NAMEN Verkündet : 17 . September Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Cb Abs. Satz § Abs. Inhaltskontrolle Spannungsklauseln unternehmerischen Verkehr Anschluss Senatsurteile 14 . Mai ZR . Urteil 17 . September VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 Juli aufgehoben Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Januar abgeändert . Klage wird abgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Beklagte versorgte Klägerin Feuerverzinkerei Grundlage 17 . März geschlossenen 31 . März leitungsgebunden Sonderkundin Erdgas . Beklagten vorformulierte Gaslieferungsvertrag verweist Gaslieferung zahlenden Entgelt Bestimmungen beigefügten " Gaspreis Zonenpreisregelung überschriebenen Anlage heißt : " Gaspreis Preis Rechnungsjahr gelieferten Gasmengen beträgt ersten kWh Pf/kWh nächsten kWh Pf/kWh nächsten kWh Pf/kWh nächsten kWh Pf/kWh weiteren kWh Pf/kWh Änderung Gaspreises genannten Zonenpreise ermäßigen erhöhen Formel . bedeuten Preisänderung Preis leichtes Heizöl gemäß Preis leichtes Heizöl ist monatlichen Veröffentlichungen Statistischen Bundesamtes Fachserie Reihe Preise Preisindizes gewerbliche Produkte Erzeugerpreise entnehmen zwar Preis frei Verbraucher Mannheim/Ludwigshafen Lieferung Tankkraftwagen Auftrag Mineralölsteuer . Maßgebend ist arithmetische Mittel Monatswerte Kalenderhalbjahres vorgenannten Orte . Gaspreis ändert Wirkung 1.4 . . Jahres jeweils Durchschnittspreis leichtes Heizöl vorhergehenden Kalenderhalbjahres zugrunde legen ist . 3.3.7 Vertragspartner gehen Preisänderungsklausel Preisentwicklung Wärmemarkt Erdgassektor zutreffend wiedergibt . Sollte Fall sein so sind entsprechend anderweitige Vereinbarungen angemessene Preisänderungsklausel treffen . " Bestandteil Erdgaslieferungsvertrages war " Ergänzung Anlage Gaslieferungsvertrages 17.03.1998 Gaspreisänderung " überschriebene Regelung . lautet : " Gaspreisänderung ist arithmetische Mittel Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preise tes Heizöl ersten Kalenderhalbjahres maßgebend . beträgt Berichtsorte Mannheim/Ludwigshafen . Änderung vertraglichen Ausgangspreise Ziffer beträgt Pf/kWh . betragen Preisstand Berücksichtigung geltenden Erdgassteuer Pf/kWh teilweisem Ausgleich Nachlass Pf/kWh einräumen ersten kWh Pf/kWh nächsten kWh Pf/kWh nächsten kWh nächsten kWh Pf/kWh weiteren kWh Pf/kWh " Folgezeit teilte Beklagte Klägerin jeweils 1 . April 1 . Oktober Preiserhöhungen -senkungen . Klägerin beanstandete Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen erstmals Schreiben 4 . Mai . Schreiben 22 . Juni kündigte Klägerin künftig Gasrechnungen % reduzieren werde zahlte fortan nur noch % Beklagten geforderten Rechnungsbeträge . Klägerin begehrt Zugrundelegung geschuldet erachteten Gaspreises zuletzt noch Rückzahlung Zeitraum 1 . Dezember 31 . März überzahlten Rechnungsbeträge Höhe 130.682,74 € Zinsen Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten Höhe € . Landgericht hat Klage insoweit stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht Urteil 16 Juli juris hat Revisionsverfahren Interesse Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe Beklagte Höhe unstreitiger auch § ausgeschlossener Anspruch Rückzahlung 130.682,74 € § Abs. Satz Alt . Ziffer 3.3.1 Anlage Gaslieferungsvertrages getroffene Preisänderungsbestimmung unwirksam sei wirksamen Rechtsgrund Zahlung erhöhter Gaspreise Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Zeitraum 1 . Dezember 31 . März darstelle . vertraglichen Regelungen Parteien Allgemeine Geschäftsbedingungen handele Beklagte Sonderkunden verwende stehe Streit . Beklagten gestellten Preisbestimmungen unterlägen Inhaltskontrolle