiterzugeben
grundsätzlich
anerkannt
Senatsurteile
15
Juli
.
.
.
.
Wird
Preisanpassung
Grundlage
Entwicklung
Kostenelementen
herbeigeführt
so
ist
jedenfalls
Versorgungsverträgen
Verbrauchern
Schranke
§
Abs.
Satz
aber
überschritten
Preisanpassungsbestimmungen
Verwender
Möglichkeit
einräumen
Abwälzung
konkreter
Kostensteigerungen
zunächst
vereinbarten
Preis
Begrenzung
anzuheben
so
nur
Gewinnschmälerung
vermeiden
zusätzlichen
Gewinn
erzielen
Senatsurteile
21
.
September
;
13
.
Dezember
.
;
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
Senatsrechtsprechung
kann
langfristigen
Vertragsverhältnis
berechtigtes
Interesse
nur
Verwendung
Kostenelementeklausel
auch
Spannungsklausel
bestehen
.
gleitende
Preisentwicklung
Bezugnahme
Referenzgut
Gegebenheiten
konkreten
Geschäfts
gerecht
wird
Vertragsparteien
akzeptabel
ist
vermeidet
Seiten
Notwendigkeit
langfristigen
Vertrag
allein
kündigen
Rahmen
neu
abzuschließenden
Folgevertrags
neuen
Preis
aushandeln
können
.
sichert
so
zugleich
stabile
Vertragsverhältnisse
Massengeschäft
erforderliche
rationelle
Abwicklung
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
.
Grundsätzen
hält
3.3.1
Anlage
enthaltene
Preisänderungsbestimmung
Inhaltskontrolle
gemäß
§
Abs.
Satz
stand
Beklagte
Verbrauchern
Unternehmen
Klägerin
verwendet
.
geregelten
Bestimmung
Anpassung
handelt
Spannungsklausel
.
Preis
leichtes
Heizöl
stellt
Kostenfaktor
Wertmesser
Beklagten
erbringende
Leistung
Rücksicht
Kosten
Beklagten
Höhe
Gaspreises
bestimmen
soll
vgl.
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
aaO
.
;
24
.
März
aaO
.
aaO
.
.
Zwar
hat
Senat
Gaslieferungsverträge
Verbrauchern
entschieden
Spannungsklauseln
vorliegenden
Art
Gaspreis
Preisentwicklung
leichtes
Heizöl
ändert
unangemessener
Benachteiligung
Kunden
unwirksam
sind
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
.
ZR
aaO
.
.
.
Verbraucherverträge
entwickelte
Rechtsprechung
Senats
ist
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
aber
Senatsurteil
14
.
Mai
aaO
.
.
näher
dargelegten
Gründen
übertragbar
.
Bindung
Gaspreises
Marktpreis
leichtes
Heizöl
sachgerecht
akzeptabel
erscheint
unterliegt
kaufmännischen
Beurteilung
Entscheidung
Unternehmer
handelnden
Gaskunden
gerichtlichen
Überprüfung
Rahmen
AGBrechtlichen
Inhaltskontrolle
zugänglich
ist
.
ist
marktwirtschaftlichen
Ordnung
Aufgabe
Unternehmers
selbstverantwortlich
prüfen
entscheiden
Gaslieferungsvertrag
Bindung
Gaspreises
Preis
leichtes
Heizöl
vorsieht
annehmbar
ist
.
ist
Aufgabe
Gerichte
unternehmerische
Entscheidung
Kunden
Ölpreisbindung
hin
überprüfen
sachgerecht
ist
gegebenenfalls
Gunsten
Unternehmens
Lasten
korrigieren
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
f.
ZR
aaO
.
.
Urteil
Bundesgerichtshofs
6
.
April
lässt
anders
Revisionserwiderung
meint
vorliegenden
Fall
Gegenteiliges
herleiten
.
dort
Beurteilung
Schönheitsreparaturklauseln
Gewerberaummietvertrag
Anlass
gesehen
worden
ist
Schutzbedürftigkeit
Gewerbetreibenden
anders
beurteilen
Wohnraummieters
Relevanz
dortigen
erst
Ende
langen
Vertragslaufzeit
Tragen
kommenden
Endrenovierungsverpflichtung
Weiteres
auch
schon
Vertragsschluss
überschaubar
war
ist
Fallgestaltung
vorliegenden
vergleichbar
.
streitgegenständlichen
Preisanpassungsklausel
geht
Beurteilung
beiderseitigen
Leistungen
zentralen
Kalkulationsgesichtspunkt
Bedeutung
Auswirkungen
Leistungsgefüge
vereinbarte
Vertragslaufzeit
offen
Hand
gelegen
haben
.
gewerblichen
Unternehmen
Klägerin
ist
erwarten
sorgfältigen
Kalkulation
Kosten
Kernbereich
kaufmännischer
Tätigkeit
gehört
gerade
auch
verwendeten
Preisanpassungsklausel
besondere
Aufmerksamkeit
schenkt
Folgen
nötige
Klarheit
verschafft
vgl.
Senatsurteil
14
.
Mai
aaO
.
.
Erfolg
macht
Revisionserwiderung
schließlich
Wege
Gegenrüge
geltend
Beklagte
könne
gemäß
§
Preisanpassungsklausel
berufen
"
Parteien
Prinzip
Einigkeit
bestanden
habe
auch
Klägerin
günstigeren
Konditionen
Privatkunden
beliefert
werden
sollte
"
tatsächlich
jedoch
Fall
sei
.
Auch
gehört
beschriebenen
Risiko
kaufmännischer
nämlich
Preisvereinbarungen
Grundlage
Beobachtung
hier
insbesondere
veröffentlichten
Entgelte
Belieferung
Tarifkunden
gezählt
haben
treffen
Dauer
bestimmter
Abstand
allgemein
geforderten
Tarifen
sichergestellt
werden
soll
etwa
Abstandsklausel
vereinbaren
.
zeigt
Revisionserwiderung
aber
Vortrag
Tatsacheninstanzen
;
auch
zuletzt
Bezug
genommene
Anlage
verhält
.
liegt
Risikobereich
Klägerin
Grundlage
Preisanpassungsklausel
vereinbarten
Preise
anders
entwickelt
haben
sollten
allgemeinen
Tarife
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
hat
Sache
selbst
entscheiden
weiteren
Feststellungen
erforderlich
sind
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
führt
Rechtsmittel
Beklagten
Aufhebung
Entscheidungen
Vorinstanzen
Abweisung
Klage
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
16.01.2013
Entscheidung