BESCHLUSS 8 . Mai Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GmbHG § Abs. Verpflichtung Gesellschafters Abtretung GmbHGeschäftsanteils begründenden Vereinbarung sind Erklärungen Vertragsparteien beurkundungsbedürftig . Beschluss 8 . Mai VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Dr. Richter Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 Juli aufgehoben . Rechtsstreit wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Ehefrau Beklagten war alleinige Gesellschafterin Stammkapital Höhe € ausgestatteten GmbH. notariellem Vertrag 21 . Dezember veräußerte entsprechender Aufteilung Geschäftsanteils Beklagten je Geschäftsanteil Höhe € . Klägerin war Vertrag beteiligt . Vertrag enthält jedoch folgende Klägerin betreffende Bestimmung : " weitere Bedingung vereinbaren Erschienenen : Herren Beklagte verpflichten Verkäuferin Frau geb. geb. wohnhaft Ortseil weg Klägerin jeweils Teilgeschäftsanteil Höhe Euro Euro unentgeltlich übertragen . Recht Anteilsübertragung soll Frau eigenes Recht zustehen . ist jedoch veräußerlich noch vererblich . Wird Lebzeiten Frau ersatzlos . " ausgeübt erlischt notarieller Urkunde 3 . Juni vereinbarten Beteiligten Vertrages 21 . Dezember vorgenannte Klausel ersatzlos entfallen solle . 21 . Juni eingereichten Klage begehrt Klägerin Beklagten Abtretung je Geschäftsanteils Höhe Nennbetrags je € Abgabe Vollzug Übertragung erforderlichen Erklärungen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen Beklagten Ziel Klageabweisung . II . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung vorliegende Verfahren Interesse ausgeführt : Klägerin stehe vertraglicher Anspruch Übertragung Geschäftsanteile Höhe je € . Erklärung notariellen Urkunde 21 . Dezember hätten Beklagten Klägerin Angebot Abschluss Übertragung Rede stehenden Geschäftsanteile gerichteten Vertrages gemacht . Angebot sei Klägerin Faxgerät Beklagten übermittelt worden mithin auch zugegangen . Spätestens Erhebung Klage habe Klägerin Willen Annahme Angebots außen bekundet . Angebot Beklagten sei Zeitpunkt auch Zeitablauf erloschen gewesen sei ersichtlich Beklagten Klägerin eröffnete Möglichkeit Anteile GmbH erwerben zeitlichen Befristung unterlegen habe . . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten ist statthaft auch Übrigen zulässig § Abs. Satz Nr. § ; § Nr. . Beklagten haben Revision geltend machende Beschwer über € glaubhaft gemacht vgl. Beschluss 25 Juli . genügen Beschwerdeführern vorgelegten Jahresabschlüsse Beschwerde Grundlage vorgenommene Berechnung Werts Klägerin beanspruchten Geschäftsanteils . Allerdings wendet Beschwerdeerwiderung Recht Rahmen gewählten Berechnungsmethode Nettofinanzverschuldung abzuziehen ist Gewinnzuwachs Gewinn eingestellt werden kann . Berücksichtigung Einwände ergibt zwar Beschwerdeführern angegebene Unternehmenswert Millionen € immerhin noch Wert etwa € so Klägerin beanspruchten Geschäftsanteil Wert rund € entfällt . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet angegriffene Urteil verletzt Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts . Art . Abs. GG gewährleistet Recht Verfahrensbeteiligten gerichtlichen Entscheidung Rechte betrifft Wort kommen Verfahren Ergebnis nehmen können BVerfGE . Gesichtspunkt gewissenhafter kundiger Prozessbeteiligter rechnen braucht darf Gericht vorherigen Hinweis Erörterung Parteien abstellen . Wortlauts notariellen Urkunde übereinstimmenden Verständnisses Parteien ersten Instanz Auffassung erstinstanzlichen Gerichts brauchte hier auch rechtskundige Partei fern liegende Ansicht Berufungsgerichtes Übermittlung notariellen Vertrages Klägerin Faxgerät Beklagten spätere Klagerhebung sei Anteilsübertragung verpflichtender Vertrag gekommen Betracht ziehen . Berufungsgericht hätte Beklagten Vermeidung Überraschungsentscheidung Gelegenheit Stellungnahme geben müssen . Urteil Berufungsgerichtes beruht auch Verstoß rechtliche Gehör . ist auszuschließen Berufungsgericht anders entschieden hätte Beklagten Gelegenheit gegeben hätte erwogenen rechtlichen Konstruktion Stellung nehmen . Beklagten hätten dann jetzt Beschwerdebegründung vorgetragen schon Berufungsrechtszug hingewiesen Vereinbarung Verpflichtung Gesellschafters Abtretung Geschäftsanteils begründet wird § Abs. GmbHG notariellen Form bedarf . Vereinbarung sind Erklärungen tragsparteien beurkundungsbedürftig Hueck/Fastrich 18 . Aufl . . 30 ; Scholz/Winter 9 . Aufl . . 56 ; Lutter/Bayer 16 . Aufl . . . . fehlt aber notariell beurkundeten Willenserklärung Klägerin so geltend gemachte Anspruch Übertragung Geschäftsanteilen Beklagten geschlossenen Vertrag gestützt werden kann . Anspruch Klägerin hängt Beteiligten notariellen Vertrages 21 . Dezember echten Vertrag Klägerin geschlossen Recht vorbehalten haben Vertragsurkunde genannte " eigene Recht " Klägerin Zustimmung wieder aufzuheben . Fragen sind gemäß § Abs. Ermangelung besonderen vertraglichen Bestimmung Umstände insbesondere Zwecks Vertrages beantworten . ist prozessleitende Verfügung 14 . März Beklagten näheren Darlegung Hintergründe Klägerin vorgesehenen Anteilsübertragung aufgefordert wurden zeigt offenbar auch Berufungsgericht zunächst ausgegangen . weitere Sachaufklärung Beweisaufnahme Beklagten hatten Zeugenbeweis angeboten Beteiligten Vertrages 21 . Dezember Aufhebung Rechts Klägerin vorbehalten hätten ist offenbar allein unterblieben später geänderten Sicht Berufungsgerichts Annahme wirksamen Vertrages Parteien vorliegenden Rechtsstreits mehr ankam . Auffassung Beschwerdeerwiderung ist Entscheidung Berufungsgerichts auch Gründen erstinstanzlichen Entscheidung richtig . Landgericht hat Beklagten Beweis gestellte Behauptung Beteiligten notariellen Vertrags 21 . Dezember hätten Recht vorbehalten Recht Klägerin wieder aufzuheben erheblich gehalten Vertragsurkunde Ausdruck gekommen sei ; Beklagten hätten zumindest Umstände vortragen müssen etwas ganz hätten vereinbaren wollen notariellen Vertrag niedergelegt . Begründung machte Beweisaufnahme entbehrlich . gehört anerkannten Grundsätzen Auslegung Individualvereinbarung zwar Wortlaut Vereinbarung Ausgangspunkt Auslegung bildet jedoch übereinstimmende Parteiwille Wortlaut anderen Interpretation vorgeht . . Urteil 20 . Januar . gilt auch formbedürftige Willenserklärungen selbst dann übereinstimmende Verständnis erstellten Urkunde Niederschlag gefunden hat Urteil 19 . Januar ZR . Erläuterungen behauptete übereinstimmende Verständnis Parteien nachvollziehbar plausibel machen Beweiswürdigung bedeutsam sein mögen brauchten Beklagten Erfüllung Darlegungslast vorzubringen vgl. Urteil 29 . September . IV . Verletzung Beklagten Anspruch rechtliches Gehör führt gemäß § Abs. Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung