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838 lines
7.1 KiB

BESCHLUSS
8
.
Mai
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GmbHG
§
Abs.
Verpflichtung
Gesellschafters
Abtretung
GmbHGeschäftsanteils
begründenden
Vereinbarung
sind
Erklärungen
Vertragsparteien
beurkundungsbedürftig
.
Beschluss
8
.
Mai
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
Juli
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Ehefrau
Beklagten
war
alleinige
Gesellschafterin
Stammkapital
Höhe
ausgestatteten
GmbH.
notariellem
Vertrag
21
.
Dezember
veräußerte
entsprechender
Aufteilung
Geschäftsanteils
Beklagten
je
Geschäftsanteil
Höhe
.
Klägerin
war
Vertrag
beteiligt
.
Vertrag
enthält
jedoch
folgende
Klägerin
betreffende
Bestimmung
:
"
weitere
Bedingung
vereinbaren
Erschienenen
:
Herren
Beklagte
verpflichten
Verkäuferin
Frau
geb.
geb.
wohnhaft
Ortseil
weg
Klägerin
jeweils
Teilgeschäftsanteil
Höhe
Euro
Euro
unentgeltlich
übertragen
.
Recht
Anteilsübertragung
soll
Frau
eigenes
Recht
zustehen
.
ist
jedoch
veräußerlich
noch
vererblich
.
Wird
Lebzeiten
Frau
ersatzlos
.
"
ausgeübt
erlischt
notarieller
Urkunde
3
.
Juni
vereinbarten
Beteiligten
Vertrages
21
.
Dezember
vorgenannte
Klausel
ersatzlos
entfallen
solle
.
21
.
Juni
eingereichten
Klage
begehrt
Klägerin
Beklagten
Abtretung
je
Geschäftsanteils
Höhe
Nennbetrags
je
Abgabe
Vollzug
Übertragung
erforderlichen
Erklärungen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
verfolgen
Beklagten
Ziel
Klageabweisung
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
vorliegende
Verfahren
Interesse
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
vertraglicher
Anspruch
Übertragung
Geschäftsanteile
Höhe
je
.
Erklärung
notariellen
Urkunde
21
.
Dezember
hätten
Beklagten
Klägerin
Angebot
Abschluss
Übertragung
Rede
stehenden
Geschäftsanteile
gerichteten
Vertrages
gemacht
.
Angebot
sei
Klägerin
Faxgerät
Beklagten
übermittelt
worden
mithin
auch
zugegangen
.
Spätestens
Erhebung
Klage
habe
Klägerin
Willen
Annahme
Angebots
außen
bekundet
.
Angebot
Beklagten
sei
Zeitpunkt
auch
Zeitablauf
erloschen
gewesen
sei
ersichtlich
Beklagten
Klägerin
eröffnete
Möglichkeit
Anteile
GmbH
erwerben
zeitlichen
Befristung
unterlegen
habe
.
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
Satz
Nr.
§
;
§
Nr.
.
Beklagten
haben
Revision
geltend
machende
Beschwer
über
glaubhaft
gemacht
vgl.
Beschluss
25
Juli
.
genügen
Beschwerdeführern
vorgelegten
Jahresabschlüsse
Beschwerde
Grundlage
vorgenommene
Berechnung
Werts
Klägerin
beanspruchten
Geschäftsanteils
.
Allerdings
wendet
Beschwerdeerwiderung
Recht
Rahmen
gewählten
Berechnungsmethode
Nettofinanzverschuldung
abzuziehen
ist
Gewinnzuwachs
Gewinn
eingestellt
werden
kann
.
Berücksichtigung
Einwände
ergibt
zwar
Beschwerdeführern
angegebene
Unternehmenswert
Millionen
immerhin
noch
Wert
etwa
so
Klägerin
beanspruchten
Geschäftsanteil
Wert
rund
entfällt
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
auch
begründet
angegriffene
Urteil
verletzt
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
.
Art
.
Abs.
GG
gewährleistet
Recht
Verfahrensbeteiligten
gerichtlichen
Entscheidung
Rechte
betrifft
Wort
kommen
Verfahren
Ergebnis
nehmen
können
BVerfGE
.
Gesichtspunkt
gewissenhafter
kundiger
Prozessbeteiligter
rechnen
braucht
darf
Gericht
vorherigen
Hinweis
Erörterung
Parteien
abstellen
.
Wortlauts
notariellen
Urkunde
übereinstimmenden
Verständnisses
Parteien
ersten
Instanz
Auffassung
erstinstanzlichen
Gerichts
brauchte
hier
auch
rechtskundige
Partei
fern
liegende
Ansicht
Berufungsgerichtes
Übermittlung
notariellen
Vertrages
Klägerin
Faxgerät
Beklagten
spätere
Klagerhebung
sei
Anteilsübertragung
verpflichtender
Vertrag
gekommen
Betracht
ziehen
.
Berufungsgericht
hätte
Beklagten
Vermeidung
Überraschungsentscheidung
Gelegenheit
Stellungnahme
geben
müssen
.
Urteil
Berufungsgerichtes
beruht
auch
Verstoß
rechtliche
Gehör
.
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
anders
entschieden
hätte
Beklagten
Gelegenheit
gegeben
hätte
erwogenen
rechtlichen
Konstruktion
Stellung
nehmen
.
Beklagten
hätten
dann
jetzt
Beschwerdebegründung
vorgetragen
schon
Berufungsrechtszug
hingewiesen
Vereinbarung
Verpflichtung
Gesellschafters
Abtretung
Geschäftsanteils
begründet
wird
§
Abs.
GmbHG
notariellen
Form
bedarf
.
Vereinbarung
sind
Erklärungen
tragsparteien
beurkundungsbedürftig
Hueck/Fastrich
18
.
Aufl
.
.
30
;
Scholz/Winter
9
.
Aufl
.
.
56
;
Lutter/Bayer
16
.
Aufl
.
.
.
.
fehlt
aber
notariell
beurkundeten
Willenserklärung
Klägerin
so
geltend
gemachte
Anspruch
Übertragung
Geschäftsanteilen
Beklagten
geschlossenen
Vertrag
gestützt
werden
kann
.
Anspruch
Klägerin
hängt
Beteiligten
notariellen
Vertrages
21
.
Dezember
echten
Vertrag
Klägerin
geschlossen
Recht
vorbehalten
haben
Vertragsurkunde
genannte
"
eigene
Recht
"
Klägerin
Zustimmung
wieder
aufzuheben
.
Fragen
sind
gemäß
§
Abs.
Ermangelung
besonderen
vertraglichen
Bestimmung
Umstände
insbesondere
Zwecks
Vertrages
beantworten
.
ist
prozessleitende
Verfügung
14
.
März
Beklagten
näheren
Darlegung
Hintergründe
Klägerin
vorgesehenen
Anteilsübertragung
aufgefordert
wurden
zeigt
offenbar
auch
Berufungsgericht
zunächst
ausgegangen
.
weitere
Sachaufklärung
Beweisaufnahme
Beklagten
hatten
Zeugenbeweis
angeboten
Beteiligten
Vertrages
21
.
Dezember
Aufhebung
Rechts
Klägerin
vorbehalten
hätten
ist
offenbar
allein
unterblieben
später
geänderten
Sicht
Berufungsgerichts
Annahme
wirksamen
Vertrages
Parteien
vorliegenden
Rechtsstreits
mehr
ankam
.
Auffassung
Beschwerdeerwiderung
ist
Entscheidung
Berufungsgerichts
auch
Gründen
erstinstanzlichen
Entscheidung
richtig
.
Landgericht
hat
Beklagten
Beweis
gestellte
Behauptung
Beteiligten
notariellen
Vertrags
21
.
Dezember
hätten
Recht
vorbehalten
Recht
Klägerin
wieder
aufzuheben
erheblich
gehalten
Vertragsurkunde
Ausdruck
gekommen
sei
;
Beklagten
hätten
zumindest
Umstände
vortragen
müssen
etwas
ganz
hätten
vereinbaren
wollen
notariellen
Vertrag
niedergelegt
.
Begründung
machte
Beweisaufnahme
entbehrlich
.
gehört
anerkannten
Grundsätzen
Auslegung
Individualvereinbarung
zwar
Wortlaut
Vereinbarung
Ausgangspunkt
Auslegung
bildet
jedoch
übereinstimmende
Parteiwille
Wortlaut
anderen
Interpretation
vorgeht
.
.
Urteil
20
.
Januar
.
gilt
auch
formbedürftige
Willenserklärungen
selbst
dann
übereinstimmende
Verständnis
erstellten
Urkunde
Niederschlag
gefunden
hat
Urteil
19
.
Januar
ZR
.
Erläuterungen
behauptete
übereinstimmende
Verständnis
Parteien
nachvollziehbar
plausibel
machen
Beweiswürdigung
bedeutsam
sein
mögen
brauchten
Beklagten
Erfüllung
Darlegungslast
vorzubringen
vgl.
Urteil
29
.
September
.
IV
.
Verletzung
Beklagten
Anspruch
rechtliches
Gehör
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Ball
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung