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2252 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
§
Abs.
3
§
Abs.
;
Art
.
Abs.
langjährigen
Energielieferungsverträgen
Kunde
längere
Zeit
Preiserhöhungen
unbeanstandet
hingenommen
hat
nun
auch
länger
zurückliegende
Zeitabschnitte
Unwirksamkeit
Preiserhöhungen
geltend
macht
ist
Unwirksamkeit
unwirksame
Einbeziehung
Preisanpassungsklausel
entstandene
Regelungslücke
regelmäßig
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
schließen
Kunde
Preiserhöhungen
vereinbarten
Anfangspreis
übersteigenden
Preis
führen
geltend
machen
kann
Zeitraums
Jahren
Zugang
jeweiligen
Jahresabrechnungen
Preiserhöhung
erstmals
berücksichtigt
worden
ist
beanstandet
hat
"
Dreijahreslösung
"
;
Bestätigung
st
.
.
;
vgl.
zuletzt
Senatsurteile
15
.
April
.
37
;
28
.
Oktober
.
ZR
.
;
6
.
April
.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
jeweils
.
gilt
Falle
Rückforderung
auch
Falle
Restforderung
Entgelt
Energielieferungen
ECLI
:
:
gung
st
.
.
;
vgl.
Senatsurteile
14
.
März
.
;
25
.
März
.
ZR
juris
.
34
;
15
.
April
aaO
.
27
;
28
.
Oktober
aaO
.
ZR
aaO
.
;
6
.
April
aaO
.
"
Dreijahreslösung
"
maßgebliche
Preis
tritt
endgültig
Stelle
Anfangspreises
.
Wirkung
einmal
erforderlich
gewordenen
ergänzenden
Vertragsauslegung
ist
folglich
Zeitraum
beschränkt
Versorgungsunternehmen
widerspruchslosen
Zahlungen
Kunden
hatte
Bezugsverhältnis
kündigen
Bestätigung
Senatsurteile
15
.
April
aaO
.
f.
;
28
.
Oktober
aaO
ZR
aaO
;
6
.
April
aaO
.
.
Grundlage
objektiv-generalisierenden
Abwägung
Interessen
Parteien
vorzunehmende
ergänzende
Vertragsauslegung
bestünde
Wegfalls
Vertragsstruktur
prägenden
Vertragsbestand
essentiellen
Preisanpassungsrechts
auch
objektiven
Maßstäben
schlechterdings
untragbares
Ungleichgewicht
Leistung
Gegenleistung
Folge
Energielieferungsvertrag
gemäß
§
Abs.
insgesamt
unwirksam
wäre
auch
Sinne
Art
.
Abs.
Halbs
.
Richtlinie
Klausel-Richtlinie
bestehen
könnte
Bestätigung
Fortführung
Senatsurteils
6
.
April
aaO
.
.
.
Wird
"
Dreijahreslösung
"
maßgebliche
Preis
anschließend
unterschritten
hat
Kunde
Zeiträume
Preisunterschreitungen
nur
geringeren
Entgelte
entrichten
Bestätigung
Senatsurteils
6
.
April
aaO
.
.
"
Dreijahreslösung
"
endgültig
Stelle
Anfangspreises
tretende
Preis
ist
rechtlich
Parteien
vereinbarter
Preis
behandeln
unterliegt
Billigkeitskontrolle
gemäß
§
Abs.
Bestätigung
Fortführung
st
.
.
;
vgl.
nur
Senatsurteil
26
.
September
.
;
vgl.
auch
Senatsurteil
6
.
April
.
ergänzenden
Vertragsauslegung
Grundversorgungsverhältnis
.
Urteil
5
.
Oktober
ZR
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
werden
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Oktober
insgesamt
Schlussurteil
26
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
erkannt
worden
ist
.
Versäumnisurteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Mai
wird
aufrechterhalten
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
örtliches
Gasversorgungsunternehmen
verlangt
Beklagten
Zahlung
weiteren
Entgelts
Erdgaslieferungen
.
Beklagte
bezieht
Klägerin
Jahr
Grundlage
Norm-)Sonderkundenvertrages
leitungsgebunden
Erdgas
.
anfänglich
vereinbarte
Arbeitspreis
betrug
Pf/kWh
Cent
netto
.
Folgezeit
erhöhte
Klägerin
Bezugnahme
Vertrag
enthaltene
formularmäßige
Preisanpassungsklausel
mehrfach
Arbeitspreis
.
klagte
widersprach
Preiserhöhungen
erstmals
Schreiben
30
.
Januar
.
Klägerin
macht
Klage
Bezugszeitraum
23
.
Mai
25
.
Mai
noch
Zahlung
restlichen
Entgelts
Höhe
Zinsen
geltend
.
legt
Berechnung
Arbeitspreis
zugrunde
31
.
Januar
galt
netto
.
Beklagte
begehrt
widerklagend
vorgenannten
Zeitraum
Rückzahlung
Ansicht
überzahlten
Entgelts
Höhe
Zinsen
.
legt
anfänglichen
Arbeitspreis
netto
zugrunde
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
Klägerin
Widerklage
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
sei
unbegründet
Widerklage
hingegen
begründet
.
streitgegenständlichen
Zeitraum
23
.
Mai
25
.
Mai
sei
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklausel
gaslieferungen
Klägerin
nur
Entgelt
Grundlage
anfänglich
vereinbarten
Arbeitspreises
netto
entrichten
.
erhobenem
Widerspruch
Kunden
sei
anders
Zeit
Bundesgerichtshof
Bereich
Norm-)Sonderkundenverträge
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
entwickelte
Dreijahreslösung
"
anzuwenden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sei
überzeugend
so
Kammer
bisherigen
eigenen
Auffassung
mehr
folgen
vermöge
.
Widerspruch
Kunden
theoretische
Kündigung
Energieversorger
stelle
beachtliche
Zäsur
.
Widerspruch
könne
Energieversorger
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklausel
bewirkten
Ungleichgewicht
Leistung
Gegenleistung
Kündigung
Anlasses
entgegenwirken
.
Zeitpunkt
hingegen
sei
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklausel
entstandene
Lücke
Vertrag
Energieversorger
mehr
unzumutbar
so
Regelungsbedürfnis
mehr
hinnehmbaren
Störung
Vertragsgefüges
fehle
.
Nehme
Energieversorger
Kundenwiderspruch
Anlass
Gaslieferungsvertrag
kündigen
trage
übliche
Verwenderrisiko
unwirksamen
Klauseln
falle
Entgeltforderungen
Vertrag
vereinbarten
Ausgangspreis
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zutreffend
rügt
rechtsfehlerhaft
angenommen
Widerspruch
Kunden
Preiserhöhungen
Energieversorgers
Senat
Fall
unwirksamer
Preisanpassungsklauseln
Norm-)Sonderkundenverträgen
entwickelte
Dreijahreslösung
"
anzuwenden
sei
Beklagte
Erdgaslieferungen
hier
streitgegenständlichen
Zeitraum
nur
ursprünglich
vereinbarten
Arbeitspreis
schulde
.
1
.
Parteien
ziehen
Revisionsverfahren
Zweifel
geschlossenen
Gaslieferungsvertrag
Berufungsgericht
angenommen
Norm-)Sonderkundenvertrag
handelt
Vertrag
enthaltene
Preisanpassungsklausel
unwirksam
ist
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
folgt
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklausel
jedoch
Klägerin
hier
streitgegenständlichen
Zeitraum
Widerspruch
Beklagten
nur
Vertragsschluss
vereinbarten
Anfangspreis
verlangen
dürfte
.
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
ist
Sonderkundenvertrag
langjähriges
Energielieferungsverhältnis
handelt
Kunde
unwirksamen
Preiserhöhungen
längeren
Zeitraum
widersprochen
hat
nunmehr
auch
länger
zurückliegende
Zeitabschnitte
Unwirksamkeit
Preiserhöhungen
geltend
macht
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklausel
unwirksame
Einbeziehung
entstandene
Regelungslücke
regelmäßig
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
füllen
Kunde
Unwirksamkeit
Preiserhöhungen
vereinbarten
Anfangspreis
übersteigenden
Preis
führen
geltend
machen
kann
Zeitraums
Jahren
Zugang
jeweiligen
Jahresabrechnung
Preiserhöhung
erstmals
berücksichtigt
worden
ist
beanstandet
hat
siehe
nur
Senatsurteile
14
.
März
.
25
ZR
.
;
15
.
April
.
37
;
28
.
Oktober
.
ZR
juris
.
;
6
.
April
.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
jeweils
.
gilt
Falle
Rückforderung
auch
Falle
Restforderung
Entgelt
Energielieferungen
Senatsurteile
14
.
März
aaO
.
;
25
.
März
.
ZR
.
34
;
15
.
April
aaO
.
27
;
28
.
Oktober
aaO
.
ZR
aaO
.
;
6
.
April
aaO
hat
Berufungsgericht
verkannt
hat
Folge
Stelle
Unwirksamkeit
unwirksamen
Einbeziehung
Preisanpassungsklausel
Niveau
Vertragsschluss
verharrenden
Anfangs-)Preises
nun
letzte
Preiserhöhung
Versorgungsunternehmens
tritt
Kunde
rechtzeitig
widersprochen
hat
mithin
maßgebliche
Preis
endgültig
Stelle
Anfangspreises
tritt
Senatsurteile
15
.
April
aaO
.
37
;
28
.
Oktober
aaO
aaO
;
6
.
April
aaO
.
3
.
hält
Senat
auch
Berücksichtigung
Berufungsgericht
Revisionserwiderung
vorgebrachten
Einwände
.
Berufungsgericht
Widerspruch
Kunden
Zäsur
betrachtet
Zeit
vorstehend
genannte
Rechtsprechung
Senats
anwendet
verkennt
ebenso
Revisionserwiderung
Erwägungen
Berufungsgerichts
eigen
macht
bereits
Ausgangspunkt
grundlegend
Voraussetzungen
Ziel
ergänzenden
Vertragsauslegung
Zusammenhang
unwirksamer
Preisanpassungsklauseln
Energielieferungsverträgen
.
Berufungsgericht
vermengt
rechtsfehlerhaft
Fragen
Zulässigkeit
ergänzenden
Vertragsauslegung
Fragen
Art
Weise
Lückenschließung
.
Voraussetzung
ergänzenden
Vertragsauslegung
ist
Falle
Unwirksamkeit
Formularklausel
Wegfall
Klausel
entstehende
Lücke
Vertrag
dispositives
Gesetzesrecht
füllen
lässt
Ergebnis
führt
beiderseitigen
Interessen
mehr
vertretbarer
Weise
Rechnung
trägt
Vertragsgefüge
völlig
einseitig
Kunden
verschiebt
vgl.
Senatsurteile
15
.
Januar
.
20
;
25
.
März
aaO
.
;
15
.
April
aaO
.
;
.
;
jeweils
.
Prüfungsebene
kommt
Berufungsgericht
Mittelpunkt
gestellten
Gesichtspunkt
Kündigungsmöglichkeit
Energieversorgers
maßgebliche
Bedeutung
Berufungsgericht
insoweit
allerdings
verkannt
hat
Ausschluss
Kündigungsmöglichkeit
entscheidendes
Kriterium
Eingreifen
ergänzenden
Vertragsauslegung
ist
vgl.
Senatsurteil
15
.
April
aaO
.
.
Senat
bereits
mehrfach
betont
hat
kommt
vielmehr
entscheidend
Energieversorger
Widerspruch
Kunden
drohenden
unbefriedigenden
Erlössituation
hieraus
ergebenden
mehr
hinnehmbaren
Störung
Vertragsgefüges
Ausübung
vertraglich
regelmäßig
eingeräumten
zumutbarer
Weise
begegnen
kann
vgl.
nur
Senatsurteil
15
.
April
aaO
.
.
-9-
Sind
aber
genannten
Voraussetzungen
ergänzenden
Vertragsauslegung
einmal
bejaht
muss
Lückenschließung
Gericht
Regelung
entwickelt
werden
hypothetischen
Willen
Vertragsparteien
objektiven
Maßstab
Glauben
orientiert
beiderseitigen
Interessen
angemessen
berücksichtigt
.
Senat
bereits
mehrfach
entschieden
hat
richtet
ergänzende
Vertragsauslegung
Parteien
bedacht
hätten
Wirksamkeit
verwendeten
Preisanpassungsklausel
jedenfalls
unsicher
war
angemessenen
objektiv-generalisierenden
Abwägung
Interessen
Glauben
redlicherweise
vereinbart
hätten
vgl.
Senatsurteile
14
.
März
aaO
.
24
;
15
.
April
ZR
aaO
.
43
;
28
.
Oktober
aaO
.
ZR
aaO
.
;
jeweils
.
Lediglich
Störung
Vertragsgefüges
Blick
nehmen
Lösung
Berufungsgerichts
Energieversorger
Kündigungsrecht
verweisen
greift
hier
kurz
.
Ansatz
Berufungsgerichts
führte
unangemessenen
Interessen
Parteien
Widerspruch
gezeigte
Verhalten
Kunden
Acht
lassenden
Ergebnis
.
Lösung
Berufungsgerichts
könnte
Kunde
Versorgung
Erdgas
Grundlage
lange
gegebenenfalls
sogar
Jahrzehnte
zurückliegenden
kontinuierlichen
Anstiegs
Energiepreise
vgl.
Senatsurteile
14
.
März
aaO
.
26
;
24
.
September
.
;
15
.
April
aaO
.
35
;
28
.
Oktober
aaO
.
aaO
.
weitem
mehr
kostendeckenden
Entgelts
verlangen
vorausgegangenen
Preiserhöhungen
längeren
Zeitraum
widersprochen
hat
Parteien
Vertragsschluss
Ziel
haben
leiten
lassen
Beginn
Vertragsverhältnisses
bestehende
Verhältnis
Leistung
Gegenleistung
gesamte
Vertragsdauer
Gleichgewicht
halten
vgl.
Senatsurteile
14
.
März
aaO
.
26
;
24
.
September
aaO
;
15
.
April
aaO
.
28
;
28
.
Oktober
aaO
.
ZR
aaO
.
.
mithin
sachlich
rechtfertigende
Lösung
Berufungsgerichts
führte
überdies
Seiten
unerwünschten
Ergebnis
Energieversorger
Norm-)Sonderkundenvertrag
festhalten
will
Widerspruchs
gezwungen
wäre
Vertragsverhältnis
kündigen
Kunden
künftig
mehr
kostendeckenden
Anfangspreis
beliefern
müssen
vgl.
Senatsurteil
15
.
April
aaO
.
.
Energieversorger
würde
Möglichkeit
genommen
Vertragsverhältnis
Grundlage
Jahre
Widerspruch
geltenden
möglicherweise
noch
auskömmlichen
Arbeitspreises
fortzusetzen
Abwandern
Kunden
anderen
Versorger
verhindern
.
Kunden
wiederum
hätte
Kündigung
Energieversorgers
Nachteil
Übergangs
regelmäßig
ungünstigere
Grundversorgungsverhältnis
vgl.
Senatsurteil
15
.
April
aaO
Neuabschlusses
Sonderkundenvertrages
bisherigen
anderen
Anbieter
aktuellen
Erdgasentgelten
kontinuierlichen
Anstiegs
Energiepreise
siehe
oben
Regel
höher
sein
werden
Jahre
zuvor
.
Unrecht
sieht
Berufungsgericht
gegenteiligen
Auffassung
schließlich
Urteil
Oberlandesgerichts
11
.
September
juris
.
bestärkt
ergänzende
Vertragsauslegung
bestimmten
Vertragszeitraum
beschränkt
hat
.
bedarf
hier
Entscheidung
Beurteilung
Oberlandesgerichts
zutrifft
.
Berufungsgericht
hat
bedacht
besondere
Fallgestaltung
Datenüberlassungsvertrags
bezogenen
Ausführungen
Gerichts
Senat
oben
genannten
Entscheidungen
Einzelnen
dargestellten
besonderen
Interessenlage
Parteien
Energielieferungsverträge
übertragen
lassen
.
gilt
gleicher
Weise
Berufungsgericht
Zusammenhang
zusätzlich
herangezogene
Urteil
Senats
25
.
Juni
.
dort
entschiedene
Frage
Voraussetzungen
Nichtigkeit
Preisanpassungsklausel
Fernwärmelieferungsvertrag
erst
Wirkung
Zukunft
eintreten
kann
hat
Streitfall
vorzunehmenden
ergänzenden
Vertragsauslegung
tun
.
Übrigen
hat
Senat
Berufungsgericht
übersehen
hat
auch
Urteil
oben
erwähnten
Gesichtspunkt
gesamte
Vertragsdauer
wirkenden
Interessenausgleichs
hervorgehoben
Senatsurteil
25
.
Juni
aaO
.
.
Revisionserwiderung
Ansatz
Berufungsgerichts
oben
dargestellte
Rechtsprechung
Senats
grundlegend
Zweifel
zieht
greift
erhobenen
Einwände
.
Revisionserwiderung
vorgebrachten
insbesondere
unionsrechtlichen
Gesichtspunkten
Forderung
Vorlage
Art
.
Abs.
Gerichtshof
Europäischen
Union
Folgenden
:
Gerichtshof
hat
Senat
Urteil
6
.
April
aaO
.
Bestätigung
rung
Senatsurteile
23
.
Januar
.
.
juris
.
.
bereits
eingehend
befasst
Kritik
durchgreifend
erachtet
.
hält
Senat
.
Revisionserwiderung
übersieht
insoweit
bereits
Ausgangspunkt
Gerichtshof
Lückenfüllung
ergänzende
Vertragsauslegung
beschriebenen
hier
gegebenen
Voraussetzungen
ausdrücklich
anerkannt
neueren
Revisionserwiderung
berücksichtigten
Entscheidungen
weiter
konkretisiert
hat
siehe
Einzelnen
Senatsurteil
6
.
April
aaO
.
.
Ebenfalls
Erfolg
bleibt
Zusammenhang
Revisionserwiderung
mündlichen
Verhandlung
vertretene
Einwand
Senat
berücksichtige
Rahmen
Erwägung
befürwortete
ergänzende
Vertragsauslegung
Unwirksamkeit
Energielieferungsvertrags
gemäß
§
Abs.
auszugehen
sei
vgl.
Senatsurteil
6
.
April
aaO
.
hinreichend
Art
.
Abs.
Halbs
.
Richtlinie
Rates
5
.
April
missbräuchliche
Klauseln
Verbraucherverträgen
.
Nr.
21
.
April
S.
;
Folgenden
:
Klausel-Richtlinie
ankomme
Vertrag
missbräuchliche
Klausel
"
bestehen
"
könne
mithin
weitere
Vertragsdurchführung
möglich
sei
.
Insoweit
gelte
Beurteilung
Frage
Gesamtunwirksamkeit
Vertrages
objektiver
strengerer
Maßstab
§
Abs.
vgl.
7
.
Aufl
.
.
f.
;
AGB-Recht
12
.
Aufl
.
.
;
jeweils
.
Revisionserwiderung
übersieht
hierbei
bereits
Senat
vorbezeichneten
Frage
Unwirksamkeit
Energielieferungsvertrages
ausdrücklich
objektiv-generalisierenden
Maßstab
zugrunde
legt
maßgeblich
abgestellt
hat
Wegfall
Vertragsbestand
essentiellen
Vertragsstruktur
prägenden
Preisanpassungsrechts
auch
objektiven
Maßstäben
schlechterdings
untragbares
Ungleichgewicht
Leistung
Gegenleistung
Folge
hat
vgl.
Einzelnen
Senatsurteil
6
.
April
aaO
.
.
ergibt
Auffassung
Revisionserwiderung
Vertrag
Senat
befürwortete
ergänzende
Vertragsauslegung
ersichtlich
auch
Sinne
Art
.
Abs.
Halbs
.
Klausel-Richtlinie
bestehen
kann
.
Beurteilung
kann
Senat
anders
Revisionserwiderung
meint
auch
Vorlage
Art
.
Abs.
Gerichtshof
treffen
richtige
Anwendung
Gemeinschaftsrechts
insoweit
derart
offenkundig
ist
vernünftigen
Zweifel
Raum
mehr
bleibt
"
acte
clair
"
;
vgl.
nur
Urteile
15
.
September
Slg
.
S.
.
Intermodal
;
9
.
September
EuZW
.
.
Ferreira
da
Silvo
;
Urteil
6
.
April
aaO
.
;
Beschluss
26
November
NotZ
.
34
;
jeweils
.
Revisionserwiderung
überdies
rügt
"
Dreijahreslösung
"
berücksichtige
Widerspruch
Kunden
erfolgte
Preissenkungen
hat
Senat
vorstehend
genannten
Urteil
bereits
klargestellt
zutrifft
.
Rahmen
ergänzenden
Vertragsauslegung
ist
auszugehen
redliche
Ausgewogenheit
Vertragsbeziehungen
bedachte
Parteien
Umstand
bedacht
hätten
selbstverständlich
allein
schon
Gründen
Fairness
übereingekommen
wären
Kunde
Zeiträume
Preisunterschreitungen
nur
geringeren
Entgelte
hätte
entrichten
müssen
Senatsurteil
6
.
April
aaO
.
40
;
vgl.
auch
Senatsurteile
28
.
Oktober
aaO
.
ZR
aaO
.
jeweils
Grundversorgungsverhältnis
.
Revisionserwiderung
ist
Senat
vorgenommenen
ergänzenden
Vertragsauslegung
auch
etwa
ungerechtfertigte
"
Preisbeanstandungsobliegenheit
verbunden
Kunden
verlangte
Unwirksamkeit
Preisanpassungsrechts
rügen
Regel
jedoch
wisse
.
Revisionserwiderung
verkennt
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Gründe
Widerspruch
Preiserhöhung
ankommt
Widerspruch
mithin
ausreichend
ist
Kunde
Ausdruck
bringt
Preiserhöhung
einverstanden
ist
vgl.
nur
Senatsurteile
25
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
;
jeweils
.
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklausel
muss
hingegen
kennen
rügen
.
übersieht
Revisionserwiderung
"
Dreijahreslösung
"
Kunden
Widerspruchserfordernis
auch
weit
gehende
Obliegenheit
auferlegt
Vorbildern
Vorschriften
Energierechts
ausgerichtet
ist
.
Entsprechende
Ansätze
Prüfung
Abrechnungen
erforderlich
Geltendmachung
Rechten
Reaktion
Partei
bestimmten
Frist
abhängig
machen
finden
Senat
bereits
mehrfach
betont
hat
etwa
§
§
§
vgl.
Senatsurteile
14
.
März
aaO
.
.
;
24
.
September
aaO
.
.
weitere
Einwand
Revisionserwiderung
ergänzende
Vertragsauslegung
sehe
Grundsätzen
maßgeblichen
Preises
Kontrolle
missbräuchliche
Überhöhung
bleibt
bereits
Erfolg
Revisionserwiderung
geltend
macht
Preis
sei
Streitfall
Übrigen
auch
unterbliebene
Widerspruch
Beklagten
sprechen
dürfte
missbräuchlich
überhöht
.
Übergangenen
Sachvortag
Tatsacheninstanzen
zeigt
Revisionserwiderung
insoweit
.
lässt
Betracht
oben
ausgeführt
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
maßgeblich
angesehene
Arbeitspreis
endgültig
Stelle
Anfangspreises
tritt
dementsprechend
rechtlich
Parteien
vereinbarter
Preis
behandeln
ist
.
unterliegt
Rechtsprechung
Senats
Billigkeitskontrolle
gemäß
§
Abs.
siehe
nur
Senatsurteil
26
.
September
.
;
vgl.
auch
Senatsurteil
6
.
April
.
ergänzenden
Vertragsauslegung
Grundversorgungsverhältnis
.
Erfolg
beanstandet
Revisionserwiderung
schließlich
Berufungsgericht
habe
festgestellt
Beschränkung
Klageforderung
Anfangspreis
Jahres
dementsprechend
erhobene
Rückzahlungsforderung
Beklagten
Klägerin
unzumutbaren
Belastung
führe
.
Senat
Urteil
6
.
April
aaO
.
bereits
ausgeführt
hat
kommt
Betracht
ergänzende
Vertragsauslegung
noch
rückblickend
jeweils
Umstände
Einzelfalls
isoliert
ergebendes
Erfordernis
Lückenschließung
abzustellen
.
Vielmehr
ist
allein
sachgerecht
Massencharakter
derartiger
Versorgungsverträge
einhergehende
Bedürfnis
verallgemeinernden
Regelungen
berücksichtigen
ergänzende
Vertragsauslegung
geschehen
objektiv-generalisierenden
Abwägung
zugleich
Vertragsstabilität
-praktikabilität
ausgerichteten
Interessen
Parteien
vorzunehmen
insoweit
maßgeblichen
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
dargestellt
haben
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
entscheidet
Sache
selbst
weiteren
Feststellungen
bedarf
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
führt
Aufrechterhaltung
Berufung
Beklagten
zurückweisenden
Versäumnisurteils
Landgerichts
22
.
Mai
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Klage
ist
geltend
gemachten
Höhe
begründet
Klägerin
Entgeltforderung
zutreffend
oben
genannten
Maßstäben
"
Dreijahreslösung
"
geltenden
Arbeitspreis
netto
zugrunde
gelegt
hat
.
chend
besteht
widerklagend
Zugrundelegung
nur
Anfangspreises
geltend
gemachte
Rückforderungsanspruch
Beklagten
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung