BESCHLUSS 10 . April Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Beklagten wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Nichtzulassungsbeschwerde Frist Begründung 6 . Zivilkammer Landgerichts 10 Juli gewährt . Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird vorbezeichnete Beschluss Landgerichts aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens andere Kammer Berufungsgerichts zurückverwiesen . Streitwert Beschwerdeverfahren wird Wertstufe € festgesetzt . Erhebung Gerichtskosten Beschwerdeverfahren wird abgesehen . Gründe : Beklagte ist vormaligen Beklagten Jahr Mieterin Einfamilienhauses zusammen Kindern bewohnt . Vermieterin ist Klägerin . Nettomiete beläuft € Monat monatlicher Vorauszahlungen Betriebskosten Höhe € . Jahr nahmen Beklagten gerügter Mängel Mietkürzungen Höhe rund Bruttomiete zahlten Zeitraum Mietvertrag entfallende Bruttomiete € € lediglich Beträge insgesamt € . Rückstände kündigte Klägerin Mietverhältnis anwaltlichem Schreiben 12 . April fristlos hilfsweise ordentlich nächstmöglichen Zeitpunkt . Räumung Herausgabe Wohnung Freistellung vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hatte Tatsacheninstanzen vollem Umfang Erfolg . vormalige Beklagte hat Wege Versäumnisurteils ergangene Entscheidung Amtsgerichts hingenommen . Beklagten eingelegte Berufung hat Landgericht Beschluss gemäß § Abs. zurückgewiesen . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig insbesondere ist Beschwerdewert § § Nr. erreicht . Beklagten war Bewilligung Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Beschwerde gewähren § . hat auch Sache Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung Zurückweisungsbeschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . angefochtene Entscheidung verletzt entscheidungserheblicher Weise Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . 1 . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Amtsgericht habe Beklagte Recht Räumung Wohnung verurteilt . Unstreitig hätten Beklagten Jahr vertraglich Zeitraum entrichtenden Miete € Mietkürzungen Höhe € vorgenommen . könne dahinstehen Vortrag Beklagten angeblichen Mängeln Wohnung Amtsgericht angenommen habe hinreichend substantiiert schon unbeachtlich sei . Ebenso wenig komme Amtsgericht Vortrag Beklagten Schriftsatz 16 November verspätet habe unbeachtet lassen dürfen . selbst sämtlicher Vortrag Beklagten unstreitig wäre hätte annähernd Minderung Höhe einbehaltenen Beträge etwa Dritteln Jahresmiete geführt . Auch Fall Wahrunterstellung rechtfertige Vorbringen Beklagten einmal Minderung Höhe % so Fall Klägerin außerordentlichen Kündigung berechtigender Zahlungsrückstand bestanden habe . 2 . Beschwerde Bezugnahme erstinstanzlichen Schriftsätze Beklagten 13 Juli Klagerwiderung 16 . September 16 November nachweist hatte Beklagte indes schon Verfahren Amtsgericht Mängeln Wohnung folgt vorgetragen : Mietobjekt weise Jahren erhebliche Mängel Klägerin vergeblich telefonisch schriftlich angezeigt worden seien . Sohn Erdgeschoss hergerichteten Räume seien mehr bar Wände außen Mauerwerk eindringendes Wasser feucht seien massiven Schimmelpilzbefall modrigen muffigen Geruch Folge habe . dauernden Feuchtigkeit habe Schimmel wiederholter Beseitigungsmaßnahmen Beklagten immer wieder alsbald neu gebildet . Schlafzimmer Tochter sei Schimmel Breite m Höhe m festzustellen . Ferner sei Dach undicht so Obergeschoss Regen Wasser Küche Wohnzimmer Wand Nachbarn Breite Küche herunterlaufe auch dort massiv Schimmel gebildet habe . Küche tropfe Wasser auch Decke seien insbesondere Dunstabzugshaube Herd Arbeitsplatte Herd betroffen ; Kochmulden stehe dann Wasser . Handwerker Dach Auftrag Klägerin besichtigt habe habe erklärt Alters Schäden komplett instandgesetzt werden müsse . habe Klägerin aber Reparatur gar Instandsetzung abgesehen . Fenster Obergeschoss seien dermaßen verzogen undicht ziehe auch dort stärkerem Regen Wasser Räume laufe . Balkontür Wohnzimmer sei Halterung herausgesprungen könne geöffnet werden sonst herunterfallen würde . Auch Schlafzimmer hänge Balkontür Seite sei kaum schließen ; Hauseingangstüre Tür Lagerraum Heizöltanks seien gleichfalls stark verzogen bestehe Tür Rahmen Schlitz ca. gelange starker Heizölgeruch Flur Obergeschoss . Frischwasserleitung komme nur verschmutztes kupferfarbenes Wasser . Vortrag haben Beklagten Sachverständigenbeweis richterlichen Augenschein Beweis gestellt Berufungsinstanz Bezug genommen . 3 . Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots Prozessrecht Stütze findet verstößt Art . Abs. GG vgl. nur ; ; ; ; Beschlüsse 21 . Februar . ; 18 . Mai juris . . gilt auch dann gebotene Beweisaufnahme unterbleibt Gericht Grundsätze Wahrunterstellung missachtet Behauptung Partei so übernimmt Partei aufgestellt ist vgl. nur Senatsbeschluss 11 . Oktober . 15 ; Senatsurteil 15 . März . . So liegt hier . Berufungsgericht hat oben wiedergegebenen Sachvortrag Beklagten zahlreichen schwerwiegenden Mängeln konkrete Erwägung allein pauschalen Hinweis beiseitegeschoben Mängel rechtfertigten Wahrunterstellung einmal Minderung Hö- % . ist Entscheidung besonders gravierenden Mängeln Unbewohnbarkeit Erdgeschosses massiver Durchfeuchtung Außenwände großflächigen Schimmelpilzbefalls Jahren stark sanierungsbedürftiger Zustand Daches Folge Wänden Obergeschosses starken Niederschlägen Decke herabtropfendem Wasser großflächigem Schimmelpilzbefall auch oberen Räumen eingegangen . derartige Mängel erhebliche Gesundheitsgefahren Bewohner begründen geeignet sind weitgehenden gar vollständigen Gebrauchsuntauglichkeit Wohnung einhergehen Falle Nachweises Minderung Beklagten vorgenommenen Höhe nahelegen liegt Hand . Berufungsgericht hat somit Behauptungen Beklagten rechtsfehlerhaft nur vordergründig wahr unterstellt ansatzweise so übernommen aufgestellt wurden . Beurteilung Berufungsgerichts beruht auch Gehörsverletzung auszuschließen ist Berufungsgericht anderen Entscheidung gelangt wäre Vortrag Beklagten gehörigen Weise Kenntnis genommen dementsprechend insoweit angebotenen Beweise erhoben hätte . andere Beurteilung ist etwa geboten Beklagten erhobenen Mängelrügen Amtsgericht rechtsfehlerhaft angenommen Berufungsgericht offen gelassen hat erforderlichen Substantiierung gefehlt hätte . Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt ist Sachvortrag Begründung Anspruchs ständigen chung Bundesgerichtshofs dann schlüssig erheblich Partei Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet erforderlich sind geltend gemachte Recht Person Partei entstanden erscheinen lassen . Angabe näherer Einzelheiten ist erforderlich Rechtsfolgen Bedeutung sind vgl. Urteil 23 . Januar . 18 ; vgl. auch Beschlüsse 25 . Oktober ZR . 14 ; 29 . Februar . ; 21 . Oktober . 20 ; 27 Juli . 4 ; jeweils . Gericht muss nur Lage versetzt werden tatsächlichen Vorbringens Partei entscheiden gesetzlichen Voraussetzungen Bestehen geltend gemachten Rechts vorliegen vgl. auch Beschlüsse 2 . Juni . 2 ; 19 . Juni NZBau . f. ; 20 . Mai . ; 25 . Oktober ZR aaO ; 29 . Februar aaO . Sind Anforderungen erfüllt ist Sache Tatrichters Beweisaufnahme einzutreten gegebenenfalls benannten Zeugen vernehmende Partei weiteren Einzelheiten befragen Sachverständigen beweiserheblichen Streitfragen unterbreiten vgl. Beschlüsse 21 . Mai ZR . 8 ; 12 . Juni juris . 7 ; 25 . Oktober ZR aaO ; 29 . Februar aaO . Minderung § Abs. Gesetzes eintritt genügt Mieter Darlegungslast schon Darlegung konkreten Sachmangels Tauglichkeit Mietsache vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ; Maß Gebrauchsbeeinträchtigung braucht -9- hingegen vorzutragen Senatsbeschlüsse 25 . Oktober aaO . ; 29 . Februar aaO . 17 ; jeweils . Ebenso ist erforderlich Mängeln Aufgliederung Minderungsbeträge bezüglich einzelnen Mängel vorzunehmen . vorstehend beschriebenen Anforderungen wird oben wiedergegebene Sachvortrag Beklagten Mängel Wohnung geradezu mustergültiger Konkretisierung kaum noch steigernder Weise geschildert werden zweifellos gerecht . Beklagte war Sachvortrag Mängeln Wohnung schließlich auch etwa teilweise ausgeschlossen Amtsgericht auch insoweit rechtsfehlerhaft angenommen Berufungsgericht wiederum offen gelassen hat Schriftsatzes 16 November Voraussetzungen § Abs. § Abs. Abs. vorgelegen hätten Amtsgericht Vorbringen auch Wirkung Berufungsinstanz § Abs. hätte zurückweisen dürfen . Verteidigungsvorbringen Beklagten war bereits spätestens Klagerwiderung 13 Juli ergänzenden Schriftsatz 16 . September so hinreichend substantiiert bereits Grundlage Beweis Vorliegen Mängeln Mietsache Form Sachverständigenbeweises hätte erhoben werden müssen . gilt insbesondere schwerwiegenden Schimmelpilzschäden maroden Zustand undichten Daches Undichtigkeiten Fenstern Türen . Vorbringen Schriftsatz 16 November stellte nur weitere Ergänzung Konkretisierung ohnehin bereits schlüssigen Sachvortrags zahlreichen Mängeln Amtsgericht vorgenommene Zurückweisung verspätet vornherein ausschloss . 4 . Zurückverweisung macht Senat Möglichkeit Abs. Satz Gebrauch . Niederschlagung Gerichtskosten Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde beruht § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung