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348 lines
3.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
April
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
5
.
März
nachgelassenen
Schriftsätze
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Zwangsverwalterin
Beklagte
vermieteten
Eigentumswohnung
;
nimmt
Beklagte
Nachzahlung
Betriebskosten
Abrechnungen
Jahre
Anspruch
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
teilweise
Erfolg
.
Revisionsinstanz
streiten
Parteien
nur
noch
Beklagten
Rechnung
gestellte
Grundsteuer
Höhe
insgesamt
.
handelt
Betrag
Gemeinde
Wohnung
Beklagten
erhoben
hat
.
Beklagte
meint
Klägerin
Betrag
einfach
Abrechnung
einstellen
dürfe
Umlage
Anteil
Wohnfläche
vornehmen
müsse
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
folgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
Höhe
Betrages
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
sei
Abrechnung
Grundsteuerbescheiden
ausgewiesenen
Beträge
berechtigt
.
Zwar
habe
Bundesgerichtshof
entschieden
Parteivereinbarung
Umlegungsmaßstab
grundsätzlich
auch
dann
vorrangig
sei
bestimmte
Betriebskostenart
Grundsteuer
Vermieter
gesondert
wohnungsbezogen
treffe
.
Anders
liege
Fall
jedoch
Kosten
Betriebs
Objektes
etwa
Wohnungseigentumsanlage
Mehrzahl
Wohnungseigentümern
treffe
.
Hier
sei
unterscheiden
.
Kosten
Wohnungseigentümer
Gemeinschaft
zahlen
hätten
seien
Gesamtheit
Betriebskosten
Wohnungseigentümer
entfalle
Anteil
entsprechende
Kostenbetrag
.
jedoch
Kosten
Grundsteuer
Vermieter
anteilig
separate
Inanspruchnahme
Gläubiger
hier
Steuerbehörde
entstünden
handele
Kosten
Gemeinschaft
entstünden
.
Eigentumswohnung
bilde
wirtschaftliche
Einheit
.
Bemühen
Willen
Vertragsparteien
entsprechenden
Ausgleich
sei
auszugehen
Vermieter
berechtigt
sei
allein
Mietwohnung
entfallenden
Grundsteuerbetrag
abzurechnen
Verstoß
etwa
vereinbarten
Umlegungsmaßstab
vorzuhalten
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
;
Revision
ist
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Recht
Betriebskostenabrechnungen
Jahre
geltend
gemachten
Grundsteuerbeträge
Höhe
insgesamt
zuerkannt
.
Klägerin
hat
Gemeinde
Wohnung
Beklagten
erhobene
Grundsteuer
korrekt
weitere
"
Rechenoperationen
"
Betriebskostenabrechnung
Beklagten
geschuldete
Position
übernommen
.
Mieter
tragende
Betriebskosten
hier
Dritten
Gemeinde
speziell
einzelne
Wohnung
erhoben
werden
sind
Mieter
Betriebskostenabrechnung
schlicht
"
weiterzuleiten
"
vgl.
bereits
Senatsbeschlüsse
15
.
März
.
3
;
13
.
September
.
juris
.
.
Anwendung
gesetzlichen
vertraglich
vereinbarten
Umlageschlüssels
ist
Raum
derartigen
Positionen
umzulegen
gibt
.
früheren
Senatsentscheidung
Senatsurteil
26
.
Mai
ergeben
sollte
hält
Senat
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung