NAMEN Verkündet : 5 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Abs. Satz 1 . Alt . Abs. rechtsgrundlose Leistung erlangte Steuerberaterpraxis ist gemäß § Abs. Satz 1 . Alt . spiegelbildlich ursprünglichen Übertragung Einheit Gestalt Bereicherungsgläubiger herauszugeben Zeit Herausgabe befindet . Herausgabepflicht umfasst Verpflichtung Bereicherungsschuldners Unterlassung Wettbewerb . Empfänger ist Herausgabe außerstande Folge § Abs. Wertersatz leisten hat erwarten ist Mandanten Wechsel Bereicherungsschuldner Bereicherungsgläubiger vollziehen werden Anschluss Urteil 14 . Januar . Wird Herausgabe Erlangten Natur erst Entstehung Bereicherungsanspruchs unmöglich ist Bestimmung § Abs. ersetzenden Wertes Zeitpunkt Eintritts Unmöglichkeit maßgeblich Abgrenzung ; f. ; Senatsurteil 8 . April Urteil 14 . Januar aaO . Zeitpunkt Eintritt Unmöglichkeit Herausgabe Natur sind Bereicherungsschuldner auch Steuerberaterpraxis erzielten Gewinne persönlichen Fähigkeiten Leistungen beruhen Nutzungen § Abs. herauszugeben . Urteil 5 Juli Gießen VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Mai Richter Ball Dr. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . Juni wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Beklagte erwarb Kläger " Praxisübergabevertrag " 30 . September Steuerberaterpraxis . Übergabetermin war 1 . Januar . Kaufpreis vereinbarten Parteien DM zahlbar Raten je DM . zahlte Beklagte Kläger DM . Januar hat Kläger zunächst Klage Zahlung weiterer DM erhoben später hilfsweise beantragt Beklagten Herausgabe Steuerberaterpraxis verurteilen Frist Herausgabe setzen fruchtlosem Fristablauf Zahlung DM Zinsen verurteilen . Beklagte hat widerklagend Rückzahlung geleisteten Kaufpreisrate DM 204.516,75 € Zinsen verlangt . rechtskräftiges Teilurteil 11 . Februar hat Landgericht Zahlung weiterer DM gerichteten Hauptantrag abgewiesen Begründung Praxisübergabevertrag sei § enthaltenen sittenwidrigen Konkurrenzschutzklausel insgesamt nichtig . nachfolgenden mündlichen Verhandlung Mai waren Parteien einig Praxis 30 . Juni zurückgegeben werden sollte . Juli übergab Beklagte Kläger Praxis gehörende Aktenordner . Übergabe restlichen Akten machte Abholung ursprünglichen Inventars Praxis Kläger abhängig mehr Räumen Kanzlei Privathaus befand . Beklagte unterrichtete Mandanten Kläger Beratung wieder übernehmen wolle fragte Kläger zurückkehren wollten . 31 . August setzte Kläger Beklagten erfolglos letzte Frist Übergabe Inventars 3 . September . Landgericht Oktober Mai Beweiserhebung objektiven Wert Nutzung Steuerberaterpraxis Beklagten Zeitraum Januar Oktober objektiven Wert Kläger Beklagten übertragenen Mandantenstamms Zeitpunkt Übergabe 1 . Januar angeordnet hatte hat Kläger April Klage teilweise zurückgenommen nur noch beantragt Beklagten Zahlung DM 268.428,23 € Zinsen verurteilen . Landgericht hat Schlussurteil 15 . September Klage abgewiesen Widerklage Abweisung Übrigen Höhe € nebst % Zinsen 6 . März stattgegeben . gerichteten Berufung hat Beklagte Widerklage erweitert Landgericht zuerkannten Betrag € weitere € nebst % Zinsen 204.516,75 € 16 . Dezember gefordert . Summe 227.226,11 € € setzt zusammen Kaufpreis DM % Zinsen DM Zeit 1 . April 15 . Dezember DM DM Wertersatz Klägers übernommenen Mandantenstamm . Berufungsgericht hat erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert Zurückweisung Berufung Übrigen Kläger Widerklage Zahlung € Zinsen Höhe % Zeit 6 . März 30 . September Höhe % 1 . Oktober verurteilt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte zweitinstanzliches Begehren vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : § Abs. Abs. stehe Beklagten Kläger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Saldierung gegenseitiger Forderungen Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge Anspruch Zahlung insgesamt € . Kläger müsse erhaltenen Teilkaufpreis DM gezogener Nutzungen Zinsen Höhe DM herausgeben ; Beklagte schulde Wertersatz mehr herauszugebende Praxis Höhe DM gezogene Nutzungen Höhe 111.845,12 DM . ergebe Saldo Beklagten DM € . Beklagte habe Steuerberaterpraxis Klägers erlangt auch Beklagte behaupte Kläger Verpflichtung Überleitung Mandanten Mandantenstamms vollständig erfüllt habe . Beklagte habe Inventar Mitarbeiter Aktenbestände Praxis übernommen eigenen Darstellung Tätigkeit früheren Mandanten Klägers Umsätze Gewinne erzielt . Erlangung Praxis sei Rechtsgrund geschehen Praxisübergabevertrag 30 . September Kläger Konkurrenzschutzklausel zeitliche Beschränkung Nr. Vertrages gemäß § sittenwidrig benachteilige . Parteien ungerechtfertigter Bereicherung gegenseitig zustehenden Ansprüche seien saldieren . Parteien stünden nur Zahlungsansprüche Rückgabe Praxis nachträglich möglich herausgestellt habe Beklagte § Abs. Wertersatz schulde . beiderseitigen Vortrag Parteien Zusammenhang Versuch Rückgabe Praxis ergebe Vertragsschluss bestehenden beruflichen Verhältnisse Klägers auch Beklagten Überleitung Mandantenstammes Beklagten Kläger objektiv möglich gewesen sei . bloße Unterrichtung Mandanten bereit sei übernehmen genüge . müsse Chance bestehen Mandanten Folge Marktverhältnisse wechselten . habe Jahr mehr gegeben Beklagte angeboten habe bereit gewesen sei Tätigkeit Steuerberater Umgebung Ortes aufzugeben bereicherungsrechtlich verpflich- tet gewesen sei noch Kläger Absicht gehabt habe wieder Ort früheren Praxis Steuerberater tätig werden zuvor Tätigkeitsfeld verlegt habe . sei Rückgabe terpraxis betrieblichen Einheit insgesamt unmöglich geworden . komme Beklagte steuerberatende Tätigkeit mehr ursprünglich Kläger angemieteten Räumen ausgeübt Praxis zunehmend auch selbst eingebrachte Mandate bearbeitet habe so nachträgliche Wiederherstellung ursprünglichen Zustandes vorstellbar gewesen sei . Unmöglichkeit Rückübertragung Mandantenstammes sei Ende September/Anfang Oktober eingetreten . Beklagten Kläger gesetzte letzte Frist Rückgabe Inventars Ort früheren Kanzlei 3 . September erfolglos abgelaufen sei Kläger folgenden Verhandlungstermin Landgericht 23 . September Antrag Fristsetzung Herausgabe Praxis verbunden Antrag Wertersatz fruchtlosem Fristablauf gestellt habe habe Landgericht Beweiserhebung Wert Steuerberaterkanzlei angeordnet Parteien widersprochen hätten . Geschehen ergebe Parteien Ende September/Anfang Oktober endgültigen Scheitern Rückgabe ausgegangen auch selbst Vornahme notwendigen Handlungen mehr bereit gewesen seien . Kläger könne Beklagten § Abs. Wertersatz Kanzlei Zeitpunkt . . Oktober Zahlung DM € beanspruchen . Maßgeblich Bewertung sei Zeitpunkt Rückgabe unmöglich geworden sei . Zeitpunkt sei Bereicherungsschuldner Herausgabe erlangten Gegenstandes Natur verpflichtet so Bereicherungsgläubiger einerseits mögliche Wertsteigerung zugute komme andererseits Risiko Wertverfalls tragen habe . Landgericht beauftragte Sachverständige habe Wert Kanzlei Oktober nachvollziehbarer rechtlichen Maßstäben entsprechender Weise DM veranschlagt . ermitteln sei Preis durchschnittlicher Empfänger Markt zahlen müsste Gegenstand zurückzuerlangen . Preis habe Sachverständige Grundlage ersten Jahren Übernahme erwartenden Ertrags berechnet Empfehlungen Bundessteuerberaterkammer Ermittlung Wertes Steuerberaterpraxis orientiert . Wert Unternehmens etwa Jahre Verkauf ankomme sei auch sachgerecht Sachverständige Beklagten Jahren erzielten Umsätze zugrunde gelegt habe Umsätzen Klägers 1 . Januar ausgegangen sei insbesondere letzten Jahr Verkauf besonderer Umstände hoher Kosten beruflichen Orientierung Klägers stark abfallend wesen seien . Beklagte vortrage Jahren erzielte hohe Umsatz beruhe ausschließlich erheblichen Arbeitsleistung habe Sachverständige Berechnungen berücksichtigt Beklagte ersten Jahr Übernahme Rückstände habe abbauen erhöhten Arbeitseinsatz habe leisten müssen erzielten Umsatz abzuziehenden kalkulatorischen Unternehmerlohn % erhöht habe . Kläger stehe Beklagten weiter § Abs. Anspruch Herausgabe Beklagten Zeitraum 1 . Januar 30 . September Steuerberaterkanzlei gezogenen Nutzungen Höhe DM € . Herauszugeben seien tatsächlich erzielten Unternehmergewinne selbst mitarbeitenden Unternehmer objektiven Wert persönlichen Arbeitskraft kürzen seien . Nutzungen habe Sachverständige Berechnung Ertragswertes ermittelt . Kläger werde Ersatz Wertes Praxis Zeitpunkt September/Oktober auch noch Zeitpunkt Übergabe gezogenen Nutzungen herausverlangen könne etwas wirtschaftlich " doppelt " zugesprochen . Zusammenschau Absätze § ergebe Bereicherungsschuldner Ersatz Wertes erlangten Gegenstand auch Rückgabe tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben habe . Übertragung Unternehmens sei allein Innehabung Unternehmens ergebende Ertrag . Sachverständige Ertrag Ermittlung Unternehmenswertes herangezogen habe handele lediglich Berechnungsfaktor . Verpflichtung Herausgabe Nutzungen bestehe Zeitpunkt Herausgabe Erlangten unmöglich geworden sei . dürfe Bereicherungsschuldner erlangten Gegenstand eigenem Recht nutzen entstehende Wertersatzanspruch sei allgemeinen Voraussetzungen verzinsen . Beklagte könne Gegenzug Rückzahlung gezahlten Kaufpreisrate DM gemäß § Abs. tatsächlich gezogene Nutzungen % Zinsen Betrag Zeitraum 1 . April 30 . September € verlangen . Habe gewerblich Markt tätiger Schuldner größeren Geldbetrag erhalten -9- spreche tatsächliche Vermutung Geldbetrag marktüblichen Zinsen angelegt habe substantiiert darlege Weise Geldbetrag anderweit eingesetzt habe . Vortrag Beklagten Zeit sei Anlagezins % marktüblich gewesen sei Kläger bestritten worden . Kläger müsse Kaufpreis gezogenen Nutzungen zu Zeitpunkt erstatten Beklagte seinerseits verpflichtet sei Steuerberaterpraxis gezogenen Nutzungen herauszugeben . Ende September seien gegenseitigen Ansprüche saldieren so Kläger nur noch Gesamtrechnung ergebenden Saldo € herauszugeben habe . weiter zuerkannte Zinsanspruch folge § Abs. Abs. Satz . berücksichtigen sei Beklagten % Zinsen hingegebenen Kaufpreis 30 . September bereits Gesichtspunkt gezogener Nutzungen zuerkannt worden seien . II . Revision ist unbegründet . Beklagten steht Berufungsgericht zuerkannten Betrag € hinausgehender Anspruch bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Praxisübergabevertrages Parteien 30 . September gemäß § § Abs. Satz . Alt . Abs. . 1 . Berufungsgericht ist ausgegangen Beklagte habe rechtsgrundlose Leistung Klägers Erfüllung nichtigen Praxisübergabevertrages Steuerberaterpraxis erlangt . Rüge Revision sind tatrichterlichen Feststellungen Bestimmung Bereicherungsgegenstandes beanstanden . Rahmen Praxisübertragung wird Steuerberaterpraxis allgemein freiberufliche Praxis regelmäßig Inbegriff materiellen immateriellen Vermögenswerte bezeichnet Praxis betriebsfähige Wirtschaftseinheit ausmacht gebildet wird selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen Praxisräumen -ausstattung bestehenden Arbeitsverhältnissen Patientenstamm Summe Möglichkeiten Beziehungen Chancen Tätigkeit früheren Inhabers bisherigen Form erfolgreich fortsetzen können vgl. Wollny Praxisübertragungen 6 . Aufl . . . Steuerberaterpraxis Klägers Sinne ist Feststellungen Berufungsgerichts Beklagten übergegangen . hat Inventar Mitarbeiter Aktenbestände Steuerberaterpraxis Klägers übernommen Tätigkeit früheren Mandanten Klägers Umsätze Gewinne erzielt . Revision beanstandet Berufungsgericht hätte Bestimmung Bereicherungsgegenstandes unberücksichtigt lassen dürfen Vortrag Beklagten Kläger Zeitpunkt Übergangs Mandantenliste Angabe Umsatzes je Mandant je abgerechneter Leistung je Zeitraum erhalten Kläger einzelne Mandate Geschäftsführer Steuerberatungsgesellschaft nahe gelegenen S. selbst weiter betreut habe lediglich Mandanten Praxisübergang informiert Beklagten umfassend Mandantschaft eingeführt noch Einverständnis Mandatsübernahme eingeholt habe . mag Kläger Handlungspflichten verletzt haben Parteien geschlossenen Praxisübergabevertrag Förderung Übergangs Mandantenstamms übernommen hatte . schließt jedoch Beklagte dennoch Steuerberaterpraxis Klägers erlangt hat Übertragung Praxis auch bestehenden Mandantenstamm Klägers nutzen konnte Berufungsgericht festgestellt hat Beklagte Ergebnis selbst stellt . Mandanten Erwerber Praxis verbleiben liegt freier Entscheidung . können Veräußerer Praxis sonstigen gewerblichen Unternehmens Wege Rechtsgeschäften tatsächlichen Handlungen übertragen werden nur zusammen Praxis Unternehmen übergehen etwa Praxis Unternehmen bisherigen Inhaber erworbenen Rufs räumlichen Bindung Mangel Wettbewerbern treu bleiben Urteil 13 November 2/89 . Übergang wird Mitwirkung Veräußerers Seite erfolgende Einweisung Erwerbers Mandantenstruktur unterstützt erleichtert unabdingbare Voraussetzung ist jedoch . Frage Umfang übernommene Mandantenstamm hatte Wert verkörperte kommt Bestimmung Steuerberaterpraxis Natur erlangten Bereicherungsgegenstandes unmittelbar . ist insoweit auch Belang Revision weiter geltend macht Kläger Rechtsstreit Bestand Umfang Beklagten weiter bearbeiteten Mandate substantiiert vorgetragen hat . 2 . Revision wendet vergeblich gegenständliche Herausgabe Kanzlei Beklagten Ende September/Anfang Oktober Sinne § Abs. unmöglich geworden ist . Rechtsfolge rechtsgrundlosen Leistung Sinne § Abs. Satz . Alt . ist grundsätzlich Verpflichtung Bereicherten Herausgabe Erlangten Natur . Rückabwicklung Praxiskaufvertrags bedeutet ebenso Rückabwicklung fehlgeschlagenen Unternehmenskaufs Verpflichtete Praxis Unternehmen betriebswirtschaftliche Einheit Gestalt Bereicherungsgläubiger zurückzuübertragen hat Zeit Herausgabe befindet MünchKommHGB/Lieb 2 . Aufl . . . 43 ; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung unwirksamer Unternehmenskaufverträge S. jedenfalls Praxis Unternehmen noch ursprünglichen Identität vorhanden ist . Erfüllung Vertrages gewollte einheitliche Behandlung Praxis ausmachenden Inbegriffs materiellen immateriellen Vermögenswerten muss auch Rückabwicklung gewahrt bleiben Erman/Westermann/Buck 11 . Aufl . . 7 ; 5 . Aufl . ; Schöne ; Arbeitshandbuch Unternehmensübernahmen § . 40 ; 588 ; aaO S. . Veränderungen Zusammensetzung Vermögenswerte Rahmen gewöhnlichen Betriebsablaufs erfolgen etwa Erneuerung Ergänzung Gegenständen Inventars Wechsel Veränderung Praxisräume Änderungen Personalbestand einerseits Mandanten abwandern andererseits neue hinzugewonnen werden berühren Identität Praxis Regelfall Schöne f. ; aaO . Rückgabepflicht Bereicherungsschuldners beschränkt etwa Vermögensstücke Bereicherungsgläubiger erhalten hat noch vorhanden sind MünchKommHGB/Lieb aaO ; Schöne ; aaO S. ; aaO . freiberufliche Praxis ist ebenso gewerbliches Unternehmen tätige Einheit ständigen Veränderungen unterliegt " Raritätensammlung " Urzustand zurückgewährt werden kann aaO . Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit Herausgabe Erlangten Sinne § Abs. setzt Beklagte spiegelbildlich ursprünglichen Übertragung erfolgenden Herausgabe Praxis Einheit vgl. Festschrift S. mehr Lage ist . Berufungsgericht hat festgestellt Vertragsschluss bestehenden beruflichen Verhältnisse Klägers auch Beklagten sei Ende September/Anfang Oktober jedenfalls Überleitung Mandantenstammes Beklagten Kläger Rückübertragung Steuerberaterpraxis betrieblicher Einheit insgesamt unmöglich geworden . wendet Revision Ergebnis Erfolg . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen oben bereits ausgeführt Mandantenstamm Willenserklärungen tatsächliche Handlungen Beklagten zurückübertragen werden kann nur zusammen Praxis Folge Marktverhältnisse übergehen kann Mandanten autonomer Entscheidung Praxis auch neuen zurücknehmenden alten Inhaber weiterhin beauftragen . Frage Beklagte Lage ist Mandantenstamm herauszugeben kommt erwarten ist Rückgabe Inbegriffs Sachen Rechten Praxis ausmachen auch Mandantenstamm Kläger zurückfällt . Revision rügt insoweit Recht Erwartung Auffassung Berufungsgerichts schon verneint werden kann Parteien Ende September/Anfang Oktober Scheitern Rückgabe Steuerberaterkanzlei ausgingen Vornahme notwendigen Handlungen mehr bereit waren . Bereicherungsschuldner noch Bereicherungsgläubiger steht Wahlrecht Herausgabe Natur Abfindung Wertersatz Staudinger/W.Lorenz . 21 ; Erman/Westermann/Buck aaO . 4 ; Schöne . Unmöglichkeit Sinne Abs. kann herbeigeführt werden Parteien einvernehmlich Rückabwicklung gescheitert betrachten mehr gewillt sind Rückübertragung Praxis mitzuwirken . Berufungsgericht hat jedoch weiter festgestellt Chance Rückkehr Mandanten Kläger habe Herbst mehr bestanden Beklagte bereit gewesen sei Tätigkeit Steuerberater Umgebung Ortes ziehen . Schon Tatsache rechtfertigt Annahme Herausgabe Mandantenstamms Beklagten sei unmöglich geworden . Auffassung Berufungsgerichts war Beklagte verpflichtet nach Zwecke Rückgabe Praxis Kläger Ausübung Beruf Steuerberater Umkreis Praxis unterlassen . Schrifttum aaO S. f. wird allerdings Meinung vertreten Bereicherungsschuldner freiberufliche Praxis Unternehmen herauszugeben habe unterliege Wettbewerbsverbot ebenso Praxis Unternehmen übertrage auch ausdrückliche Vereinbarung Übergabevertrag zeitlich räumlich begrenzt Unterlassung Wettbewerb verpflichtet sei Eintritt Erwerbers Markt Übergang Kundenstamms fördern begleiten vgl. aaO 2 ; KommHGB/Lieb aaO . f. ; Baumbach/Hopt 32 . Aufl . . . Ansicht hält Senat richtig . Zwar bildet Herausgabepflicht Bereicherungsschuldners Gegenstück Übertragungspflicht Veräußerers treffen Herausgabe Natur verpflichteten Kondiktionsschuldner grundsätzlich Pflichten Veräußerer Erfüllung fehlgeschlagenen Unternehmenskaufs Schöne ; Arbeitshandbuch Unternehmensübernahmen aaO . . Jedoch darf Rahmen Bereicherungsausgleichs Seiten desjenigen rechtsgrundlos Praxis Unternehmen erworben hat mehr abgeschöpft werden eingetretene noch vorhandene Vermögensmehrung . Bereicherungsschuldner braucht Maßnahmen ergreifen Herausgabe Natur ermöglichen einmal unmöglich geworden ist . So schuldet beispielsweise Falle Zerstörung Beschädigung Sache Rahmen § § . Wiederherstellung Reparatur Entziehung Wiederbeschaffung . Erfüllung nichtigen Praxisübergabevertrags stand Beklagten frei Konkurrenz Kläger eigene Steuerberaterpraxis Umgebung gründen neue Mandate akquirieren auch Mandanten Klägers abzuwerben . Handlungsfreiheit würde rechtsgrundlos erlangte Praxis Klägers genommen verpflichtet wäre ansonsten unmögliche Herausgabe Mandantenstamms Praxis Kläger ermöglichen Wettbewerb räumlichen Einzugsbereich Kanzlei . Wettbewerbsverbot fehlt bereicherungsrechtlich gesetzliche Grundlage ebenso sonstige Maßnahmen Herausgabe Kundenstamms Verpflichtete Bereicherungsgläubiger Chance erst neu verschaffen würde alte Marktstellung wieder erlangen Urteil 13 November aaO ; Urteil 14 . Januar . Erfolg Kanzlei erforderliche Dauerhaftigkeit Mandantenbindung sind freiberuflichen Einzelpraxis Kläger Beklagte betrieben haben anders sonstigen gewerblichen Unternehmen besonderem Maße Person Inhabers gebunden hängen vorrangig fachlichen Fähigkeiten Persönlichkeit . beruhende Akzeptanz Mandanten verbunden Entscheidung auch wiederholten Aufträgen besteht Anfang wächst aber Laufe überschaubaren Zeitraums . ist naheliegend Chance Rückkehr Mandanten früheren Praxisinhaber Zeitpunkt Praxisübertragung unmittelbaren Folgezeit relativ hoch ist Praxisübergabe regelmäßig Wettbewerbsverboten zulasten früheren Inhabers begleitet wird . sinkt jedoch je länger Erwerber Praxis gearbeitet hat je länger Gelegenheit hatte persönlichen Tätigkeit übernommenen Mandantenstamm eigenen umzuwandeln . Steuerrechtsprechung Urteil 24 . Februar ist Aufwand Erwerb freiberuflichen Einzelpraxis Abschreibungszeitraum Jahren anerkannt Begründung Wert freiberuflichen Praxis beruhe wesentlichen persönlichen Vertrauensverhältnis Praxisinhaber Ausscheiden ende . Blieben alten Klienten fortan Übernehmenden treu so werde Umstand Zeit mehr Übernahme Praxis zurückgeführt werden können Übernehmenden Klientel neues Vertrauensverhältnis entwickelt habe . Hatte Beklagte Absicht auch Rückgabe übernommenen Kanzlei Kläger weiterhin räumlichen Umfeld Steuerberater tätig bleiben spricht viel Mandanten Beklagte maßgeblichen Zeitpunkt Jahre betreut hatte großen Teil Treue gehalten hätten inzwischen " " Steuerberater akzeptiert beauftragt hatten . rechtfertigt Annahme Rückfall Mandantenstamms Kläger habe Herbst mehr gerechnet werden können ähnlich Chance Rückkehr Kunden Bereicherungsgläubiger mehr gegeben ist Bereicherungsschuldner übernommene Unternehmen eigenen verschmolzen übernommenen Kundenstamm eigene Unternehmen eingegliedert hat Unternehmen auch Durchführung Bereicherungsausgleichs fortbesteht Urteil 13 November aaO ; Urteil 14 . Januar aaO . revisionsrechtlich zugrunde legenden eigenen Sachvortrag Beklagten hat Rundschreiben Spätsommer Mandanten unterrichtet hat Kläger Beratung wieder übernehmen wolle Mandanten Rückkehr bereit erklärt . Kläger seinerseits bereit war Praxis fortzuführen Mandanten wieder übernehmen Revision geltend macht jedenfalls Eigenschaft Geschäftsführer Steuerberatungsgesellschaft nahe gelegenen S. weiterhin erneut hätte betreuen können kommt Frage Unmöglichkeit Rückübertragung Mandantenstamms . Ansicht Revision hat Berufungsgericht Eintritt Unmöglichkeit Herausgabe Mandantenstamms auch lerfrei erst Ende September/Anfang Oktober datiert schon Zeitpunkt Übergabe Praxis Januar Entstehung Bereicherungsanspruchs angenommen . Revision insoweit erhobenen § sind unbegründet . Kläger bereits Januar anderweitige Tätigkeit Steuerberater aufgenommen hatte eigenen Vortrag zeitige Berufsausübung Standorten untersagt war hatte sofortige Unmöglichkeit Rückübertragung Praxis frei gestanden hätte Tätigkeit Folge führen wieder aufzunehmen . Parteien hat geltend gemacht sei Kläger objektiv subjektiv unmöglich gewesen Engagement wieder beenden . mangelndes Interesse Parteien Rückübertragung fehlende Bereitschaft Mitwirkung begründen noch Unmöglichkeit derselben . Revision übergangen gerügten Sachvortrag Beklagten Klageerwiderung Schriftsatz 9 . Mai ist auch entnehmen übernommenen Mandanten Ende Jahres Tätigkeit Klägers so unzufrieden gewesen wären auch Praxisübernahme anderen Steuerberater gewechselt Eintritt Beklagten Fall Kläger zurückgekehrt wären . Beklagte genannten Schriftsätzen vorgetragen hat Teil Mandate Kläger überlassenen anonymisierten Aufstellung aufgeführt seien habe schon Zeitpunkt Praxisübergangs mehr existiert Mandanten Betrieb eingestellt hätten aufgelöst verschmolzen worden Insolvenz geraten seien sind Mandate erst gar übergegangen so Frage Rückkehr Mandanten Kläger stellt . Beklagte angebliche Fehler Klägers Bearbeitung gangenen Mandate aufgezeigt hat korrigiert werden mussten hat nur Fällen . GmbH S. GmbH dargelegt Mandanten Verärgerung Kläger Mandatsverhältnis beendet hätten Beklagte übernommen eigene besondere Anstrengungen gehalten hätte . kann geschlossen werden Mandanten wären überhaupt nennenswerter Zahl Kläger bisherigen vertrauten Steuerberater zurückgekehrt Beklagte rechtsgrundlos erlangte unmittelbar Übergabe Laufe ersten Jahre Kläger zurückgegeben hätte . gilt so mehr Kläger Vortrag Beklagten Falle Rücknahme eigenen Fortführung Praxis gleichzeitige Tätigkeit hätte verzichten müssen Feststellungen Berufungsgerichts Ursachen rückläufige Entwicklung Kanzlei letzten Jahr Verkauf bildete . Beklagte hat Tatsacheninstanzen schließlich geltend gemacht habe Kanzlei Anfang Zeitpunkt Ende September so umgestaltet frühere Kanzlei Klägers habe betrachtet werden können . kann offen bleiben nachhaltige Umgestaltung Identitätswechsel Unternehmens Führung Übernehmers Unmöglichkeit Herausgabe führen kann Erman/Westermann/Buck aaO § . 7 ; Schöne . ; aaO . 43 ; aaO f. ; ablehnend MünchKommHGB/Lieb aaO . f. ; vgl. Unmöglichkeit Herausgabe rechtsgrundlos erlangten Grundstücks wesentlich umgestaltet worden ist Urteil 2 . Oktober . . . Berufungsgericht Unmöglichkeit Herausgabe Mandantenstamms Unmöglichkeit Herausgabe Kanzlei insgesamt geschlossen hat greift Revision günstig . Andernfalls hätte Beklagte Anspruch Rückzahlung Gunsten bestehenden Bereicherungssaldos nur Zug Zug Herausgabe Kanzlei Übrigen Gestalt jetzt befindet s. oben . 3 . Auffassung Revision ist Rechtsgründen auch beanstanden Berufungsgericht maßgeblichen Zeitpunkt Bestimmung gemäß § Abs. leistenden Wertersatzes hier Zeitpunkt Eintritts Unmöglichkeit Herausgabe Praxis Natur angesehen Wert Praxis Zeit Grundlage Ausführungen Sachverständigen zungsgutachten 29 . Oktober DM festgestellt hat . höchstrichterliche Rechtsprechung ; ; ; f. ; Urteil 8 . April ; ; Urteil 14 . Januar aaO vertritt allerdings auch Berufungsgericht gesehen hat allgemein Rechtsgrundsatz Wertberechnung § Abs. müsse Zeitpunkt erfolgen Bereicherungsgegenstand rechtsgrundlos erlangt Bereicherungsanspruch entstanden sei . Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen fiel allerdings genannte Rechtsgrundsatz Entscheidung tragend war ; f. ; Urteil 8 . April aaO ; Urteil 14 . Januar aaO Zeitpunkt Entstehung Bereicherungsanspruchs jeweils Zeitpunkt Eintritts Wertersatzpflicht ; stand also Anfang nur Wertersatzpflicht Rede . hier beurteilenden Fall Erfüllung Verpflichtung Erlangten Natur zeitlich erst Entstehung Bereicherungsanspruchs unmöglich geworden ist Wertersatzpflicht umgewandelt hat wird Schrifttum überwiegend Auffassung vertreten Bestimmung Umfangs Wertersatzpflicht sei Zeitpunkt Eintritts Unmöglichkeit zugrunde legen Bamberger/Roth/Wendehorst . 33 ; Erman/Westermann/Buck aaO § . 21 ; MünchKommBGB/Lieb 4 . Aufl . . 58 ; Staudinger/W.Lorenz aaO . ; Schuldrecht 13 . Aufl . ; aaO S. . ; Schöne f. ; 65 . Aufl . . 19 ; RGRK/Heimann-Trosien 12 . Aufl . . 19 ; vgl. auch 11 . Aufl . . . Ansicht auch Berufungsgericht angeschlossen hat teilt Senat . Eintritt Unmöglichkeit ist Bereicherungsschuldner Herausgabe Natur verpflichtet gleichviel Bereicherungsgegenstand tatsächlichen Herausgabe verglichen Zeitpunkt Entstehung Bereicherungsanspruchs Wert gewonnen verloren hat . Bereicherungsschuldner verliert also auch etwaige Wertsteigerung . kann lediglich eigene Aufwendungen Bereicherungsgegenstand herbeigeführt worden ist Anspruch Bereicherungsgläubigers Aufwendungen entgegenhalten § Abs. . ist Grund ersichtlich Kondiktionsschuldner Wertsteigerung Aufwendungen übersteigt verbleiben sollte Anspruch Herausgabe Natur alsbald Entstehung Bereicherungsanspruchs erfüllt Herausgabe Bereicherungsgegenstandes unmöglich wird Wert gestiegen ist . gilt auch dann Wertsteigerung hier gerade fachlichen Leistungsfähigkeit persönlichen Einsatz rungsschuldners beruht möglicherweise eingetreten wäre Bereicherungsgegenstand Hand Bereicherungsgläubigers verblieben alsbald rechtsgrundlosen Leistung Bereicherungsschuldner herausgegeben worden wäre . Bereicherungsschuldner muss unabhängig eigenen Anteil Wertsteigerung Empfangene Natur auch Wertsteigerung eingetretenen Vermögensvorteil herausgeben möglich ist . Eintritt Unmöglichkeit Herausgabe Natur ändert nur insofern Stelle gegenständlichen Herausgabepflicht Verpflichtung Wertersatz tritt . bereicherungsrechtliche Rechtfertigung Bereicherungsschuldner allein Eintritts Unmöglichkeit Herausgabe Natur zusätzlich Verpflichtung Herausgabe eingetretenen Wertsteigerung befreien ist erkennbar . mag Wertsteigerung zwar eigene Leistungen Bereicherungsanspruch Aufwendungen entgegenhalten kann § Abs. herbeigeführt haben ; möglich war aber gleichwohl nur Einsatz Bereicherungsgegenstandes gebührt . gemäß § Abs. leistende Wertersatz richtet ständiger Rechtsprechung ; . m.w . . objektiven Verkehrswert Erlangten . Verkehrswert entspricht Betrag Dritter Markt Rede stehende Rechtsgut zahlen bereit wäre . hat Berufungsgericht Steuerberaterpraxis Klägers maßgeblichen Zeitpunkt Ende September/Anfang Oktober s. oben rechtsfehlerfrei Grundlage Beklagten Zeit Januar Oktober erzielten Erträge DM festgestellt . Auffassung Revision hat Berufungsgericht Besonderheiten freiberuflichen Tätigkeit Parteien hinreichend beachtet . Sachverständige B. Ausführungen Berufungsgericht stützt hat Bewertung Empfehlungen Bundessteuerberaterkammer Ermittlung Wertes Steuerberaterpraxis orientiert . befürworten Angaben Sachverständigen S. Ergänzungsgutachtens 29 . Oktober gerade Hinblick Praxiswert Steuerberaterpraxis laufend regenerierender Firmenwert ist vielmehr personenbezogenen Potential Vertrauensbeziehungen besteht wesentlich veräußernden Steuerberater abhängig sind entsprechend schnell Ausscheiden verflüchtigen können Anwendung Sachverständigen zugrunde gelegten sogenannten modifizierten Ertragswertmethode . Annahme Berufungsgerichts auch Beteiligten Verkauf Praxis häufig Empfehlungen Steuerberaterkammer richten ebenfalls Preis aushandeln werden ist naheliegend Rechtsgründen beanstanden . Umstand Ertragserwartung freiberuflichen Praxis Person jeweiligen Inhabers trennen lässt erheblichem Umfang persönlichen Leistungen Fähigkeiten beruht kann Bewertung Steuerberaterpraxis Rahmen § Abs. andere weitergehende Bedeutung zukommen Markt zumisst . weitgehenden Abhängigkeit erwartenden Erträge Person freiberufliche Einzelpraxen erheblichem Umfang Verkauf Gegenstand Rechtsverkehrs gemacht werden Entgelte gezahlt werden bisherigen Inhaber erzielten Erträgen orientieren kann Bemessung Verkehrswertes § Abs. gelten . Unrecht meint Revision Berufungsgericht setze Annahme sei Bewertung Jahren Beklagten erzielten Erträgen auszugehen Widerspruch Entscheidung II . Zivilsenats 14 . Januar aaO . Dort heißt maßgeblicher Faktor Bewertung Kundenstamms Einzelhandelsunternehmers sei vorhandenen Kundenbestand Bewertungsstichtag Vergangenheit nachhaltig erzielte Umsatz Wertentwicklungsprognose Zukunft aufbaue § . Genau Umsatz hat sachverständig beratene Berufungsgericht Ausgangspunkt Ertragswertermittlung genommen . Bewertungsstichtag ist hier Zeitpunkt Eintritts Unmöglichkeit Herausgabe Kanzlei Ende September/Anfang Oktober . Revision rügt schließlich Erfolg bleibe rechtsfehlerhaft unberücksichtigt Übergabezeitpunkt Januar höhere Ertragserwartung Praxis Herbst Wesentlichen persönlichen Erfolg eigenen Einsatz Beklagten beruhe mehr Praxis Klägers zugerechnet werden könne . oben ausgeführt musste Beklagte Praxis Eintritt Unmöglichkeit Zustand herausgeben Tätigkeit befand kommen bedingte Wertsteigerungen Zeitpunkt Kläger auch Stelle Anspruchs Herausgabe Natur tretenden Wertersatzanspruch § Abs. zugute . Bereicherungsschuldner kann allerdings Wertersatzanspruch Aufwendungen Bereicherungsgegenstand entgegenhalten § Abs. . sind jedoch Sachverständigen angewandten Ertragswertmethode bereits einbezogen . Beklagte erzielte Umsatzsteigerung zusätzliche Personalkosten aufgewandt hat sind Bestandteil Kosten Sachverständige Ermittlung Ertrages erzielten Erlösen abgesetzt hat . Einsatz eigenen Arbeitskraft Beklagten hat Sachverständige ebenfalls angerechnet Abzug kalkulatorischen Unternehmerlohnes . hat Beklagten geltend gemachten besonderen Aufwand Erhaltung Aufarbeitung Kläger übernommenen Mandate Jahr gutgebracht kalkulatorischen Unternehmerlohn % erhöht hat . Aufwand abgegolten sei macht Revision geltend . 4 . Zutreffend hat Berufungsgericht bereicherungsrechtlichen Saldo zulasten Beklagten auch Anspruch Klägers Wertersatz Zeitraum Januar September Steuerberaterkanzlei gezogenen Nutzungen § Abs. Höhe DM € eingestellt . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 12 . Mai ; 368 ; Urteil 3 November § Abs. Nr. sind rechtsgrundlos erlangten Unternehmen erzielten Gewinne Nutzungen § herauszugeben Gewinn ausschließlich persönlichen Leistungen Fähigkeiten beruht gewinnbringenden Einnahmen erzielt hat . hat Berufungsgericht stillschweigend Recht verneint . Auch Revision zweiten Ergänzungsgutachtens Sachverständigen 11 . März ausgeht Kläger Kanzlei Abzug kalkulatorischen Unternehmerlohns Gewinne mehr gezogen Verlust abgeschlossen hat folgt Ansicht Revision noch Kanzlei Ertragspotential mehr hatte allein persönlichen Leistungen Fähigkeiten Beklagten Folgejahren erzielten Gewinne ursächlich waren . Feststellungen Berufungsgerichts war Gewinneinbruch Jahr besondere Umstände nämlich anderweitige Ausrichtung Klägers hohe Kosten bedingt . Unabhängig verfügte Kanzlei jedoch weiterhin Mandantenstamm Sachverständige oben genannten zweiten Ergänzungsgutachten Stichtag 1 . Januar DM bewertet hat . Beklagte hat selbst vorgetragen Mandantenstamm Bewertung Sachverständigen Berechnung Widerklageforderung eigen gemacht hat Folgezeit Umsätze Gewinne erzielt hat . war persönlicher Einsatz zwar unverzichtbar ; gibt jedoch Anhaltspunkte Umsätze erreicht Gewinne gezogen hätte Praxis Klägers übernommen Nichts eigene Kanzlei eröffnet hätte . Vorteile Ausnutzung vorhandenen Mandantenstamms auch sonstiger wertbildender Faktoren Kanzlei etwa Ausstattung Rufs bestehenden Mitarbeiterstamms geboten haben bilden Nutzungen Beklagte Kanzlei gezogen hat . Nutzungen hat Kläger herauszugeben . Beruhen Gewinne hier gegenständlichen Bereich Unternehmens Praxis auch persönlichen Leistungen Fähigkeiten Betreibers ist Sache Tatrichters Anteil Faktoren gegebenenfalls Wege Schätzung § ermitteln Urteil 12 . Mai aaO . Berufungsgericht hat Anteil Beklagten erzielten Kanzleigewinn verbleiben muss Grundlage kalkulatorischen Unternehmerlohns festgesetzt Sachverständige B. Bestimmung schüsse zugrunde gelegt hat Kanzlei Jahren abgeworfen hat oben bereits ausgeführt besondere Einsatz Beklagten Jahr Erhöhung % berücksichtigt ist . Festlegung ist Rechtsgründen beanstanden . Auffassung Revision hat Berufungsgericht Verpflichtung Beklagten Herausgabe gezogenen Nutzungen § Abs. Verpflichtung Wertersatz mehr herauszugebende Kanzlei § Abs. etwas wirtschaftlich doppelt zugesprochen . Beklagten gezogenen Nutzungen sind zwar Ertragswertberechnung Sachverständigen eingeflossen Berufungsgericht Ermittlung Kanzleiwertes 1 . Oktober herangezogen hat . Wert setzt jedoch Bewertungsstichtag abgezinsten Summe zukünftig heißt konkret Jahren erwartenden Erträge 1 . Oktober erzielten Gewinne lediglich Anhaltspunkt Berechnungsgrundlage bilden ; Ertragswert Kanzlei spiegelt Potential Zukunft innewohnt . herauszugebenden Nutzungen handelt Vergangenheit Jahren tatsächlich erzielten Gewinne . Revision macht auch vergeblich geltend habe persönlichen Anhörung 4 . August Auffassung vertreten könne Wert Mandantenstamms Nutzungen zusammenrechnen Nutzungen dann doppelt berücksichtigt würden . Aussage Sachverständigen bezog zuletzt vorgenommene Bewertung Mandantenstamms 1 . Januar basierte also Annahme Herausgabe Mandantenstamms Anfang unmöglich gewesen Wert 1 . Januar ersetzen sei . ausgehend wäre auch oben Ausgeführten Herausgabe 1 . Januar tatsächlich gezogenen Nutzungen ausgeschlossen . Bewertungsstichtag ist jedoch 1 . Januar Zeitpunkt Ende September/Anfang Oktober so tatsächlich gezogenen Nutzungen zusätzlich Wert Kanzlei herauszugeben sind Sachverständige desgleichen bestätigt hat Summe zukünftig heißt hier 1 . Oktober ziehenden Nutzungen geprägt wird . 5 . Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch Feststellung Berufungsgerichts Kläger habe rechtsgrundlos erlangten Teilkaufpreis DM Zeit Januar September Nutzungen Höhe Zeit marktüblichen Zinssatzes % gezogen § Abs. herauszugeben habe . marktübliche Anlagezins maßgeblichen Zeitraum % betragen hat stellt Revision ebenso wenig Frage günstige Annahme Berufungsgerichts spreche tatsächliche Vermutung gewerblich tätiger Bereicherungsschuldner zugewandten Geldbetrag marktüblichen Zinsen angelegt habe Kläger substantiiert darlege Weise Geldbetrag anderweit eingesetzt habe . Revision meint allerdings bereicherungsrechtlichen Saldo seien Kläger gezogene Nutzungen Wert % Zinsen DM einzustellen Kläger eigenen Vortrag Klageschrift 2 . April % p.a. verzinsten Kredit Klageforderung damals DM übersteigenden Höhe arbeite . Handeln Klägers unterstellt müsse ausgegangen werden Zahlung Beklagten DM Ermäßigung Schulden verwendet Zinsen Höhe % erspart habe . ist richtig . Inanspruchnahme Kredit Höhe DM lässt Schluss noch legt auch nur Vermutung Bereicherungsschuldner hätte erfolgte Zahlung DM Kreditverbindlichkeiten Höhe . ist weniger wahrscheinlich Kläger bereits 1 . April Beklagten Termin vereinbarte Kaufpreiszahlung insgesamt DM verfügt hatte nur ausbleibenden Teilbetrag DM Kredit überbrücken musste . Nutzen investiven auch konsumtiven Zwecken dienenden Verfügung gezogen hat ist offen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 4 . Dezember ; kann zwar Verwendungen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil Lebenserfahrung vermuten lassen übliche Zinssatz Wert Nutzungen angesetzt werden . vorliegenden Fall ist aber gerade ungeklärt Weise Kläger Beklagten gezahlten Kaufpreis verwendet hat . Kaufleuten besteht gewissem Umfang Vermutung erlangten Kapitalbetrag zinsbringend angelegt haben . Vermutung hat Berufungsgericht freiberuflich Markt tätigen Bereicherungsschuldner erstreckt . hinausgehende Erleichterung Beweislast Beklagten fehlt hinreichenden tatsächlichen Grundlage . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Gießen Entscheidung OLG Entscheidung