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2280 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
September
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
554
;
§
Klageantrag
Duldung
Modernisierung
Mietwohnung
ist
hinreichend
bestimmt
erstrebte
Duldungserfolg
Umfang
duldenden
Arbeiten
wesentlichen
Umrissen
Schritten
Antrag
umschrieben
werden
.
Ist
Mietwohnung
Bruchteilsgemeinschaft
vermietet
kann
Bruchteilsgemeinschaft
beanspruchte
Duldung
Wohnungsmodernisierung
gemäß
Abs.
Satz
auch
Mitglieder
eigenem
Recht
klageweise
durchgesetzt
werden
.
§
Abs.
Satz
erforderliche
Modernisierungsankündigung
muss
Einzelheit
beabsichtigten
Modernisierungsmaßnahme
beschreiben
mögliche
Auswirkung
mitteilen
.
muss
lediglich
so
konkret
gefasst
sein
Informationsbedürfnissen
Mieters
Rechnung
trägt
Ziel
beabsichtigten
Modernisierung
Erreichung
geplanten
Maßnahmen
erfahren
zureichende
Kenntnis
vermitteln
Weise
Wohnung
geplanten
Maßnahmen
verändert
wird
Maßnahmen
künftig
Mietgebrauch
etwaiger
Verwendungen
Mieters
zahlende
Miete
auswirken
.
Urteil
28
.
September
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
15
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
zusammen
weiteren
Personen
Bruchteilen
Eigentümer
Mehrfamilienhaus
bebauten
Grundstücks
.
beabsichtigen
Westseite
Hauses
Balkone
errichten
beanspruchen
Beklagten
Jahre
betroffenen
Wohnungen
damaligen
Eigentümerin
gemietet
hat
Duldung
Baumaßnahme
.
Durchführung
Maßnahme
kündigten
hierbei
Hausverwaltung
GmbH
vertretenen
Miteigentümer
Beklagten
Schreiben
30
.
Januar
Bezeichnung
nachstehend
aufgeführten
Arbeiten
9
.
Mai
vorgesehenen
Baubeginn
veranschlagten
Bauzeit
Wochen
.
setzten
Arbeiten
Wohnungen
jeweils
Tage
beiten
Trocknungszeit
etwa
Woche
.
Ferner
bezifferten
Bezugnahme
beigefügte
Kostenschätzung
Betrag
voraussichtlichen
monatlichen
Mieterhöhung
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
genannten
Schreiben
angekündigten
Modernisierungsmaßnahmen
Anbringung
Balkons
Bereich
Westseite
Wohnung
Klägern
übrigen
Miteigentümern
dulden
zwar
insbesondere
folgende
Maßnahmen
:
Anbringung
Staubschutzes
Arbeitsbereich
Demontage
Verlegung
Heizung
Elektroleitungen
Schalter
Steckdosen
betroffenen
Wandbereich
Ausbau
vorhandenen
Fensters
Ausbruch
Fensterbrüstung
Begradigung
Laibungen
Einbau
neuen
Fenstertürelements
Installation
Heizung
Elektroinstallationen
betroffenen
Wandbereich
Einputzen
Fensterelements
Installationsleitungen
zunächst
Grundputz
anschließend
streichfähigem
Endputz
Malerarbeiten
Bereich
betroffenen
Flächen
Aufstellung
Schutzgerüsts
Fassadenwestseite
betroffenen
Anwesens
Höhe
Traufe
Öffnung
Fassadenverkleidung
Wiedermontage
Abschluss
Fensteranbauarbeiten
Setzen
Zugankern
Auflagenkonsole
Fassade
Aufstellen
Balkonpodests
Anbringung
Geländers
.
hat
Amtsgericht
Beklagten
"
verpflichtet
"
Miteigentümern
Hausverwaltung
beauftragten
Handwerkern
Architekten
Durchführung
genannten
Maßnahmen
Zutritt
Wohnung
gewähren
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
sei
zulässig
.
Insbesondere
sei
Klageantrag
Berücksichtigung
Bezug
genommenen
Modernisierungsankündigung
hinreichender
Sicherheit
entnehmen
Beklagten
verlangt
werde
.
Schrifttum
vertretenen
Auffassung
sei
nötig
Antrag
bereits
Anforderungen
genüge
Mitteilungspflicht
Vermieters
§
Abs.
Satz
stellen
seien
.
Frage
§
geregelten
Duldungspflicht
könne
bereits
Amts
vorzunehmende
Prüfung
Zulässigkeit
Klage
vorverlagert
werden
.
Ebenso
seien
Kläger
prozessführungsbefugt
.
vorgelegten
notariellen
Urkunde
29
.
Mai
bestehe
Mietgrundstück
Bruchteilsgemeinschaft
Klägern
weiteren
Eigentümern
.
habe
Folge
Streit
stehenden
Duldungspflicht
Rechtssinne
unteilbare
Leistung
handele
Erfüllung
Kläger
Maßgabe
hier
gewahrten
Anforderungen
§
Abs.
Satz
beanspruchen
könnten
.
Sache
werde
genannte
Modernisierungsankündigung
zwar
Bestimmtheitsanforderungen
§
Abs.
Satz
gerecht
so
Beklagte
Duldung
verpflichtet
sei
.
Mieter
müsse
Lage
sein
Angaben
Mitteilung
genaue
Vorstellungen
machen
Modernisierungsmaßnahmen
geplant
seien
.
ungefähre
stichwortartige
Beschreibung
Arbeiten
reiche
Regel
.
Vielmehr
sei
Art
Maßnahme
möglichst
genau
zwar
Möglichkeit
Beifügung
genauer
Baupläne
mitzuteilen
.
sei
Modernisierungsankündigung
erfolgt
.
So
finde
durchzuführenden
Installationsarbeiten
Art
Umfang
lediglich
pauschale
Mitteilung
:
"
Heizung
Elektro-Rohinstallation
betr.
Wandbereich
"
.
ergebe
aber
Wandbereich
genau
betroffen
sei
genau
Elektro-Rohinstallation
erfolgen
solle
.
Auch
Angabe
bestehende
Heizkörper
entfernt
werde
Heizkörper
Nordfenster
entsprechend
aufgerüstet
werde
sei
hinreichend
konkret
hieraus
hervorgehe
bestehende
Heizkörper
vergrößert
werden
solle
beabsichtigte
Umrüstung
auswirke
.
Ebenso
sei
genaue
Lage
anzubringenden
Balkons
beschrieben
Ankündigungsschreiben
lediglich
ergebe
Balkone
jeweils
Westseite
Wohnungen
angebracht
werden
sollten
.
sei
Klägern
jedoch
zuzumuten
gewesen
insoweit
Bauplan
genauer
Lagebezeichnung
beizufügen
.
Auch
vorliegend
erfolgte
Beifügung
ähnlichen
Balkon
genüge
.
sei
Beginn
Modernisierungsmaßnahmen
Wohnung
unklar
bezeichnet
.
Gleichwohl
könne
Beklagte
berufen
Kläger
Mitteilungspflicht
schlecht
erfüllt
hätten
.
habe
erstmals
Berufungsrechtszug
gerügt
Modernisierungsankündigung
Anforderungen
§
Abs.
genüge
.
Rüge
handele
neues
Verteidigungsmittel
Sinne
§
Abs.
neuem
Tatsachenvorbringen
unterlegt
habe
ersichtlich
sei
Balkone
angebracht
werden
sollten
zeitliche
Umfang
Arbeiten
auch
genaue
Lage
Elektroanschlüsse
verlegenden
Leitungen
unklar
seien
.
Vortrag
hätte
jedoch
bereits
erster
Instanz
gehalten
werden
können
müssen
.
Selbst
hierin
nur
Rechtsausführungen
sehen
wollte
seien
mehr
berücksichtigen
erster
Instanz
Vereinbarkeit
Modernisierungsankündigung
§
Abs.
jedenfalls
bestritten
worden
sei
erstmaliges
Bestreiten
Berufungsinstanz
ebenfalls
§
Abs.
zulassungsfähig
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Berufungsgericht
Rechtsfehler
Klage
zulässig
erachtet
Kläger
Durchsetzung
geltend
gemachten
Anspruchs
befugt
angesehen
hat
ist
zwar
unzutreffend
ausgegangen
Beklagte
Mängel
Modernisierungsankündigung
gestützten
Einwendungen
Klägern
§
Abs.
Satz
beanspruchte
Duldung
vorgesehenen
Baumaßnahmen
Balkonanbringung
gemäß
§
Abs.
ausgeschlossen
sei
.
Gleichwohl
hat
Revision
Erfolg
Einwendungen
Sache
durchgreifen
Modernisierungsankündigung
Auffassung
Berufungsgerichts
Anforderungen
§
Abs.
Satz
gerecht
wird
.
1
.
Erfolg
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
vorstehend
bezeichneten
Klageantrag
Duldung
genannten
Modernisierungsmaßnahmen
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
erachtet
gebilligt
hat
Amtsgericht
Antrag
Beklagten
erkannt
hat
.
Allerdings
wird
mietrechtlichen
Schrifttum
angenommen
Mieter
duldenden
Maßnahmen
Klageantrag
Art
Umfang
ginn
Dauer
hinreichend
genauer
Vereinzelung
umschrieben
werden
müssen
.
wird
Modernisierungsankündigung
entsprechend
Art
Umfang
genaue
umfassende
gegebenenfalls
Bezugnahme
beigefügte
Skizzen
Baupläne
ergänzte
Beschreibung
einzelnen
Maßnahmen
hin
genauen
Angabe
Ort
Abmessungen
Vornahme
jeweils
vorgesehenen
Ausführungsart
gefordert
Blank/Börstinghaus
Miete
3
.
Aufl
.
.
64
;
Sternel
Mietrecht
aktuell
4
.
Aufl
.
;
.
Auch
Instanzrechtsprechung
gehen
Konkretisierungsanforderungen
bisweilen
etwa
Rohrleitungsverlegungen
genaue
horizontale
vertikale
Verlauf
Rohrleitungen
anzugeben
sei
lediglich
ungefähre
Verlaufsangaben
ausreichten
KG
.
kann
Berufungsgericht
Recht
annimmt
Weite
gefolgt
werden
.
Insbesondere
übersehen
Inhalt
Modernisierungsankündigung
§
Abs.
Satz
orientierten
Sichtweisen
Formulierung
Duldungspflicht
Antrag
geht
Mieter
hinreichende
Entscheidungsgrundlage
Bedeutung
Auswirkungen
Maßnahme
vermitteln
Weise
Beurteilungsgrundlage
Entscheidung
Hand
geben
Maßnahme
dulden
will
Falle
Duldungspflicht
Dispositionen
eigene
Zeitplanung
Änderung
Nutzungsmöglichkeiten
Ausübung
Sonderkündigungsrechts
§
Abs.
Satz
usw.
einstellen
will
.
Antrag
dient
vielmehr
nur
duldenden
Handlungen
so
genau
umschreiben
hinreichende
Grundlage
§
vorzunehmende
Zwangsvollstreckung
bilden
können
.
Zwar
müssen
Anträge
Duldung
Handlungen
verlangt
wird
duldenden
Handlungen
so
genau
bezeichnen
Anspruch
genommene
Schuldner
Falle
Antrag
entsprechenden
gerichtlichen
Entscheidung
eindeutig
erkennen
kann
verlangt
wird
.
Prüfung
darf
grundsätzlich
Vollstreckungsverfahren
verlagert
werden
Aufgabe
ist
klären
vollstreckende
Handlung
Unterlassung
aussieht
;
ist
vielmehr
Klärung
Frage
beschränkt
Schuldner
gebotenen
Verpflichtung
nachgekommen
ist
.
Gleichwohl
sind
Duldungsanträgen
gewisse
Verallgemeinerungen
häufig
unvermeidlich
andernfalls
Möglichkeit
gerichtlichen
Rechtsschutz
erlangen
prozessuale
Anforderungen
unzumutbar
erschwert
würde
.
gleichen
Grunde
kann
Verurteilung
Duldung
auch
ausdrücklichen
Ausspruch
Verpflichtung
positivem
Tun
enthalten
Schuldner
hier
gleichzeitig
erkannten
Verpflichtung
Zutrittsgewährung
Duldungspflicht
nur
gerecht
werden
kann
zugleich
positive
Handlungen
vornimmt
erforderlich
sind
rechtmäßigen
Zustand
erreichen
.
auch
insoweit
würde
Zwangsvollstreckung
unzumutbar
erschwert
Gläubiger
verwiesen
werden
müsste
jeweils
einzelne
Handlungstitel
Art
Umfang
Regel
hinreichend
voraussehbaren
Handlungen
Erreichung
beschriebenen
Duldungserfolges
erwirken
vgl.
Beschluss
25
.
Januar
.
.
Anforderungen
gerecht
werden
Schuldner
einen
Seite
hinreichende
Erkenntnismöglichkeit
eröffnen
duldenden
Handlungen
verlangt
wird
anderen
Seite
Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten
Gläubigers
aber
auch
unzumutbar
erschweren
genügt
erstrebte
Duldungserfolg
Umfang
duldenden
Arbeiten
hier
wesentlichen
Umrissen
Schritten
Antrag
umschrieben
werden
.
gilt
umso
Zuge
Bauausführung
gewisse
Änderungen
Konkretisierungen
Detail
ergeben
können
selbst
§
Abs.
Satz
inhaltlich
-9-
weitergehenden
Ankündigungspflicht
Rechnung
trägt
Art
Maßnahme
lediglich
voraussichtlicher
Umfang
mitgeteilt
werden
muss
.
Ebenso
verlangt
Ausspruch
Duldungspflicht
Mitteilung
exakten
zeitlichen
Rahmens
duldenden
Handlungen
.
Hier
hat
erkannte
Duldungsausspruch
Modernisierungsankündigung
30
.
Januar
enthaltenen
Zeitplan
Bezug
genommen
voraussichtliche
Beginn
Maßnahmen
mitgeteilt
voraussichtlicher
zeitlicher
Ablauf
umrissen
war
.
genügt
hinreichenden
zeitlichen
Bestimmbarkeit
Duldungspflicht
.
andernfalls
würde
Verzögerung
Beginn
Durchführung
Maßnahmen
Titel
entwerten
zwar
selbst
dann
Verzögerung
nur
unwesentlich
Vermieter
vertreten
ist
etwa
Bauhandwerker
verzögert
beginnen
ausführen
hier
Maßnahmenbeginn
Widerspruch
Mieterseite
hinausgezögert
wird
.
würde
Kläger
jedoch
unzumutbaren
Erschwerung
gerichtlichen
Rechtsschutzes
führen
berechtigtes
Interesse
Beklagten
sonst
möglichen
hinreichenden
Bestimmbarkeit
Zeitraums
Duldungspflicht
entgegenstünde
.
2
.
Anders
Revision
meint
ist
Berufungsgericht
Rechtsfehler
ausgegangen
Kläger
gemäß
§
Mitwirkung
übrigen
Miteigentümer
berechtigt
sind
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Satz
beanspruchte
Duldung
angekündigten
Modernisierungsmaßnahme
verlangen
.
braucht
entschieden
werden
Klagerecht
§
Abs.
Satz
dann
unteilbare
Leistung
fordern
haben
Schuldner
Gesamtgläubiger
sind
nur
gemeinschaftlich
leisten
Gläubiger
nur
Leistung
fordern
kann
Zulässigkeit
Klage
betreffenden
Fall
gesetzlichen
Prozessstandschaft
Sinne
§
Abs.
handelt
so
etwa
5
.
Aufl
.
.
;
Musielak/Weth
8
.
Aufl
.
.
lediglich
materielle
Anspruchsberechtigung
betreffenden
Fall
Aktivlegitimation
so
etwa
MünchKommZPO/Lindacher
3
.
Aufl
.
.
.
.
Jedenfalls
sind
Kläger
gemäß
§
Abs.
Satz
eigenen
Rechts
Partei
klageweisen
Durchsetzung
beanspruchten
Duldung
befugt
vgl.
.
Kläger
sind
Rechtsgemeinschaft
weiteren
Personen
Eigentümer
Bruchteilen
Rede
stehenden
Mietgrundstücks
Sinne
§
.
Vermieter
Beklagten
überlassenen
Wohnung
.
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
haben
Kläger
weiteren
Bruchteilseigentümer
hierbei
zulässiger
Weise
jeweils
vertreten
Hausverwaltung
GmbH
vgl.
aaO
.
;
Staudinger/Emmerich
.
§
.
Beklagten
30
.
Januar
Streit
stehenden
Modernisierungsmaßnahmen
angekündigt
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Abs.
nachstehend
Weise
Ordnungsmäßigkeit
Ankündigung
vorausgesetzt
nachstehend
Duldungspflicht
Beklagten
fällig
gestellt
vgl.
OLG
Urteil
20
.
Dezember
.
;
KG
907
;
OLG
;
jeweils
;
Sternel
aaO
.
;
Staudinger/Emmerich
aaO
.
;
Bieber
aaO
.
.
Revision
kann
gefolgt
werden
meint
Anspruch
Duldung
Modernisierungsmaßnahmen
könne
erfassten
Anspruch
Eigentümer
Zahlung
Miete
gleichgesetzt
werden
.
Vorschrift
bereits
Wortlaut
Kreis
erfassten
Forderungen
beschränkt
betrifft
Vermietung
Bruchteilseigentum
stehenden
Grundstücks
Bruchteilsgemeinschaft
Forderungen
Mietverhältnis
Benutzung
Grundstücks
Forderungen
zuletzt
Satz
zeigt
Teilbarkeit
natürlichen
Sinne
jedenfalls
Wesen
Gemeinschaft
Rechtssinne
unteilbare
Leistung
gerichtet
sind
Urteile
11
Juli
;
29
.
Januar
;
19
.
Oktober
IX
insoweit
abgedruckt
;
.
§
.
.
gilt
auch
vorliegend
beanspruchte
Duldung
Abs.
Satz
Teilhaber
gemäß
§
selbständig
Weise
geltend
machen
kann
hier
Duldung
Miteigentümern
fordert
.
3
.
Revision
rügt
aber
Recht
Berufungsgericht
Beklagten
Mängel
Modernisierungsankündigung
gestützten
Einwendungen
gemäß
§
Abs.
ausgeschlossen
erachtet
hat
.
Berufungsgericht
hat
übersehen
Ausschluss
neuer
Verteidigungsmittel
Berufungsrechtszug
auch
ersten
Rechtszug
Nachlässigkeit
geltend
gemacht
worden
sind
unstreitige
Tatsachen
gilt
.
"
neue
Verteidigungsmittel
Sinne
§
fällt
vielmehr
nur
streitiges
beweisbedürftiges
Vorbringen
.
beweisbedürftiges
Vorbringen
hat
Berufungsgericht
gemäß
§
Abs.
Entscheidung
Weiteres
zugrunde
legen
selbst
erhebende
Einreden
auszuübende
Gestaltungsrechte
handelt
begründenden
Tatsachen
unstreitig
sind
Beschluss
23
.
Juni
.
.
;
Senatsurteil
20
.
Mai
.
f.
;
Urteil
2
.
Februar
.
7
;
jeweils
.
So
liegt
Fall
hier
.
Aussagegehalt
Modernisierungsankündigung
streitige
Umstände
berücksichtigen
wären
Ankündigungsschreibens
liegen
Aussagegehalt
also
allein
Schreiben
selbst
erschließt
ist
Berufungsgericht
festgestellt
worden
noch
sonst
ersichtlich
.
Gegenteil
hat
Berufungsgericht
Ankündigungsschreiben
angelegten
Beurteilungsmaßstäbe
vollständig
überprüft
inhaltlichen
Anforderungen
§
Abs.
Satz
genügt
gestützt
Duldungspflicht
Beklagten
bereits
abschließend
verneint
.
Informationsgehalt
Ankündigungsschreibens
beurteilen
können
bedurfte
mithin
Sicht
Berufungsgerichts
Rückgriffs
Inhalt
Schreibens
hinausgehende
streitige
Tatsachen
.
4
.
Gleichwohl
bleibt
Revision
Erfolg
Entscheidung
anderen
Gründen
richtig
darstellt
§
.
auch
Einbeziehung
verfahrensfehlerhaft
übergangenen
Vorbringens
Beklagten
hätte
Berufungsgericht
Klägern
geltend
gemachten
Duldungsanspruch
stattgeben
müssen
.
Duldungsanspruch
§
Abs.
Satz
voraussetzt
Maßnahme
Verbesserung
Mietsache
dient
hat
Berufungsgericht
erstinstanzliche
Feststellung
bezogen
Einbau
bisher
vorhandenen
Balkons
Wohnverhältnisse
verbessert
würden
.
entspricht
verbreiteten
insoweit
maßgeblichen
Verkehrsanschauung
Einklang
stehenden
Sichtweise
Instanzrechtsprechung
Schrifttum
Anbringung
Balkons
jedenfalls
städtischen
Bereich
üblicherweise
Maßnahme
besserung
angesehen
wird
;
;
;
Blank/Börstinghaus
aaO
.
;
Staudinger/
Emmerich
aaO
.
wird
auch
Revision
angegriffen
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Revisionserwiderung
Gegenrüge
zutreffend
geltend
macht
Anforderungen
Inhalt
gemäß
§
Abs.
Satz
übermittelnden
Modernisierungsankündigung
überspannt
.
Bestimmung
hat
Vermieter
Mieter
spätestens
Monate
Beginn
Maßnahme
Art
voraussichtlichen
Umfang
Beginn
voraussichtliche
Dauer
erwartende
Mieterhöhung
mitzuteilen
.
konkret
Mitteilung
muss
Mieter
Beurteilung
Lage
insbesondere
Duldungspflicht
notwendigen
Kenntnisse
verschaffen
Modernisierungsmaßnahmen
Vermieter
durchzuführen
beabsichtigt
Weise
Wohnung
Maßnahmen
verändert
wird
Maßnahmen
künftig
Mietgebrauch
etwaiger
Verwendungen
Mieters
zahlende
Miete
auswirken
ist
allerdings
umstritten
.
Instanzrechtsprechung
auch
Schrifttum
wird
teilweise
angenommen
etwa
auch
hier
Zuge
Balkonerrichtung
vorzunehmenden
Verlegung
Sammelheizung
Vermieter
Anzahl
Bauart
Ort
Aufstellung
Heizkörper
horizontalen
vertikalen
Verlauf
Rohrleitungen
benennen
müsse
Mieter
genaue
Vorstellung
Neugestaltung
Wohnung
vermitteln
.
mache
Regel
sogar
erforderlich
Mieter
Auszug
Bauplan
übermitteln
Umfang
Arbeiten
vorgesehener
Wandöffnungen
Durchbrüche
aufzeige
18
;
121
;
aaO
.
45
;
Sternel
aaO
.
;
noch
weitergehend
etwa
Mietrecht
10
.
Aufl
.
.
;
LG
2
Juli
.
Gegenüberstellung
erstrebtem
Ausstattungsbestand
verlangt
.
Ebenso
wird
Mitteilungsanforderungen
Maßnahmenbeginn
Maßnahmenablauf
angenommen
nur
voraussichtlichen
Termine
Beginn
Ende
Maßnahmen
überhaupt
auch
einzelnen
Etappen
unterschiedliche
Beeinträchtigungen
bringen
können
Ankündigungsschreiben
benennen
seien
;
Blank/Börstinghaus
aaO
.
Innenmaßnahmen
genauere
Zeiteingrenzung
Zeitspanne
erforderlich
sei
PR-MietR
Anm
.
.
lediglich
ungefähre
stichwortartige
Beschreibung
Arbeiten
Abläufe
wird
genügend
angesehen
aaO
.
;
2
.
Aufl
.
.
.
Anforderungen
gehen
weit
ebenso
auch
KG
;
f.
;
f.
;
MünchKommBGB/Bieber
aaO
.
35
;
Staudinger/Emmerich
aaO
.
.
Gesetzgeber
hat
Neufassung
§
Abs.
Zuge
Mietrechtsreformgesetzes
strenge
Anforderungen
Inhalt
Modernisierungsmitteilung
Vermieters
ausgesprochen
zuvor
vertretenen
Maßstäbe
abgesenkt
wissen
wollte
Vermieter
nur
noch
voraussichtlichen
Umfang
Beginn
voraussichtliche
Dauer
Maßnahme
mitteilen
sollte
Umstand
Rechnung
tragen
Vermieter
Gesetz
vorgeschriebenen
Mitteilungszeitpunkt
präziseren
Angaben
häufig
gar
Lage
sein
wird
BT-Drucks
.
S.
f.
.
Auch
Modernisierungsankündigung
verfolgte
Zweck
verlangt
Regel
Einzelheit
beabsichtigten
maßnahme
Ankündigung
beschrieben
mögliche
Auswirkung
mitgeteilt
wird
.
muss
einen
Seite
zwar
Informationsbedürfnissen
Rechnung
tragen
Ziel
beabsichtigten
Modernisierung
Erreichung
geplanten
Maßnahmen
erfahren
zureichende
Kenntnis
vermitteln
Weise
Wohnung
Maßnahmen
verändert
wird
Maßnahmen
künftig
Mietgebrauch
etwaiger
Verwendungen
Mieters
zahlende
Miete
auswirken
so
sachgerechte
Beurteilung
ergebenden
Lage
insbesondere
Duldungspflicht
treffenden
Maßnahmen
gegebenenfalls
ziehenden
vertragsrechtlichen
Konsequenzen
ermöglichen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
anderen
Seite
ist
aber
auch
berücksichtigen
§
Abs.
Satz
geregelte
Mitteilungspflicht
abzielt
§
Abs.
näher
geregelte
sachliche
Befugnis
Vermieters
Durchführung
Modernisierungsmaßnahmen
einzuschränken
Mieter
lediglich
ergänzenden
Schutz
Durchführung
Modernisierungsmaßnahmen
gewähren
soll
vgl.
Senatsurteil
19
.
September
6/07
.
.
Verwirklichung
ergänzenden
Schutzes
darf
auch
Gesetzgeber
ausgegangen
ist
.
aaO
so
weit
gehen
Vermieter
Durchführung
gesetzlich
zulässiger
Modernisierungsmaßnahmen
Handhabung
Mitteilungsanforderungen
erschwert
wird
Schutz
Mieters
gebotene
Maß
hinausgeht
Weise
Modernisierungsanspruch
Vermieters
unvertretbar
verkürzt
;
MünchKommBGB/Bieber
aaO
.
;
jeweils
Hinweis
BVerfGE
.
Auffassung
Berufungsgerichts
wird
Modernisierungsankündigung
Kläger
Senat
festgestellten
Sachverhalt
selbst
beurteilen
kann
Anforderungen
gerecht
.
Westseite
Hauses
anzubringende
Balkon
ist
Ankündigung
Gestaltung
vorgesehenen
Abmessungen
ebenso
beschrieben
außerhalb
Wohnung
Angabe
voraussichtlichen
zeitlichen
Ablaufs
Einzelnen
vorzunehmenden
Arbeiten
Arbeitsschritte
.
voraussichtliche
Lage
Balkons
bisherigen
Wohnzimmerfenster
Zuge
Arbeiten
entfernende
angebracht
ist
Heizleistung
Aufrüstung
näher
beschriebenen
übernommen
werden
soll
erschließt
Beklagten
Weiteres
.
Gleiches
gilt
betroffenen
Wandbereich
liegenden
zwangsläufig
ändernden
Elektroinstallationen
vorzunehmenden
Malerarbeiten
.
Ankündigung
ist
mithin
Anlegung
objektiver
Maßstäbe
geeignet
Beklagten
§
Abs.
Satz
geforderte
hinreichende
Bild
vermitteln
geplanten
Balkonanbringung
voraussichtlich
Änderungen
zukommt
.
Exakte
Angaben
Zeitpunkt
Abfolge
einzelnen
Arbeiten
Arbeitsschritte
etwa
Maßgabe
beizufügenden
Bauzeitenplans
werden
Auffassung
Revision
beschriebenen
Zweck
Modernisierungsankündigung
gefordert
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
23.06.2010