Parteien Preis Anpassungsmöglichkeit Form Preisnebenabrede vereinbart hätten . Gegensatz vornherein Vertragsdauer vereinbarten variablen Preis " Preishauptabrede " Inhaltskontrolle unterliege könne Vertragsschluss vereinbarter Ausgangspreis Laufe Vertragsdauer Anpassung unterliegen solle " Preisnebenabrede " Angemessenheit überprüft werden . mache Unterschied Bestimmungen Verwender Recht einseitigen Preisänderung einräumten automatische Preisanpassung Folge hätten . Landgericht habe Regelungen Anlage Gaslieferungsvertrages Recht kontrollfähige Preisnebenabrede qualifiziert . Bezug Gaspreis verweise Gasliefervertrag Bestimmungen Anlage . Dort fänden Abschnitt " Gaspreis Ziffer Ziffer feste Preise Weise gestaffelt seien Preis zunehmender Abnahmemenge ermäßige . Abschnitt " Änderung Gaspreises Ziffer sei Ziffer Änderung Abschnitt genannten Zonenpreise bestimmten Formel geregelt variablen Preis leichtes Heizöl verknüpft sei . Schon getrennten Klauseln " Gaspreis " " Änderung Gaspreises " machten deutlich maßgeblichen Sicht Kunden Ziffer ausgewiesenen Beträge " Ergänzung Anlage " genannten Preise eigentliche Preisabrede darstellten auch noch weiteren Regelungen Abschnitts ergebe so Aufnahme Versorgung fester Ausgangspreis vereinbarte Vertragspreis Laufe Vertragsdauer zwar erstmals 1 . April Anpassung unterliegen solle . fixen Ausgangspreise Hauptteil Vertrages befänden Anlage ändere . Entscheidend sei Stelle Vertragswerkes Einzelheiten Preisabsprache geregelt seien Inhalt hätten . Preisänderungsklausel benachteilige Klägerin objektiv eröffneten Möglichkeit unzulässigen Gewinnsteigerung Beklagten gemäß § Abs. Satz unangemessen . sei unerheblich Klägerin Unternehmerin sei . Unangemessenheit ergebe allein Beklagte Vertragsbestimmung Äquivalenzverhältnis Leistung Gegenleistung ursprünglichen Vereinbarung Gunsten verändern könne . Insoweit lasse Bürgerliche Gesetzbuch Differenzierung Schutzwürdigkeit Interessen Verbrauchern Unternehmern Kunden erkennen . Übrigen sei Beklagten auch Preisänderungsrecht Wege ergänzenden Vertragsauslegung schon zuzubilligen gehabt habe Kündigung Gaslieferungsvertrags Betracht ziehen Klägerin Schreiben 4 . Mai angekündigten Preiserhöhung widersprochen fortan Rechnungsbeträge pauschal % gekürzt habe . Ebenso wenig komme Lückenschließung Zubilligung einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gemäß § Betracht . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung wesentlichen Punkt stand . Klägerin steht Anspruch § Abs. Satz Alt . Rückerstattung gezahlter Entgelte Erdgaslieferungen Beklagten Klägerin Beklagten Rechnung gestellten Beträge bezahlt hat Rechtsgrund geleistet hat . Preisänderungsbestimmungen Anlage Gaslieferungsvertrag Folgenden : Anlage Grundlage Beklagte streitgegenständlichen Gaslieferungen Klägerin Vertragsschluss liegenden bezifferten Ausgangspreis abgerechnet hat sind Auffassung Berufungsgerichts gemäß § Abs. unwirksam . 1 . Anlage enthaltenen Erdgaslieferungsvertrag Parteien einbezogenen Regelungen Bestimmung Klägerin zahlenden Gaspreises handelt Berufungsgericht Recht Revision unangegriffen angenommen hat Allgemeine schäftsbedingungen Sinne § Abs. Satz . gemäß § Inhaltskontrolle unterliegen halten aber hier unternehmerischen Verkehr § Abs. stand . 2 . streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen insbesondere 3.3.1 Anlage enthaltene Berechnungsformel erläuternden Regelungen Ziffern Anlage genügen auch Revisionserwiderung Zweifel zieht Anforderungen Transparenzgebots § Abs. Satz Abs. Satz . Regelungsgehalt Art Weise erstmaligen Berechnung Änderung Gaspreises ist klar verständlich vgl. Senatsurteile 14 . Mai . Veröffentlichung bestimmt . f. Veröffentlichung bestimmt ; 24 . März . . ZR . . . jeweils aktuelle Gaspreis ist Hilfe 3.3.1 Anlage enthaltenen Berechnungsformel Formel erläuternden Bestimmungen berechnen Variable Berechnungsformel Preis leichtes Heizöl bekannt ist . Ziffer Anlage verweist Heizölpreises Monatsberichte Statistischen Bundesamtes so erstmalige Berechnung spätere Veränderung Gaspreises unschwer überprüfbar sind . 3 . Erfolg wendet Revision Auffassung Berufungsgerichts 3.3.1 Anlage enthaltene Berechnungsformel künftige Veränderungen Vertragsbeginn geltenden Gaspreises Gegenstand hat auch Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle § Abs. Satz unterliegt . ist insoweit gemäß § Abs. Satz weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen . Regelung künftiger Preisänderungen -9- handelt Bestimmungen kontrollfähige Preisnebenabreden gemäß § Abs. Satz kontrollfähige Preishauptabrede vgl. Senatsurteile 14 . Mai aaO . . ZR aaO . . . zutreffende Würdigung Berufungsgerichts vorgebrachten Argumente Revision bleiben Erfolg . Zwar sind Berufungsgericht Grundlage Senatsrechtsprechung zutreffend ausgegangen ist formularmäßige Abreden Art Umfang vertraglichen Hauptleistung zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen gemäß § Abs. Satz gesetzlichen Inhaltskontrolle § Abs. Satz ausgenommen Senatsurteil 25 . September . . unterscheiden sind aber kontrollfähigen Preis-)Nebenabreden also Abreden zwar mittelbare Auswirkungen Preis Leistung haben Stelle jedoch wirksame vertragliche Regelung fehlt dispositives Gesetzesrecht treten kann . Anders unmittelbaren Preisabreden bestimmen Ob Umfang Entgelten treten ergänzende Regelungen lediglich Art Weise erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen Inhalt haben " neben " bereits bestehende Preishauptabrede . weichen dispositive Recht beherrschenden Grundsatz Preisvereinbarung Parteien Vertragsschluss gesamte Vertragsdauer bindend ist sind Inhaltskontrolle unterworfen § Abs. Satz . macht Unterschied Verwender Recht einseitigen Preisänderung einräumen automatische Preisanpassung Folge haben Senatsurteile 24 . März aaO . f. ZR aaO . f. ; jeweils . bleibt Überprüfung entzogenen Leistungsbestimmungen nur enge Bereich Leistungsbezeichnungen Bestimmtheit Bestimmbarkeit wesentlichen Vertragsinhalts wirksamer Vertrag mehr angenommen werden kann vgl. Senatsurteil 9 . April . Veröffentlichung vorgesehen . Klausel kontrollfähigen Inhalt aufweist ist Auslegung ermitteln Senat selbst vornehmen kann . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiven Gehalt typischen Sinn so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden Verständnismöglichkeiten durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde legen sind . Zweifel Auslegung gehen 305c Abs. Lasten Verwenders . Betracht bleiben nur Verständnismöglichkeiten zwar theoretisch denkbar praktisch aber fern liegend ernstlich Betracht ziehen sind Ganzen : Senatsurteile 14 . Mai aaO . aaO . 20 ; jeweils . Grundsätzen ist Beurteilung Ermittlung Gaspreises maßgeblichen Berechnungsformel 3.3.1 Anlage differenzieren . Berechnungsformel hat Funktionen Hinblick Kontrollfähigkeit unterschiedlich beurteilen sind . enthält einerseits ist Revision zuzustimmen § Abs. Satz kontrollfähige Vereinbarung Höhe Vertragsbeginn geltenden Gaspreises Preishauptabrede . unterliegt Vertragsbeginn vereinbarte Ausgangspreis Inhaltskontrolle § Abs. Satz Senatsurteile 14 . Mai aaO . ZR aaO . 21 ; jeweils . Vorliegend haben Parteien Anwendung Berechnungsformel Anlage Inhaltskontrolle unterliegenden Lieferbeginn geltenden Gaspreis geeinigt . ergibt schon fest vereinbarten Liefermenge gestaffelten Anfangspreise Anwendung Berechnungsformel ergeben Ergänzung Anlage Gaslieferungsvertrages 17 . März bezifferter Form ausgewiesen worden sind . waren anders Revision meint keineswegs " variabel " standen vgl. Senatsurteil 14 . Mai aaO . . Andererseits regelt Berechnungsformel zugleich auch zukünftige Ziffer Anlage eintretende Preisänderungen . Insoweit handelt Berechnungsformel Preishauptabrede Ermittlung anfänglichen Gaspreises Sinne Senatsrechtsprechung vgl. Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . 26 ; jeweils Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede künftige Preismodifikationen Gegenstand hat . Berechnungsformel 3.3.1 Anlage ist auch Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmt insoweit kontrollfähig ist Inhaltskontrolle insgesamt also auch insoweit entzogen künftige noch ungewisse Preisanpassungen regelt vgl. Senatsurteile 14 . Mai aaO . ZR aaO . . Revision meint 3.3.1 Anlage enthaltene Berechnungsformel insgesamt Inhaltskontrolle gemäß § Abs. entzogene Preishauptabrede variablen " Gaspreis darstelle . kann Senat Erlass Berufungsurteils näher ausgeführt hat schon gefolgt werden Sichtweise hinnehmbarer Weise Möglichkeiten Umgehung Inhaltskontrolle eröffnet Schutzzweck Rechts Allgemeinen bedingungen gerecht wird Senatsurteile 14 . Mai aaO . f. ZR aaO . . 4 . Revision aber Recht geltend macht hält Anlage Bestimmung Vertragslaufzeit jeweils geschuldeten Gaspreises enthaltene Berechnungsformel Inhaltskontrolle vorstehenden Maßstäben unterliegt stand Klägerin Rücksicht Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten Gebräuche § Abs. Satz Halbs . unangemessen Sinne § Abs. Satz benachteiligt . Feststellung Klausel Grenzen angemessenen Interessenausgleichs Sinne Abs. Satz überschreitet kann Berücksichtigung Art konkreten Vertrags typischen Interessen Vertragsschließenden jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden Senatsurteile 24 . März aaO . aaO . 33 ; jeweils . Insoweit hat Berufungsgericht Umstand Beklagte Anlage enthaltenen Preisbestimmungen Klägerin Unternehmerin verwendet hat Unrecht Bedeutung beigemessen . Verwender Preisanpassungsklauseln Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat insbesondere Dauer angelegten Geschäftsverbindungen anerkennenswertes Bedürfnis Preise aktuellen Preisentwicklungen anzupassen . Seiten Kunden ist Interesse berücksichtigen Preisanpassungen geschützt werden Wahrung ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen Senatsurteile 24 . März aaO ZR aaO ; jeweils . Senat hat berechtigtes Interesse auch Gasversorgungsunternehmen Kostensteigerungen Vertragslaufzeit Kunden weiterzugeben grundsätzlich anerkannt Senatsurteile 15 Juli . . . . Wird Preisanpassung Grundlage Entwicklung Kostenelementen herbeigeführt so ist jedenfalls Versorgungsverträgen Verbrauchern Schranke § Abs. Satz aber überschritten Preisanpassungsbestimmungen Verwender Möglichkeit einräumen Abwälzung konkreter Kostensteigerungen zunächst vereinbarten Preis Begrenzung anzuheben so nur Gewinnschmälerung vermeiden zusätzlichen Gewinn erzielen Senatsurteile 21 . September ; 13 . Dezember . ; 24 . März aaO . ZR aaO . Senatsrechtsprechung kann langfristigen Vertragsverhältnis berechtigtes Interesse nur Verwendung Kostenelementeklausel auch Spannungsklausel bestehen . gleitende Preisentwicklung Bezugnahme Referenzgut Gegebenheiten konkreten Geschäfts gerecht wird Vertragsparteien akzeptabel ist vermeidet Seiten Notwendigkeit langfristigen Vertrag allein kündigen Rahmen neu abzuschließenden Folgevertrags neuen Preis aushandeln können . sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . . Grundsätzen hält 3.3.1 Anlage enthaltene Preisänderungsbestimmung Inhaltskontrolle gemäß § Abs. Satz stand Beklagte Verbrauchern Unternehmen Klägerin verwendet . geregelten Bestimmung Anpassung handelt Spannungsklausel . Preis leichtes Heizöl stellt Kostenfaktor Wertmesser Beklagten erbringende Leistung Rücksicht Kosten Beklagten Höhe Gaspreises bestimmen soll vgl. Senatsurteile 14 . Mai aaO . aaO . ; 24 . März aaO . aaO . . Zwar hat Senat Gaslieferungsverträge Verbrauchern entschieden Spannungsklauseln vorliegenden Art Gaspreis Preisentwicklung leichtes Heizöl ändert unangemessener Benachteiligung Kunden unwirksam sind Senatsurteile 24 . März aaO . . ZR aaO . . . Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung Senats ist unternehmerischen Geschäftsverkehr aber Senatsurteil 14 . Mai aaO . . näher dargelegten Gründen übertragbar . Bindung Gaspreises Marktpreis leichtes Heizöl sachgerecht akzeptabel erscheint unterliegt kaufmännischen Beurteilung Entscheidung Unternehmer handelnden Gaskunden gerichtlichen Überprüfung Rahmen AGBrechtlichen Inhaltskontrolle zugänglich ist . ist marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe Unternehmers selbstverantwortlich prüfen entscheiden Gaslieferungsvertrag Bindung Gaspreises Preis leichtes Heizöl vorsieht annehmbar ist . ist Aufgabe Gerichte unternehmerische Entscheidung Kunden Ölpreisbindung hin überprüfen sachgerecht ist gegebenenfalls Gunsten Unternehmens Lasten korrigieren Senatsurteile 14 . Mai aaO . f. ZR aaO . . Urteil Bundesgerichtshofs 6 . April lässt anders Revisionserwiderung meint vorliegenden Fall Gegenteiliges herleiten . dort Beurteilung Schönheitsreparaturklauseln Gewerberaummietvertrag Anlass gesehen worden ist Schutzbedürftigkeit Gewerbetreibenden anders beurteilen Wohnraummieters Relevanz dortigen erst Ende langen Vertragslaufzeit Tragen kommenden Endrenovierungsverpflichtung Weiteres auch schon Vertragsschluss überschaubar war ist Fallgestaltung vorliegenden vergleichbar . streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel geht Beurteilung beiderseitigen Leistungen zentralen Kalkulationsgesichtspunkt Bedeutung Auswirkungen Leistungsgefüge vereinbarte Vertragslaufzeit offen Hand gelegen haben . gewerblichen Unternehmen Klägerin ist erwarten sorgfältigen Kalkulation Kosten Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit gehört gerade auch verwendeten Preisanpassungsklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt Folgen nötige Klarheit verschafft vgl. Senatsurteil 14 . Mai aaO . . Erfolg macht Revisionserwiderung schließlich Wege Gegenrüge geltend Beklagte könne gemäß § Preisanpassungsklausel berufen " Parteien … Prinzip Einigkeit bestanden habe auch Klägerin günstigeren Konditionen Privatkunden beliefert werden sollte " tatsächlich jedoch Fall sei . Auch gehört beschriebenen Risiko kaufmännischer nämlich Preisvereinbarungen Grundlage Beobachtung hier insbesondere veröffentlichten Entgelte Belieferung Tarifkunden gezählt haben treffen Dauer bestimmter Abstand allgemein geforderten Tarifen sichergestellt werden soll etwa Abstandsklausel vereinbaren . zeigt Revisionserwiderung aber Vortrag Tatsacheninstanzen ; auch zuletzt Bezug genommene Anlage verhält . liegt Risikobereich Klägerin Grundlage Preisanpassungsklausel vereinbarten Preise anders entwickelt haben sollten allgemeinen Tarife . . kann angefochtene Urteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Senat hat Sache selbst entscheiden weiteren Feststellungen erforderlich sind Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . führt Rechtsmittel Beklagten Aufhebung Entscheidungen Vorinstanzen Abweisung Klage . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 16.01.2013 Entscheidung