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4249 lines
37 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Abs.
Satz
1
.
Alt
.
Abs.
rechtsgrundlose
Leistung
erlangte
Steuerberaterpraxis
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
1
.
Alt
.
spiegelbildlich
ursprünglichen
Übertragung
Einheit
Gestalt
Bereicherungsgläubiger
herauszugeben
Zeit
Herausgabe
befindet
.
Herausgabepflicht
umfasst
Verpflichtung
Bereicherungsschuldners
Unterlassung
Wettbewerb
.
Empfänger
ist
Herausgabe
außerstande
Folge
§
Abs.
Wertersatz
leisten
hat
erwarten
ist
Mandanten
Wechsel
Bereicherungsschuldner
Bereicherungsgläubiger
vollziehen
werden
Anschluss
Urteil
14
.
Januar
.
Wird
Herausgabe
Erlangten
Natur
erst
Entstehung
Bereicherungsanspruchs
unmöglich
ist
Bestimmung
§
Abs.
ersetzenden
Wertes
Zeitpunkt
Eintritts
Unmöglichkeit
maßgeblich
Abgrenzung
;
f.
;
Senatsurteil
8
.
April
Urteil
14
.
Januar
aaO
.
Zeitpunkt
Eintritt
Unmöglichkeit
Herausgabe
Natur
sind
Bereicherungsschuldner
auch
Steuerberaterpraxis
erzielten
Gewinne
persönlichen
Fähigkeiten
Leistungen
beruhen
Nutzungen
§
Abs.
herauszugeben
.
Urteil
5
Juli
Gießen
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Mai
Richter
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
erwarb
Kläger
"
Praxisübergabevertrag
"
30
.
September
Steuerberaterpraxis
.
Übergabetermin
war
1
.
Januar
.
Kaufpreis
vereinbarten
Parteien
DM
zahlbar
Raten
je
DM
.
zahlte
Beklagte
Kläger
DM
.
Januar
hat
Kläger
zunächst
Klage
Zahlung
weiterer
DM
erhoben
später
hilfsweise
beantragt
Beklagten
Herausgabe
Steuerberaterpraxis
verurteilen
Frist
Herausgabe
setzen
fruchtlosem
Fristablauf
Zahlung
DM
Zinsen
verurteilen
.
Beklagte
hat
widerklagend
Rückzahlung
geleisteten
Kaufpreisrate
DM
204.516,75
Zinsen
verlangt
.
rechtskräftiges
Teilurteil
11
.
Februar
hat
Landgericht
Zahlung
weiterer
DM
gerichteten
Hauptantrag
abgewiesen
Begründung
Praxisübergabevertrag
sei
§
enthaltenen
sittenwidrigen
Konkurrenzschutzklausel
insgesamt
nichtig
.
nachfolgenden
mündlichen
Verhandlung
Mai
waren
Parteien
einig
Praxis
30
.
Juni
zurückgegeben
werden
sollte
.
Juli
übergab
Beklagte
Kläger
Praxis
gehörende
Aktenordner
.
Übergabe
restlichen
Akten
machte
Abholung
ursprünglichen
Inventars
Praxis
Kläger
abhängig
mehr
Räumen
Kanzlei
Privathaus
befand
.
Beklagte
unterrichtete
Mandanten
Kläger
Beratung
wieder
übernehmen
wolle
fragte
Kläger
zurückkehren
wollten
.
31
.
August
setzte
Kläger
Beklagten
erfolglos
letzte
Frist
Übergabe
Inventars
3
.
September
.
Landgericht
Oktober
Mai
Beweiserhebung
objektiven
Wert
Nutzung
Steuerberaterpraxis
Beklagten
Zeitraum
Januar
Oktober
objektiven
Wert
Kläger
Beklagten
übertragenen
Mandantenstamms
Zeitpunkt
Übergabe
1
.
Januar
angeordnet
hatte
hat
Kläger
April
Klage
teilweise
zurückgenommen
nur
noch
beantragt
Beklagten
Zahlung
DM
268.428,23
Zinsen
verurteilen
.
Landgericht
hat
Schlussurteil
15
.
September
Klage
abgewiesen
Widerklage
Abweisung
Übrigen
Höhe
nebst
%
Zinsen
6
.
März
stattgegeben
.
gerichteten
Berufung
hat
Beklagte
Widerklage
erweitert
Landgericht
zuerkannten
Betrag
weitere
nebst
%
Zinsen
204.516,75
16
.
Dezember
gefordert
.
Summe
227.226,11
setzt
zusammen
Kaufpreis
DM
%
Zinsen
DM
Zeit
1
.
April
15
.
Dezember
DM
DM
Wertersatz
Klägers
übernommenen
Mandantenstamm
.
Berufungsgericht
hat
erstinstanzliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
Kläger
Widerklage
Zahlung
Zinsen
Höhe
%
Zeit
6
.
März
30
.
September
Höhe
%
1
.
Oktober
verurteilt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
zweitinstanzliches
Begehren
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
führt
:
§
Abs.
Abs.
stehe
Beklagten
Kläger
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen
Saldierung
gegenseitiger
Forderungen
Rückabwicklung
nichtiger
gegenseitiger
Verträge
Anspruch
Zahlung
insgesamt
.
Kläger
müsse
erhaltenen
Teilkaufpreis
DM
gezogener
Nutzungen
Zinsen
Höhe
DM
herausgeben
;
Beklagte
schulde
Wertersatz
mehr
herauszugebende
Praxis
Höhe
DM
gezogene
Nutzungen
Höhe
111.845,12
DM
.
ergebe
Saldo
Beklagten
DM
.
Beklagte
habe
Steuerberaterpraxis
Klägers
erlangt
auch
Beklagte
behaupte
Kläger
Verpflichtung
Überleitung
Mandanten
Mandantenstamms
vollständig
erfüllt
habe
.
Beklagte
habe
Inventar
Mitarbeiter
Aktenbestände
Praxis
übernommen
eigenen
Darstellung
Tätigkeit
früheren
Mandanten
Klägers
Umsätze
Gewinne
erzielt
.
Erlangung
Praxis
sei
Rechtsgrund
geschehen
Praxisübergabevertrag
30
.
September
Kläger
Konkurrenzschutzklausel
zeitliche
Beschränkung
Nr.
Vertrages
gemäß
§
sittenwidrig
benachteilige
.
Parteien
ungerechtfertigter
Bereicherung
gegenseitig
zustehenden
Ansprüche
seien
saldieren
.
Parteien
stünden
nur
Zahlungsansprüche
Rückgabe
Praxis
nachträglich
möglich
herausgestellt
habe
Beklagte
§
Abs.
Wertersatz
schulde
.
beiderseitigen
Vortrag
Parteien
Zusammenhang
Versuch
Rückgabe
Praxis
ergebe
Vertragsschluss
bestehenden
beruflichen
Verhältnisse
Klägers
auch
Beklagten
Überleitung
Mandantenstammes
Beklagten
Kläger
objektiv
möglich
gewesen
sei
.
bloße
Unterrichtung
Mandanten
bereit
sei
übernehmen
genüge
.
müsse
Chance
bestehen
Mandanten
Folge
Marktverhältnisse
wechselten
.
habe
Jahr
mehr
gegeben
Beklagte
angeboten
habe
bereit
gewesen
sei
Tätigkeit
Steuerberater
Umgebung
Ortes
aufzugeben
bereicherungsrechtlich
verpflich-
tet
gewesen
sei
noch
Kläger
Absicht
gehabt
habe
wieder
Ort
früheren
Praxis
Steuerberater
tätig
werden
zuvor
Tätigkeitsfeld
verlegt
habe
.
sei
Rückgabe
terpraxis
betrieblichen
Einheit
insgesamt
unmöglich
geworden
.
komme
Beklagte
steuerberatende
Tätigkeit
mehr
ursprünglich
Kläger
angemieteten
Räumen
ausgeübt
Praxis
zunehmend
auch
selbst
eingebrachte
Mandate
bearbeitet
habe
so
nachträgliche
Wiederherstellung
ursprünglichen
Zustandes
vorstellbar
gewesen
sei
.
Unmöglichkeit
Rückübertragung
Mandantenstammes
sei
Ende
September/Anfang
Oktober
eingetreten
.
Beklagten
Kläger
gesetzte
letzte
Frist
Rückgabe
Inventars
Ort
früheren
Kanzlei
3
.
September
erfolglos
abgelaufen
sei
Kläger
folgenden
Verhandlungstermin
Landgericht
23
.
September
Antrag
Fristsetzung
Herausgabe
Praxis
verbunden
Antrag
Wertersatz
fruchtlosem
Fristablauf
gestellt
habe
habe
Landgericht
Beweiserhebung
Wert
Steuerberaterkanzlei
angeordnet
Parteien
widersprochen
hätten
.
Geschehen
ergebe
Parteien
Ende
September/Anfang
Oktober
endgültigen
Scheitern
Rückgabe
ausgegangen
auch
selbst
Vornahme
notwendigen
Handlungen
mehr
bereit
gewesen
seien
.
Kläger
könne
Beklagten
§
Abs.
Wertersatz
Kanzlei
Zeitpunkt
.
.
Oktober
Zahlung
DM
beanspruchen
.
Maßgeblich
Bewertung
sei
Zeitpunkt
Rückgabe
unmöglich
geworden
sei
.
Zeitpunkt
sei
Bereicherungsschuldner
Herausgabe
erlangten
Gegenstandes
Natur
verpflichtet
so
Bereicherungsgläubiger
einerseits
mögliche
Wertsteigerung
zugute
komme
andererseits
Risiko
Wertverfalls
tragen
habe
.
Landgericht
beauftragte
Sachverständige
habe
Wert
Kanzlei
Oktober
nachvollziehbarer
rechtlichen
Maßstäben
entsprechender
Weise
DM
veranschlagt
.
ermitteln
sei
Preis
durchschnittlicher
Empfänger
Markt
zahlen
müsste
Gegenstand
zurückzuerlangen
.
Preis
habe
Sachverständige
Grundlage
ersten
Jahren
Übernahme
erwartenden
Ertrags
berechnet
Empfehlungen
Bundessteuerberaterkammer
Ermittlung
Wertes
Steuerberaterpraxis
orientiert
.
Wert
Unternehmens
etwa
Jahre
Verkauf
ankomme
sei
auch
sachgerecht
Sachverständige
Beklagten
Jahren
erzielten
Umsätze
zugrunde
gelegt
habe
Umsätzen
Klägers
1
.
Januar
ausgegangen
sei
insbesondere
letzten
Jahr
Verkauf
besonderer
Umstände
hoher
Kosten
beruflichen
Orientierung
Klägers
stark
abfallend
wesen
seien
.
Beklagte
vortrage
Jahren
erzielte
hohe
Umsatz
beruhe
ausschließlich
erheblichen
Arbeitsleistung
habe
Sachverständige
Berechnungen
berücksichtigt
Beklagte
ersten
Jahr
Übernahme
Rückstände
habe
abbauen
erhöhten
Arbeitseinsatz
habe
leisten
müssen
erzielten
Umsatz
abzuziehenden
kalkulatorischen
Unternehmerlohn
%
erhöht
habe
.
Kläger
stehe
Beklagten
weiter
§
Abs.
Anspruch
Herausgabe
Beklagten
Zeitraum
1
.
Januar
30
.
September
Steuerberaterkanzlei
gezogenen
Nutzungen
Höhe
DM
.
Herauszugeben
seien
tatsächlich
erzielten
Unternehmergewinne
selbst
mitarbeitenden
Unternehmer
objektiven
Wert
persönlichen
Arbeitskraft
kürzen
seien
.
Nutzungen
habe
Sachverständige
Berechnung
Ertragswertes
ermittelt
.
Kläger
werde
Ersatz
Wertes
Praxis
Zeitpunkt
September/Oktober
auch
noch
Zeitpunkt
Übergabe
gezogenen
Nutzungen
herausverlangen
könne
etwas
wirtschaftlich
"
doppelt
"
zugesprochen
.
Zusammenschau
Absätze
§
ergebe
Bereicherungsschuldner
Ersatz
Wertes
erlangten
Gegenstand
auch
Rückgabe
tatsächlich
gezogenen
Nutzungen
herauszugeben
habe
.
Übertragung
Unternehmens
sei
allein
Innehabung
Unternehmens
ergebende
Ertrag
.
Sachverständige
Ertrag
Ermittlung
Unternehmenswertes
herangezogen
habe
handele
lediglich
Berechnungsfaktor
.
Verpflichtung
Herausgabe
Nutzungen
bestehe
Zeitpunkt
Herausgabe
Erlangten
unmöglich
geworden
sei
.
dürfe
Bereicherungsschuldner
erlangten
Gegenstand
eigenem
Recht
nutzen
entstehende
Wertersatzanspruch
sei
allgemeinen
Voraussetzungen
verzinsen
.
Beklagte
könne
Gegenzug
Rückzahlung
gezahlten
Kaufpreisrate
DM
gemäß
§
Abs.
tatsächlich
gezogene
Nutzungen
%
Zinsen
Betrag
Zeitraum
1
.
April
30
.
September
verlangen
.
Habe
gewerblich
Markt
tätiger
Schuldner
größeren
Geldbetrag
erhalten
-9-
spreche
tatsächliche
Vermutung
Geldbetrag
marktüblichen
Zinsen
angelegt
habe
substantiiert
darlege
Weise
Geldbetrag
anderweit
eingesetzt
habe
.
Vortrag
Beklagten
Zeit
sei
Anlagezins
%
marktüblich
gewesen
sei
Kläger
bestritten
worden
.
Kläger
müsse
Kaufpreis
gezogenen
Nutzungen
zu
Zeitpunkt
erstatten
Beklagte
seinerseits
verpflichtet
sei
Steuerberaterpraxis
gezogenen
Nutzungen
herauszugeben
.
Ende
September
seien
gegenseitigen
Ansprüche
saldieren
so
Kläger
nur
noch
Gesamtrechnung
ergebenden
Saldo
herauszugeben
habe
.
weiter
zuerkannte
Zinsanspruch
folge
§
Abs.
Abs.
Satz
.
berücksichtigen
sei
Beklagten
%
Zinsen
hingegebenen
Kaufpreis
30
.
September
bereits
Gesichtspunkt
gezogener
Nutzungen
zuerkannt
worden
seien
.
II
.
Revision
ist
unbegründet
.
Beklagten
steht
Berufungsgericht
zuerkannten
Betrag
hinausgehender
Anspruch
bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung
Praxisübergabevertrages
Parteien
30
.
September
gemäß
§
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Beklagte
habe
rechtsgrundlose
Leistung
Klägers
Erfüllung
nichtigen
Praxisübergabevertrages
Steuerberaterpraxis
erlangt
.
Rüge
Revision
sind
tatrichterlichen
Feststellungen
Bestimmung
Bereicherungsgegenstandes
beanstanden
.
Rahmen
Praxisübertragung
wird
Steuerberaterpraxis
allgemein
freiberufliche
Praxis
regelmäßig
Inbegriff
materiellen
immateriellen
Vermögenswerte
bezeichnet
Praxis
betriebsfähige
Wirtschaftseinheit
ausmacht
gebildet
wird
selbständigen
Arbeit
dienenden
Betriebsvermögen
Praxisräumen
-ausstattung
bestehenden
Arbeitsverhältnissen
Patientenstamm
Summe
Möglichkeiten
Beziehungen
Chancen
Tätigkeit
früheren
Inhabers
bisherigen
Form
erfolgreich
fortsetzen
können
vgl.
Wollny
Praxisübertragungen
6
.
Aufl
.
.
.
Steuerberaterpraxis
Klägers
Sinne
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beklagten
übergegangen
.
hat
Inventar
Mitarbeiter
Aktenbestände
Steuerberaterpraxis
Klägers
übernommen
Tätigkeit
früheren
Mandanten
Klägers
Umsätze
Gewinne
erzielt
.
Revision
beanstandet
Berufungsgericht
hätte
Bestimmung
Bereicherungsgegenstandes
unberücksichtigt
lassen
dürfen
Vortrag
Beklagten
Kläger
Zeitpunkt
Übergangs
Mandantenliste
Angabe
Umsatzes
je
Mandant
je
abgerechneter
Leistung
je
Zeitraum
erhalten
Kläger
einzelne
Mandate
Geschäftsführer
Steuerberatungsgesellschaft
nahe
gelegenen
S.
selbst
weiter
betreut
habe
lediglich
Mandanten
Praxisübergang
informiert
Beklagten
umfassend
Mandantschaft
eingeführt
noch
Einverständnis
Mandatsübernahme
eingeholt
habe
.
mag
Kläger
Handlungspflichten
verletzt
haben
Parteien
geschlossenen
Praxisübergabevertrag
Förderung
Übergangs
Mandantenstamms
übernommen
hatte
.
schließt
jedoch
Beklagte
dennoch
Steuerberaterpraxis
Klägers
erlangt
hat
Übertragung
Praxis
auch
bestehenden
Mandantenstamm
Klägers
nutzen
konnte
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Beklagte
Ergebnis
selbst
stellt
.
Mandanten
Erwerber
Praxis
verbleiben
liegt
freier
Entscheidung
.
können
Veräußerer
Praxis
sonstigen
gewerblichen
Unternehmens
Wege
Rechtsgeschäften
tatsächlichen
Handlungen
übertragen
werden
nur
zusammen
Praxis
Unternehmen
übergehen
etwa
Praxis
Unternehmen
bisherigen
Inhaber
erworbenen
Rufs
räumlichen
Bindung
Mangel
Wettbewerbern
treu
bleiben
Urteil
13
November
2/89
.
Übergang
wird
Mitwirkung
Veräußerers
Seite
erfolgende
Einweisung
Erwerbers
Mandantenstruktur
unterstützt
erleichtert
unabdingbare
Voraussetzung
ist
jedoch
.
Frage
Umfang
übernommene
Mandantenstamm
hatte
Wert
verkörperte
kommt
Bestimmung
Steuerberaterpraxis
Natur
erlangten
Bereicherungsgegenstandes
unmittelbar
.
ist
insoweit
auch
Belang
Revision
weiter
geltend
macht
Kläger
Rechtsstreit
Bestand
Umfang
Beklagten
weiter
bearbeiteten
Mandate
substantiiert
vorgetragen
hat
.
2
.
Revision
wendet
vergeblich
gegenständliche
Herausgabe
Kanzlei
Beklagten
Ende
September/Anfang
Oktober
Sinne
§
Abs.
unmöglich
geworden
ist
.
Rechtsfolge
rechtsgrundlosen
Leistung
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
ist
grundsätzlich
Verpflichtung
Bereicherten
Herausgabe
Erlangten
Natur
.
Rückabwicklung
Praxiskaufvertrags
bedeutet
ebenso
Rückabwicklung
fehlgeschlagenen
Unternehmenskaufs
Verpflichtete
Praxis
Unternehmen
betriebswirtschaftliche
Einheit
Gestalt
Bereicherungsgläubiger
zurückzuübertragen
hat
Zeit
Herausgabe
befindet
MünchKommHGB/Lieb
2
.
Aufl
.
.
.
43
;
bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung
unwirksamer
Unternehmenskaufverträge
S.
jedenfalls
Praxis
Unternehmen
noch
ursprünglichen
Identität
vorhanden
ist
.
Erfüllung
Vertrages
gewollte
einheitliche
Behandlung
Praxis
ausmachenden
Inbegriffs
materiellen
immateriellen
Vermögenswerten
muss
auch
Rückabwicklung
gewahrt
bleiben
Erman/Westermann/Buck
11
.
Aufl
.
.
7
;
5
.
Aufl
.
;
Schöne
;
Arbeitshandbuch
Unternehmensübernahmen
§
.
40
;
588
;
aaO
S.
.
Veränderungen
Zusammensetzung
Vermögenswerte
Rahmen
gewöhnlichen
Betriebsablaufs
erfolgen
etwa
Erneuerung
Ergänzung
Gegenständen
Inventars
Wechsel
Veränderung
Praxisräume
Änderungen
Personalbestand
einerseits
Mandanten
abwandern
andererseits
neue
hinzugewonnen
werden
berühren
Identität
Praxis
Regelfall
Schöne
f.
;
aaO
.
Rückgabepflicht
Bereicherungsschuldners
beschränkt
etwa
Vermögensstücke
Bereicherungsgläubiger
erhalten
hat
noch
vorhanden
sind
MünchKommHGB/Lieb
aaO
;
Schöne
;
aaO
S.
;
aaO
.
freiberufliche
Praxis
ist
ebenso
gewerbliches
Unternehmen
tätige
Einheit
ständigen
Veränderungen
unterliegt
"
Raritätensammlung
"
Urzustand
zurückgewährt
werden
kann
aaO
.
Berufungsgericht
angenommene
Unmöglichkeit
Herausgabe
Erlangten
Sinne
§
Abs.
setzt
Beklagte
spiegelbildlich
ursprünglichen
Übertragung
erfolgenden
Herausgabe
Praxis
Einheit
vgl.
Festschrift
S.
mehr
Lage
ist
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Vertragsschluss
bestehenden
beruflichen
Verhältnisse
Klägers
auch
Beklagten
sei
Ende
September/Anfang
Oktober
jedenfalls
Überleitung
Mandantenstammes
Beklagten
Kläger
Rückübertragung
Steuerberaterpraxis
betrieblicher
Einheit
insgesamt
unmöglich
geworden
.
wendet
Revision
Ergebnis
Erfolg
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
oben
bereits
ausgeführt
Mandantenstamm
Willenserklärungen
tatsächliche
Handlungen
Beklagten
zurückübertragen
werden
kann
nur
zusammen
Praxis
Folge
Marktverhältnisse
übergehen
kann
Mandanten
autonomer
Entscheidung
Praxis
auch
neuen
zurücknehmenden
alten
Inhaber
weiterhin
beauftragen
.
Frage
Beklagte
Lage
ist
Mandantenstamm
herauszugeben
kommt
erwarten
ist
Rückgabe
Inbegriffs
Sachen
Rechten
Praxis
ausmachen
auch
Mandantenstamm
Kläger
zurückfällt
.
Revision
rügt
insoweit
Recht
Erwartung
Auffassung
Berufungsgerichts
schon
verneint
werden
kann
Parteien
Ende
September/Anfang
Oktober
Scheitern
Rückgabe
Steuerberaterkanzlei
ausgingen
Vornahme
notwendigen
Handlungen
mehr
bereit
waren
.
Bereicherungsschuldner
noch
Bereicherungsgläubiger
steht
Wahlrecht
Herausgabe
Natur
Abfindung
Wertersatz
Staudinger/W.Lorenz
.
21
;
Erman/Westermann/Buck
aaO
.
4
;
Schöne
.
Unmöglichkeit
Sinne
Abs.
kann
herbeigeführt
werden
Parteien
einvernehmlich
Rückabwicklung
gescheitert
betrachten
mehr
gewillt
sind
Rückübertragung
Praxis
mitzuwirken
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
weiter
festgestellt
Chance
Rückkehr
Mandanten
Kläger
habe
Herbst
mehr
bestanden
Beklagte
bereit
gewesen
sei
Tätigkeit
Steuerberater
Umgebung
Ortes
ziehen
.
Schon
Tatsache
rechtfertigt
Annahme
Herausgabe
Mandantenstamms
Beklagten
sei
unmöglich
geworden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
war
Beklagte
verpflichtet
nach
Zwecke
Rückgabe
Praxis
Kläger
Ausübung
Beruf
Steuerberater
Umkreis
Praxis
unterlassen
.
Schrifttum
aaO
S.
f.
wird
allerdings
Meinung
vertreten
Bereicherungsschuldner
freiberufliche
Praxis
Unternehmen
herauszugeben
habe
unterliege
Wettbewerbsverbot
ebenso
Praxis
Unternehmen
übertrage
auch
ausdrückliche
Vereinbarung
Übergabevertrag
zeitlich
räumlich
begrenzt
Unterlassung
Wettbewerb
verpflichtet
sei
Eintritt
Erwerbers
Markt
Übergang
Kundenstamms
fördern
begleiten
vgl.
aaO
2
;
KommHGB/Lieb
aaO
.
f.
;
Baumbach/Hopt
32
.
Aufl
.
.
.
Ansicht
hält
Senat
richtig
.
Zwar
bildet
Herausgabepflicht
Bereicherungsschuldners
Gegenstück
Übertragungspflicht
Veräußerers
treffen
Herausgabe
Natur
verpflichteten
Kondiktionsschuldner
grundsätzlich
Pflichten
Veräußerer
Erfüllung
fehlgeschlagenen
Unternehmenskaufs
Schöne
;
Arbeitshandbuch
Unternehmensübernahmen
aaO
.
.
Jedoch
darf
Rahmen
Bereicherungsausgleichs
Seiten
desjenigen
rechtsgrundlos
Praxis
Unternehmen
erworben
hat
mehr
abgeschöpft
werden
eingetretene
noch
vorhandene
Vermögensmehrung
.
Bereicherungsschuldner
braucht
Maßnahmen
ergreifen
Herausgabe
Natur
ermöglichen
einmal
unmöglich
geworden
ist
.
So
schuldet
beispielsweise
Falle
Zerstörung
Beschädigung
Sache
Rahmen
§
§
.
Wiederherstellung
Reparatur
Entziehung
Wiederbeschaffung
.
Erfüllung
nichtigen
Praxisübergabevertrags
stand
Beklagten
frei
Konkurrenz
Kläger
eigene
Steuerberaterpraxis
Umgebung
gründen
neue
Mandate
akquirieren
auch
Mandanten
Klägers
abzuwerben
.
Handlungsfreiheit
würde
rechtsgrundlos
erlangte
Praxis
Klägers
genommen
verpflichtet
wäre
ansonsten
unmögliche
Herausgabe
Mandantenstamms
Praxis
Kläger
ermöglichen
Wettbewerb
räumlichen
Einzugsbereich
Kanzlei
.
Wettbewerbsverbot
fehlt
bereicherungsrechtlich
gesetzliche
Grundlage
ebenso
sonstige
Maßnahmen
Herausgabe
Kundenstamms
Verpflichtete
Bereicherungsgläubiger
Chance
erst
neu
verschaffen
würde
alte
Marktstellung
wieder
erlangen
Urteil
13
November
aaO
;
Urteil
14
.
Januar
.
Erfolg
Kanzlei
erforderliche
Dauerhaftigkeit
Mandantenbindung
sind
freiberuflichen
Einzelpraxis
Kläger
Beklagte
betrieben
haben
anders
sonstigen
gewerblichen
Unternehmen
besonderem
Maße
Person
Inhabers
gebunden
hängen
vorrangig
fachlichen
Fähigkeiten
Persönlichkeit
.
beruhende
Akzeptanz
Mandanten
verbunden
Entscheidung
auch
wiederholten
Aufträgen
besteht
Anfang
wächst
aber
Laufe
überschaubaren
Zeitraums
.
ist
naheliegend
Chance
Rückkehr
Mandanten
früheren
Praxisinhaber
Zeitpunkt
Praxisübertragung
unmittelbaren
Folgezeit
relativ
hoch
ist
Praxisübergabe
regelmäßig
Wettbewerbsverboten
zulasten
früheren
Inhabers
begleitet
wird
.
sinkt
jedoch
je
länger
Erwerber
Praxis
gearbeitet
hat
je
länger
Gelegenheit
hatte
persönlichen
Tätigkeit
übernommenen
Mandantenstamm
eigenen
umzuwandeln
.
Steuerrechtsprechung
Urteil
24
.
Februar
ist
Aufwand
Erwerb
freiberuflichen
Einzelpraxis
Abschreibungszeitraum
Jahren
anerkannt
Begründung
Wert
freiberuflichen
Praxis
beruhe
wesentlichen
persönlichen
Vertrauensverhältnis
Praxisinhaber
Ausscheiden
ende
.
Blieben
alten
Klienten
fortan
Übernehmenden
treu
so
werde
Umstand
Zeit
mehr
Übernahme
Praxis
zurückgeführt
werden
können
Übernehmenden
Klientel
neues
Vertrauensverhältnis
entwickelt
habe
.
Hatte
Beklagte
Absicht
auch
Rückgabe
übernommenen
Kanzlei
Kläger
weiterhin
räumlichen
Umfeld
Steuerberater
tätig
bleiben
spricht
viel
Mandanten
Beklagte
maßgeblichen
Zeitpunkt
Jahre
betreut
hatte
großen
Teil
Treue
gehalten
hätten
inzwischen
"
"
Steuerberater
akzeptiert
beauftragt
hatten
.
rechtfertigt
Annahme
Rückfall
Mandantenstamms
Kläger
habe
Herbst
mehr
gerechnet
werden
können
ähnlich
Chance
Rückkehr
Kunden
Bereicherungsgläubiger
mehr
gegeben
ist
Bereicherungsschuldner
übernommene
Unternehmen
eigenen
verschmolzen
übernommenen
Kundenstamm
eigene
Unternehmen
eingegliedert
hat
Unternehmen
auch
Durchführung
Bereicherungsausgleichs
fortbesteht
Urteil
13
November
aaO
;
Urteil
14
.
Januar
aaO
.
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
eigenen
Sachvortrag
Beklagten
hat
Rundschreiben
Spätsommer
Mandanten
unterrichtet
hat
Kläger
Beratung
wieder
übernehmen
wolle
Mandanten
Rückkehr
bereit
erklärt
.
Kläger
seinerseits
bereit
war
Praxis
fortzuführen
Mandanten
wieder
übernehmen
Revision
geltend
macht
jedenfalls
Eigenschaft
Geschäftsführer
Steuerberatungsgesellschaft
nahe
gelegenen
S.
weiterhin
erneut
hätte
betreuen
können
kommt
Frage
Unmöglichkeit
Rückübertragung
Mandantenstamms
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
Eintritt
Unmöglichkeit
Herausgabe
Mandantenstamms
auch
lerfrei
erst
Ende
September/Anfang
Oktober
datiert
schon
Zeitpunkt
Übergabe
Praxis
Januar
Entstehung
Bereicherungsanspruchs
angenommen
.
Revision
insoweit
erhobenen
§
sind
unbegründet
.
Kläger
bereits
Januar
anderweitige
Tätigkeit
Steuerberater
aufgenommen
hatte
eigenen
Vortrag
zeitige
Berufsausübung
Standorten
untersagt
war
hatte
sofortige
Unmöglichkeit
Rückübertragung
Praxis
frei
gestanden
hätte
Tätigkeit
Folge
führen
wieder
aufzunehmen
.
Parteien
hat
geltend
gemacht
sei
Kläger
objektiv
subjektiv
unmöglich
gewesen
Engagement
wieder
beenden
.
mangelndes
Interesse
Parteien
Rückübertragung
fehlende
Bereitschaft
Mitwirkung
begründen
noch
Unmöglichkeit
derselben
.
Revision
übergangen
gerügten
Sachvortrag
Beklagten
Klageerwiderung
Schriftsatz
9
.
Mai
ist
auch
entnehmen
übernommenen
Mandanten
Ende
Jahres
Tätigkeit
Klägers
so
unzufrieden
gewesen
wären
auch
Praxisübernahme
anderen
Steuerberater
gewechselt
Eintritt
Beklagten
Fall
Kläger
zurückgekehrt
wären
.
Beklagte
genannten
Schriftsätzen
vorgetragen
hat
Teil
Mandate
Kläger
überlassenen
anonymisierten
Aufstellung
aufgeführt
seien
habe
schon
Zeitpunkt
Praxisübergangs
mehr
existiert
Mandanten
Betrieb
eingestellt
hätten
aufgelöst
verschmolzen
worden
Insolvenz
geraten
seien
sind
Mandate
erst
gar
übergegangen
so
Frage
Rückkehr
Mandanten
Kläger
stellt
.
Beklagte
angebliche
Fehler
Klägers
Bearbeitung
gangenen
Mandate
aufgezeigt
hat
korrigiert
werden
mussten
hat
nur
Fällen
.
GmbH
S.
GmbH
dargelegt
Mandanten
Verärgerung
Kläger
Mandatsverhältnis
beendet
hätten
Beklagte
übernommen
eigene
besondere
Anstrengungen
gehalten
hätte
.
kann
geschlossen
werden
Mandanten
wären
überhaupt
nennenswerter
Zahl
Kläger
bisherigen
vertrauten
Steuerberater
zurückgekehrt
Beklagte
rechtsgrundlos
erlangte
unmittelbar
Übergabe
Laufe
ersten
Jahre
Kläger
zurückgegeben
hätte
.
gilt
so
mehr
Kläger
Vortrag
Beklagten
Falle
Rücknahme
eigenen
Fortführung
Praxis
gleichzeitige
Tätigkeit
hätte
verzichten
müssen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Ursachen
rückläufige
Entwicklung
Kanzlei
letzten
Jahr
Verkauf
bildete
.
Beklagte
hat
Tatsacheninstanzen
schließlich
geltend
gemacht
habe
Kanzlei
Anfang
Zeitpunkt
Ende
September
so
umgestaltet
frühere
Kanzlei
Klägers
habe
betrachtet
werden
können
.
kann
offen
bleiben
nachhaltige
Umgestaltung
Identitätswechsel
Unternehmens
Führung
Übernehmers
Unmöglichkeit
Herausgabe
führen
kann
Erman/Westermann/Buck
aaO
§
.
7
;
Schöne
.
;
aaO
.
43
;
aaO
f.
;
ablehnend
MünchKommHGB/Lieb
aaO
.
f.
;
vgl.
Unmöglichkeit
Herausgabe
rechtsgrundlos
erlangten
Grundstücks
wesentlich
umgestaltet
worden
ist
Urteil
2
.
Oktober
.
.
.
Berufungsgericht
Unmöglichkeit
Herausgabe
Mandantenstamms
Unmöglichkeit
Herausgabe
Kanzlei
insgesamt
geschlossen
hat
greift
Revision
günstig
.
Andernfalls
hätte
Beklagte
Anspruch
Rückzahlung
Gunsten
bestehenden
Bereicherungssaldos
nur
Zug
Zug
Herausgabe
Kanzlei
Übrigen
Gestalt
jetzt
befindet
s.
oben
.
3
.
Auffassung
Revision
ist
Rechtsgründen
auch
beanstanden
Berufungsgericht
maßgeblichen
Zeitpunkt
Bestimmung
gemäß
§
Abs.
leistenden
Wertersatzes
hier
Zeitpunkt
Eintritts
Unmöglichkeit
Herausgabe
Praxis
Natur
angesehen
Wert
Praxis
Zeit
Grundlage
Ausführungen
Sachverständigen
zungsgutachten
29
.
Oktober
DM
festgestellt
hat
.
höchstrichterliche
Rechtsprechung
;
;
;
f.
;
Urteil
8
.
April
;
;
Urteil
14
.
Januar
aaO
vertritt
allerdings
auch
Berufungsgericht
gesehen
hat
allgemein
Rechtsgrundsatz
Wertberechnung
§
Abs.
müsse
Zeitpunkt
erfolgen
Bereicherungsgegenstand
rechtsgrundlos
erlangt
Bereicherungsanspruch
entstanden
sei
.
Bundesgerichtshof
entschiedenen
Fällen
fiel
allerdings
genannte
Rechtsgrundsatz
Entscheidung
tragend
war
;
f.
;
Urteil
8
.
April
aaO
;
Urteil
14
.
Januar
aaO
Zeitpunkt
Entstehung
Bereicherungsanspruchs
jeweils
Zeitpunkt
Eintritts
Wertersatzpflicht
;
stand
also
Anfang
nur
Wertersatzpflicht
Rede
.
hier
beurteilenden
Fall
Erfüllung
Verpflichtung
Erlangten
Natur
zeitlich
erst
Entstehung
Bereicherungsanspruchs
unmöglich
geworden
ist
Wertersatzpflicht
umgewandelt
hat
wird
Schrifttum
überwiegend
Auffassung
vertreten
Bestimmung
Umfangs
Wertersatzpflicht
sei
Zeitpunkt
Eintritts
Unmöglichkeit
zugrunde
legen
Bamberger/Roth/Wendehorst
.
33
;
Erman/Westermann/Buck
aaO
§
.
21
;
MünchKommBGB/Lieb
4
.
Aufl
.
.
58
;
Staudinger/W.Lorenz
aaO
.
;
Schuldrecht
13
.
Aufl
.
;
aaO
S.
.
;
Schöne
f.
;
65
.
Aufl
.
.
19
;
RGRK/Heimann-Trosien
12
.
Aufl
.
.
19
;
vgl.
auch
11
.
Aufl
.
.
.
Ansicht
auch
Berufungsgericht
angeschlossen
hat
teilt
Senat
.
Eintritt
Unmöglichkeit
ist
Bereicherungsschuldner
Herausgabe
Natur
verpflichtet
gleichviel
Bereicherungsgegenstand
tatsächlichen
Herausgabe
verglichen
Zeitpunkt
Entstehung
Bereicherungsanspruchs
Wert
gewonnen
verloren
hat
.
Bereicherungsschuldner
verliert
also
auch
etwaige
Wertsteigerung
.
kann
lediglich
eigene
Aufwendungen
Bereicherungsgegenstand
herbeigeführt
worden
ist
Anspruch
Bereicherungsgläubigers
Aufwendungen
entgegenhalten
§
Abs.
.
ist
Grund
ersichtlich
Kondiktionsschuldner
Wertsteigerung
Aufwendungen
übersteigt
verbleiben
sollte
Anspruch
Herausgabe
Natur
alsbald
Entstehung
Bereicherungsanspruchs
erfüllt
Herausgabe
Bereicherungsgegenstandes
unmöglich
wird
Wert
gestiegen
ist
.
gilt
auch
dann
Wertsteigerung
hier
gerade
fachlichen
Leistungsfähigkeit
persönlichen
Einsatz
rungsschuldners
beruht
möglicherweise
eingetreten
wäre
Bereicherungsgegenstand
Hand
Bereicherungsgläubigers
verblieben
alsbald
rechtsgrundlosen
Leistung
Bereicherungsschuldner
herausgegeben
worden
wäre
.
Bereicherungsschuldner
muss
unabhängig
eigenen
Anteil
Wertsteigerung
Empfangene
Natur
auch
Wertsteigerung
eingetretenen
Vermögensvorteil
herausgeben
möglich
ist
.
Eintritt
Unmöglichkeit
Herausgabe
Natur
ändert
nur
insofern
Stelle
gegenständlichen
Herausgabepflicht
Verpflichtung
Wertersatz
tritt
.
bereicherungsrechtliche
Rechtfertigung
Bereicherungsschuldner
allein
Eintritts
Unmöglichkeit
Herausgabe
Natur
zusätzlich
Verpflichtung
Herausgabe
eingetretenen
Wertsteigerung
befreien
ist
erkennbar
.
mag
Wertsteigerung
zwar
eigene
Leistungen
Bereicherungsanspruch
Aufwendungen
entgegenhalten
kann
§
Abs.
herbeigeführt
haben
;
möglich
war
aber
gleichwohl
nur
Einsatz
Bereicherungsgegenstandes
gebührt
.
gemäß
§
Abs.
leistende
Wertersatz
richtet
ständiger
Rechtsprechung
;
.
m.w
.
.
objektiven
Verkehrswert
Erlangten
.
Verkehrswert
entspricht
Betrag
Dritter
Markt
Rede
stehende
Rechtsgut
zahlen
bereit
wäre
.
hat
Berufungsgericht
Steuerberaterpraxis
Klägers
maßgeblichen
Zeitpunkt
Ende
September/Anfang
Oktober
s.
oben
rechtsfehlerfrei
Grundlage
Beklagten
Zeit
Januar
Oktober
erzielten
Erträge
DM
festgestellt
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
Besonderheiten
freiberuflichen
Tätigkeit
Parteien
hinreichend
beachtet
.
Sachverständige
B.
Ausführungen
Berufungsgericht
stützt
hat
Bewertung
Empfehlungen
Bundessteuerberaterkammer
Ermittlung
Wertes
Steuerberaterpraxis
orientiert
.
befürworten
Angaben
Sachverständigen
S.
Ergänzungsgutachtens
29
.
Oktober
gerade
Hinblick
Praxiswert
Steuerberaterpraxis
laufend
regenerierender
Firmenwert
ist
vielmehr
personenbezogenen
Potential
Vertrauensbeziehungen
besteht
wesentlich
veräußernden
Steuerberater
abhängig
sind
entsprechend
schnell
Ausscheiden
verflüchtigen
können
Anwendung
Sachverständigen
zugrunde
gelegten
sogenannten
modifizierten
Ertragswertmethode
.
Annahme
Berufungsgerichts
auch
Beteiligten
Verkauf
Praxis
häufig
Empfehlungen
Steuerberaterkammer
richten
ebenfalls
Preis
aushandeln
werden
ist
naheliegend
Rechtsgründen
beanstanden
.
Umstand
Ertragserwartung
freiberuflichen
Praxis
Person
jeweiligen
Inhabers
trennen
lässt
erheblichem
Umfang
persönlichen
Leistungen
Fähigkeiten
beruht
kann
Bewertung
Steuerberaterpraxis
Rahmen
§
Abs.
andere
weitergehende
Bedeutung
zukommen
Markt
zumisst
.
weitgehenden
Abhängigkeit
erwartenden
Erträge
Person
freiberufliche
Einzelpraxen
erheblichem
Umfang
Verkauf
Gegenstand
Rechtsverkehrs
gemacht
werden
Entgelte
gezahlt
werden
bisherigen
Inhaber
erzielten
Erträgen
orientieren
kann
Bemessung
Verkehrswertes
§
Abs.
gelten
.
Unrecht
meint
Revision
Berufungsgericht
setze
Annahme
sei
Bewertung
Jahren
Beklagten
erzielten
Erträgen
auszugehen
Widerspruch
Entscheidung
II
.
Zivilsenats
14
.
Januar
aaO
.
Dort
heißt
maßgeblicher
Faktor
Bewertung
Kundenstamms
Einzelhandelsunternehmers
sei
vorhandenen
Kundenbestand
Bewertungsstichtag
Vergangenheit
nachhaltig
erzielte
Umsatz
Wertentwicklungsprognose
Zukunft
aufbaue
§
.
Genau
Umsatz
hat
sachverständig
beratene
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
Ertragswertermittlung
genommen
.
Bewertungsstichtag
ist
hier
Zeitpunkt
Eintritts
Unmöglichkeit
Herausgabe
Kanzlei
Ende
September/Anfang
Oktober
.
Revision
rügt
schließlich
Erfolg
bleibe
rechtsfehlerhaft
unberücksichtigt
Übergabezeitpunkt
Januar
höhere
Ertragserwartung
Praxis
Herbst
Wesentlichen
persönlichen
Erfolg
eigenen
Einsatz
Beklagten
beruhe
mehr
Praxis
Klägers
zugerechnet
werden
könne
.
oben
ausgeführt
musste
Beklagte
Praxis
Eintritt
Unmöglichkeit
Zustand
herausgeben
Tätigkeit
befand
kommen
bedingte
Wertsteigerungen
Zeitpunkt
Kläger
auch
Stelle
Anspruchs
Herausgabe
Natur
tretenden
Wertersatzanspruch
§
Abs.
zugute
.
Bereicherungsschuldner
kann
allerdings
Wertersatzanspruch
Aufwendungen
Bereicherungsgegenstand
entgegenhalten
§
Abs.
.
sind
jedoch
Sachverständigen
angewandten
Ertragswertmethode
bereits
einbezogen
.
Beklagte
erzielte
Umsatzsteigerung
zusätzliche
Personalkosten
aufgewandt
hat
sind
Bestandteil
Kosten
Sachverständige
Ermittlung
Ertrages
erzielten
Erlösen
abgesetzt
hat
.
Einsatz
eigenen
Arbeitskraft
Beklagten
hat
Sachverständige
ebenfalls
angerechnet
Abzug
kalkulatorischen
Unternehmerlohnes
.
hat
Beklagten
geltend
gemachten
besonderen
Aufwand
Erhaltung
Aufarbeitung
Kläger
übernommenen
Mandate
Jahr
gutgebracht
kalkulatorischen
Unternehmerlohn
%
erhöht
hat
.
Aufwand
abgegolten
sei
macht
Revision
geltend
.
4
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
bereicherungsrechtlichen
Saldo
zulasten
Beklagten
auch
Anspruch
Klägers
Wertersatz
Zeitraum
Januar
September
Steuerberaterkanzlei
gezogenen
Nutzungen
§
Abs.
Höhe
DM
eingestellt
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
12
.
Mai
;
368
;
Urteil
3
November
§
Abs.
Nr.
sind
rechtsgrundlos
erlangten
Unternehmen
erzielten
Gewinne
Nutzungen
§
herauszugeben
Gewinn
ausschließlich
persönlichen
Leistungen
Fähigkeiten
beruht
gewinnbringenden
Einnahmen
erzielt
hat
.
hat
Berufungsgericht
stillschweigend
Recht
verneint
.
Auch
Revision
zweiten
Ergänzungsgutachtens
Sachverständigen
11
.
März
ausgeht
Kläger
Kanzlei
Abzug
kalkulatorischen
Unternehmerlohns
Gewinne
mehr
gezogen
Verlust
abgeschlossen
hat
folgt
Ansicht
Revision
noch
Kanzlei
Ertragspotential
mehr
hatte
allein
persönlichen
Leistungen
Fähigkeiten
Beklagten
Folgejahren
erzielten
Gewinne
ursächlich
waren
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
Gewinneinbruch
Jahr
besondere
Umstände
nämlich
anderweitige
Ausrichtung
Klägers
hohe
Kosten
bedingt
.
Unabhängig
verfügte
Kanzlei
jedoch
weiterhin
Mandantenstamm
Sachverständige
oben
genannten
zweiten
Ergänzungsgutachten
Stichtag
1
.
Januar
DM
bewertet
hat
.
Beklagte
hat
selbst
vorgetragen
Mandantenstamm
Bewertung
Sachverständigen
Berechnung
Widerklageforderung
eigen
gemacht
hat
Folgezeit
Umsätze
Gewinne
erzielt
hat
.
war
persönlicher
Einsatz
zwar
unverzichtbar
;
gibt
jedoch
Anhaltspunkte
Umsätze
erreicht
Gewinne
gezogen
hätte
Praxis
Klägers
übernommen
Nichts
eigene
Kanzlei
eröffnet
hätte
.
Vorteile
Ausnutzung
vorhandenen
Mandantenstamms
auch
sonstiger
wertbildender
Faktoren
Kanzlei
etwa
Ausstattung
Rufs
bestehenden
Mitarbeiterstamms
geboten
haben
bilden
Nutzungen
Beklagte
Kanzlei
gezogen
hat
.
Nutzungen
hat
Kläger
herauszugeben
.
Beruhen
Gewinne
hier
gegenständlichen
Bereich
Unternehmens
Praxis
auch
persönlichen
Leistungen
Fähigkeiten
Betreibers
ist
Sache
Tatrichters
Anteil
Faktoren
gegebenenfalls
Wege
Schätzung
§
ermitteln
Urteil
12
.
Mai
aaO
.
Berufungsgericht
hat
Anteil
Beklagten
erzielten
Kanzleigewinn
verbleiben
muss
Grundlage
kalkulatorischen
Unternehmerlohns
festgesetzt
Sachverständige
B.
Bestimmung
schüsse
zugrunde
gelegt
hat
Kanzlei
Jahren
abgeworfen
hat
oben
bereits
ausgeführt
besondere
Einsatz
Beklagten
Jahr
Erhöhung
%
berücksichtigt
ist
.
Festlegung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
Verpflichtung
Beklagten
Herausgabe
gezogenen
Nutzungen
§
Abs.
Verpflichtung
Wertersatz
mehr
herauszugebende
Kanzlei
§
Abs.
etwas
wirtschaftlich
doppelt
zugesprochen
.
Beklagten
gezogenen
Nutzungen
sind
zwar
Ertragswertberechnung
Sachverständigen
eingeflossen
Berufungsgericht
Ermittlung
Kanzleiwertes
1
.
Oktober
herangezogen
hat
.
Wert
setzt
jedoch
Bewertungsstichtag
abgezinsten
Summe
zukünftig
heißt
konkret
Jahren
erwartenden
Erträge
1
.
Oktober
erzielten
Gewinne
lediglich
Anhaltspunkt
Berechnungsgrundlage
bilden
;
Ertragswert
Kanzlei
spiegelt
Potential
Zukunft
innewohnt
.
herauszugebenden
Nutzungen
handelt
Vergangenheit
Jahren
tatsächlich
erzielten
Gewinne
.
Revision
macht
auch
vergeblich
geltend
habe
persönlichen
Anhörung
4
.
August
Auffassung
vertreten
könne
Wert
Mandantenstamms
Nutzungen
zusammenrechnen
Nutzungen
dann
doppelt
berücksichtigt
würden
.
Aussage
Sachverständigen
bezog
zuletzt
vorgenommene
Bewertung
Mandantenstamms
1
.
Januar
basierte
also
Annahme
Herausgabe
Mandantenstamms
Anfang
unmöglich
gewesen
Wert
1
.
Januar
ersetzen
sei
.
ausgehend
wäre
auch
oben
Ausgeführten
Herausgabe
1
.
Januar
tatsächlich
gezogenen
Nutzungen
ausgeschlossen
.
Bewertungsstichtag
ist
jedoch
1
.
Januar
Zeitpunkt
Ende
September/Anfang
Oktober
so
tatsächlich
gezogenen
Nutzungen
zusätzlich
Wert
Kanzlei
herauszugeben
sind
Sachverständige
desgleichen
bestätigt
hat
Summe
zukünftig
heißt
hier
1
.
Oktober
ziehenden
Nutzungen
geprägt
wird
.
5
.
Rechtsfehlerfrei
ist
schließlich
auch
Feststellung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
rechtsgrundlos
erlangten
Teilkaufpreis
DM
Zeit
Januar
September
Nutzungen
Höhe
Zeit
marktüblichen
Zinssatzes
%
gezogen
§
Abs.
herauszugeben
habe
.
marktübliche
Anlagezins
maßgeblichen
Zeitraum
%
betragen
hat
stellt
Revision
ebenso
wenig
Frage
günstige
Annahme
Berufungsgerichts
spreche
tatsächliche
Vermutung
gewerblich
tätiger
Bereicherungsschuldner
zugewandten
Geldbetrag
marktüblichen
Zinsen
angelegt
habe
Kläger
substantiiert
darlege
Weise
Geldbetrag
anderweit
eingesetzt
habe
.
Revision
meint
allerdings
bereicherungsrechtlichen
Saldo
seien
Kläger
gezogene
Nutzungen
Wert
%
Zinsen
DM
einzustellen
Kläger
eigenen
Vortrag
Klageschrift
2
.
April
%
p.a.
verzinsten
Kredit
Klageforderung
damals
DM
übersteigenden
Höhe
arbeite
.
Handeln
Klägers
unterstellt
müsse
ausgegangen
werden
Zahlung
Beklagten
DM
Ermäßigung
Schulden
verwendet
Zinsen
Höhe
%
erspart
habe
.
ist
richtig
.
Inanspruchnahme
Kredit
Höhe
DM
lässt
Schluss
noch
legt
auch
nur
Vermutung
Bereicherungsschuldner
hätte
erfolgte
Zahlung
DM
Kreditverbindlichkeiten
Höhe
.
ist
weniger
wahrscheinlich
Kläger
bereits
1
.
April
Beklagten
Termin
vereinbarte
Kaufpreiszahlung
insgesamt
DM
verfügt
hatte
nur
ausbleibenden
Teilbetrag
DM
Kredit
überbrücken
musste
.
Nutzen
investiven
auch
konsumtiven
Zwecken
dienenden
Verfügung
gezogen
hat
ist
offen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
4
.
Dezember
;
kann
zwar
Verwendungen
bestimmten
wirtschaftlichen
Vorteil
Lebenserfahrung
vermuten
lassen
übliche
Zinssatz
Wert
Nutzungen
angesetzt
werden
.
vorliegenden
Fall
ist
aber
gerade
ungeklärt
Weise
Kläger
Beklagten
gezahlten
Kaufpreis
verwendet
hat
.
Kaufleuten
besteht
gewissem
Umfang
Vermutung
erlangten
Kapitalbetrag
zinsbringend
angelegt
haben
.
Vermutung
hat
Berufungsgericht
freiberuflich
Markt
tätigen
Bereicherungsschuldner
erstreckt
.
hinausgehende
Erleichterung
Beweislast
Beklagten
fehlt
hinreichenden
tatsächlichen
Grundlage
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Gießen
Entscheidung
OLG
Entscheidung