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9.2 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Beklagten
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Nichtzulassungsbeschwerde
Frist
Begründung
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
Juli
gewährt
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
vorbezeichnete
Beschluss
Landgerichts
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
andere
Kammer
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
wird
Wertstufe
festgesetzt
.
Erhebung
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahren
wird
abgesehen
.
Gründe
:
Beklagte
ist
vormaligen
Beklagten
Jahr
Mieterin
Einfamilienhauses
zusammen
Kindern
bewohnt
.
Vermieterin
ist
Klägerin
.
Nettomiete
beläuft
Monat
monatlicher
Vorauszahlungen
Betriebskosten
Höhe
.
Jahr
nahmen
Beklagten
gerügter
Mängel
Mietkürzungen
Höhe
rund
Bruttomiete
zahlten
Zeitraum
Mietvertrag
entfallende
Bruttomiete
lediglich
Beträge
insgesamt
.
Rückstände
kündigte
Klägerin
Mietverhältnis
anwaltlichem
Schreiben
12
.
April
fristlos
hilfsweise
ordentlich
nächstmöglichen
Zeitpunkt
.
Räumung
Herausgabe
Wohnung
Freistellung
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
gerichtete
Klage
hatte
Tatsacheninstanzen
vollem
Umfang
Erfolg
.
vormalige
Beklagte
hat
Wege
Versäumnisurteils
ergangene
Entscheidung
Amtsgerichts
hingenommen
.
Beklagten
eingelegte
Berufung
hat
Landgericht
Beschluss
gemäß
§
Abs.
zurückgewiesen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
insbesondere
ist
Beschwerdewert
§
§
Nr.
erreicht
.
Beklagten
war
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Beschwerde
gewähren
§
.
hat
auch
Sache
Erfolg
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
Zurückweisungsbeschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
angefochtene
Entscheidung
verletzt
entscheidungserheblicher
Weise
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Amtsgericht
habe
Beklagte
Recht
Räumung
Wohnung
verurteilt
.
Unstreitig
hätten
Beklagten
Jahr
vertraglich
Zeitraum
entrichtenden
Miete
Mietkürzungen
Höhe
vorgenommen
.
könne
dahinstehen
Vortrag
Beklagten
angeblichen
Mängeln
Wohnung
Amtsgericht
angenommen
habe
hinreichend
substantiiert
schon
unbeachtlich
sei
.
Ebenso
wenig
komme
Amtsgericht
Vortrag
Beklagten
Schriftsatz
16
November
verspätet
habe
unbeachtet
lassen
dürfen
.
selbst
sämtlicher
Vortrag
Beklagten
unstreitig
wäre
hätte
annähernd
Minderung
Höhe
einbehaltenen
Beträge
etwa
Dritteln
Jahresmiete
geführt
.
Auch
Fall
Wahrunterstellung
rechtfertige
Vorbringen
Beklagten
einmal
Minderung
Höhe
%
so
Fall
Klägerin
außerordentlichen
Kündigung
berechtigender
Zahlungsrückstand
bestanden
habe
.
2
.
Beschwerde
Bezugnahme
erstinstanzlichen
Schriftsätze
Beklagten
13
Juli
Klagerwiderung
16
.
September
16
November
nachweist
hatte
Beklagte
indes
schon
Verfahren
Amtsgericht
Mängeln
Wohnung
folgt
vorgetragen
:
Mietobjekt
weise
Jahren
erhebliche
Mängel
Klägerin
vergeblich
telefonisch
schriftlich
angezeigt
worden
seien
.
Sohn
Erdgeschoss
hergerichteten
Räume
seien
mehr
bar
Wände
außen
Mauerwerk
eindringendes
Wasser
feucht
seien
massiven
Schimmelpilzbefall
modrigen
muffigen
Geruch
Folge
habe
.
dauernden
Feuchtigkeit
habe
Schimmel
wiederholter
Beseitigungsmaßnahmen
Beklagten
immer
wieder
alsbald
neu
gebildet
.
Schlafzimmer
Tochter
sei
Schimmel
Breite
m
Höhe
m
festzustellen
.
Ferner
sei
Dach
undicht
so
Obergeschoss
Regen
Wasser
Küche
Wohnzimmer
Wand
Nachbarn
Breite
Küche
herunterlaufe
auch
dort
massiv
Schimmel
gebildet
habe
.
Küche
tropfe
Wasser
auch
Decke
seien
insbesondere
Dunstabzugshaube
Herd
Arbeitsplatte
Herd
betroffen
;
Kochmulden
stehe
dann
Wasser
.
Handwerker
Dach
Auftrag
Klägerin
besichtigt
habe
habe
erklärt
Alters
Schäden
komplett
instandgesetzt
werden
müsse
.
habe
Klägerin
aber
Reparatur
gar
Instandsetzung
abgesehen
.
Fenster
Obergeschoss
seien
dermaßen
verzogen
undicht
ziehe
auch
dort
stärkerem
Regen
Wasser
Räume
laufe
.
Balkontür
Wohnzimmer
sei
Halterung
herausgesprungen
könne
geöffnet
werden
sonst
herunterfallen
würde
.
Auch
Schlafzimmer
hänge
Balkontür
Seite
sei
kaum
schließen
;
Hauseingangstüre
Tür
Lagerraum
Heizöltanks
seien
gleichfalls
stark
verzogen
bestehe
Tür
Rahmen
Schlitz
ca.
gelange
starker
Heizölgeruch
Flur
Obergeschoss
.
Frischwasserleitung
komme
nur
verschmutztes
kupferfarbenes
Wasser
.
Vortrag
haben
Beklagten
Sachverständigenbeweis
richterlichen
Augenschein
Beweis
gestellt
Berufungsinstanz
Bezug
genommen
.
3
.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Beweisangebots
Prozessrecht
Stütze
findet
verstößt
Art
.
Abs.
GG
vgl.
nur
;
;
;
;
Beschlüsse
21
.
Februar
.
;
18
.
Mai
juris
.
.
gilt
auch
dann
gebotene
Beweisaufnahme
unterbleibt
Gericht
Grundsätze
Wahrunterstellung
missachtet
Behauptung
Partei
so
übernimmt
Partei
aufgestellt
ist
vgl.
nur
Senatsbeschluss
11
.
Oktober
.
15
;
Senatsurteil
15
.
März
.
.
So
liegt
hier
.
Berufungsgericht
hat
oben
wiedergegebenen
Sachvortrag
Beklagten
zahlreichen
schwerwiegenden
Mängeln
konkrete
Erwägung
allein
pauschalen
Hinweis
beiseitegeschoben
Mängel
rechtfertigten
Wahrunterstellung
einmal
Minderung
Hö-
%
.
ist
Entscheidung
besonders
gravierenden
Mängeln
Unbewohnbarkeit
Erdgeschosses
massiver
Durchfeuchtung
Außenwände
großflächigen
Schimmelpilzbefalls
Jahren
stark
sanierungsbedürftiger
Zustand
Daches
Folge
Wänden
Obergeschosses
starken
Niederschlägen
Decke
herabtropfendem
Wasser
großflächigem
Schimmelpilzbefall
auch
oberen
Räumen
eingegangen
.
derartige
Mängel
erhebliche
Gesundheitsgefahren
Bewohner
begründen
geeignet
sind
weitgehenden
gar
vollständigen
Gebrauchsuntauglichkeit
Wohnung
einhergehen
Falle
Nachweises
Minderung
Beklagten
vorgenommenen
Höhe
nahelegen
liegt
Hand
.
Berufungsgericht
hat
somit
Behauptungen
Beklagten
rechtsfehlerhaft
nur
vordergründig
wahr
unterstellt
ansatzweise
so
übernommen
aufgestellt
wurden
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
beruht
auch
Gehörsverletzung
auszuschließen
ist
Berufungsgericht
anderen
Entscheidung
gelangt
wäre
Vortrag
Beklagten
gehörigen
Weise
Kenntnis
genommen
dementsprechend
insoweit
angebotenen
Beweise
erhoben
hätte
.
andere
Beurteilung
ist
etwa
geboten
Beklagten
erhobenen
Mängelrügen
Amtsgericht
rechtsfehlerhaft
angenommen
Berufungsgericht
offen
gelassen
hat
erforderlichen
Substantiierung
gefehlt
hätte
.
Nichtzulassungsbeschwerde
zutreffend
ausführt
ist
Sachvortrag
Begründung
Anspruchs
ständigen
chung
Bundesgerichtshofs
dann
schlüssig
erheblich
Partei
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
erforderlich
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
Partei
entstanden
erscheinen
lassen
.
Angabe
näherer
Einzelheiten
ist
erforderlich
Rechtsfolgen
Bedeutung
sind
vgl.
Urteil
23
.
Januar
.
18
;
vgl.
auch
Beschlüsse
25
.
Oktober
ZR
.
14
;
29
.
Februar
.
;
21
.
Oktober
.
20
;
27
Juli
.
4
;
jeweils
.
Gericht
muss
nur
Lage
versetzt
werden
tatsächlichen
Vorbringens
Partei
entscheiden
gesetzlichen
Voraussetzungen
Bestehen
geltend
gemachten
Rechts
vorliegen
vgl.
auch
Beschlüsse
2
.
Juni
.
2
;
19
.
Juni
NZBau
.
f.
;
20
.
Mai
.
;
25
.
Oktober
ZR
aaO
;
29
.
Februar
aaO
.
Sind
Anforderungen
erfüllt
ist
Sache
Tatrichters
Beweisaufnahme
einzutreten
gegebenenfalls
benannten
Zeugen
vernehmende
Partei
weiteren
Einzelheiten
befragen
Sachverständigen
beweiserheblichen
Streitfragen
unterbreiten
vgl.
Beschlüsse
21
.
Mai
ZR
.
8
;
12
.
Juni
juris
.
7
;
25
.
Oktober
ZR
aaO
;
29
.
Februar
aaO
.
Minderung
§
Abs.
Gesetzes
eintritt
genügt
Mieter
Darlegungslast
schon
Darlegung
konkreten
Sachmangels
Tauglichkeit
Mietsache
vertragsgemäßen
Gebrauch
beeinträchtigt
;
Maß
Gebrauchsbeeinträchtigung
braucht
-9-
hingegen
vorzutragen
Senatsbeschlüsse
25
.
Oktober
aaO
.
;
29
.
Februar
aaO
.
17
;
jeweils
.
Ebenso
ist
erforderlich
Mängeln
Aufgliederung
Minderungsbeträge
bezüglich
einzelnen
Mängel
vorzunehmen
.
vorstehend
beschriebenen
Anforderungen
wird
oben
wiedergegebene
Sachvortrag
Beklagten
Mängel
Wohnung
geradezu
mustergültiger
Konkretisierung
kaum
noch
steigernder
Weise
geschildert
werden
zweifellos
gerecht
.
Beklagte
war
Sachvortrag
Mängeln
Wohnung
schließlich
auch
etwa
teilweise
ausgeschlossen
Amtsgericht
auch
insoweit
rechtsfehlerhaft
angenommen
Berufungsgericht
wiederum
offen
gelassen
hat
Schriftsatzes
16
November
Voraussetzungen
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
vorgelegen
hätten
Amtsgericht
Vorbringen
auch
Wirkung
Berufungsinstanz
§
Abs.
hätte
zurückweisen
dürfen
.
Verteidigungsvorbringen
Beklagten
war
bereits
spätestens
Klagerwiderung
13
Juli
ergänzenden
Schriftsatz
16
.
September
so
hinreichend
substantiiert
bereits
Grundlage
Beweis
Vorliegen
Mängeln
Mietsache
Form
Sachverständigenbeweises
hätte
erhoben
werden
müssen
.
gilt
insbesondere
schwerwiegenden
Schimmelpilzschäden
maroden
Zustand
undichten
Daches
Undichtigkeiten
Fenstern
Türen
.
Vorbringen
Schriftsatz
16
November
stellte
nur
weitere
Ergänzung
Konkretisierung
ohnehin
bereits
schlüssigen
Sachvortrags
zahlreichen
Mängeln
Amtsgericht
vorgenommene
Zurückweisung
verspätet
vornherein
ausschloss
.
4
.
Zurückverweisung
macht
Senat
Möglichkeit
Abs.
Satz
Gebrauch
.
Niederschlagung
Gerichtskosten
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
beruht
§
Abs.
Satz
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung