NAMEN Verkündet : 5 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § § Abs. 3 § Abs. ; Art . Abs. langjährigen Energielieferungsverträgen Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat nun auch länger zurückliegende Zeitabschnitte Unwirksamkeit Preiserhöhungen geltend macht ist Unwirksamkeit unwirksame Einbeziehung Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig Wege ergänzenden Vertragsauslegung schließen Kunde Preiserhöhungen vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen geltend machen kann Zeitraums Jahren Zugang jeweiligen Jahresabrechnungen Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist beanstandet hat " Dreijahreslösung " ; Bestätigung st . . ; vgl. zuletzt Senatsurteile 15 . April . 37 ; 28 . Oktober . ZR . ; 6 . April . Veröffentlichung vorgesehen ; jeweils . gilt Falle Rückforderung auch Falle Restforderung Entgelt Energielieferungen ECLI : : gung st . . ; vgl. Senatsurteile 14 . März . ; 25 . März . ZR juris . 34 ; 15 . April aaO . 27 ; 28 . Oktober aaO . ZR aaO . ; 6 . April aaO . " Dreijahreslösung " maßgebliche Preis tritt endgültig Stelle Anfangspreises . Wirkung einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich Zeitraum beschränkt Versorgungsunternehmen widerspruchslosen Zahlungen Kunden hatte Bezugsverhältnis kündigen Bestätigung Senatsurteile 15 . April aaO . f. ; 28 . Oktober aaO ZR aaO ; 6 . April aaO . . Grundlage objektiv-generalisierenden Abwägung Interessen Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde Wegfalls Vertragsstruktur prägenden Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts auch objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht Leistung Gegenleistung Folge Energielieferungsvertrag gemäß § Abs. insgesamt unwirksam wäre auch Sinne Art . Abs. Halbs . Richtlinie Klausel-Richtlinie bestehen könnte Bestätigung Fortführung Senatsurteils 6 . April aaO . . . Wird " Dreijahreslösung " maßgebliche Preis anschließend unterschritten hat Kunde Zeiträume Preisunterschreitungen nur geringeren Entgelte entrichten Bestätigung Senatsurteils 6 . April aaO . . " Dreijahreslösung " endgültig Stelle Anfangspreises tretende Preis ist rechtlich Parteien vereinbarter Preis behandeln unterliegt Billigkeitskontrolle gemäß § Abs. Bestätigung Fortführung st . . ; vgl. nur Senatsurteil 26 . September . ; vgl. auch Senatsurteil 6 . April . ergänzenden Vertragsauslegung Grundversorgungsverhältnis . Urteil 5 . Oktober ZR AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin werden Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Oktober insgesamt Schlussurteil 26 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin erkannt worden ist . Versäumnisurteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Mai wird aufrechterhalten . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin örtliches Gasversorgungsunternehmen verlangt Beklagten Zahlung weiteren Entgelts Erdgaslieferungen . Beklagte bezieht Klägerin Jahr Grundlage Norm-)Sonderkundenvertrages leitungsgebunden Erdgas . anfänglich vereinbarte Arbeitspreis betrug Pf/kWh Cent netto . Folgezeit erhöhte Klägerin Bezugnahme Vertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel mehrfach Arbeitspreis . klagte widersprach Preiserhöhungen erstmals Schreiben 30 . Januar . Klägerin macht Klage Bezugszeitraum 23 . Mai 25 . Mai noch Zahlung restlichen Entgelts Höhe € Zinsen geltend . legt Berechnung Arbeitspreis zugrunde 31 . Januar galt netto . Beklagte begehrt widerklagend vorgenannten Zeitraum Rückzahlung Ansicht überzahlten Entgelts Höhe € Zinsen . legt anfänglichen Arbeitspreis netto zugrunde . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufung Beklagten hat Landgericht erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage abgewiesen Klägerin Widerklage Zahlung € Zinsen verurteilt . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klage sei unbegründet Widerklage hingegen begründet . streitgegenständlichen Zeitraum 23 . Mai 25 . Mai sei Unwirksamkeit Preisanpassungsklausel gaslieferungen Klägerin nur Entgelt Grundlage anfänglich vereinbarten Arbeitspreises netto entrichten . erhobenem Widerspruch Kunden sei anders Zeit Bundesgerichtshof Bereich Norm-)Sonderkundenverträge Wege ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte Dreijahreslösung " anzuwenden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sei überzeugend so Kammer bisherigen eigenen Auffassung mehr folgen vermöge . Widerspruch Kunden theoretische Kündigung Energieversorger stelle beachtliche Zäsur . Widerspruch könne Energieversorger Unwirksamkeit Preisanpassungsklausel bewirkten Ungleichgewicht Leistung Gegenleistung Kündigung Anlasses entgegenwirken . Zeitpunkt hingegen sei Unwirksamkeit Preisanpassungsklausel entstandene Lücke Vertrag Energieversorger mehr unzumutbar so Regelungsbedürfnis mehr hinnehmbaren Störung Vertragsgefüges fehle . Nehme Energieversorger Kundenwiderspruch Anlass Gaslieferungsvertrag kündigen trage übliche Verwenderrisiko unwirksamen Klauseln falle Entgeltforderungen Vertrag vereinbarten Ausgangspreis . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Revision zutreffend rügt rechtsfehlerhaft angenommen Widerspruch Kunden Preiserhöhungen Energieversorgers Senat Fall unwirksamer Preisanpassungsklauseln Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelte Dreijahreslösung " anzuwenden sei Beklagte Erdgaslieferungen hier streitgegenständlichen Zeitraum nur ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis schulde . 1 . Parteien ziehen Revisionsverfahren Zweifel geschlossenen Gaslieferungsvertrag Berufungsgericht angenommen Norm-)Sonderkundenvertrag handelt Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist . 2 . Auffassung Berufungsgerichts folgt Unwirksamkeit Preisanpassungsklausel jedoch Klägerin hier streitgegenständlichen Zeitraum Widerspruch Beklagten nur Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis verlangen dürfte . gefestigten Rechtsprechung Senats ist Sonderkundenvertrag langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt Kunde unwirksamen Preiserhöhungen längeren Zeitraum widersprochen hat nunmehr auch länger zurückliegende Zeitabschnitte Unwirksamkeit Preiserhöhungen geltend macht Unwirksamkeit Preisanpassungsklausel unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig Wege ergänzenden Vertragsauslegung füllen Kunde Unwirksamkeit Preiserhöhungen vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen geltend machen kann Zeitraums Jahren Zugang jeweiligen Jahresabrechnung Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist beanstandet hat siehe nur Senatsurteile 14 . März . 25 ZR . ; 15 . April . 37 ; 28 . Oktober . ZR juris . ; 6 . April . Veröffentlichung vorgesehen ; jeweils . gilt Falle Rückforderung auch Falle Restforderung Entgelt Energielieferungen Senatsurteile 14 . März aaO . ; 25 . März . ZR . 34 ; 15 . April aaO . 27 ; 28 . Oktober aaO . ZR aaO . ; 6 . April aaO hat Berufungsgericht verkannt hat Folge Stelle Unwirksamkeit unwirksamen Einbeziehung Preisanpassungsklausel Niveau Vertragsschluss verharrenden Anfangs-)Preises nun letzte Preiserhöhung Versorgungsunternehmens tritt Kunde rechtzeitig widersprochen hat mithin maßgebliche Preis endgültig Stelle Anfangspreises tritt Senatsurteile 15 . April aaO . 37 ; 28 . Oktober aaO aaO ; 6 . April aaO . 3 . hält Senat auch Berücksichtigung Berufungsgericht Revisionserwiderung vorgebrachten Einwände . Berufungsgericht Widerspruch Kunden Zäsur betrachtet Zeit vorstehend genannte Rechtsprechung Senats anwendet verkennt ebenso Revisionserwiderung Erwägungen Berufungsgerichts eigen macht bereits Ausgangspunkt grundlegend Voraussetzungen Ziel ergänzenden Vertragsauslegung Zusammenhang unwirksamer Preisanpassungsklauseln Energielieferungsverträgen . Berufungsgericht vermengt rechtsfehlerhaft Fragen Zulässigkeit ergänzenden Vertragsauslegung Fragen Art Weise Lückenschließung . Voraussetzung ergänzenden Vertragsauslegung ist Falle Unwirksamkeit Formularklausel Wegfall Klausel entstehende Lücke Vertrag dispositives Gesetzesrecht füllen lässt Ergebnis führt beiderseitigen Interessen mehr vertretbarer Weise Rechnung trägt Vertragsgefüge völlig einseitig Kunden verschiebt vgl. Senatsurteile 15 . Januar . 20 ; 25 . März aaO . ; 15 . April aaO . ; . ; jeweils . Prüfungsebene kommt Berufungsgericht Mittelpunkt gestellten Gesichtspunkt Kündigungsmöglichkeit Energieversorgers maßgebliche Bedeutung Berufungsgericht insoweit allerdings verkannt hat Ausschluss Kündigungsmöglichkeit entscheidendes Kriterium Eingreifen ergänzenden Vertragsauslegung ist vgl. Senatsurteil 15 . April aaO . . Senat bereits mehrfach betont hat kommt vielmehr entscheidend Energieversorger Widerspruch Kunden drohenden unbefriedigenden Erlössituation hieraus ergebenden mehr hinnehmbaren Störung Vertragsgefüges Ausübung vertraglich regelmäßig eingeräumten zumutbarer Weise begegnen kann vgl. nur Senatsurteil 15 . April aaO . . -9- Sind aber genannten Voraussetzungen ergänzenden Vertragsauslegung einmal bejaht muss Lückenschließung Gericht Regelung entwickelt werden hypothetischen Willen Vertragsparteien objektiven Maßstab Glauben orientiert beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt . Senat bereits mehrfach entschieden hat richtet ergänzende Vertragsauslegung Parteien bedacht hätten Wirksamkeit verwendeten Preisanpassungsklausel jedenfalls unsicher war angemessenen objektiv-generalisierenden Abwägung Interessen Glauben redlicherweise vereinbart hätten vgl. Senatsurteile 14 . März aaO . 24 ; 15 . April ZR aaO . 43 ; 28 . Oktober aaO . ZR aaO . ; jeweils . Lediglich Störung Vertragsgefüges Blick nehmen Lösung Berufungsgerichts Energieversorger Kündigungsrecht verweisen greift hier kurz . Ansatz Berufungsgerichts führte unangemessenen Interessen Parteien Widerspruch gezeigte Verhalten Kunden Acht lassenden Ergebnis . Lösung Berufungsgerichts könnte Kunde Versorgung Erdgas Grundlage lange gegebenenfalls sogar Jahrzehnte zurückliegenden kontinuierlichen Anstiegs Energiepreise vgl. Senatsurteile 14 . März aaO . 26 ; 24 . September . ; 15 . April aaO . 35 ; 28 . Oktober aaO . aaO . weitem mehr kostendeckenden Entgelts verlangen vorausgegangenen Preiserhöhungen längeren Zeitraum widersprochen hat Parteien Vertragsschluss Ziel haben leiten lassen Beginn Vertragsverhältnisses bestehende Verhältnis Leistung Gegenleistung gesamte Vertragsdauer Gleichgewicht halten vgl. Senatsurteile 14 . März aaO . 26 ; 24 . September aaO ; 15 . April aaO . 28 ; 28 . Oktober aaO . ZR aaO . . mithin sachlich rechtfertigende Lösung Berufungsgerichts führte überdies Seiten unerwünschten Ergebnis Energieversorger Norm-)Sonderkundenvertrag festhalten will Widerspruchs gezwungen wäre Vertragsverhältnis kündigen Kunden künftig mehr kostendeckenden Anfangspreis beliefern müssen vgl. Senatsurteil 15 . April aaO . . Energieversorger würde Möglichkeit genommen Vertragsverhältnis Grundlage Jahre Widerspruch geltenden möglicherweise noch auskömmlichen Arbeitspreises fortzusetzen Abwandern Kunden anderen Versorger verhindern . Kunden wiederum hätte Kündigung Energieversorgers Nachteil Übergangs regelmäßig ungünstigere Grundversorgungsverhältnis vgl. Senatsurteil 15 . April aaO Neuabschlusses Sonderkundenvertrages bisherigen anderen Anbieter aktuellen Erdgasentgelten kontinuierlichen Anstiegs Energiepreise siehe oben Regel höher sein werden Jahre zuvor . Unrecht sieht Berufungsgericht gegenteiligen Auffassung schließlich Urteil Oberlandesgerichts 11 . September juris . bestärkt ergänzende Vertragsauslegung bestimmten Vertragszeitraum beschränkt hat . bedarf hier Entscheidung Beurteilung Oberlandesgerichts zutrifft . Berufungsgericht hat bedacht besondere Fallgestaltung Datenüberlassungsvertrags bezogenen Ausführungen Gerichts Senat oben genannten Entscheidungen Einzelnen dargestellten besonderen Interessenlage Parteien Energielieferungsverträge übertragen lassen . gilt gleicher Weise Berufungsgericht Zusammenhang zusätzlich herangezogene Urteil Senats 25 . Juni . dort entschiedene Frage Voraussetzungen Nichtigkeit Preisanpassungsklausel Fernwärmelieferungsvertrag erst Wirkung Zukunft eintreten kann hat Streitfall vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung tun . Übrigen hat Senat Berufungsgericht übersehen hat auch Urteil oben erwähnten Gesichtspunkt gesamte Vertragsdauer wirkenden Interessenausgleichs hervorgehoben Senatsurteil 25 . Juni aaO . . Revisionserwiderung Ansatz Berufungsgerichts oben dargestellte Rechtsprechung Senats grundlegend Zweifel zieht greift erhobenen Einwände . Revisionserwiderung vorgebrachten insbesondere unionsrechtlichen Gesichtspunkten Forderung Vorlage Art . Abs. Gerichtshof Europäischen Union Folgenden : Gerichtshof hat Senat Urteil 6 . April aaO . Bestätigung rung Senatsurteile 23 . Januar . . juris . . bereits eingehend befasst Kritik durchgreifend erachtet . hält Senat . Revisionserwiderung übersieht insoweit bereits Ausgangspunkt Gerichtshof Lückenfüllung ergänzende Vertragsauslegung beschriebenen hier gegebenen Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt neueren Revisionserwiderung berücksichtigten Entscheidungen weiter konkretisiert hat siehe Einzelnen Senatsurteil 6 . April aaO . . Ebenfalls Erfolg bleibt Zusammenhang Revisionserwiderung mündlichen Verhandlung vertretene Einwand Senat berücksichtige Rahmen Erwägung befürwortete ergänzende Vertragsauslegung Unwirksamkeit Energielieferungsvertrags gemäß § Abs. auszugehen sei vgl. Senatsurteil 6 . April aaO . hinreichend Art . Abs. Halbs . Richtlinie Rates 5 . April missbräuchliche Klauseln Verbraucherverträgen . Nr. 21 . April S. ; Folgenden : Klausel-Richtlinie ankomme Vertrag missbräuchliche Klausel " bestehen " könne mithin weitere Vertragsdurchführung möglich sei . Insoweit gelte Beurteilung Frage Gesamtunwirksamkeit Vertrages objektiver strengerer Maßstab § Abs. vgl. 7 . Aufl . . f. ; AGB-Recht 12 . Aufl . . ; jeweils . Revisionserwiderung übersieht hierbei bereits Senat vorbezeichneten Frage Unwirksamkeit Energielieferungsvertrages ausdrücklich objektiv-generalisierenden Maßstab zugrunde legt maßgeblich abgestellt hat Wegfall Vertragsbestand essentiellen Vertragsstruktur prägenden Preisanpassungsrechts auch objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht Leistung Gegenleistung Folge hat vgl. Einzelnen Senatsurteil 6 . April aaO . . ergibt Auffassung Revisionserwiderung Vertrag Senat befürwortete ergänzende Vertragsauslegung ersichtlich auch Sinne Art . Abs. Halbs . Klausel-Richtlinie bestehen kann . Beurteilung kann Senat anders Revisionserwiderung meint auch Vorlage Art . Abs. Gerichtshof treffen richtige Anwendung Gemeinschaftsrechts insoweit derart offenkundig ist vernünftigen Zweifel Raum mehr bleibt " acte clair " ; vgl. nur Urteile 15 . September Slg . S. . Intermodal ; 9 . September EuZW . . Ferreira da Silvo ; Urteil 6 . April aaO . ; Beschluss 26 November NotZ . 34 ; jeweils . Revisionserwiderung überdies rügt " Dreijahreslösung " berücksichtige Widerspruch Kunden erfolgte Preissenkungen hat Senat vorstehend genannten Urteil bereits klargestellt zutrifft . Rahmen ergänzenden Vertragsauslegung ist auszugehen redliche Ausgewogenheit Vertragsbeziehungen bedachte Parteien Umstand bedacht hätten selbstverständlich allein schon Gründen Fairness übereingekommen wären Kunde Zeiträume Preisunterschreitungen nur geringeren Entgelte hätte entrichten müssen Senatsurteil 6 . April aaO . 40 ; vgl. auch Senatsurteile 28 . Oktober aaO . ZR aaO . jeweils Grundversorgungsverhältnis . Revisionserwiderung ist Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung auch etwa ungerechtfertigte " Preisbeanstandungsobliegenheit verbunden Kunden verlangte Unwirksamkeit Preisanpassungsrechts rügen Regel jedoch wisse . Revisionserwiderung verkennt ständigen Rechtsprechung Senats Gründe Widerspruch Preiserhöhung ankommt Widerspruch mithin ausreichend ist Kunde Ausdruck bringt Preiserhöhung einverstanden ist vgl. nur Senatsurteile 25 . März aaO . ZR aaO . ; jeweils . Unwirksamkeit Preisanpassungsklausel muss hingegen kennen rügen . übersieht Revisionserwiderung " Dreijahreslösung " Kunden Widerspruchserfordernis auch weit gehende Obliegenheit auferlegt Vorbildern Vorschriften Energierechts ausgerichtet ist . Entsprechende Ansätze Prüfung Abrechnungen erforderlich Geltendmachung Rechten Reaktion Partei bestimmten Frist abhängig machen finden Senat bereits mehrfach betont hat etwa § § § vgl. Senatsurteile 14 . März aaO . . ; 24 . September aaO . . weitere Einwand Revisionserwiderung ergänzende Vertragsauslegung sehe Grundsätzen maßgeblichen Preises Kontrolle missbräuchliche Überhöhung bleibt bereits Erfolg Revisionserwiderung geltend macht Preis sei Streitfall Übrigen auch unterbliebene Widerspruch Beklagten sprechen dürfte missbräuchlich überhöht . Übergangenen Sachvortag Tatsacheninstanzen zeigt Revisionserwiderung insoweit . lässt Betracht oben ausgeführt Wege ergänzenden Vertragsauslegung maßgeblich angesehene Arbeitspreis endgültig Stelle Anfangspreises tritt dementsprechend rechtlich Parteien vereinbarter Preis behandeln ist . unterliegt Rechtsprechung Senats Billigkeitskontrolle gemäß § Abs. siehe nur Senatsurteil 26 . September . ; vgl. auch Senatsurteil 6 . April . ergänzenden Vertragsauslegung Grundversorgungsverhältnis . Erfolg beanstandet Revisionserwiderung schließlich Berufungsgericht habe festgestellt Beschränkung Klageforderung Anfangspreis Jahres dementsprechend erhobene Rückzahlungsforderung Beklagten Klägerin unzumutbaren Belastung führe . Senat Urteil 6 . April aaO . bereits ausgeführt hat kommt Betracht ergänzende Vertragsauslegung noch rückblickend jeweils Umstände Einzelfalls isoliert ergebendes Erfordernis Lückenschließung abzustellen . Vielmehr ist allein sachgerecht Massencharakter derartiger Versorgungsverträge einhergehende Bedürfnis verallgemeinernden Regelungen berücksichtigen ergänzende Vertragsauslegung geschehen objektiv-generalisierenden Abwägung zugleich Vertragsstabilität -praktikabilität ausgerichteten Interessen Parteien vorzunehmen insoweit maßgeblichen Zeitpunkt Vertragsschlusses dargestellt haben . . kann angefochtene Urteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Senat entscheidet Sache selbst weiteren Feststellungen bedarf Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . führt Aufrechterhaltung Berufung Beklagten zurückweisenden Versäumnisurteils Landgerichts 22 . Mai Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Klage ist geltend gemachten Höhe begründet Klägerin Entgeltforderung zutreffend oben genannten Maßstäben " Dreijahreslösung " geltenden Arbeitspreis netto zugrunde gelegt hat . chend besteht widerklagend Zugrundelegung nur Anfangspreises geltend gemachte Rückforderungsanspruch Beklagten . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung