You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2113 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Täuscht
Mietkauf
vorleistungspflichtige
Lieferant
Mietverkäufer
Wirklichkeit
noch
erfolgte
Lieferung
Mietkaufgegenstandes
Mietkäufer
veranlasst
Mietverkäufer
Kaufpreis
Umkehrung
vertraglichen
Leistungspflichten
vorzuleisten
ist
Mietverkäufer
gemäß
§
Abs.
Abs.
Nr.
sofortigen
Rücktritt
Kaufvertrag
berechtigt
.
Urteil
10
.
März
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Juni
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Anschlussberufung
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
März
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
129.607,24
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
28
.
September
zahlen
zwar
Zug
Zug
Übergabe
folgender
Gegenstände
:
Stück
Gerätenummern
000B82039DD1/
/
/
/
/
/
/
/
000B820604C5
/
Stück
Telefone
Gerätenummern
/
000B82069411
/
/
Stück
Callcenter-Management-Server
"
Gerätenummern
SN-UG7T51
/
SN-UG7NK1
10
.
wird
festgestellt
Beklagte
Rücknahme
vorstehend
bezeichneten
Geräte
Annahmeverzug
befindet
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
weitergehende
Berufung
Beklagten
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Klägerin
Gebiet
Finanzierungsleasings
tätig
ist
schloss
15
.
Oktober
Co.
GmbH
Folgenden
:
Mietkaufvertrag
Ausstattung
Callcenters
Nettoanschaffungswert
.
Beschaffung
sollte
Beklagte
erfolgen
auch
Abschluss
Mietkaufvertrages
vermittelt
hatte
.
27
.
Oktober
übersandte
Klägerin
Beklagten
Kaufauftrag
Callcenterausstattung
heißt
:
"
erteilen
Auftrag
Lieferung
unten
näher
beschriebenen
Objekte(s
.
beauftragen
gemeinsamen
Kunden
termingemäß
liefern
.
Ferner
bitten
Auslieferung
ordnungsgemäße
Übernahme
Ware
gemeinsamen
Kunden
beigefügten
Formular
bestätigen
lassen
.
Übernahmebestätigung
Kunden
Einschränkung
rechtsverbindlich
unterzeichnet
vorgelegt
wird
bleiben
Verbindlichkeiten
Verpflichtungen
frei
.
Übernahmebestätigung
muss
spätestens
Frist
Monaten
beginnend
Datum
Schreibens
vorgelegt
werden
.
gilt
Auftrag
weitere
Erklärung
einvernehmlich
aufgehoben
.
zahlen
sofort
Eingang
Haus
ausgestellten
Rechnung
Kunden
rechtsverbindlich
unterzeichneten
Übernahmebestätigung
"
Beklagte
legte
Datum
26
.
Oktober
unterzeichnete
Übernahmebestätigung
bestätigte
gleichen
Tage
näher
bezeichnete
Callcenteranlage
Beklagten
fabrikneu
vollständig
ordnungsgemäß
funktionsfähig
Beschreibung
o.g.
Vertrag
gemäß
Firma
diesbezüglich
Hersteller
Lieferanten
getroffenen
Vereinbarungen
leistungsmäßiger
Art
entsprechend
übernommen
hat
"
.
beigefügten
Rechnung
Beklagten
27
.
Oktober
brutto
Klägerin
Vermittlungsprovision
brutto
Beklagte
bezahlte
war
zugleich
ausgeführt
Lieferung
26
.
Oktober
erfolgt
sei
.
Angabe
war
genauso
Übernahmebestätigung
unzutreffend
.
Anlage
befand
Zeitpunkt
vielmehr
noch
Beklagten
.
Umfang
Folgezeit
erbringenden
Lieferungen
Leistungen
näher
bezeichneter
Software
auch
Stunden
Konfigurationsarbeiten
Einweisung
Ort
gehören
sollten
erbracht
hat
ist
streitig
.
Mietkaufvertrag
1
November
lige
Mietkaufrate
brutto
sofort
fälligen
Gesamtmehrwertsteuer
ebenso
wenig
Klägerin
bezahlt
hatte
Dezemberrate
kündigte
Klägerin
Schreiben
15
.
Dezember
Mietkaufvertrag
.
Beklagten
focht
Schreiben
16
.
Januar
"
Erklärungen
Verträge
Zusammenhang
Abschluss
Mietkaufvertrages
"
forderte
Rückzahlung
Kaufpreises
Provision
.
Berücksichtigung
nachträglich
noch
geleisteten
Zahlung
Höhe
129.607,24
erhobene
Zahlungsklage
hat
Landgericht
Beklagte
Rückzahlung
Kaufpreises
Höhe
123.947,27
Zinsen
verurteilt
Rückzahlung
Provision
gerichteten
Anspruch
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
Einschluss
erst
Berufungsrechtszug
Klägerin
gestellten
Antrags
Feststellung
Annahmeverzuges
Beklagten
Rücknahme
Vertragsgegenstände
abgewiesen
.
Zugleich
hat
Oberlandesgericht
Provisionszahlung
eingelegte
Anschlussberufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Senat
zugelassenen
Revision
Feststellungsantrag
vollem
Umfang
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
ganz
überwiegenden
Teil
Erfolg
.
Rechtsmittel
Klägerin
Klageantrag
rechtfertigt
ist
Revision
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Inhaltlich
beruht
Entscheidung
allerdings
Säumnisfolge
Berücksichtigung
gesamten
Streitstandes
.
Berufungsgericht
hat
hier
Interesse
ausgeführt
:
Anspruch
Rückzahlung
Kaufpreises
könne
Auffassung
Landgerichts
Bestimmung
Kaufauftrages
gestützt
werden
Auftrag
weitere
Erklärung
einvernehmlich
aufgehoben
gelte
Frist
Monaten
Übernahmebestätigung
vorgelegt
werde
.
ausdrücklich
geregelte
Fall
Aufhebung
Vertrages
Nichterteilung
Übernahmebestätigung
liege
hier
.
Erteilung
inhaltlich
falschen
Übernahmebestätigung
könne
Nichterteilung
gleichgestellt
werden
.
Zweck
Vertragsbestimmung
sei
gewesen
Klägerin
Vertrag
habe
festhalten
lassen
wollen
lange
Sicht
erfüllt
werde
.
sei
Beteiligten
sofort
erkennbaren
Umstand
angeknüpft
worden
Leasingnehmer
Vertragserfüllung
bekenne
dementsprechend
auch
Übernahmebestätigung
erteile
.
inhaltlich
unzutreffenden
Bestätigung
komme
Klarstellungsfunktion
hingegen
inhaltliche
Unrichtigkeit
auch
ganz
anderen
Ursachen
etwa
Funktionsfähigkeit
Ausstattung
beruhen
könne
.
Wollte
inhaltliche
Unrichtigkeit
Nichterteilung
Bestätigung
gleichsetzen
würde
Bestand
Vertrages
Vielzahl
tigkeit
Betracht
kommenden
Konstellationen
Weise
Schwebe
bleiben
Beteiligten
Übernahmebestätigung
erstrebten
Klarstellungsfunktion
vereinbaren
wäre
.
Ebenso
könne
Klägerin
Ansprüche
Übernahmebestätigung
selbst
Vorlage
herleiten
.
Bestätigung
sei
zwar
inhaltlich
unzutreffend
gewesen
behauptete
billigende
Besichtigung
Beklagten
befindlichen
zunächst
weiterhin
verbliebenen
Liefergegenstände
sei
bestätigte
ordnungsgemäße
Übernahme
Gegenstände
.
habe
Beklagte
auch
vertragliche
Nebenpflichten
verletzt
schadensersatzpflichtig
gemacht
Klägerin
Vertrauen
Richtigkeit
Übernahmebestätigung
Kaufpreis
entrichtet
habe
.
theoretisch
denkbaren
Schadensersatzanspruch
stehe
aber
Gesichtspunkt
rechtsmäßigen
Alternativverhaltens
liefernden
Komponenten
Anlage
18
November
gelangt
seien
Voraussetzungen
Erteilung
Übernahmebestätigung
nachträglich
eingetreten
seien
.
Hätte
Beklagte
also
korrekt
verhalten
erst
Tage
entsprechende
Bestätigung
geholt
Klägerin
weitergeleitet
hätte
Klägerin
gleichfalls
sofort
gezahlt
ändern
würde
Klägerin
Ansprüche
durchsetzen
könne
.
einzig
mögliche
Schaden
Klägerin
liege
Zinsnachteil
vorzeitiger
Kaufpreiszahlung
;
sei
jedoch
vorgetragen
.
Rückzahlung
geleisteten
Provision
sei
Beklagte
gleichfalls
verpflichtet
.
Auch
insoweit
greife
erklärte
Anfechtung
noch
sei
Beklagte
entgegenstehenden
rechtmäßigen
Alternativverhaltens
Schadensersatz
verpflichtet
.
Ebenso
sei
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
angezeigt
Klägerin
Provisionszusage
Ausdruck
gebracht
habe
Behaltendürfen
Provision
Durchführung
Vertrages
habe
abhängig
machen
wollen
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
erhobenen
Ansprüche
Rückzahlung
Kaufpreises
Callcenterausstattung
Kaufpreis
Beklagte
gezahlten
Provision
können
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden
.
Beklagte
ist
vielmehr
gemäß
§
Abs.
Abs.
Nr.
Abs.
Rückerstattung
Kaufpreises
verpflichtet
Klägerin
Vorlage
unzutreffenden
Übernahmebestätigung
Stand
Vertragsabwicklung
abhängigen
Fälligkeitsvoraussetzungen
Kaufpreiszahlung
getäuscht
hat
so
besondere
Umstände
gegeben
sind
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
sofortigen
Rücktritt
Klägerin
Kaufvertrag
rechtfertigen
.
hinaus
ist
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Satz
Rückerstattung
Klägerin
erhaltenen
Vermittlungsprovision
verpflichtet
Klägerin
Provisionsversprechen
Täuschung
bestimmt
worden
ist
wirksam
angefochten
hat
§
Abs.
§
Abs.
Provisionszahlung
Rechtsgrund
fehlt
.
Allerdings
ist
Klägerin
ihrerseits
gemäß
§
Abs.
Rückgabe
Besitz
gelangten
Ausstattungsgegenstände
verpflichtet
so
Zahlungsbegehren
Verurteilung
Zug
Zug
einzuschränken
ist
§
Abs.
Abs.
.
1
.
Klägerin
kann
Rückzahlung
Höhe
geleisteten
Kaufpreises
§
Abs.
beanspruchen
wirksam
-9-
Beklagten
geschlossenen
Kaufvertrag
beschaffende
Ausstattung
Callcenters
zurückgetreten
ist
.
Allerdings
ist
Kaufpreis
schon
gemäß
§
Abs.
zurückzugewähren
Klägerin
Kaufauftrag
27
.
Oktober
liegendes
Angebot
auch
§
Abs.
Unrichtigkeit
Beklagten
vorgelegten
Übernahmebestätigung
angefochten
hat
.
Übernahmebestätigung
ist
bereits
Landgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
erst
Abgabe
Angebots
vorgelegt
worden
so
schon
zeitlichen
Ablauf
Abgabe
Willenserklärung
unrichtige
Übernahmeerklärung
bestimmt
worden
ist
.
Ebenso
steht
Unrichtigkeit
Übernahmebestätigung
wirksamen
Zustandekommen
Kaufvertrags
Klägerin
gestellten
Angebotsbedingungen
Beklagten
Verbindlichkeiten
Verpflichtungen
frei
bleiben
wollte
Übernahmebestätigung
Einschränkung
rechtsverbindlich
unterzeichnet
vorgelegt
war
.
hierin
hat
Frage
inhaltlich
unrichtige
Bestätigung
ausgebliebenen
Bestätigung
gleichgestellt
werden
kann
Rechtsprechung
Senats
aufschiebende
Bedingung
Sinne
§
Abs.
gelegen
.
Klausel
enthält
vielmehr
nur
Fälligkeitsbestimmung
Festlegung
Vorleistungspflicht
so
Verpflichtung
Klägerin
Kaufpreiszahlung
vorherigen
Beibringung
Übernahmebestätigung
abhängig
war
Senatsurteil
17
.
Februar
.
Beklagte
Klägerin
Vorlage
Übernahmebestätigung
Rechnung
27
.
Oktober
abgegebene
Erklärung
Lieferung
sei
26
.
Oktober
erfolgt
fälligkeitsbegründende
Übernahme
Kaufgegenstandes
Wahrheit
zuwider
vorgespiegelt
hat
hat
dekommen
Kaufvertrages
verhindert
.
Auch
Umstand
Klägerin
Kaufpreisschuld
täuschungsbedingt
vorzeitig
erfüllt
hat
kann
Rückforderungsanspruch
Klägerin
allein
begründen
Abs.
.
kann
stehen
Angebotsklausel
Übernahmebestätigung
Klägerin
spätestens
Frist
Monaten
vorgelegt
werden
Auftrag
weitere
Erklärung
einvernehmlich
aufgehoben
gelten
sollte
auflösende
Bedingung
Sinne
Abs.
liegt
Berufungsgericht
angenommen
hat
Bedingungseintritt
verneinen
ist
Vorlage
unrichtigen
Übernahmebestätigung
ausgebliebenen
Bestätigung
gleichgestellt
werden
kann
.
Zeitpunkt
möglichen
Bedingungseintritts
war
Klägerin
bereits
wirksam
gemäß
§
Abs.
Abs.
Nr.
Kaufvertrag
zurückgetreten
Wirkung
Vertragsparteien
Rückgewähr
empfangenen
Leistungen
verpflichtet
waren
§
Abs.
.
Schreiben
Klägerin
16
.
Januar
"
Erklärungen
Verträge
Zusammenhang
Abschluss
Mietkaufvertrages
"
angefochten
werden
hingewiesen
wird
Verträge
rückabzuwickeln
seien
Beklagte
Kaufpreis
Provision
zurückzuzahlen
habe
enthält
zugleich
Unrichtigkeit
Übernahmebestätigung
gestützte
Rücktrittserklärung
.
Berufungsgericht
hat
Erklärung
zwar
Gesichtspunkt
gewürdigt
.
Senat
kann
unterbliebene
Würdigung
Grund
Nachprüfung
unterliegenden
tatsächlichen
Grundlagen
§
aber
nachholen
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
getroffen
weitere
Feststellungen
warten
sind
vgl.
Senatsurteil
13
.
Februar
.
m.w
.
.
genannten
Schreiben
ausgesprochene
Anfechtungserklärung
lässt
bereits
Wortlaut
unmissverständlich
erkennen
Klägerin
verwendeten
Begriffs
Anfechtung
Beklagten
geschlossenen
Kaufvertrag
Fall
Betracht
kommenden
rechtlichen
Gesichtspunkt
rückabgewickelt
wissen
wollte
.
wirksamen
Erklärung
Rücktritts
Gebrauch
Wortes
erforderlich
ist
kann
Schreiben
zumindest
Wege
Umdeutung
§
auch
Rücktrittserklärung
entnommen
werden
Klägerin
erstrebten
Ziel
Vertrag
beenden
erfolgten
Leistungsaustausch
rückgängig
machen
gleicher
Weise
Erfolg
verhilft
12
.
Aufl
.
.
m.w
.
;
vgl.
ferner
Urteil
24
November
.
m.w
.
.
Rücktrittserklärung
war
wirksam
.
Beklagte
hat
Klägerin
erfolgte
Leistungserbringung
getäuscht
Weise
vorzeitigen
Auszahlung
Kaufpreises
bestimmt
.
abgegebenen
Erklärungen
unzutreffend
waren
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher
Würdigung
festgestellt
.
bestätigte
Übernahme
Ausstattungsgegenstände
beschreibt
Erlangung
tatsächlicher
Beklagten
behauptete
billigende
Besichtigung
anschließend
verbliebenen
Gegenstände
untergeordnet
werden
kann
.
gilt
genauso
Beklagten
selbst
Rechnung
abgegebene
Bestätigung
Lieferung
26
.
Oktober
erfolgt
sei
.
Vorlage/Abgabe
unzutreffenden
Erklärungen
hat
Beklagte
Klägerin
pflichtwidrig
veranlasst
Kaufpreis
Umkehrung
vertraglichen
Leistungsprogramms
vorzuleisten
Rahmen
Vertragsdurchführung
geschuldeten
Mitteilungspflichten
Weise
verletzt
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Abs.
Nr.
sofortigen
Rücktritt
Kaufvertrag
berechtigt
war
.
Grund
Kaufauftrags
Klägerin
27
.
Oktober
vorleistungspflichtige
Beklagte
vorstehend
war
hierin
getroffenen
Abreden
zugleich
gehalten
bestellte
Callcenterausstattung
Beteiligung
Klägerin
unmittelbar
auszuliefern
einhergehende
Übergabe
Gegenstände
bestätigen
lassen
Voraussetzungen
Kaufpreisfälligkeit
dokumentieren
.
Vorlage
Bestätigung
Zusammenhang
abgegebenen
Erklärungen
waren
gerichtet
leistungsbezogene
Nebenpflichten
Beklagten
Abwicklung
Parteien
bestehenden
Kaufvertrages
erfüllen
.
Verletzung
derartiger
Nebenpflichten
beeinflusst
regelmäßig
Vertrag
vorgesehene
Bewirkung
Hauptleistung
hier
Zeitpunkt
Kaufpreiszahlung
stellt
vertragsgemäße
Leistungserbringung
Sinne
§
Abs.
.
Dementsprechend
beurteilen
auch
Verletzungsfolgen
anders
§
behandelnden
vertragsbegleitenden
leistungsbezogenen
Nebenpflichten
Rücktrittsvoraussetzungen
§
.
14/6040
S.
;
S.
192
;
ferner
Zimmer
1
6
;
MünchKommBGB/Kramer
5
.
Aufl
.
.
19
;
jeweils
m.w
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
gegeben
besondere
Umstände
Sinne
§
Abs.
Nr.
vorliegen
beschriebenen
Pflichtverletzung
Beklagten
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
sofortigen
Rücktritt
Klägerin
vorherige
Fristsetzung
rechtfertigen
.
Bereits
Inkrafttreten
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
war
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anerkannt
Partei
Vertrag
festhalten
lassen
braucht
Vertragspartner
Abwicklung
Vertrages
schuldhaftes
Verhalten
Unsicherheit
Vertragsverhältnis
hineinbringt
vertragstreuen
Teil
Aufrechterhaltung
Vertrages
mehr
zugemutet
werden
kann
namentlich
Verhalten
Unzumutbarkeit
Vertragsfortsetzung
führende
geschäftliche
Unzuverlässigkeit
Vertragspartners
erkennen
lässt
Senatsurteile
19
.
Februar
;
19
.
Oktober
;
jeweils
m.w
.
.
derart
vertragsgefährdendes
Verhalten
konnte
etwa
auch
Verletzung
vertraglicher
Nebenpflichten
Anzeigepflichten
sonstigen
Mitwirkungspflichten
ergeben
Senatsurteil
19
.
Oktober
aaO
.
hat
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
geltende
Rechtslage
Entscheidendes
geändert
vgl.
BT-Drs
.
S.
.
Insbesondere
Fällen
Verkäufer
Käufer
Vertragsschluss
Beschaffenheit
Kaufgegenstandes
getäuscht
hat
nimmt
Bundesgerichtshof
regelmäßig
berechtigtes
Interesse
Käufers
weiteren
Zusammenarbeit
Verkäufer
Abstand
nehmen
eventuellen
neuerlichen
Täuschungsversuchen
schützen
versagt
Verkäufer
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
Fortsetzung
Vertragsbeziehungen
Nachbesserung
sofortigen
Rücktrittsrechts
Käufers
Senatsurteile
20
.
Mai
.
;
9
.
Januar
.
f.
;
Urteil
8
.
Dezember
.
.
gilt
hier
.
Beklagte
hat
Klägerin
bereits
Beginn
Vertragsvollzuges
bewirkende
Vor-)Leistung
getäuscht
Klägerin
geschuldeten
Vorleistung
veranlasst
.
bewirkte
Vertrauensverlust
künftige
Leistungstreue
Beklagten
wiegt
umso
schwerer
auch
Mietkäuferin
Abgabe
unzutreffenden
Übernahmebestätigung
Täuschungshandlung
mitgewirkt
hat
so
zumindest
Eindruck
kollusiven
Zusammenwirkens
Nachteil
Klägerin
Hand
liegt
.
kommt
mietkauftypischen
Vertragskonstruktion
auch
hier
gemäß
Ziffer
Parteien
Mietkaufvertrages
vereinbarten
Vertragsbedingungen
anzutreffen
ist
treuhänderisch
Reihe
Abwicklungsfunktionen
Klägerin
betraut
worden
ist
.
Insbesondere
ist
berechtigt
worden
Liefervorgang
vertragstypisch
beteiligte
Klägerin
Abnahme
liefernden
Gegenstände
Beklagten
vorzunehmen
Klägerin
bestätigen
vgl.
Senatsurteil
20
.
Oktober
weiteren
Verlauf
Vertragsabwicklung
Klägerin
etwaige
Gewährleistungsrechte
auszuüben
geltend
machen
.
Mietkäuferin
Lieferantin
hier
bereits
Übergabe
Leasinggegenstandes
Abgabe
falschen
Übernahmebestätigung/Liefererklärung
Anschein
kollusiv
Nachteil
Klägerin
zusammengewirkt
haben
musste
greifbar
befürchten
auch
Zuge
weiteren
Vertragsabwicklung
gleichartigen
Verhaltensweisen
kommen
würde
Interesse
redlichen
Vertragsdurchführung
nachhaltig
gefährdet
war
.
Gewicht
fallendes
gegenläufiges
Interesse
Beklagten
schwer
wiegenden
Verfehlung
Vertrag
festhalten
können
ist
erkennen
.
Klägerin
war
berechtigt
sofortigen
Rücktritt
Beklagten
geschlossenen
Kaufvertrag
liefernde
Callcenterausstattung
lösen
Rückgewähr
bereits
erbrachten
Leistungen
beanspruchen
.
2
.
Beklagte
ist
weiterhin
gemäß
§
Abs.
Satz
Rückerstattung
Klägerin
erhaltenen
Vermittlungsprovision
verpflichtet
.
Auffassung
Berufungsgerichts
fehlt
Rechtsgrund
geleistete
Provision
Klägerin
Provisionsversprechen
arglistige
Täuschung
Klägerin
veranlasst
worden
ist
Beklagten
gemäß
§
Entgegennahme
Provisionsschecks
angenommenes
Angebot
Leistung
Provisionszahlung
wirksam
angefochten
hat
§
Abs.
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Sachverhalt
zwar
auch
Gesichtspunkt
näher
gewürdigt
.
Senat
kann
Grund
Nachprüfung
unterliegenden
tatsächlichen
Grundlagen
§
ebenfalls
nachholen
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
getroffen
weitere
Feststellungen
erwarten
sind
vgl.
Senatsurteil
13
.
Februar
aaO
.
Klägerin
Beklagten
allgemeine
Bereitschaft
Provisionszahlung
geleistete
Provision
bereits
Einreichung
Übernahmebestätigung
vorab
versprochen
hat
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
besteht
auch
sonst
Anhalt
.
Provision
ist
Beklagten
vielmehr
erst
Vorlage
erteilten
Rechnung
27
.
Oktober
Übernahmebestätigung
Weise
versprochen
Klägerin
zeitgleich
Anweisung
Kaufpreises
Beklagten
Schreiben
31
.
Oktober
Provisionsbetrag
ausgestellten
Scheck
"
sichtbares
Zeichen
Anerkennung
"
übersandt
hat
.
Bestimmend
Provisionsversprechen
war
mithin
unrichtigen
Übernahmebestätigung
wahrheitswidrige
Erklärung
Beklagten
Lieferung
näher
bezeichneten
Callcenterausstattung
26
.
Oktober
erfolgt
sei
.
Dementsprechend
hat
auch
gezahlte
Provision
gerichtete
Anfechtungserklärung
Klägerin
16
.
Januar
zugrunde
liegende
Provisionsversprechen
§
Abs.
rückwirkend
vernichtet
so
rechtsgrundlos
geleistete
Provisionsbetrag
zurückzugewähren
ist
.
3
.
Klägerin
ist
jedoch
ihrerseits
gemäß
§
§
Abs.
§
Abs.
Rückgabe
Besitz
gelangten
Ausstattungsgegenstände
verpflichtet
.
gehend
Beklagten
Berufungsrechtszug
vorsorglich
erhobene
Einrede
ist
Zahlungsausspruch
Zurückweisung
weitergehenden
Revision
Verurteilung
Leistung
Zug
Zug
einzuschränken
vgl.
Urteil
12
.
März
.
.
4
.
Beklagte
Bestand
Klägerin
geschlossenen
Kaufvertrages
verteidigt
Verpflichtung
Entgegennahme
Klägerin
Schriftsatz
28
.
Dezember
angebotenen
Gegenstände
nimmt
ist
Antrag
Klägerin
festzustellen
Beklagte
Rücknahme
Annahmeverzug
befindet
Klägerin
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Anspruch
Bewirkung
obliegenden
Leistung
Wege
Zwangsvollstreckung
verfolgen
kann
vgl.
Senatsurteil
28
.
Oktober
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
weiteren
Feststellungen
erforderlich
sind
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Revision
Klägerin
ist
Klage
Ausnahme
Zug
ZugVorbehalt
bedingten
Einschränkung
insgesamt
stattzugeben
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung