You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

646 lines
5.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Juni
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
20
.
März
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
13
.
Januar
weitere
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
16
November
zahlen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Verpflichtung
Beklagten
Zahlung
"
Aktionsbonus
"
Stromlieferungsvertrag
.
Kläger
bezog
Beklagten
Strom
Vertrages
1
.
Dezember
begann
.
Vertragsverhältnis
einbezogenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
Stand
:
September
enthalten
7.3
folgende
Regelung
:
"
Neukunde
Vertrag
Beklagte
schließen
gewährt
einmaligen
Bonus
.
wird
Monaten
Belieferungszeit
fällig
spätestens
ersten
Jahresrechnung
verrechnet
.
Neukunde
ist
letzten
Monaten
Vertragsschluss
Haushalt
beliefert
wurde
.
Bonus
entfällt
Kündigung
ersten
Belieferungsjahres
sei
denn
Kündigung
wird
erst
Ablauf
ersten
wirksam
.
"
Vertragsverhältnis
endete
fristgerechter
Kündigung
Klägers
Jahr
Belieferung
Ablauf
30
November
.
Schlussrechnung
17
.
Dezember
berücksichtigte
Beklagte
Höhe
unstreitigen
Bonus
.
Klage
begehrt
Kläger
Zahlung
Bonus
vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten
Höhe
jeweils
nebst
Zinsen
.
Klage
hat
Vorinstanzen
Erfolg
gehabt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Ansprüche
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klausel
7.3
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
ergebe
Kläger
Anspruch
Zahlung
Aktionsbonus
Höhe
zustehe
Kündigung
bereits
Wirkung
Ablauf
Mindestvertragslaufzeit
Jahr
ausgesprochen
habe
Kündigung
erst
Ablauf
ersten
Belieferungsjahres
wirksam
geworden
sei
.
Zugrundelegung
Empfängerhorizonts
rechtlich
vorgebildeten
durchschnittlichen
Vertragspartners
ergebe
Auslegung
Klausel
Kunde
Anspruch
Zahlung
Bonus
dann
erhalte
Vertrag
hier
Ablauf
ersten
Vertragsjahres
ende
.
folge
einschränkenden
Formulierung
7.3
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
.
Formulierung
Ablauf
"
beschreibe
Unterschied
Formulierungen
"
Ablauf
"
Ablauf
"
Zeitpunkt
zeitlich
mehr
ersten
Vertragsjahres
liege
.
konkreten
Fall
hätte
Zeitpunkt
Uhr
30
November
liegen
müssen
Bonus
entfallen
lassen
.
Zeitpunkt
Uhr
30
November
liege
aber
notwendig
Folgetages
auch
erste
Vertragsjahr
folgenden
Vertragsjahres
.
Zeitpunkt
Ablauf
"
ersten
sei
hier
jedoch
gekündigt
worden
.
Unerheblich
sei
Zusammenhang
Sonderkündigungsrechten
abgesehen
tatsächlichen
Vertragslaufzeit
Monaten
geführt
hätte
Kläger
Bonus
hätte
erhalten
wollen
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Klauselauslegung
unterliegt
uneingeschränkten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Frage
räumlichen
Bezirk
Berufungsgerichts
Verwendung
finden
Bedürfnis
einheitlicher
Handhabung
besteht
Senatsurteile
9
.
Februar
.
;
9
.
Juni
.
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
ausgehend
Verständnismöglichkeiten
rechtlich
vorgebildeten
durchschnittlichen
Vertragspartners
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Kreise
verstanden
werden
Senatsurteile
9
.
Februar
aaO
9
.
Juni
aaO
.
.
sind
unabhängig
Gestaltung
Einzelfalls
Willen
Belangen
jeweils
konkreten
Vertragspartner
typischen
Sinn
auszulegen
.
Ansatzpunkt
Formularvertrag
gebotene
objektive
Willen
konkreten
Vertragspartner
orientierende
Auslegung
ist
erster
Linie
Vertragswortlaut
.
.
;
Senatsurteil
8
.
April
.
.
2
.
gemessen
hält
Auslegung
vorliegenden
Klausel
Berufungsgericht
Revision
Recht
rügt
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Senat
teilt
Auffassung
Berufungsgerichts
Instanzgerichte
vgl.
LG
Urteil
13
.
Januar
juris
;
AG
Urteil
6
.
Oktober
juris
;
AG
Urteil
14
.
Dezember
juris
Wortlaut
Klausel
eindeutig
Sinne
sei
Anspruch
Bonus
nur
bestehe
Stromlieferungsvertrag
länger
Jahr
bestanden
habe
.
Vielmehr
kann
Formulierung
vorliegenden
Klausel
juristisch
vorgebildeten
Kunden
verstanden
werden
Anspruch
Bonus
bereits
dann
besteht
Vertrag
mindestens
Jahr
bestanden
hat
vgl.
LG
Urteil
29
.
Dezember
juris
;
AG
Tiergarten
Urteil
17
.
Januar
juris
;
AG
Urteil
30
.
April
juris
.
Klausel
ist
§
305c
Abs.
Sinne
auszulegen
.
Vorbringen
Beklagten
Revisionserwiderung
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Auslegung
Bonusanspruch
erforderlich
sei
Vertrag
länger
Jahr
bestanden
habe
mag
auch
möglich
sein
beseitigt
aber
bestehenden
Auslegungszweifel
.
.
Revision
begründet
ist
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
entscheidet
Sache
selbst
weitere
Feststellungen
treffen
sind
§
Abs.
.
Stromlieferungsvertrag
Parteien
7.3
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
gefordert
volles
Jahr
bestand
hat
Kläger
Anspruch
Zahlung
Höhe
unstreitigen
Aktionsbonus
ebenfalls
unstreitigen
Rechtsverfolgungskosten
.
Klage
ist
stattzugeben
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung